@befreie_dich
Poste doch bitte mal ein fiktives Beispiel dieser von Dir genannten "Prüfanfrage" an den Beitragsservice mit einem fiktiven Ergebnis dieser "Prüfanfrage" und schildere bitte den konkreten Nutzen dieses fiktiven Ergebnisses.
Rein fiktiv:
Nach § 2 (1) RBStV ist für jede Wohnung genau ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Hieraus folgt, dass es eine Möglichkeit für X bez. LRA zur Prüfung geben muss ...
Das BVerfG urteilte am 18.7.2018 (BVerfG, 1 BvR 1675/16, Rn. 150), dass es unzulässig ist, eine Privatperson X für das Wohnen mit einem zusätzlichen Rundfunkbeitrag zu belasten. Antrags-, sowie Beweispflicht, liegen lt. BVerfG (leider) bei X.
In Wohngemeinschaften haften gem. § 2 (3) RBStV Bewohner gesamtschuldnerisch. Um nicht mit einem zusätzlichen Rundfunkbeitrag belastet zu werden, hat X die Möglichkeit zur Abmeldung, § 8 (5) RBStV. Bei einer Abmeldung, verpflichtet § 8 (5) Nr. 3 RBStV die Person, die Beitragsnummer des für die neue Wohnung in Anspruch genommenen 'Beitragsschuldners' ggü. d. LRA anzugeben. Wieder liegt die Pflicht etwas zu tun (leider) bei X.
Folgendes ohne Betrachtung der möglichen Grundrechtsverletzung durch die LRA in Anwendung des RBStV, wenn sie eine Beitragsnummer einer Abmeldung bereits entgegennimmt (sie weiß und will, s.u.). Denn hier könnte ein Grundrechtseingriff in das (v. BVerfG abgeleitete) Recht auf Informationelle Selbstbestimmung (RIS), Art 2 (1) i.V.m. Art. 1 (1) GG vorliegen. Diese Grundrechtseinschränkung könnte nicht den Anforderungen des Zitiergebots, Art. 19 (1) GG genügen. Jede entgegengenommeneAbmeldung könnte schon eine Grundrechtsverletzung sein.
Es ist so, dass die LRA
weiß, dass es nur mit Datenabfragen von Bewohnern über Bewohner möglich ist und sie
will diese Daten. Ob ein System rechtmäßig sein kann, das nur durch die Notwendigkeit eines notwendigen, aber zunächst verdeckten, vorsätzlichen Grundrechtseingriffs realisiert ist, rechtmäßig sein kann, ist wieder so eine Frage, die woanders diskutiert werden könnte. Wissen:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30441.msg197900.html#msg197900, wollen:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30441.msg193691.html#msg193691 oder § 8 (5) Nr. 3 RBStV - denn woher soll die Nummer sein, außer von einer
anderen Person.
Jede Beitragsnummer ist zunächst für sich ein anonymes Datum (
unabhängig v. Erwerb u. Verknüpfung), anhand dessen ausschließlich die LRA erkennen kann, ob bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wurde. Es wäre nicht verhältnismäßig für X dies zu tun, gar unmöglich, und könnte X keine Beitragsnummer(n) verifizieren. X kann trotzdem Beitragsnummer(n) recherchieren.
Es ist die Pflicht der LRA für X zu prüfen, ob eine Beitragsnummer in Verbindung mit einem Konto steht, welches die notwendigen Bedingungen erfüllt und ob Zahlungen erfolgt sind, sei es auch nur für einen Teil des relevanten Zeitraums, welche die Forderungen betreffen.
Dazu hat die LRA eine 'Sicht' auf MeldIT. Dies ist ein auf bestimmte Daten begrenzter Zugang zu den beim Einwohnermeldeamt gespeicherten Daten. Hauptsächlich diese Daten sind es, welche die LRA zur Verifikation einer Abmeldung verwendet. Jeder Zugriff auf MeldIT wird vom System protokolliert. Dadurch ist es auch nachträglich möglich, zu kontrollieren, ob eine bei einer LRA eingereichte Abmeldung tatsächlich bearbeitet wurde (z.B. vor Gericht).
Aufgrund der Anonymität (?) der Beitragsnummer und meiner Fiktion, der Möglichkeit unbegrenzt (immer wieder) Abmeldungen an die LRA zu senden, könnte dies ein langfristig wirksamer
Angriff Boykott werden, solange es Nachschub an Beitragsnummern gibt. Für deren Richtigkeit der Abmelder keine Gewährleistung tragen kann, aus ähnlichen Gründen wie bereits genannt.
"Abmeldung ... für vergangene und zukünftige Zeiträume melde ich mich ab mit den Beitragsnummern 1. ... 10. ... . Teilen Sie mir das Ergebnis Ihrer Prüfung bis spätestens ... mit. MfG ..." - ausbaufähig, ein fiktiver Abmelder würde es kurz halten.
Ein darauf abgestimmter Widerspruch wäre fiktiv denkbar.
Das Ergebnis könnte negativ oder positiv sein. Der Aufwand der LRA jedenfalls enorm. Die Strategie ist wiederholbar, solange der Vorrat reicht.
Edit: Es wäre ebenfalls zu klären, ob in Bearbeitung befindliche Prüfungen von Abmeldungen, andere 'Pro-LRA-Prozesse' beeinflussen (z.B. Vollstreckungen). Ein Verein könnte die Nummern sammeln und mit technischen Hilfen für Mitglieder in einer Endlosschleife Abmeldungen an die LRA schicken. Das ist vermutlich nur ein fiktiver Film.
Ich halte die von @seppl angesprochene öffentliche Wirkung für gefährlich für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und als weiteres Argument. Allerdings bereitet mir die Verfolgbarkeit und nicht so fiktive 'Anerkennung' Sorge.
PS:
Fragen z. sog. "Rundfunkbeitragsnummer/Beitragsnummer", Technik, Verwendung, ...https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32228.msg198343.html#msg198343