Guten TagX,
rein fiktiv natürlich.
Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"? https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33983.msg206844.html#msg206844Kommune21https://www.kommune21.de/meldung_39114.htmlVollstreckung: Hamburger Pilot
[13.7.2022] Die Finanzbehörde Hamburg setzt bei Amtshilfeersuchen auf den elektronischen Datenaustausch. Der Fachbereich Forderungsmanagement bei der Kasse.Hamburg gab den Anstoß für das Projekt und war ein wichtiger Gradmesser für die Sicherstellung des Erfolgs.
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Austausch im bundeseinheitlichen Standard
Neben den Vorteilen, welche sich durch die Digitalisierung der Arbeitsabläufe ergeben, standen für die Finanzbehörde weitere Ziele im Fokus. Durch Digitalisierung erfolgt eine Entlastung in den operativen Prozessen. Darüber hinaus sollen die Tätigkeiten in der Amtshilfe ortsungebunden ermöglicht werden. Einsparpotenziale bei den Papier-, Druck- und Versandkosten spielten für die Implementierung ebenfalls eine Rolle. Bereits zu Projektbeginn stand fest, dass der Austausch der elektronischen Amtshilfe-Nachrichten im bundeseinheitlichen XÖV-Standard XAmtshilfe erfolgen wird.
Die Nutzung von XÖV-Standards voranzutreiben, wie es gegenwärtig bei der XRechnung geschieht, ist ein zentrales Hamburger Ziel für eine moderne und effiziente Verwaltung. Nach der schnellen Umsetzung der XRechnung setzt die Freie und Hansestadt damit einen weiteren Impuls, um digitale Kommunikationsformate einer breiten Nutzung zuzuführen. Ein Anliegen, das im Bereich von XAmtshilfe durch die Planungen des Beitragsservice als dem größten Versender von Amtshilfeersuchen gestützt wird. Dieser will die Übermittlung von Nachrichten mit dem Standard XAmtshilfe in absehbarer Zeit umsetzen. Die Kommunikation über diesen Standard implementiert das Verfahren dAmtshilfe von Dataport. Bestandteil der Lösung ist die Rechenzentrumssoftware AMTSHILFE.net der Firma DATA-team.
Erstellung, Bearbeitung und Versand von Vollstreckungshilfeersuchen können aus dem Fachverfahren avviso oder einem Web-Client erfolgen. Für die Adressierung stehen die Daten aus dem zentralen Verzeichnis des Kommunalen Rechenzentrums Minden-Ravensburg/Lippe (krz) zur Verfügung. Die automatisierte Adress- und Zuständigkeitsfindung im Hintergrund verhindert falsche Adressierungen. Die Datensicherheit ist durch die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung zwischen öffentlich-rechtlichen Rechenzentren sowie durch die Nutzung BSI-geprüfter Standards gegeben.
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3. Newsletter; Einführung des Standards X Amtshilfe des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservicehttps://www.amtshilfe.net/images/3_Newsletter_XAmtshilfe.pdfWerden Dokumente im Rechtsverkehr elektonisch versandt kommt die sog. eIDAS Verordnung zur Anwendung:
Verordnung (EU) Nr. 910/2014https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A02014R0910-20140917Vertrauensdienstegesetz (VDG)https://www.gesetze-im-internet.de/vdg/BJNR274510017.htmlLG München I
Pressemitteilung 01 vom 05.02.2024
Rundfunkbeiträgehttps://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/landgericht/muenchen-1/presse/2024/1.php...
In diesen Verfahren ist alleine bei der von Amts wegen durchzuführenden Prüfung der vollstreckungsvoraussetzungen aufgefallen, dass die damals neue elektronische Signatur des Vollstreckungsauftrags durch die Landesrundfunkanstalt fehlerhaft war.
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Sie hierzu:
"Beitragsblocker" [Mod.: in Prüfung befindlich/ Ermahnung zur Vorsicht!]https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37322.msg225417.html#msg225417BGH Beschluss vom 12.10.2023, Az. I ZB 24/23https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=12.10.2023&Aktenzeichen=I%20ZB%2024/23Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Februar 2023 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gründe
1
I. Die für die Stadt Mönchengladbach als Gläubigerin tätige Stadtkasse betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung.
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Mit Schreiben vom 14. April 2022 beantragte die Stadtkasse die Abnahme der Vermögensauskunft und bei unentschuldigtem Fernbleiben des Schuldners den Erlass eines Haftbefehls. Der Antrag endete mit der Unterschrift einer Mitarbeiterin. Er wurde eingescannt und elektronisch über das besondere elektronische Behördenpostfach ohne qualifizierte elektronische Signatur übersandt. Der Schuldner blieb dem vom Gerichtsvollzieher anberaumten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 13. Juni 2022 ohne Entschuldigung fern.
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Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist vor dem Landgericht erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Haftbefehlsantrag weiter.
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II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, das Amtsgericht habe den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zu Recht zurückgewiesen, weil kein formell ordnungsgemäßer Titelersatz vorliege. Hierfür sei für den Fall, dass der Vollstreckungsauftrag mit einem Antrag auf Erzwingungshaft verbunden werde, die Unterschrift oder ein Beglaubigungsvermerk sowie ein Dienstsiegel erforderlich. Fehlten diese, sei für die elektronische Übermittlung zur Gewährleistung der Authentizität des Antrags eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich, die im Streitfall nicht erfolgt sei.
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III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg.
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1. Der mit der Rechtsbeschwerde gerügte Verstoß gegen das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen unterliegt gemäß § 576 Abs. 1 ZPO der Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht, weil es sich hierbei um Vorschriften handelt, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.
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2. Das im Zeitpunkt der Stellung des Vollstreckungsauftrags geltende Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ist mit Wirkung vom 5. Mai 2023 durch das Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW und weiterer Vorschriften vom 25. April 2023 (GV. NRW. 2023, 230) geändert worden. Sowohl nach altem als auch nach neuem Verwaltungsvollstreckungsrecht kann die Vollstreckungsbehörde den Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragen (§ 3 Abs. 2 Satz 2, § 5a Abs. 1 Satz 5 VwVG NW aF/§ 3a Abs. 1 Satz 1, § 5a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwVG NW nF). Dabei tritt nach altem wie nach neuem Recht der Auftrag der Vollstreckungsbehörde, der eine Erklärung über die Vollstreckbarkeit, die Höhe und den Grund der Forderung enthalten muss, an die Stelle der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung (§ 5a Abs. 4 Satz 1 VwVG NW aF/§ 3a Abs. 3 Satz 1 VwVG NW nF).
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3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts bedurfte es nach dem im Zeitpunkt der Stellung des mit einem Haftbefehlsantrag verbundenen Vollstreckungsauftrags geltenden alten Recht neben der Unterschrift keines Dienstsiegels, so dass die Schlussfolgerung des Beschwerdegerichts, im Falle der Abwesenheit einer Unterschrift nebst Dienstsiegel sei bei elektronischer Übermittlung zur Sicherung der Authentizität eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich, der Grundlage entbehrt.
Aber nur, wenn ein Bundesgericht eine bindende EU-Verordnung missachten will.
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a) Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 VwVG NW aF unterliegt die Vollstreckung durch Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Kraft dieser Verweisung gilt für die Einreichung des Vollstreckungsauftrags die Vorschrift des § 753 ZPO, die in Absatz 4 Satz 2 auf § 130a ZPO und die auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnung sowie in Absatz 5 auf § 130d ZPO verweist. Nach § 130d Satz 1 ZPO hat die Einreichung schriftlich einzureichender Anträge - um einen solchen handelt es sich bei dem vorliegenden Vollstreckungsauftrag - durch eine Behörde in elektronischer Form zu erfolgen.
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b) Nach § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO entspricht der Vollstreckungsauftrag den im elektronischen Rechtsverkehr geltenden Formanforderungen, wenn er entweder von der ihn verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert oder (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden ist. Weitere Formerfordernisse bestehen nicht. Insbesondere können die nach der Senatsrechtsprechung geltenden Anforderungen für einen in Papierform eingereichten Vollstreckungsantrag zur Beitreibung von Gerichtskosten nach § 7 Satz 1 und 2 JBeitrG (Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZB 27/14, DGVZ 2015, 146 [juris Rn. 12 f. und 16]) auf einen elektronisch eingereichten Vollstreckungsantrag nicht übertragen werden. Dieser bedarf mithin auch keines Dienstsiegels (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2023 - I ZB 84/22, WM 2023, 1271 [juris Rn. 22, 32]).
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c) Ein solches Erfordernis lässt sich - entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts - auch nicht der Vorschrift des § 5a VwVG NW aF entnehmen.
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aa) Ein Dienstsiegel ordnet § 5a Abs. 4 Satz 2 VwVG NW aF zwar für Vollstreckungsaufträge an, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt werden. Diese Vorschrift betrifft die Verwendung technischer Einrichtungen, die nach vorher festgelegten Parametern autonom, also ohne weiteres menschliches Einwirken, funktionieren (zu § 35a VwVfG vgl. BeckOK.VwVfG/Prell, 61. Edition [Stand 1. April 2023], § 35a Rn. 5). Der vorliegend zu betrachtende Vollstreckungsauftrag ist nicht mittels solcher Einrichtungen erstellt worden.
Ja, das kann das Bundesgericht sicher hier annehmen. Wer allerdings die VolXstreckungsmaschine GIM kennt, der weiß, dass GIM ohne Gnade handelt und vermutlich auch für Haftsachen in der Vergangenheit die "maschinelle Verantwortung" trägt.
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bb) § 5a Abs. 4 Satz 6 VwVG aF sieht für den Fall, dass der Vollstreckungsauftrag mit einem Antrag auf Erzwingungshaft verbunden wird, das Erfordernis einer Unterschrift oder eines Beglaubigungsvermerks vor. Im Streitfall ist der Antrag nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts unterschrieben worden, so dass dieses Erfordernis gewahrt ist. Eines Dienstsiegels bedarf es auch nach dieser Vorschrift nicht.
Nee, ist er nicht, da es sich um ein elektronisches Dokument handelt. Das Original Papierdokument wurde unterschrieben und danach digitalisiert. Ohne eine qualifizierte elektronische Signatur ist dieses elektronische Dokument Digitalmüll.
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4. Nach neuem Landesvollstreckungsrecht unterliegt die Vollstreckung durch Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung gemäß § 3a Abs. 2 Satz 1 VwVG NW nF den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt. Die Vorschrift des § 3a Abs. 4 VwVG NW nF sieht vor, dass der Auftrag der Vollstreckungsbehörde als elektronisches Dokument zu erstellen und zu übermitteln ist (Satz 1) und dass es keiner Unterschrift und keines Siegels bedarf (Satz 2). Die Anforderungen an die Übermittlung als elektronisches Dokument ergeben sich aus den über die Verweisung in § 3a Abs. 2 Satz 1 VwVG NW nF berufenen Vorschriften der § 753 Abs. 4 und 5, §§ 130a und 130d ZPO (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW und weiterer Vorschriften, Landtag Nordrhein-Westfalen Drucks. 18/3391, S. 34 f.). Die Regelung über die Entbehrlichkeit des Dienstsiegels in § 3a Abs. 4 Satz 2 VwVG NW nF geht allerdings diesen Vorschriften kraft gesetzlicher Anordnung in § 3a Abs. 2 Satz 1 VwVG NW nF ("soweit nicht in diesem Gesetz … etwas Anderes geregelt ist") vor. Damit ist nach neuem Recht die vorliegende Streitfrage dahingehend entschieden, dass es keines Dienstsiegels bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2023 - I ZB 69/22, DGVZ 2023, 175 [juris Rn. 15]).
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5. Bislang fehlen allerdings hinreichende Feststellungen dazu, ob die Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZPO erfolgt ist.
Ja, vermutlich XAmtshilfe.
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a) Nach § 6 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) können Behörden zur Übermittlung elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Einhaltung bestimmter Anforderungen ein besonderes elektronisches Behördenpostfach nutzen. Unter anderem muss nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 ERVV feststellbar sein, dass das elektronische Dokument vom Postfachinhaber versandt wurde.
Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach* (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV)https://www.gesetze-im-internet.de/ervv/Elektronische Kommunikation im Bereich der JustizHier finden Sie Bekanntmachung zur Übermittlung elektronischer Dokumente sowie zur Führung, Übermittlung und Einsichtnahme in elektronische Akten.
https://www.justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php;jsessionid=67E6AED8479C8674046BA77109ACE48E17
Die Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs durch eine berechtigte Person wird durch den vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis bestätigt. Dabei handelt es sich um eine elektronische Signatur, die an eine Nachricht angebracht wird, wenn das Versandpostfach nach Authentifizierung und Identifizierung des Postfachinhabers in einem sicheren Verzeichnisdienst geführt wird und der Postfachinhaber zum Zeitpunkt der Erstellung der Nachricht sicher an dem Postfach angemeldet ist. Ob das eingegangene Dokument über einen sicheren Übermittlungsweg versandt worden ist, lässt sich (allein) anhand eines Prüfvermerks, Transfervermerks oder Prüfprotokolls zuverlässig erkennen, nicht aber aus dem Dokument selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2023 - I ZB 84/22, WM 2023, 1271 [juris Rn. 19] mwN).
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b) Das Beschwerdegericht hat das Vorliegen eines vertrauenswürdigen Herkunftsnachweises für den Vollstreckungsauftrag bislang nicht festgestellt. Diese Feststellungen wird es nachzuholen haben.
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6. Darüber hinaus wird das Beschwerdegericht zu prüfen haben, ob die weiteren Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls erfüllt sind.
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IV. Der Senat kann daher nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 4 ZPO).
Landesarbeitstagung 2018 LV Schleswig-Holstein
X Amtshilfehttps://web.archive.org/web/20240316003534/https://sh.kassenverwalter.de/wp-content/uploads/sites/13/2018/09/2.-x-amtshilfe.pdfSeite 12:
Wer ist am meisten an einer schnellen Umsetzung interessiert ?
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Na klar! Wenn ick jetzt eine GIM-Maschine habe, die zehntausende VolXstreckungsersuchen abwickelt, will ick natürlich, dass diese Maschine direkt "durchgreifen" kann.
Also elektronisch maschineller sofortiger "Zugriff" auf die natürlichen Personen, wie z.B. Gerichtsvollzieher, Bedienstete in Stadtkassen etc..
Jetzt kann allerdings die Einrichtung eines IT-Netzes wie XAmtshilfe nicht dazu führen, dass sämtliche verfassungsrechtliche Sicherungsvorkehrungen außer Kraft gesetzt werden. Dass die GIM-Maschine nun in der Vergangheit vermutlich Haftbefehle ausstellen lies geht nun gar nicht!
Deshalb im Rahmen der VolXstreckung von UnfuXbeiträXen grundsätzlich auf die Übermittlungswege achten und auf Einhaltung der eIDAS-Verordnung bestehen (qualifizierte elektronische Signatur).
EuGH C-362/21 - Begriff ‚Qualifizierte elektronische Signatur‘ https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37622.0Siehe für "private VolXstreckungen":
Anwaltsblatt
Elektronischer Rechtsverkehr
Auch Vollstreckungsaufträge elektronisch einreichen!https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/themen/kanzlei-praxis/vollstreckungsauftruaege-per-beaAuch Vollstreckungsaufträge müssen seit dem 1. Januar 2022 per beA eingereicht werden. Doch leider hat auch hier das Papier noch nicht ganz ausgedient. Bei Vollstreckungsbescheiden über 5.000 Euro beziehungsweise anderen Vollstreckungstiteln sind die Originale in Papierform nachzureichen. Das Bundesministerium der Justiz hat nun neue Formulare für die Zwangsvollstreckung vorgestellt, die ab sofort genutzt werden können. Sie werden nach Ende der Übergangsphase ab dem 1. Dezember 2023 verpflichtend sein.
Die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr erstreckt sich seit dem 1. Januar 2022 auch auf Vollstreckungsaufträge. Gemäß § 753 Abs. IV und V ZPO findet dann ein Verweis auf § 130 d Abs. 1 ZPO statt, der auch hier die aktive Nutzungspflicht begründet.
Neue Formulare für die Zwangsvollstreckung
Das Bundesministerium für Justiz hat am 16. Dezember 2022 die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) erlassen und damit die Gerichtsvollzieherformular-Verordnung (GVFV) aufgehoben. Die ZVFV ist am 22. Dezember 2022 in Kraft getreten, mit der neue Formulare für die Zwangsvollstreckung eingeführt werden.
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