Um eine Diskussion zu vermeiden, sei zusätzlich zutreffend, dass es Zwitter also die Kombination aus Behörde und Unternehmen im o.g. Sinne nicht geben darf.
Siehe dazu auch die Aussage in Satz 2 des §4 des bundesrechtlichen Körperschaftsteuergesetzes, wonach ein Betrieb gewerblicher Art nicht zeitgleich ein Betrieb hoheitlicher Art sein darf.
Da die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ausdrücklich in §8 genannt sind, können sie folglich gar keinen hoheitlichen Status haben.
Siehe auch hier Thema aus 2015:
Rechtliche Fundstellen zum Thema "Rundfunk"https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13032.msg98994.html#msg98994Um eine Diskussion in einem neuen Thema mit Bezug auf diesen Punkt anzuregen soll angenommen werden, es gäbe eine "Verwaltungsbehörde", und eine LRA sei der Rechtsträger.
Diese Annahme greift aber nicht, weil eine staatsferne Nichtbehörde keine Behörde gründen kann; zumindest wurde bislang keine derartige Rechtsgrundlage gefunden, die sowas erlauben würde.
Die LRA sind wie auch die Medienanstalten zwar von den Ländern gegründet, doch der BS ist eine reine Schöpfung der LRA.
Ändert es etwas, wenn diese Behörde das Geld fordert für den Rechtsträger?
Die Frage geht am Kern vorbei?
"Rechtsträger" suggeriert "Träger von Rechten"; nun ist Rundfunkfreiheit aber eine "dienende Freiheit". Die LRA sind gerade keine "Träger von Rechten"; sie dürfen sich nur auf Art. 5 GG berufen.
Siehe u. a. auch:
Pressefreiheit / Rundfunkfreiheithttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30268.msg189569.html#msg189569und genauer hier:
Rn. 90 - BVerfGE 74, 297
[...] Demgemäß ist Rundfunkfreiheit primär eine der Freiheit der Meinungsbildung in ihren subjektiv- und objektivrechtlichen Elementen dienende Freiheit: Sie bildet unter den Bedingungen der modernen Massenkommunikation eine notwendige Ergänzung und Verstärkung dieser Freiheit; sie dient der Aufgabe, freie und umfassende Meinungsbildung durch den Rundfunk zu gewährleisten [...]
BVerfGE 74, 297 - 5. Rundfunkentscheidung -> Bedeutung Art. 5 GG und mehrhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31577.msg195078.html#msg195078------------------
Dieser sei bei der Betrachtung selbst keine Behörde.
Der Rechtsträger für eine Behörde kann immer nur der Staat oder eine vom Staat geschaffene Struktur sein, die ausdrücklich seitens des Gesetzgebers mit der Befugnis ausgestattet worden ist, hoheitliche Befugnis ausüben zu dürfen.
Zudem dann auch noch die Aussage im GG zu beachten wäre,
Art. 33 GG
[...]
4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
wonach allein Beamte und Beamtinnen dauerhaft hoheitlich tätig werden sollen.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschlandhttps://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.htmlBitte Obacht betreffs "Dienst- und Treueverhältnis"; bei Angestellten aller biologischen Ausprägungen, (neudeutsch: "m/w/d"), in Landesdiensten wäre die ausdrückliche Vereidigung auf die Landesverfassung wohl unabdingbar, jedenfalls hier in Brandenburg.
Dem RBB jedenfalls wurden seitens der ihn gründenden Länder Berlin und Brandenburg weder hoheitliche Befugnisse verliehen, noch das Recht gewährt, Beamte/Beamtinnen als Mitarbeiter/innen zu beschäftigen.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;