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Autor Thema: Frage bei der Betrachtung Rechtsträger und Verwaltungsbehörde  (Gelesen 1975 mal)

P
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Aus fremden Thema ausgelagerte Fragestellung.

...

Art. 87 EG ist neu Art. 107 AEUV, der die staatlichen Beihilfen behandelt;
unter Bezug auf T-24/06 darf also die Aussage getroffen werden, daß, wer eine staatliche Beihilfe erhält, nicht als in den Staat integriert angesehen werden kann, ergo also auch keine Behörde ist?
Um eine Diskussion zu vermeiden, dass sei zutreffend.
Um eine Diskussion zu vermeiden, sei zusätzlich zutreffend, dass es Zwitter also die Kombination aus Behörde und Unternehmen im o.g. Sinne nicht geben darf.
Um eine Diskussion in einem neuen Thema mit Bezug auf diesen Punkt anzuregen soll angenommen werden, es gäbe eine "Verwaltungsbehörde", und eine LRA sei der Rechtsträger. Diese Verwaltungsbehörde sei 100% abgrenzbar von der LRA, und verfügt über alle Eigenschaften, einer Behörde. Welche Eigenschaften das im Einzeln seien wäre zu klären, auch wie diese zu prüfen sind. Die Frage welche dann zu klären ist: Ändert es etwas, wenn diese Behörde das Geld fordert für den Rechtsträger? Dieser sei bei der Betrachtung selbst keine Behörde.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Oktober 2019, 00:46 von Bürger«

g
  • Beiträge: 368

...  , es gäbe eine "Verwaltungsbehörde", und eine LRA sei der Rechtsträger.

Diese Verwaltungsbehörde sei 100% abgrenzbar von der LRA, und verfügt über alle Eigenschaften, einer Behörde.
Welche Eigenschaften das im Einzeln seien wäre zu klären, auch wie diese zu prüfen sind.
Die Frage welche dann zu klären ist: Ändert es etwas, wenn diese Behörde das Geld fordert für den Rechtsträger? Dieser sei bei der Betrachtung selbst keine Behörde.
Es ist wie folgt: man unterscheide bitte :

Die Länder sind die, die die Rechte für Rundfunk innehaben. Rundfunkrecht ist Landesrecht. Rechtsträger ist das Land.

Die LRA wird durch das Land beauftragt, den Rundfunk zu veranstalten.

Das Grundrecht liegt also beim Land und das bloße Veranstaltungsrecht, die Durchführung, bei der LRA.


Das betrachte ich dann so:
Wenn man grundsätzliche Fragen zum Rundfunkrecht hat, dann muss dies mit mit dem Land geklärt werden.
Wenn man Fragen zum Veranstaltungs-Programm hat, dann muss dies mit der LRA geklärt werden.


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  • Beiträge: 7.279
Um eine Diskussion zu vermeiden, sei zusätzlich zutreffend, dass es Zwitter also die Kombination aus Behörde und Unternehmen im o.g. Sinne nicht geben darf.
Siehe dazu auch die Aussage in Satz 2 des §4 des bundesrechtlichen Körperschaftsteuergesetzes, wonach ein Betrieb gewerblicher Art nicht zeitgleich ein Betrieb hoheitlicher Art sein darf.

Da die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ausdrücklich in §8 genannt sind, können sie folglich gar keinen hoheitlichen Status haben.

Siehe auch hier Thema aus 2015:

Rechtliche Fundstellen zum Thema "Rundfunk"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13032.msg98994.html#msg98994

Zitat
Um eine Diskussion in einem neuen Thema mit Bezug auf diesen Punkt anzuregen soll angenommen werden, es gäbe eine "Verwaltungsbehörde", und eine LRA sei der Rechtsträger.
Diese Annahme greift aber nicht, weil eine staatsferne Nichtbehörde keine Behörde gründen kann; zumindest wurde bislang keine derartige Rechtsgrundlage gefunden, die sowas erlauben würde.

Die LRA sind wie auch die Medienanstalten zwar von den Ländern gegründet, doch der BS ist eine reine Schöpfung der LRA.

Zitat
Ändert es etwas, wenn diese Behörde das Geld fordert für den Rechtsträger?
Die Frage geht am Kern vorbei?

"Rechtsträger" suggeriert "Träger von Rechten"; nun ist Rundfunkfreiheit aber eine "dienende Freiheit". Die LRA sind gerade keine "Träger von Rechten"; sie dürfen sich nur auf Art. 5 GG berufen.

Siehe u. a. auch:

Pressefreiheit / Rundfunkfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30268.msg189569.html#msg189569

und genauer hier:

Zitat
Rn. 90 - BVerfGE 74, 297
[...] Demgemäß ist Rundfunkfreiheit primär eine der Freiheit der Meinungsbildung in ihren subjektiv-  und objektivrechtlichen Elementen dienende Freiheit: Sie bildet unter den Bedingungen der modernen Massenkommunikation eine notwendige Ergänzung und Verstärkung dieser Freiheit; sie dient der Aufgabe, freie und umfassende Meinungsbildung durch den Rundfunk zu gewährleisten [...]

BVerfGE 74, 297 - 5. Rundfunkentscheidung -> Bedeutung Art. 5 GG und mehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31577.msg195078.html#msg195078

------------------
Zitat
Dieser sei bei der Betrachtung selbst keine Behörde.
Der Rechtsträger für eine Behörde kann immer nur der Staat oder eine vom Staat geschaffene Struktur sein, die ausdrücklich seitens des Gesetzgebers mit der Befugnis ausgestattet worden ist, hoheitliche Befugnis ausüben zu dürfen.

Zudem dann auch noch die Aussage im GG zu beachten wäre,

Zitat
Art. 33 GG
[...]
4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
wonach allein Beamte und Beamtinnen dauerhaft hoheitlich tätig werden sollen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html

Bitte Obacht betreffs "Dienst- und Treueverhältnis"; bei Angestellten aller biologischen Ausprägungen, (neudeutsch: "m/w/d"), in Landesdiensten wäre die ausdrückliche Vereidigung auf die Landesverfassung wohl unabdingbar, jedenfalls hier in Brandenburg.

Dem RBB jedenfalls wurden seitens der ihn gründenden Länder Berlin und Brandenburg weder hoheitliche Befugnisse verliehen, noch das Recht gewährt, Beamte/Beamtinnen als Mitarbeiter/innen zu beschäftigen.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

m
  • Beiträge: 203
https://lexetius.com/2009,2767

Zitat
[34] 33 Zu ihrer Unabhängigkeit sei festzustellen, dass sie nach deutschem Verfassungsrecht als Aufsichtsbehörde für den privaten Rundfunk über weitgehende Autonomie verfüge. Diese Autonomie spiegele sich darin wider, dass das Bundesverfassungsgericht den Landesmedienanstalten Grundrechtsfähigkeit zugesprochen habe, obwohl Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht Träger von Grundrechten seien. Dies belege, dass die Klägerin nicht, wie die Kommission meine, "Teil des Staates" sei, sondern eine eigenständige Einrichtung, die nicht als eine in die Bundesrepublik Deutschland oder die Länder integrierte Behörde anzusehen sei.

Würdigung durch das Gericht

Zitat
[54] 53 Unter diesen Umständen kann die MABB nicht geltend machen, dass sie wie eine Gebietskörperschaft selbständige Aufgaben wahrnehme (vgl. in diesem Sinne Urteile DEFI/Kommission, Randnr. 18, Vlaams Gewest/Kommission, Randnrn. 29 und 30, und Freistaat Sachsen u. a./Kommission, Randnrn. 84 bis 91). Sie ist daher als eine zur Organisation der betreffenden Länder und somit des Staates im Sinne von Art. 87 EG gehörende Behörde anzusehen.


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@mullhorst

Die MABB ist lt. EuGH eine Behörde; siehe auch hier zur gleichen Entscheidung, Rn. 53 - T-34/06:

Urteil des VG Berlin: Streaming-Kanäle von Springer sind Rundfunk
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32385.msg199197.html#msg199197

Die LRA wiederum können keine Behörden sein, weil sie staatsfern zu sein haben; hat was mit der EMRK zu tun, denn die Behörde darf sich in eigener Sache nicht auf die EMRK stützen.

Hierzu siehe:

Zitat
Der EGMR kommt hier zur Auffassung, daß der öffentlich-rechtliche Rundfunk der Republik Österreich trotz seiner öffentlich-rechtlichen Struktur nicht als staatliche Einrichtung gelten kann und auch nicht der staatlichen Kontrolle untersteht, sich somit selbst, also in eigener Sache, auf Art. 10 EMRK stützen darf.

Urteil  des  Europäischen  Gerichtshofs  für Menschenrechte  (Erste  Sektion), Rechtssache  Österreichischer  Rundfunk  gegen  Österreich,  Antrag Nr. 35841/02 vom 7. Dezember 2006;

EGMR: ÖRR Österr. vs. Austria > ö.r. Rdf-Anstalt = nichtstaatl. Organisation
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29378.msg184505.html#msg184505

Auch hier:

 
Zitat
Zitat
53. [...]Consequently, the Austrian Broadcasting qualifies as a “non-governmental organisation” within the meaning of Article 34 of the Convention [...]

CASE OF ÖSTERREICHISCHER RUNDFUNK v. AUSTRIA

http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-78381

Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.msg192871.html#msg192871

Die Last der Richter liegt darin, daß sie sich sowohl mit den Entscheidungen des EuGH befassen müssen

   
Zitat
Rn. 143 - 1 BvR 1675/16
    Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren

als auch eine von EuGH, EGMR wie BVerfG "gewatscht" bekommen, wenn sie sich über die EMRK hinwegsetzen.

Weil:

1.) EuGH:
Siehe EuGH zu Art. 10 EMRK in Rechtssache C-260/89, wonach nichts rechtens ist, was sich darüber hinwegsetzt;

2.) EGMR:
Zitat
Wenn ein Verwaltungsgericht sich weigert, die materiellen Kriterien, die zu einer Ermessensentscheidung geführt haben, auf Richtigkeit zu prüfen, mißachtet es Art. 13 der Konvention.

Urteil des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs (Fünfte Sektion), Rechtssache Glas Nadezhda EOOD und Elenkov gegen Bulgarien, Antrag Nr. 14134/02 vom 11. Oktober 2007

3.)BVerfG:
Zitat
Zitat
Leitsatz 1
Zur Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gehört die Berücksichtigung der Gewährleistungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung. [...]

Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/10/rs20041014_2bvr148104.html

Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28119.msg177043.html#msg177043


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