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Autor Thema: OVG Koblenz (7 A 10740/18): Verweigerung der RfB aus weltanschaulichen Gründen  (Gelesen 2417 mal)

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Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat in einem Urteil vom 21.12.2018 (Aktenzeichen 7 A 10740/18) Stellung genommen zur

Verweigerung der Rundfunkbeiträge aus weltanschaulichen Gründen

Leitsatz

Zitat
Eine Weltanschauung (Art. 4 Abs. 1 GG), die die Meinungsvielfalt im öffentlich-rechtlichen Rundfunk und damit die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) ablehnt, steht der Erhebung eines Rundfunkbeitrags nicht entgegen.

Der Urteiltext ist nachzulesen in der Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungs-Report (NVwZ-RR), 32. Jahrgang, Heft 11, 2019, Seite 441-443.

Der Text ist ebenfalls im Internet zugänglich unter:
https://dejure.org/ext/4600dac58f4d01e8fee5f4ef5a0d8c13

Weitere Informationen unter
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OVG%20Rheinland-Pfalz&Datum=21.12.2018&Aktenzeichen=7%20A%2010740%2F18


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Seit Oktober ist irgendwo im Web ein Briefbeispiel für einen "Härtefallantrag aus Gewissensgründen" verfügbar. Also interessierte den Koordinator der Briefbeispiel-Plattform die Frage, ob dieser Entscheid die Argumente des Briefbeispiels entkräften würde. Das ist nicht der Fall.
Die ausschlaggebenden Stellen des Entscheides für diese Meinung sind ermittelt worden und werden hier als Zitat dargestellt: 
Zitat
RN 4 Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. –, juris, entschieden, dass das System der Rundfunkbeitragserhebung im Wesentlichen – bis auf die Heranziehung von Inhabern mehrerer Wohnungen – verfassungsmäßig ist. Soweit die Verfassungsmäßigkeit bejaht wurde, stimmt das Urteil mit der bisher ergangenen Rechtsprechung einschließlich des Bundesverwaltungsgerichts, des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz, des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz überein.
...
RN 9 9 Eine Verletzung dieses Freiheitsrechts sieht sie nicht in einzelnen Programmen und Programminhalten. Vielmehr geht sie davon aus, dass es sich bei dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine Weltanschauungsgemeinschaft handelt, deren zwangsweise Finanzierung automatisch ein Bekenntnis zu dieser Weltanschauungsgemeinschaft bedeuten würde. Hintergrund ihres Anliegens sei die (im Grunde anarchische) Sichtweise der Negation sämtlicher staatlicher und gesellschaftstheoretischer Prämissen, in denen stets ein Aspekt „Gewalt“ gesehen werde. Diese Auffassung wurzele in der Sichtweise der „Negativen Dialektik“, wie sie Theodor W. Adorno in seinem Hauptwerk entwerfe. Sie lehne nicht nur einzelne Programminhalte ab, sondern den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als solchen, dessen Grundversorgungsauftrag und die durch ihn angebotene Meinungsvielfalt. Sie lehne das Prinzip der Verbreitungen von Meinungen generell ab. In ihrem Schriftsatz vom 21. August 2018 führt sie aus, es handele sich bei dem Beklagten um eine Institution, die einen bestimmten Meinungspluralismus verbreite. Da der Begriff von „Pluralität“ grundsätzlich relativ sei – erst recht bei staatlichen Medien und Medieninstituten, bei denen es immer auch um Meinungshoheit und Einflussnahme, kurz: um „kulturelle Hegemonie“ gehe – müsse es mithin möglich sein, eine eigene antiplurale (identitäre) Weltanschauung zu vertreten, die Schutz vor dem Zwang zur Unterstützung von Institutionen genieße, die explizit ein pluralistisches Weltbild verbreiteten.
...
 
RN12  Die Rundfunkanstalten sind demgemäß nicht – wie die Klägerin meint – Weltanschauungsgemeinschaften, die sie entgegen ihrer eigenen Weltanschauung mit der Zahlung des Rundfunkbeitrages unterstützen müsste. Vielmehr sind es rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit der verfassungsrechtlichen Aufgabe, Meinungsvielfalt zu gewährleisten. 
...
 
RN13 Der von der Klägerin weiter geltend gemachte Verstoß gegen die in Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Menschenwürde ist ebenfalls nicht gegeben. Auch bei Unterstellung eines Eingriffs in die Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses wird die Klägerin mit der Zahlung der Rundfunkbeiträge nicht zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht.
 ...
 
RN15 Der Zulassungsgrund der Abweichung liegt ebenfalls nicht vor. Insoweit beruft sich die Klägerin auf die vom Verwaltungsgericht angesprochene Härtefallregelung und meint, es liege eine Abweichung von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2012 – 1 BvR 2550/12 –, juris, vor. In diesem Beschluss hatte das Bundesverfassungsgericht es nicht für von vornherein ausgeschlossen gehalten, dass der dortige Beschwerdeführer mit einem Härtefallantrag, bei dem er seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen könnte, eine Beitragsbefreiung erreichen könne. Abgesehen davon, dass das Bundesverfassungsgericht es lediglich nicht für von vornherein ausgeschlossen hielt, ist die Frage, ob im Fall der Klägerin ein Befreiungsantrag Erfolg haben könnte, vorliegend nicht entscheidungserheblich. Einen solchen Härtefallantrag hat die Klägerin nämlich nicht gestellt.   
...
Die hierfür gewählte Quelle war:
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/7qe/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&doc.id=MWRE190000245&doc.part=L

=== Nun die Analyse: ===

1. So etwas sollte Richtern nicht passieren? Und immer immer wieder, hier sogar OLG?
Es gibt keine "General-Absolution" seitens des Bundesverfassungsgerichts für "verfassungsgemäß" bei umfangreichen Problemkreisen.
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In seinen Missbrauch-Vorwurf-Schreiben Herbst 2018 an einen Rechtsanwalt (Nähe Hamburg) hat das Bundesverfassungsgericht betont, dass der Vorwurf sei, neue Argumente seien nicht erkennbar und eine Wiederholung - nach über 50 abgelehnten Beschwerden ähnlichen Inhalts dieses Anwalts - sei der Missbrauch.

Umkehrschluss: Das BVerfG erklärt seinen Entscheid vom 18. Juli 2018 ausdrücklich nicht zum umfassenden "Persilschein" für geltende Rechtsanwendung seitens der ARD-Juristen und verspricht ausdrücklich Prüfungswillen für neue juristische Begründungen.  (Auf eingangs genannter Plattform ungefähr 30 gelistet.)

Wenn Richter das anders formulieren - so auch hier durch das OLG - , so wissen sie (hoffentlich), was sie tun?  Das ist hoffentlich nur das Bemühen, mit dem Nachplappern dieser Textbausteine der ARD-Juristen sich die hässlichen 500-Euro-Klagen vom Hals zu halten?
Man hüte sich vor solchen Vorurteilen. Da Richter hier nicht mit ihrer Gegenmeinung gehört werden können, bleibe das mal mit Fragezeichen ausgerüstet wie vorstehend geschehen.


2. Deshalb sollte man denn auch immer in Verfahren den Richtern klarmachen, dass es und er, dass es Pilotwirkung hat
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für mehrere Milliarden Euro und dass das Gericht in ganz hoher Verantwortung für den Rechtsstaat ist.
Von hier wird dann gerne hinzugefügt, dass das Abgleiten des NS-Regime zum "real existiernden Massenmord" nur möglich gewesen sei, weil Richter nicht gewillt gewesen seien, den Anfängen zu wehren; und dass kein einziger Richter des Amts enthoben wurde, der das Recht gegen Nazis durchsetzte - beispielsweise Strafurteile gegen Synagogen-Anzünder (ja, solche Urteile gab es, aber viel zu selten).

Naja, bei derartigen Formulierungen muss man haarschaf texten  und wissen, wie Richter ticken,; also nicht als generelle Empfehlung gemeint, sondern nur einmal, um klarzustellen, dass wir für ganz etwas anderes zu streiten haben als für mickrige 17,50 Euro.


3. Der Kläger hat wirklich schlechte Karten gemischt.
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Wenn jemand sagt, er lehne ARD, ZDF,... usw. ausgerechnet wegen "Vielfalt" ab, so sagt der Jurist im unsichtbaren Hinterkopf innen drin:
"Genau diese Leute brauchen mehr ARD, ZDF,.... - genau das hat das Bundesverfassungsgericht als ständige Rechtsprechung."
Dann ist es nur noch eine Frage des Wie, mit welcher Begründung das Gericht die Klage abschmettert.

In hier begleiteten Briefbeispielen wird ganz im Gegenteil ausdrücklich die generalisierte Unterbindung von Meinungs-Vielfalt bei ARD, ZDF,... als Verweigerungsrecht der Rundfunkabgabe vorgetragen: Faktisch fehle (trotz wirklichkeitsfremder veralteter Unterstellung durch das BVerfG) dort aktuell die Meinungs-"Vielfalt".

"Adorno" mag für den Kläger etwas ganz Wichtiges sein. Der Jurist und auch @pjotre fragen provokativ: Adorno, wer war das noch mal?

Kant ist uns lieber, der Kant'sche Imperativ ganz besonders, elementar für das deutsche Rechtssystem und ist im Jurastudium,
und den sollte man den Richtern immer neu auf den Schreibtisch ballern:
"Wenn alle anderen Richter Fehlurteile sprechen sollten, so hast du kein Recht, auch eines zu sprechen, sondern du musst deine Karrriere-Aussichten beeinträchtigen, indem du ausscherst und Recht sprichst."

Ja, auch das kriegen Richter in hier begleiteten Pilotverfahren ziemlich klar auf den Tisch serviert und das kann in höflicher Form eigentlich jeder in seinen Schriftsatz einbringen. Immerhin, den einen gibt es, Dr. Sprißler und man kann ausdrücklich auf sein ehrendes Beispiel verweisen. 


4. Und der kapitale Hauptfehler: Härtefall-Antrag nicht explizit gestellt.
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Praktisch 100 % der Laienschriftsätze, die hier gelegentlich auftauchen und Gründe einwenden, versäumen das Elementare:
Bezeichnung des Widersprechens mit der Rechtsgrundlage, also als Härtefallantrag.
Da hatte das Gericht es einfach: Da der Kläger, der Bürger, diesen Antrag nicht gestellt hatte, hätte das Gericht das zwar so deuten dürfen, jedenfalls auf VG-Ebene, und vielleicht sogar müssen.

Da es nicht erfolgte und offensichtlich vom Kläger und seinem Rechtsanwalt (Anwaltspflicht!) nicht geeignet gerügt wurde, hatte auf OLG-Ebene nur noch die Rechtsfrage gezählt, dass der Antrag nicht als Härtefallantrag gestellt wurde und sich nicht auf die gesetzliche Grundlage dafür berufen hatte.


5. Hier hat der Rechtsanwalt es klar auf den Tisch geliefert bekommen:
-----------------------------------------------------------
Da der Befreiungsantrag nie als "Härtefallantrag gemäß §..." gestellt wurde und auch nicht spät gestellt wurde, sondern gar nicht, ist die gesamte übrige Begründung des Gerichts ohnehin nur von rechtswissenschaftlichem Interesse. 

Allerdings hatte der Anwalt den Vorgang dafür vermutlich an sich zu spät in der Regie und wäre entlastet. Einem Anwalt dürfte derartiges beim ersten Klageantrag auf VG-Ebene vermutlich nicht unterlaufen. Die Rechtsgrundlage ist ziemlich das erste, worüber man nachdenkt bei einer neuen Klage.


6. Langer Rede kurzer Sinn:  Anträge mit Gewissensgründen gehen weiterhin.
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Eine entsprechende Verfassungsbeschwerde ist beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Bisher liegt Information über verweigerte Annahme nicht vor. Die besonders kritische anfängliche Zeitspanne für Nichtannahme ist an sich bereits überschritten.
Was auch immer daraus wird, wir hoffen, dass der Entscheid begründet werden wird.


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Der Rundfunk ist ein Massenmedium. Es geht schon im Prinzip darum, einzelne Meinungen einem großen Publikum nahezubringen und nicht darum, alle Meinungen Allen zu vermitteln. Somit ist durch das Medium selbst die Meinungsfreiheit bereits eingeschränkt. Das ist auch die Gefahr, die vom Medium ausgeht bei Missbrauch. Die idealistische Idee aus der naiven Nachkriegszeit, die dahinter steht, kann zwar existieren und ist sehr schön, kann aber in solch einem begrenzen Rahmen gar nicht ausgeführt werden. Adorno hin oder her. Eine funktionierende demokratische Meinungsfreiheit besteht aus dem gleichwertigen Zusammenspiel ALLER Kommunikationswege, nicht nur der der staatlich organisierten Rundfunkfreiheit.

Was sich hier in Deutschland über Jahrzehnte des eisernen Vorhangs und des kalten Krieges gebildet hat, ist ein irrer "Iron Dome of free speech". Alles, was sich unter der Kuppel befindet ist "Meinungsfreiheit".  Alles, was sich außerhalb befindet, Ketzerei, Lüge oder Unsinn. Das mediale Mittelalter.

Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts kann eine Gewissensentscheidung nicht ändern.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Es bleibt aber zu erkennen, daß sich sowohl Kläger als auch Gericht nicht die Mühe gemacht haben, alle auch für den Rundfunkbereich relevanten Entscheidungen des BVerfG zu sichten, denn bereits das BVerfG schreibt in seinem Merkblatt

Zitat
[...] Eine Verfassungsbeschwerde hat regelmäßig keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung, wenn die von ihr aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt sind. [...]

wie hier mit anderem Wortlaut zitiert wie und via Link zur PDF erhältlich

Beschwerden ans BVerfG auch in Vertretung eines EU-Anwalts zulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32406.0

daß es quasi zwingend nötig ist, sich einzulesen. Geklärt wurde seitens des BVerfG bspw. die Einhaltepflicht der EMRK, die materielle Einhaltepflicht der Entscheidungen des EuGH, wie auch, daß die Kommune nicht befugt ist, sich über Bundesrecht hinwegzusetzen.

Warum werden die vom BVerfG bereits durchentschiedenen Belange in eine Klage nicht eingebaut?

Das Problem ist also, zur nervenden Wiederholung, nicht das BVerfG, sondern jene Ebene, die die Entscheidungen des BVerfG einzuhalten hat, evtl. dabei nur sich selbst begünstigend selektiv tätig wird, was sie bekanntlich ja nicht darf, und überhaupt nicht verantwortlich sein will, aber ist, weil die höchste Hierarchieebene das so bestimmt hat.

Die relevantesten Entscheidungen des BVerfG auch zum Rundfunk, aber nicht nur, wurden im Forum bereits vor Wochen eingefügt - siehe u.a. unter
[Übersicht] BVerfG-Entscheidungen (allgemein)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30984.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Februar 2023, 22:08 von Bürger«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Im Anschluss hieran war intern etwas Info-Austausch. Eine Teilfrage davon ist wichtig für Schriftsätze:

1. Klagezwang bei Härtefallantrag?
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Demnach stünde im Beck'schen juristischen Kommentar - bekanntlich verfasst von ARD-usw-Juristen in Sachen Rundfunkabgabe - , bei Härtefallanträgen sei eigentlich alles entschieden und wer solche Anträge noch stelle, müsse auf den Klageweg verwiesen werden.


2. Sollte das so dort stehen, so wäre es gesetzwidrig.
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Die Eigentitulierungsrechte bei "öffentlich-rechtlich" - also sofort zur Vollstreckung - beruhen auf der Rechtslage, dass bei öffentlich-rechtlich die Verpflichtung besteht, im noch außergerichtlichen Vorverfahren bereits geltendes Recht neutral anzuwenden - analog zum Niveau "Amtsgericht", dass es im öffentlichen Recht "deshalb" nicht gibt.
VG entspricht also dem Niveau LG.


3. Also sollte man bei Härtefallanträgen von vornherein darauf verweisen,
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dass ein systematisches Verweisen bei Härtefallanträgen auf den Klageweg als illegal angesehen wird.

Ein Härtefallantrag ist nicht ein "Widerspruch". (kann mit einem Widerspruch verknüpft sein, ist aber autonomes Ausschöpfen eines gesetzlichen Anspruchs)

Vielmehr besteht ein gesetzlicher Prüfungsanspruch für den Härtefallantrag und dies noch bevor ein Entscheid mit Rechtsbehelf und Frist für die Klageerhebung ergeht.
Eine Ablehnung eines Härtefallantrages muss dem Bürger zunächst das Recht einräumen, den Ablehnungsgründen durch weiteren Nachweis abzuhelfen. Man darf den Bürger nicht vor Ausklärung auf den Klageweg verweisen.


4. Ein Härtefallantrag ist nicht an Fristen gebunden,
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weil er ja den Gesamtzeitraum seit 2013 anbetrifft. Er kann jederzeit gestellt werden und in jedem Verfahrensstadium.
Also kann jeder jederzeit beispielsweise einen Antrag der Verweigerung aus Gewissensgründen stellen, egal, was ansonsten er bisher unternahm und wie der Verfahrensstand ist und ob eine Klage vielleicht mit anderen Gründen bereits anhängig ist.


5. Gewissensgründe haben ein Problem: Das Ergebnis ist immer "Einzelfall".
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Solche Gründe sind subjektiv und das muss sich als subjektiv im Text ausprägen. Wird ausnahmsweise gesiegt, so hat nur einer gesiegt. Entscheide mit Gewissensgründen haben nur Hebelwirkung, sofern mit gut generalisierbaren Gründen ausgestattet, beispielsweise:

"Mit Gewissen unvereinbar, was die bei ARD, ZDF,... privilegierten Parteien - also ...  - wollen, weil..."
"Mit Gewissen unvereinbar ist meine Zwangs-Mitfinanzierung dafür, dass 4 Jahre weniger Lebensdauer bei aktiven Fernsehzuschauern entsteht, weil Lebensverkürzung Umschreibung für Tötung ist - Verstoß gegen das Gebot 'du sollst nicht töten'".

Ja, die entsprechenden Anträge wurden gestellt. Ein Briefbeispiel hierfür existiert irgendwo. Das also hat Hebelwirkung, weil alle Nichtzuschauer es als eigenen Gewissensgrund unterschreiben könnten, sofern sie das wollen und denken.


6. Interessantes zur Frage der Tötung:
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Darauf antwortete schon mal ein Richter oder ARD-Jurist: "Das gilt aber für alles Fernsehen."
Darauf der Bürger: "Mit dem Unterschied, dass ich nur bei ARD, ZDF,... zwangsweise Mittöter werden soll - das aber verbietet mir das Strafgesetzbuch, Behilfeverbot für Tötung."

Jetzt drängt sich die interessante Rechtsfrage auf:
Ist damit das gesamte Fernsehen ein Strafrechtsverstoß und durch Staatsanwälte mit Polizeihilfe umgehend zu stoppen?

Konstatiert messerschaf sodann Jung-Jurist Kunibert Papas-Stolzinger:
"Beim Fernsehen handelt es sich um einen stillschweigenden Vertrag der Sterbehilfe für lebensmüde Senioren. Da der Sterbehelfer dem Willen des den Suizid Wünschenden keinen Vorschub leistet, bleibt es für die Fernsehanstalten straffrei.

Und die Fernsehzuschauer? - Deren Tat wird erst beweiskräftig mit ihrem Erfolg. Eine Strafe für tat-erfolgreiche Selbstmörder ist allerdings in der gesetzlichen Logik nicht besonders gut verankerbar. Der rechtssystemische eventuelle Verfolgungsanspruch ist in nicht auflösbarer Kollision mit den faktischen Rahmenbedingungen aus biologischen Naturgesetzen."


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6. Interessantes zur Frage der Tötung:
---------------------------------
Jetzt drängt sich die interessante Rechtsfrage auf:
Ist damit das gesamte Fernsehen ein Strafrechtsverstoß und durch Staatsanwälte mit Polizeihilfe umgehend zu stoppen?

Es sei an dieser Stelle auf die vergleichsweise aktuelle Entscheidung des EuGH verwiesen

Zitat
Ein Mitgliedstaat kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung wie der Bekämpfung der Aufstachelung zu Hass die Verpflichtung auferlegen, einen Fernsehkanal aus einem anderen Mitgliedstaat vorübergehend nur in Bezahlfernsehpaketen zu übertragen oder weiterzuverbreiten

Rechtssache C-622/17
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-07/cp190087de.pdf

Denkbar wäre eine analoge Anwendung in Bezug auf den einheimischen ÖRR hinsichtlich evtl. Gewaltverherrlichung in einschlägigen Sendungen des nationalen Rundfunks? Gemäß Rn. 73 der Entscheidung scheint der Sendemitgliedstaat, also der Staat, in dem der, bspw., gewaltverherrlichende Mediendiensteanbieter ansässig ist, verpflichtet zu sein, die Sendungen zu kontrollieren?

Rn. 73
Zitat
Hingegen steht die Richtlinie 2010/13 der Anwendung einer nationalen Regelung grundsätzlich nicht entgegen, die allgemein ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt, dabei aber keine zweite Kontrolle der Fernsehsendungen zusätzlich zu der vom Sendemitgliedstaat durchzuführenden Kontrolle einführt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 1997, De Agostini und TV-Shop, C-34/95 bis C-36/95, EU:C:1997:344‚ Rn. 34).

Rechtssache C-622/17
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=215786&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=8484478

Der Sendemitgliedstaat hat also die Pflicht, die Fernsehsendungen zu kontrollieren, doch darf es darüberhinaus keine zweite Kontrolle geben?

Das Bezahlfernsehen ansich ist zulässig und stellt keine Behinderung des freien Empfangs dar, wie aus dem weiteren Wortlaut dieser Entscheidung ebenfalls hervorgeht; wichtig auch,

Rn. 75
Zitat
Der Gerichtshof hat in Rn. 50 des Urteils vom 22. September 2011, Mesopotamia Broadcast und Roj TV (C-244/10 und C-245/10, EU:C:2011:607), ausgeführt, dass Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die nicht speziell die Ausstrahlung und Verbreitung von Programmen betreffen, sondern allgemein der öffentlichen Ordnung dienen, ohne jedoch die Weiterverbreitung im eigentlichen Sinne von audiovisuellen Mediendiensten aus anderen Mitgliedstaaten in seinem Hoheitsgebiet zu verhindern, nicht unter die Richtlinie 89/552 in der durch die Richtlinie 97/36 geänderten Fassung fallen.
Eine allgemeine Rechtsvorschrift, die national Gewaltverherrlichung unter Strafe stellt, darf auch den ÖRR bis zur Abstellung einer gewaltverherrlichenden Darstellweise für 12 Monate in das Bezahlfernsehen zwingen, weil

EuGH C-393/18 PPU - Einheitliche Rechtsauslegung zwingend
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32398.msg199229.html#msg199229

In Wiederholung:

Zitat
Ist damit das gesamte Fernsehen ein Strafrechtsverstoß und durch Staatsanwälte mit Polizeihilfe umgehend zu stoppen?

könnte folgende Antwort gegeben werden:

Nein, weil das Mitgliedsland den freien Empfang nicht unterbinden darf, aber es darf das Fernsehen bis zur Abstellung der Mängel in das reguläre Bezahlfernsehen auslagern. Damit einher ginge die Erkenntnis, daß der Bürger, der nicht am Bezahlfernsehen teilnimmt, keine Pflicht haben kann, anderweitig gewaltverherrlichende Darstellungen finanzieren zu müssen.

Art. 1 GG ist unantastbar und die Erhebung einer jeden staatlichen Gebühr, eines jeden staatlichen Beitrages immer auch untrennbar damit verknüpft, wie ja das BVerfG auch bereits herausgearbeitet hatte.

Zu Art. 1 GG siehe maßgeblich hier im Bereich der Hervorhebung in Grün

BVerfGE 33, 125 - Facharzt -> Grenzen der Normgebung kraft Satzung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30482.msg190923.html#msg190923

oder auch hier

BVerfGE 44, 197 - Solidaritätsadresse -> Recht, in Ruhe gelassen zu werden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31031.msg193100.html#msg193100

oder hier

Zitat
Gebot folgt aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsgrundsatz des Art. 20 Abs. 1 GG.

BVerfGE 82, 60 - Steuerfreies Existenzminimum
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30982.msg192947.html#msg192947


Edit Nachtrag:
Zitat
Artikel 6

(1)  Unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Menschenwürde zu achten und zu schützen, sorgen die Mitgliedstaaten mit angemessenen Mitteln dafür, dass die audiovisuellen Mediendienste, die von den ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden,

a) keine Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe aus einem der in Artikel 21 der Charta genannten Gründe enthalten;

b) keine öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2017/541 enthalten.

(2)  Die für die Zwecke dieses Artikels ergriffenen Maßnahmen müssen notwendig und verhältnismäßig sein und im Einklang mit den in der Charta niedergelegten Rechten und Grundsätzen stehen.

RICHTLINIE 2010/13/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 10.März 2010

zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)

(kodifizierte Fassung)

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1572408501169&uri=CELEX:02010L0013-20181218

Das Mitgliedsland muß Gewaltverherrlichung etc. sogar unterbinden, u. U. auch via Strafrecht.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Eigentlich müssten @pinguin und @pjotre dies auf einen neuen Thread verlagern?

Also, mit dem Beschwerdeführer "Gewissen" beim Bundesverfassungsgericht war auch Austausch zu einer anderen Frage und das bleibt noch ungefähr beim Thema:


1. Härtefallantrag und Beck'scher Kommentar / Rundfunkrecht:
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Zunächst, klar und schon gesagt, der Einwand "Gewissen" gehört in die explizite Antragsform "Härtefallantrag gemäß § .... ".

Nun hat nach Auskunft des insoweit besser Informierten die neue Auflage des Beck'schen Kommentars diesbezüglich
 - wie wir wissen, von ARD-nahen Autoren getextet -
hierzu eine wesentliche Erweiterung auf diverse Seiten erhalten, was dokumentiert, wie sehr das Imperium begriffen haben dürfte, von wo ihm die meiste Gefahr droht.

Dort also, wurde mir berichtet, sei am Ende bekundet - egal, wie direkt oder indirekt formuliert - :
Da alles so schön von Gerichten abgelehnt wurde, müssen wir solche Anträge gar nicht mehr so richtig bearbeiten, sondern die Leute können wir einfach auf den Klageweg verweisen.

Die Unzulässigkeit des Verweises wurde bereits in diesem Thread von mir behandelt. Jedoch hat dies eine viel umfassendere Dimension, nämlich:


2. Darf ein Richter sich auf den Beck'schen juristischen Kommentar überhaupt verlassen?
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Ich knüpfe das mal in diesen Thread ein, weil es für den Normal-Antragsteller Nichtjuristen ja vor allem bei "Befreiung aus Gewissensgründen" eine Rolle spielt, nachdem dieser juristische Kommentar so eifrig bemüht ist, dieses Einfallstor zu blockieren.

Es soll in hier koordinierte Briefbeispiele zukünftig das Wegräumen dieser Blockade integriert werden und zwar wie folgt:


3. Die Resonanzblase-Frage des ARD-Autorenwerks für Richter
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Die Geschichte verlief wie folgt:

(1) ARD-nahe Juristen gewannen die Macht über dieses nun maßgebliche juristische Kommentarwerk.
- Unscharf ist in Erinnerung: etwa 2003 - Neuerscheinen dieses Kommentarwerks.
- Unscharf auch: Auch der damals noch wesentliche andere Kommentar war bereits gleichartig ARD-nah dominiert.
 
(2) Um 2010...2013 wurde in der Verwaltungsvereinbarung dem Beitragsservice auferlegt:
"positive" Entscheide in die offiziellen Datenbanken für Juristen einzupflegen.
Umkehrschluss: Negative also nicht.
Nach intensver Kritik hiergegen von hier in Schriftsätzen an alle Staatskanzleien und Intendanten ist in der neuen Verwaltungsvereinbarung diese Einschränkung entfallen. Richtig, man braucht sie nicht mehr. Denn:

(3) Des weiteren nämlich, sofern Verlieren eines Klageverfahrens drohte, ist nach hier bestehendem Eindruck immer blitzschnell durch Vergleichsvorschlag oder Erlass das Entstehen von ungünstigen Entscheiden unterbunden worden.
Soweit hier erkennbar - leider nur recht unzuverlässig möglich - , wurden rund 80 Prozent der Verfahren auf diese Weise daran gehindert, Rechtsprechung zugunsten der Bürger entstehen zu lassen.
(Weil nur rund 20 % - Schätzwert aber unzuverlässig - auf der Erfolgsbilanz gelistet wurden.)

(4) Richter schauen vor Entscheiden in die juristischen Kommentare. So funktioniert Justiz.
ARD-nahe juristen werden sich schwerlich verpflichtet fühlen, die dennoch hier und dort erfolgten ungünstigen Prozessergebnisse in den Kommentar einzufügen. Darf beispielsweise ein ARD-angestellter Jurist das überhaupt? Wie sieht es da aus mit der Treuepflicht laut Arbeitsvertrag?

(5) Da müsste man einmal fragen, ob der Beck-Verlag diese Autorenwahl "mit eingebauter Interessenkollision" überhaupt rechtfertigen kann? Da müsste man auch fragen, wie viele Exemplare des Kommentars ARD-nah geordert wurden, um diese frohe Kunde des Immersiegens überall präsent zu machen?

(6) Nun fanden Richter nur Urteile, nach denen praktisch alle Bürger-Klagen gegen die Rundfunkabgabe ungerechtfertigt waren. Sich als Richter also outen wie bisher nur Dr. Sprißler?
Oder das an sich richtige Prinzip der Rechtsprechung anwenden, also rechtsprechen wie all die anderen ja wohl kundigen Kollegen?
So funktionieren Resonanzblasen. Suche den Fehler! (hier ja ersichtlich gemacht)
Da konnten die Verwaltungsgerichte ja rasch ihre Textbausteine texten - mit der feinen Vorlage im Kommentarwerk.


4. Die Rechtssystem-Lage für Richter bei der dargestellten "Resonanzblase":
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Sobald Richtern gegenüber dies in Schriftsätzen dargelegt wurde, dürfen Richter im Prinzip bei ihrer Urteilsfindung nicht mehr den Leitlinien des Kommentars und den Vorbildern anderer Entscheide folgen.
Sie müssen vielmehr zurück zur eigentlichen Rechtsquelle. Da gibt es nur das Gesetz und das Bundesverfassungsgericht.
Beides ist zugunsten der Bürger-Anliegen - auch wenn eine Überschätzung des Entscheides vom 18. Juli 2018 das leicht anders erscheinen lässt.

Auch darf man ja wohl das Einbringen der rund ?-100-? Kommentarseiten und der rund 50-? Seiten der nichtöffentlichen Merkblätter für Richter und Vollstrecker in die Akte verlangen, sofern Richter diesen "Beklagten-Vortrag" berücksichtigen wollen?


5. Die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts sind keine Richtschnur.
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Diese Entscheide sind schon deshalb nach hiesiger Meinung als nichtig zu werden, da es sich um rund 20_? Seiten Sammelurteil handelt über jedes und alles. Der Bürger müsste sich also selber heraussuchen, welche vielleicht 3 Prozent davon vielleicht für ihn gedacht waren.

Für juristische Texte gilt das Prinzip, dass Sammelsurien-Pakete nicht analyse-pflichtig machen, sondern als inexistent gewertet werden dürfen. Dies entlastet Richter bei Bandwurm-Schriftsätzen der Bürger, muss aber auch umgekehrt als allgemeines Prinzip gelten.

Des weiteren zeigt das Urteil eine quasi völlige Abhängigkeit vom juristischen Kommentar und ist in den rund 50 Einzelpunkten hier analysiert worden. Das Ergebnis soll hier nicht publiziert werden, weil es schwerfallen würde, sich hierbei verbal zu beherrschen.

Auffallend ist auch die mehrfache Zitierung eines Werkes von Schneider-Gall. Herr Schneider ist der für Beitragssachen maßgebliche Jurist beim Bayerischen Rundfunk, Anneliese Gall ist die Mitarbeiterin, die dort beispielsweise Bürgerbeschwerden bearbeitet. Diese Zitate durften also nicht als "Rechtswissenschaft" gewertet werden, sondern nur als "mittelbarer Argumente-Vortrag des Beklagten" beim Bundesverwaltungsgericht. Dass dies Werk überhaupt ziemlich zitiert wurde, wirft aber sehr viel weitergehende Fragen auf bezüglich der Entstehung des bandwurmartigen Sammelurteil-Textes.

Durch die ziemlich vollständige Basierung des BVerwG-Urteils auf "mittelbarem Beklagten-Vortrag" mag der Bürger es als Rechtsprechungs-Orientierung ablehnen? Dann mag der VG-Richter sich dazu dann äußern, wieso er meint, es anders sehen zu dürfen.
Der Bürger verneint also mit Begründung die an sich geltende Bindung an die Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts, weil eine solche hier noch gar nicht wirksam existiere.   


6. Damit ist klar für Gewissensgrund-Anträge als Härtefall-Antrag:
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Den Richtern muss Vorstehendes sofort hinein getextet werden: Die richterliche Rechtssystem-Pflicht, unmittelbar auf Grundlage der originären Rechtsquellen zu entscheiden,
- also Gesetz
- und BVerfG.
Alle typischen Textbaustein-Texte von Richtern sind schon in den Schriftsätzen als "Resonanzblase-Endergebnis" prohpylaktisch als unerheblich zu kennzeichnen.

Die Frage der Rechtsbeugung kann ein Normal-Rechtslaie nicht risikofrei hinein formulieren. Aber diese Frage ist hier bereits implizit enthalten auch ohne sie zu verbalisieren.
In eigenen Briefbeispiel-Vorlagen geht die richterliche "subjektive" Pflicht der Vermeidung auch des "nur objektiven Tatbestands der Rechtsbeugung" hinein als Klartext.


7. Für alle hier koordinierten Briefbeispiele - die immer auch in einem E-Buch enthalten sind -
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wird der Standard-Anhang nun im vorstehenden Sinn erweitert werden.
Dort war bisher nur die wirkungsmäßige Nichtigkeit der Textbaustein-Bearbeitung durch ARD-Mitarbeiter phophylaktisch belegt worden. Für Verwaltungsgerichte hat es genauso zu gelten.
Mit vorstehenden Erwägungen kann jeder entscheiden, ob er es in eigene Schriftsätze integriert.

Alles Handeln ist eigenverantwortlich. Hier ist keine Empfehlung, Beratung erst recht nicht.
Journalisten-Disclaimer: "Im Zweifelsfall wenden Sie sich an den Anwalt Ihres Vertrauens. Gibt es einen, der Ihr Vertrauen verdient? Ja, Ihrer beispielsweise."



Edit "Bürger" - siehe u.a. unter
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
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Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (14.11.2013, Volltext)
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Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (16.04.2018, Volltext)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31911.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Oktober 2019, 13:22 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

o
  • Beiträge: 1.564
Zu dieser wunderschönen Einlassung unseres Ritters  :D hier ergänzend (insbesonders für Newbies von Interesse) der Link zu einem Thread voll wunderlicher Angaben:

Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.90.html

 ;)  :o >:(


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Um nochmals auf den Beschluss des OVG Koblenz konkret zurückzukommen: es ist doch erstaunlich, wie sich die Richter zur Verletzung der weltanschaulichen Bekenntnisfreiheit äußern. Die Randnummern 8 und 9 referieren die Ansicht der Klägerin, welche die weltanschauliche Bekenntnisfreiheit durch die staatliche Gewalt einer zwangsweisen Finanzierung verletzt sieht. Dabei hat sich die Klägerin auch auf die "Negative Dialektik" von Adorno bezogen. Doch wenn die Richter mit solchen philosophischen Ausführungen zum Verhältnis von Identität und Pluralität überfordert sind, so ist es doch eine Frechheit, wenn sie in Randnummer 10 schreiben:
Zitat
Es kann offen bleiben, ob die schriftsätzlich vorgetragenen Überzeugungen der Klägerin tatsächlich so gegeben sind
Das wirkt wie eine pure Anmaßung seitens der Richter - bloß weil sie den philosophischen Ausführungen nicht folgen können, bezweifeln sie, dass solche "Überzeugungen" gegeben seien?

Die weiteren Bemerkungen der Richter sind höchst bedenklich und zweifelhaft, wenn sie direkt im Anschluss an den zitierten Passus schreiben:
Zitat
es kann des Weiteren offen bleiben, ob diese als Weltanschauung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG zu verstehen sind (...). Selbst wenn man einen Eingriff in ihre Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses nach Art. 4 Abs. 1 annehmen sollte, ist ihre Heranziehung zu einem Rundfunkbeitrag nicht verfassungswidrig.

Es ist schlichtweg leichtfertig, wie hier mit dem Grundrecht der Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses umgegangen wird. Wenn das Gericht dann im Folgenden einen Gegensatz zum Artikel 5 GG konstruieren will, so scheint dies alles willkürlich und am eigentlichen Problem des von der Klägerin aufgeworfenen Frage komplett vorbei zu gehen. Denn es darf gerade nicht offen bleiben, ob eine Verletzung der Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses gemäß Artikel 4 GG vorliegt.

Beschämend anzusehen, wie deutsche Richter sich angesichts einer vorgetragenen Grundrechtsverletzung verhalten!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Dezember 2019, 00:42 von Bürger«

 
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