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Autor Thema: X-Amtshilfe – Optimierung und Vereinfachung der Kommunikation  (Gelesen 3750 mal)

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Fachverband der Kommunalkassenverwalter e.V.
Kompetenter Partner der Gemeinden, Städte und Landkreise für Zahlungsverkehr, Rechnungswesen, Liquiditäts- und Forderungsmanagement

kassenverwalter.de, 06.10.2019
Bundesarbeitstagung 2019 – eine gelungene Tagung mit spannenden Vorträgen und einer Vielfalt an Workshops
Zitat
[...] Die „X-Amtshilfe – Optimierung und Vereinfachung der Kommunikation“ wurde in einem Workshop durch Jürgen Collatz und Michael Wiggenbröker vom Zentralen Beitragsservice in Köln, Jürgen Pitsch vom Beitragsservice Norddeutscher Rundfunk, Hannah Basten vom Beitragsservice Südwest-Rundfunk und Christine Stratmann als IT-Koordinatorin der Landesfunkanstalten behandelt. [...]

Weiterlesen auf:
https://kassenverwalter.de/2019/10/06/bundesarbeitstagung-2019-eine-gelungene-tagung-mit-spannenden-vortraegen-und-einer-vielfalt-an-workshops/


Was alles aus der Tasche der "Rundfunkbeiträge" gemacht wird.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Bei "X-Amtshilfe" geht es um Schnittstellen und Verfahren des digitalen Datenaustausches in Vollstreckungsverfahren. Man kann, angesichts von jährlich 20-25 Mio Mahnschreiben und einer wohl ziemlich hohen Zahl von Vollstreckungen, sicher feststellen, dass der sogn. Beitragsservice ein großes Interesse an X-Amtshilfe hat und vermutlich auch über mitteilenswerte umfangreiche Erfahrungen verfügt.  :-[

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Im Bericht über den Kongress viel diplomatisches Blabla und Vereinsmeierei, aber dazwischen eine erhellende wertvolle Wiedergabe eines Standpunkts zum Stichwort "externes Inkasso"  ;D :

Zitat
Das Plenum am Vormittag rundeten in lockerer und kompetenter Art und Weise Harald Jordan sowie Torsten Heuser aus dem Bundesausschuss für das Verwaltungszwangsverfahren ab, indem sie die Ergebnisse des wissenschaftlichen Gutachten zur Einbeziehung privater Inkassounternehmen in der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen und den Betrachtungen aus der Sicht des Fachverbands darlegten. Jordan und Heuser begründeten die Beauftragung des Gutachtens damit, dass in den Kommunen zuweilen angenommen wird, durch die Annäherung an die Privatwirtschaft die Wirtschaftlichkeit bei der Durchsetzung von Forderungen verbessern zu können. Die Inkassobranche suggeriere in Kampagnen eine höhere Erfolgsquote bei der Forderungsrealisierung. Wiederum gelte es, die sachliche Auseinandersetzung des Fachverbands mit dem Thema und die fachliche Qualifikation der kommunalen Sachbearbeiter zu betrachten. Daraus ergaben sich dann folgende Fragen: Welche Möglichkeiten lässt die Rechtsordnung zur Einbeziehung von Inkassounternehmen bei öffentlich-rechtlichen Forderungen überhaupt zu? Welche möglichen Verpflichtungen treffen die Kommunen bei einer möglichen Zulässigkeit? Ist der Einsatz privater Inkassounternehmen im Vergleich zur Verwaltungsvollstreckung wirklich wirtschaftlicher? Darüber hinaus stellten die Vortragenden die rechtliche Zulässigkeit zur Übertragung der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen auf private Unternehmen infrage. Dabei beleuchteten sie die Verpflichtungen der Kommune und die Wirtschaftlichkeit. Sie betonten umso mehr, dass die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit immer bei der Kommune bleibe. Das Gutachten wurde sodann am Stand des Fachverbands ausgeteilt. Viele Interessierte waren zu verzeichnen. Wir danken Harald Jordan und Torsten Heuser für die lebendige und sehr kompetente Darstellung.
Quelle: https://kassenverwalter.de/2019/10/06/bundesarbeitstagung-2019-eine-gelungene-tagung-mit-spannenden-vortraegen-und-einer-vielfalt-an-workshops/

Ich war sowieso der Meinung, dass es Verschwendung von öffentlichen Geldern ist, wenn die LRA meinen, private Inkassofirmen beauftragen zu müssen. Der Staat hat wesentlich mehr Zugriffsmöglichkeiten als so eine Privatfirma, die nachts mal "Buh!" durchs Küchenfenster macht und sich schon dafür bezahlen lässt.
- Hier im Forum wurde aber auch schon länger nicht mehr davon berichtet.


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Guten TagX,

XAmtshilfe
Bundesweiter Inhaltsdatenstandard für den Daten- und Informationsaustausch zu Amtshilfeersuchen

https://www.xoev.de/detail.php?gsid=bremen83.c.14638.de

Der BeitraXservus hat bei der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) an diesem "Standard"  mitgearbeitet.

Die "moderne digitale Verwaltung" braucht natürlich eine IT-Infrastruktur.

XÖV-Standards und -Vorhaben
https://www.xoev.de/die_standards/xoev_standards_und__vorhaben-11430

Zitat
XAusländer (XÖV-zertifiziert)
XDomea (XÖV-zertifiziert)
XRechnung
XFall (XÖV-zertifiziert)
XFinanz (XÖV-zertifiziert)
XHamsterzucht (beispielhafte Umsetzung eines XÖV-Standards)
Xhoheitliche Dokumente (XÖV-zertifiziert)
XAmtshilfe
XInneres
XJustiz
XKatastrophenhilfe
XKfz (XÖV-zertifiziert)
XKind
XLeistung
XMeld (XÖV-zertifiziert)
XNorm
XÖGD
XPersonenstand (XÖV-zertifiziert)
XPersonenstandsregister
XPolizei
XStatistik (XÖV-zertifiziert)
XUBetrieb (XÖV-zertifiziert)
XUKommunalabwasser (XÖV-zertifiziert)
XWaffe (XÖV-zertifiziert)
XZUFI (XÖV-zertifiziert)
XGewerbeanzeige (XÖV-Zertifizierung beantragt

Ey DU! Ja jenauuu DU! Wird DIR grad X-übel?
Come to the bright side of life!
Da wo X für

NiX GEZahlt steht!

Leiste Widerstand gegen die moderne digitale X-Verwaltung mit vollautomatischen VolXstreckungsersuchen! Los log DICH ein! Hier werden Sie bei der VolXstreckungsabwehr geholfen!

 :)


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Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Pflege- und Betriebskonzept für die Standardspezifikation XAmtshilfe; Version
https://www.xrepository.de/api/xrepository/urn:xoev-de:agxamtshilfe:standard:xamtshilfe:dokumentation:Betriebs-_und_Pflegekonzept-XAmtshilfe

Archivabbild: https://web.archive.org/web/20210511154250/https://www.xrepository.de/api/xrepository/urn:xoev-de:agxamtshilfe:standard:xamtshilfe:dokumentation:Betriebs-_und_Pflegekonzept-XAmtshilfe

Spezifikation XAmtshilfe Version 1.1.1; Fassung 08. Mai 2020
https://www.xrepository.de/api/xrepository/urn:xoev-de:agxamtshilfe:standard:xamtshilfe_1.1.1:dokument:XAmtshilfe_1.1.1

Archivabbild: https://web.archive.org/web/20210511154143/https://www.xrepository.de/api/xrepository/urn:xoev-de:agxamtshilfe:standard:xamtshilfe_1.1.1:dokument:XAmtshilfe_1.1.1

Zitat

Vorwort
...
XAmtshilfe dient der Definition des elektronischen Datenaustauschs im Vollstreckungswesen zwischen Erstellern von Vollstreckungshilfeersuchen (Ersuchenersteller) und Vollstreckungsbehörden.

Der Standards XAmtshilfe bildet den Geschäftsprozeßftsprozeß der medienbruchfreien Kommunikation zwischen Ersuchenersteller und Vollstreckungsbehörde von der Erstellung bis zum Abschluß eines Vollstreckungshilfeersuchens ab. Ziel des Standards ist es, die heutigen, unterschiedlichen proprietären Schnittstellen abzulösen und von einer reinen Initialübermittlung zu einer vollständigen Kommunikationskette zu erweitern. XAmtshilfe berücksichtigt sowohl die Kommunikation zwischen Vollstreckungsbehörden, wie auch die Kommunikation mit sonstigen Ersuchenerstellern.

Der  Standard  basiert  auf  dem  XöV-Standard  XFinanz  in  der  Version  3.1.0  und  wurde  konform  zum XöV-Handbuch in der Version 2.0 entwickelt. Die Datenstrukturen von XFinanz bilden den wesentlichenfachlichen Bereich von XAmtshilfe ab. Vollstreckungßpezifische Daten und für den Transport notwendige Informationen wurden ergänzt. Durch das hohe Maß an Wiederverwendung sinkt der Aufwand zur Implementierung von XAmtshilfe deutlich, wenn bereits eine XFinanz-Implementierung vorliegt.

Die Entwicklung des Standards XAmtshilfe erfolgte auf Basis gesammelter Erfahrungen bisher durch-geführter  Implementierungsprojekte  unter  Federführung  der  Sächsischen  Anstalt  für  kommunaleDatenverarbeitung unter Beteiligung von Verwaltung, Verfahrensherstellern und zentralen Ersuchener-stellern. Die aus dem Austausch aller Beteiligter resultierend Anregungen und Verbeßerungsvorschlä-ge  tragen  wesentlich  zur  Optimierung  des  Standards  bei,  weshalb  Hinweise  und  Kritik  ausdrücklich erwünscht sind.

aktive Mitglieder
An der Weiterentwicklung der Spezifikation zur Version 1.1.1 haben aktiv mitgewirkt:

•  ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Köln

...

Bei uns, der ARD, dem ZDF und Deutschlandradio sitzen sie bei dem Modellversuch der elektronischen vollautomatischen VolXstreckung in der ersten Reihe!

Zum "Geschäftsprozess Vollstreckungshilfeersuchen" siehe:

Zitat
II.1 UML-Modell der Geschäftsprozesse
II.1.1 Anwendungsfälle im Standard XAmtshilfe
II.1.2 Detailablauf des Prozesses "Stellen eines Vollstreckungshilfeersuchens"
II.1.3 Detailablauf des Prozesses "Änderung eines Vollstreckungshilfeersuchens"
II.1.4 Detailablauf des Prozesses "Aussetzung eines Vollstreckungshilfeersuchens"
II.1.5 Detailablauf des Prozesses "Rückgabe eines Vollstreckungshilfeersuchens"
II.1.6 Detailablauf des Prozesses "Rücknahme eines Vollstreckungshilfeersuchens"


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Mai 2021, 18:33 von Bürger«

  • Beiträge: 7.250
Zitat
Die Entwicklung des Standards XAmtshilfe erfolgte auf Basis gesammelter Erfahrungen bisher durch-geführter  Implementierungsprojekte  unter  Federführung  der  Sächsischen  Anstalt  für  kommunaleDatenverarbeitung unter Beteiligung von Verwaltung, Verfahrensherstellern und zentralen Ersuchener-stellern. Die aus dem Austausch aller Beteiligter resultierend Anregungen und Verbeßerungsvorschlä-ge  tragen  wesentlich  zur  Optimierung  des  Standards  bei,  weshalb  Hinweise  und  Kritik  ausdrücklich erwünscht sind.
Siehe Hervorhebung in Rot

Herzlich Willkommen bei der SAKD!
https://www.sakd.de/index.php?id=1113

Zitat
Gegründet wurde die SAKD 1994 als Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bischofswerda. Unsere Aufgabe ist es,

    als gemeinsame Beratungs- und Koordinierungsstelle für die Kommunen zu wirken;
    die Interessen der Kommunen gegenüber dem Freistaat zu vertreten;
    InformationsTechnik-(IT-)Standards und -Empfehlungen zu entwickeln;
    IT-Produkte und -Verfahren zu zertifizieren;
    das Sächsische Melderegister aufzubauen und zu betreiben und
    Software im Bereich des kommunalen Finanzwesens zu prüfen und für die Verwendung im Freistaat Sachsen zuzulassen.

Als neutraler Mittler im Kommunikationsfluss zwischen Kommune und Land, Industrie und kommunalem Kunden ist die zukunftsweisende Optimierung des DV-Einsatzes in Sachsens Kommunen übergeordnetes Ziel all unserer Aktivitäten.

Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung

https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/3267

Zitat
§ 4
Aufgaben


(2) Von der SAKD für den kommunalen Bereich erarbeitete Standards und Empfehlungen sind im Sächsischen Amtsblatt zu veröffentlichen.

(4) 1Die SAKD tritt selbst nicht als Anbieter von Hardware, Software und Organisationslösungen auf und erbringt keine eigenen Datenverarbeitungsleistungen. 2Die SAKD kann sich an kommunalen Unternehmen, die Leistungen für Aufgaben nach Satz 1 erbringen, beteiligen.

Auf Basis welcher Befugnis wird diese SAKD für außerhalb Sachsens Ansässige tätig, und wer hat sie dazu beauftragt, könnte es doch sein, daß sie damit Landesmittel Sachsen veruntreut?


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Beiträge: 212
Auf Basis welcher Befugnis wird diese SAKD für außerhalb Sachsens Ansässige tätig, und wer hat sie dazu beauftragt, könnte es doch sein, daß sie damit Landesmittel Sachsen veruntreut?
Wäre möglich mehr darüber zu erfahren über eine Anfrage auf https://fragdenstaat.de/

LG
ticuta

Edit "Bürger": Dies hier bitte nicht weiter vertiefen, sondern bitte weiter eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben
X-Amtshilfe – Optimierung und Vereinfachung der Kommunikation
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • Beiträge: 688
Bei X-Finanz hat zwar nicht der Beitragsservice mitgearbeitet, aber die GEZ hatte seinerzeit maßgeblich dazu beigetragen, siehe hier:

https://www.xrepository.de/details/urn:xoev-de:agxfinanz:standard:xfinanz_3.1.0

dort auch die Spezifikation:

https://www.xrepository.de/api/xrepository/urn:xoev-de:agxfinanz:standard:xfinanz_3.1.0:dokument:XFinanz-Spezifikation

Zitat
weitere Mitglieder
An früheren Versionen der Spezifikation haben zusätzlich mitgearbeitet:
•  AB-DATA GmbH & Co. KG, Velbert
•  ABIT AG, Meerbusch
•  Bundesverwaltungsamt - Bundesstelle für Informationstechnik, Köln
•  Deutsche Post Com GmbH, Bonn
•  Gebühreneinzugszentrale der öfftl.-rechtl. Rundfunkanstalten (GEZ), Köln•  GKD Recklinghausen
•  IHK Gesellschaft für Informationsverarbeitung mbH, Dortmund
•  Infoma Software Consulting GmbH, Ulm
•  KDVZ Citkomm, Iserlohn
•  KDVZ Rhein-Erft-Rur, Frechen
•  KDZ Westfalen-Süd, Siegen
•  KomFIT, Kommunales Forum für Informationstechnik, Kiel
•  KRZ Minden-Ravensberg/Lippe, Lemgo
•  P&I Personal & Informatik AG, Wiesbaden
•  s+p Software und Consulting AG, Leipzig
•  SAP Deutschland AG & Co. KG, Walldorf
•  Stadtverwaltung Chemnitz (beratend)
•  Technische Universität Berlin, Fachgebiet Systemanalyse und EDV
•  Zweckverband Kommunale Datenverarbeitung Oldenburg (KDO), Oldenburg

Gefunden habe ich es auf der Webseite der KoSIT in Bremen.
https://www.xoev.de/


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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Tag 107 (noch 74 Tage):
Mit Bezug auf die Spezifikation von XAmtshilfe [1] sind mir schon einige Fehler bei der Durchsicht aufgefallen. Insbesondere das Use-Case-Diagramm auf der Seite 9 ist falsch, weil es von Akteuren ausgeht, die es in der Realität nicht gibt. Die ersuchende Stelle, d. h. der Beitragsservice, ist nicht nur in Fällen, in denen ein mutmaßlicher Schuldner nicht reagiert, gar nicht vorhanden, sondern auch in den übrigen Fällen nicht gegeben. Denn die Eingabe der Daten erfolgt ausschließlich durch die Einfügung der Meldedaten in das System, was auf vollständig automatisierte Weise durch die Städte und Gemeinden erfolgt [2]. Zumindest in NRW sind damit die ersuchende Stelle und die vollstreckende Stelle identisch, da die Vollstreckung über die Städte und Gemeinden läuft. Die aufgezeigten Anwendungsfälle liegen mit der Ausnahme der Abfrage der Zuständigkeit somit ausschließlich bei der vollstreckenden Stelle. Neben der Abfrage der Zuständigkeit hat der Beitragsservice nur die Funktion Fehler bei den Meldedaten zu korrigieren und gegebenenfalls eine technische Sperre zu verhängen, was alles außerhalb der Interaktion mit der vollstreckenden Stelle liegt. Damit ist der Beitragsservice kein tatsächlicher Akteure von XAmtshilfe, was von Amtswegen wahrscheinlich auch nicht erlaubt ist, da der Beitragsservice keine Behörde ist. Beim Rundfunkbeitrag wären die Stadtkassen letztendlich die einzigen Behörden, die handeln, womit fraglich ist, ob XAmtshilfe überhaupt auf den Rundfunkbeitrag anwendbar ist.

[1] Standard XAmtshilfe  (Repository: Spezifikation XAmtshilfe  Version 1.1.1) 
https://www.xrepository.de/details/urn:xoev-de:agxamtshilfe:standard:xamtshilfe
Kurzlink zum PDF: https://kurzelinks.de/pgmw
[2] Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35162.msg213153.html#msg213153 


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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

  • Beiträge: 1.477
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Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33983.msg206844.html#msg206844

Kommune21
https://www.kommune21.de/meldung_39114.html
Zitat
Vollstreckung: Hamburger Pilot

[13.7.2022] Die Finanzbehörde Hamburg setzt bei Amtshilfeersuchen auf den elektronischen Datenaustausch. Der Fachbereich Forderungsmanagement bei der Kasse.Hamburg gab den Anstoß für das Projekt und war ein wichtiger Gradmesser für die Sicherstellung des Erfolgs.

...
Austausch im bundeseinheitlichen Standard

Neben den Vorteilen, welche sich durch die Digitalisierung der Arbeitsabläufe ergeben, standen für die Finanzbehörde weitere Ziele im Fokus. Durch Digitalisierung erfolgt eine Entlastung in den operativen Prozessen. Darüber hinaus sollen die Tätigkeiten in der Amtshilfe ortsungebunden ermöglicht werden. Einsparpotenziale bei den Papier-, Druck- und Versandkosten spielten für die Implementierung ebenfalls eine Rolle. Bereits zu Projektbeginn stand fest, dass der Austausch der elektronischen Amtshilfe-Nachrichten im bundeseinheitlichen XÖV-Standard XAmtshilfe erfolgen wird.
Die Nutzung von XÖV-Standards voranzutreiben, wie es gegenwärtig bei der XRechnung geschieht, ist ein zentrales Hamburger Ziel für eine moderne und effiziente Verwaltung. Nach der schnellen Umsetzung der XRechnung setzt die Freie und Hansestadt damit einen weiteren Impuls, um digitale Kommunikationsformate einer breiten Nutzung zuzuführen. Ein Anliegen, das im Bereich von XAmtshilfe durch die Planungen des Beitragsservice als dem größten Versender von Amtshilfeersuchen gestützt wird. Dieser will die Übermittlung von Nachrichten mit dem Standard XAmtshilfe in absehbarer Zeit umsetzen. Die Kommunikation über diesen Standard implementiert das Verfahren dAmtshilfe von Dataport. Bestandteil der Lösung ist die Rechenzentrumssoftware AMTSHILFE.net der Firma DATA-team.
Erstellung, Bearbeitung und Versand von Vollstreckungshilfeersuchen können aus dem Fachverfahren avviso oder einem Web-Client erfolgen. Für die Adressierung stehen die Daten aus dem zentralen Verzeichnis des Kommunalen Rechenzentrums Minden-Ravensburg/Lippe (krz) zur Verfügung. Die automatisierte Adress- und Zuständigkeitsfindung im Hintergrund verhindert falsche Adressierungen. Die Datensicherheit ist durch die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung zwischen öffentlich-rechtlichen Rechenzentren sowie durch die Nutzung BSI-geprüfter Standards gegeben.

...

3. Newsletter; Einführung des Standards X Amtshilfe des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
https://www.amtshilfe.net/images/3_Newsletter_XAmtshilfe.pdf

Werden Dokumente im Rechtsverkehr elektonisch versandt kommt die sog. eIDAS Verordnung zur Anwendung:

Verordnung (EU) Nr. 910/2014
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A02014R0910-20140917

Vertrauensdienstegesetz (VDG)
https://www.gesetze-im-internet.de/vdg/BJNR274510017.html

LG München I
Pressemitteilung 01 vom 05.02.2024
Rundfunkbeiträge

https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/landgericht/muenchen-1/presse/2024/1.php

Zitat
...
In diesen Verfahren ist alleine bei der von Amts wegen durchzuführenden Prüfung der vollstreckungsvoraussetzungen aufgefallen, dass die damals neue elektronische Signatur des Vollstreckungsauftrags durch die Landesrundfunkanstalt fehlerhaft war.
...

Sie hierzu:
"Beitragsblocker" [Mod.: in Prüfung befindlich/ Ermahnung zur Vorsicht!]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37322.msg225417.html#msg225417



BGH Beschluss vom 12.10.2023, Az. I ZB 24/23
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=12.10.2023&Aktenzeichen=I%20ZB%2024/23
Zitat
Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Februar 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe

1
I. Die für die Stadt Mönchengladbach als Gläubigerin tätige Stadtkasse betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung.

2
Mit Schreiben vom 14. April 2022 beantragte die Stadtkasse die Abnahme der Vermögensauskunft und bei unentschuldigtem Fernbleiben des Schuldners den Erlass eines Haftbefehls. Der Antrag endete mit der Unterschrift einer Mitarbeiterin. Er wurde eingescannt und elektronisch über das besondere elektronische Behördenpostfach ohne qualifizierte elektronische Signatur übersandt. Der Schuldner blieb dem vom Gerichtsvollzieher anberaumten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 13. Juni 2022 ohne Entschuldigung fern.

3
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist vor dem Landgericht erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Haftbefehlsantrag weiter.

4
II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, das Amtsgericht habe den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zu Recht zurückgewiesen, weil kein formell ordnungsgemäßer Titelersatz vorliege. Hierfür sei für den Fall, dass der Vollstreckungsauftrag mit einem Antrag auf Erzwingungshaft verbunden werde, die Unterschrift oder ein Beglaubigungsvermerk sowie ein Dienstsiegel erforderlich. Fehlten diese, sei für die elektronische Übermittlung zur Gewährleistung der Authentizität des Antrags eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich, die im Streitfall nicht erfolgt sei.

5
III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg.

6
1. Der mit der Rechtsbeschwerde gerügte Verstoß gegen das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen unterliegt gemäß § 576 Abs. 1 ZPO der Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht, weil es sich hierbei um Vorschriften handelt, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.

7
2. Das im Zeitpunkt der Stellung des Vollstreckungsauftrags geltende Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ist mit Wirkung vom 5. Mai 2023 durch das Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW und weiterer Vorschriften vom 25. April 2023 (GV. NRW. 2023, 230) geändert worden. Sowohl nach altem als auch nach neuem Verwaltungsvollstreckungsrecht kann die Vollstreckungsbehörde den Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragen (§ 3 Abs. 2 Satz 2, § 5a Abs. 1 Satz 5 VwVG NW aF/§ 3a Abs. 1 Satz 1, § 5a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwVG NW nF). Dabei tritt nach altem wie nach neuem Recht der Auftrag der Vollstreckungsbehörde, der eine Erklärung über die Vollstreckbarkeit, die Höhe und den Grund der Forderung enthalten muss, an die Stelle der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung (§ 5a Abs. 4 Satz 1 VwVG NW aF/§ 3a Abs. 3 Satz 1 VwVG NW nF).

8
3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts bedurfte es nach dem im Zeitpunkt der Stellung des mit einem Haftbefehlsantrag verbundenen Vollstreckungsauftrags geltenden alten Recht neben der Unterschrift keines Dienstsiegels, so dass die Schlussfolgerung des Beschwerdegerichts, im Falle der Abwesenheit einer Unterschrift nebst Dienstsiegel sei bei elektronischer Übermittlung zur Sicherung der Authentizität eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich, der Grundlage entbehrt.

Aber nur, wenn ein Bundesgericht eine bindende EU-Verordnung missachten will.

Zitat
9
a) Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 VwVG NW aF unterliegt die Vollstreckung durch Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Kraft dieser Verweisung gilt für die Einreichung des Vollstreckungsauftrags die Vorschrift des § 753 ZPO, die in Absatz 4 Satz 2 auf § 130a ZPO und die auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnung sowie in Absatz 5 auf § 130d ZPO verweist. Nach § 130d Satz 1 ZPO hat die Einreichung schriftlich einzureichender Anträge - um einen solchen handelt es sich bei dem vorliegenden Vollstreckungsauftrag - durch eine Behörde in elektronischer Form zu erfolgen.

10
b) Nach § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO entspricht der Vollstreckungsauftrag den im elektronischen Rechtsverkehr geltenden Formanforderungen, wenn er entweder von der ihn verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert oder (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden ist. Weitere Formerfordernisse bestehen nicht. Insbesondere können die nach der Senatsrechtsprechung geltenden Anforderungen für einen in Papierform eingereichten Vollstreckungsantrag zur Beitreibung von Gerichtskosten nach § 7 Satz 1 und 2 JBeitrG (Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZB 27/14, DGVZ 2015, 146 [juris Rn. 12 f. und 16]) auf einen elektronisch eingereichten Vollstreckungsantrag nicht übertragen werden. Dieser bedarf mithin auch keines Dienstsiegels (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2023 - I ZB 84/22, WM 2023, 1271 [juris Rn. 22, 32]).

11
c) Ein solches Erfordernis lässt sich - entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts - auch nicht der Vorschrift des § 5a VwVG NW aF entnehmen.

12
aa) Ein Dienstsiegel ordnet § 5a Abs. 4 Satz 2 VwVG NW aF zwar für Vollstreckungsaufträge an, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt werden. Diese Vorschrift betrifft die Verwendung technischer Einrichtungen, die nach vorher festgelegten Parametern autonom, also ohne weiteres menschliches Einwirken, funktionieren (zu § 35a VwVfG vgl. BeckOK.VwVfG/Prell, 61. Edition [Stand 1. April 2023], § 35a Rn. 5). Der vorliegend zu betrachtende Vollstreckungsauftrag ist nicht mittels solcher Einrichtungen erstellt worden.

Ja, das kann das Bundesgericht sicher hier annehmen. Wer allerdings die VolXstreckungsmaschine GIM kennt, der weiß, dass GIM ohne Gnade handelt und vermutlich auch für Haftsachen in der Vergangenheit die "maschinelle Verantwortung" trägt.

Zitat
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bb) § 5a Abs. 4 Satz 6 VwVG aF sieht für den Fall, dass der Vollstreckungsauftrag mit einem Antrag auf Erzwingungshaft verbunden wird, das Erfordernis einer Unterschrift oder eines Beglaubigungsvermerks vor. Im Streitfall ist der Antrag nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts unterschrieben worden, so dass dieses Erfordernis gewahrt ist. Eines Dienstsiegels bedarf es auch nach dieser Vorschrift nicht.

Nee, ist er nicht, da es sich um ein elektronisches Dokument handelt. Das Original Papierdokument wurde unterschrieben und danach digitalisiert. Ohne eine qualifizierte elektronische Signatur ist dieses elektronische Dokument Digitalmüll.

Zitat
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4. Nach neuem Landesvollstreckungsrecht unterliegt die Vollstreckung durch Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung gemäß § 3a Abs. 2 Satz 1 VwVG NW nF den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt. Die Vorschrift des § 3a Abs. 4 VwVG NW nF sieht vor, dass der Auftrag der Vollstreckungsbehörde als elektronisches Dokument zu erstellen und zu übermitteln ist (Satz 1) und dass es keiner Unterschrift und keines Siegels bedarf (Satz 2). Die Anforderungen an die Übermittlung als elektronisches Dokument ergeben sich aus den über die Verweisung in § 3a Abs. 2 Satz 1 VwVG NW nF berufenen Vorschriften der § 753 Abs. 4 und 5, §§ 130a und 130d ZPO (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW und weiterer Vorschriften, Landtag Nordrhein-Westfalen Drucks. 18/3391, S. 34 f.). Die Regelung über die Entbehrlichkeit des Dienstsiegels in § 3a Abs. 4 Satz 2 VwVG NW nF geht allerdings diesen Vorschriften kraft gesetzlicher Anordnung in § 3a Abs. 2 Satz 1 VwVG NW nF ("soweit nicht in diesem Gesetz … etwas Anderes geregelt ist") vor. Damit ist nach neuem Recht die vorliegende Streitfrage dahingehend entschieden, dass es keines Dienstsiegels bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2023 - I ZB 69/22, DGVZ 2023, 175 [juris Rn. 15]).

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5. Bislang fehlen allerdings hinreichende Feststellungen dazu, ob die Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZPO erfolgt ist.

Ja, vermutlich XAmtshilfe.

Zitat
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a) Nach § 6 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) können Behörden zur Übermittlung elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Einhaltung bestimmter Anforderungen ein besonderes elektronisches Behördenpostfach nutzen. Unter anderem muss nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 ERVV feststellbar sein, dass das elektronische Dokument vom Postfachinhaber versandt wurde.

Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach* (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV)
https://www.gesetze-im-internet.de/ervv/

Elektronische Kommunikation im Bereich der Justiz
Hier finden Sie Bekanntmachung zur Übermittlung elektronischer Dokumente sowie zur Führung, Übermittlung und Einsichtnahme in elektronische Akten.
https://www.justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php;jsessionid=67E6AED8479C8674046BA77109ACE48E

Zitat
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Die Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs durch eine berechtigte Person wird durch den vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis bestätigt. Dabei handelt es sich um eine elektronische Signatur, die an eine Nachricht angebracht wird, wenn das Versandpostfach nach Authentifizierung und Identifizierung des Postfachinhabers in einem sicheren Verzeichnisdienst geführt wird und der Postfachinhaber zum Zeitpunkt der Erstellung der Nachricht sicher an dem Postfach angemeldet ist. Ob das eingegangene Dokument über einen sicheren Übermittlungsweg versandt worden ist, lässt sich (allein) anhand eines Prüfvermerks, Transfervermerks oder Prüfprotokolls zuverlässig erkennen, nicht aber aus dem Dokument selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2023 - I ZB 84/22, WM 2023, 1271 [juris Rn. 19] mwN).

18
b) Das Beschwerdegericht hat das Vorliegen eines vertrauenswürdigen Herkunftsnachweises für den Vollstreckungsauftrag bislang nicht festgestellt. Diese Feststellungen wird es nachzuholen haben.

19
6. Darüber hinaus wird das Beschwerdegericht zu prüfen haben, ob die weiteren Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls erfüllt sind.

20
IV. Der Senat kann daher nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 4 ZPO).

Landesarbeitstagung 2018 LV Schleswig-Holstein
X Amtshilfe

https://web.archive.org/web/20240316003534/https://sh.kassenverwalter.de/wp-content/uploads/sites/13/2018/09/2.-x-amtshilfe.pdf
Seite 12:
Zitat
Wer ist am meisten an einer schnellen Umsetzung interessiert ?

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice

Na klar! Wenn ick jetzt eine GIM-Maschine habe, die zehntausende VolXstreckungsersuchen abwickelt, will ick natürlich, dass diese Maschine direkt "durchgreifen" kann.
Also elektronisch maschineller sofortiger "Zugriff" auf die natürlichen Personen, wie z.B. Gerichtsvollzieher, Bedienstete in Stadtkassen etc..
Jetzt kann allerdings die Einrichtung eines IT-Netzes wie XAmtshilfe nicht dazu führen, dass sämtliche verfassungsrechtliche Sicherungsvorkehrungen außer Kraft gesetzt werden. Dass die GIM-Maschine nun in der Vergangheit vermutlich Haftbefehle ausstellen lies geht nun gar nicht!
Deshalb im Rahmen der VolXstreckung von UnfuXbeiträXen grundsätzlich auf die Übermittlungswege achten und auf Einhaltung der eIDAS-Verordnung bestehen (qualifizierte elektronische Signatur).


EuGH C-362/21 - Begriff ‚Qualifizierte elektronische Signatur‘
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37622.0

Siehe für "private VolXstreckungen":

Anwaltsblatt
Elektronischer Rechtsverkehr
Auch Vollstreckungsaufträge elektronisch einreichen!

https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/themen/kanzlei-praxis/vollstreckungsauftruaege-per-bea

Zitat
Auch Vollstreckungsaufträge müssen seit dem 1. Januar 2022 per beA eingereicht werden. Doch leider hat auch hier das Papier noch nicht ganz ausgedient. Bei Vollstreckungsbescheiden über 5.000 Euro beziehungsweise anderen Vollstreckungstiteln sind die Originale in Papierform nachzureichen. Das Bundesministerium der Justiz hat nun neue Formulare für die Zwangsvollstreckung vorgestellt, die ab sofort genutzt werden können. Sie werden nach Ende der Übergangsphase ab dem 1. Dezember 2023 verpflichtend sein.

Die Pflicht zur Teilnahme am elektro­nischen Rechts­verkehr erstreckt sich seit dem 1. Januar 2022 auch auf Vollstre­ckungs­aufträge. Gemäß § 753 Abs. IV und V ZPO findet dann ein Verweis auf § 130 d Abs. 1 ZPO statt, der auch hier die aktive Nutzungs­pflicht begründet.

Neue Formulare für die Zwangsvollstreckung

Das Bundesministerium für Justiz hat am 16. Dezember 2022 die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) erlassen und damit die Gerichtsvollzieherformular-Verordnung (GVFV) aufgehoben. Die ZVFV ist am 22. Dezember 2022 in Kraft getreten, mit der neue Formulare für die Zwangsvollstreckung eingeführt werden.
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