Die Erfahrung lehrt leider, dass Papier geduldig ist und die "Maschine" in Köln nicht sprechen kann.
Aus diesem Grunde könnte man ggf. in Erwägung ziehen, zusätzlich zu einer rechstmittelwahrenden Zurückweisung/ Widerspruch gegen die Ablehnung mit der
Landesrundfunkanstalt zu telefonieren, sich den
"zuständigen Bearbeiter" bzw. den
"zuständigen Leiter" der "bearbeitenden Stelle" namentlich benennen und geben zu lassen und solange nicht aus der Leitung zu gehen, bis diese
Angelegenheit zur "Chefsache" gemacht und unverzügliche schriftliche Bestätigung der Befreiung zugesichert wurde.
Nein, das Telefonat ist selbst nicht sonderlich "rechtsverbindlich" - aber es könnte bei der Gegenseite für weitaus direkteren Handlungsdruck sorgen als ein Stück Papier wie tausend andere, die sich auf den Tischen stapeln bzw. sich in digitaler Warteschleife befinden.
Schließlich hat man alle Unterlagen zur Verfügung gestellt und keine Zeit, sich mit derart unzulänglicher Bearbeitung abzufinden oder nochmals Papier zu beschreiben.
Davon unberührt bleibt das Recht (und die Pflicht?) sich "gebührend" zu beschweren bei
- "Intendanz", "Verwaltungsrat", "Rundfunkrat"
- "Behördenleiter" der "bearbeitenden Verwaltungsbehörde"
- Landtag
- Rechtsaufsicht führende Landesregierung
siehe u.a. unter
Einzelvorgänge als Beschwerde an MinisterpräsidentInnen/Landtage/IntendantInnenhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18157.0.htmlEs wäre gut, das Schriftstück von ARD-ZDF-GEZ sowohl zu Diskussions- als auch zu Dokumentationszwecken hier bitte noch vollständig anonymisiert (einschl. Tel#, Namen, Unterschriften usw.) hochzuladen.Offengestanden wundert mich, dass es zu diesem Thema tatsächlich noch nicht viel und dann auch kaum Hilfreiches gibt - einzige (aber nicht verbindliche) Quelle hier im Forum u.a. unter
VERHANDLUNGEN VG Karlsruhe, Mi. 27.02.19https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29995.msg189845.html#msg189845Die Vertreterin des SWR erklärte, dass das Finanzamt nicht das Vermögen der Klägerin prüft. Für eine Untersuchung von Finanzen und Vermögen einer Person ist die Landesrundfunkanstalt nicht berechtigt. Eine Befreiung aus gesundheitlichen Gründen erfolgt nur, wenn es nachgewiesen werden kann, dass eine Person das Programm des ÖRR nicht rezipieren kann z.B. Demenz, hierfür müsste ein entsprechender ärztlicher Nachweis erbracht werden.
Eine web-Suche direkt auf "rundfunkbeitrag.de" mit
demenz site:rundfunkbeitrag.de
https://www.google.com/search?q=demenz+site%3Arundfunkbeitrag.deliefert gerade mal einen Treffer, der sich dann lediglich auf Bewohner von Pflegeeinrichtungen bezieht:
Bewohner von PflegeeinrichtungenWer vollstationär in einem Alten- und Pflegewohnheim oder einer Einrichtungen für Menschen mit Behinderung wohnt, ist nicht anmeldepflichtig.https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/bewohner_von_pflegeeinrichtungen/index_ger.html
Von der Übersichtsseite der Formulare
https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/formulare/index_ger.html
gelangt man zu
Befreiung oder Ermäßigung beantragen - online ausfüllen und ausdrucken
https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/formulare/befreiung_oder_ermaessigung_beantragen/index_ger.html
Dort finden sich 2 Kategorien:
Ich möchte eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags beantragen, weil ich zu folgendem Personenkreis gehöre:
und
Ich möchte befreit werden, weil ich zu einem der folgenden Personenkreise gehöre:
Der Fall wurde augenscheinlich Kategorie
"Ermäßigung" zugeordnet - mglw. aufgrund der Angabe des Behinderungsgrades, denn in dieser Kategorie werden aufgeführt
- Blinde oder sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60
- Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80
- Hörgeschädigte oder Gehörlose
In der Kategorie
"Befreiung" sind nur zugeordnet:
- taubblinde Menschen
- Sonderfürsorgeberechtigte
Auch auf der weiteren Informationsseite
Menschen mit Behinderunghttps://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/menschen_mit_behinderung/index_ger.html
findet sich kein wirklich helfender Hinweis auf das Problem "Demenz".
Eine web-Suche mit
"demenz rundfunkbeitrag"
https://www.google.com/search?q=demenz+rundfunkbeitragliefert ebenfalls - jedenfalls auf den ersten beiden Seiten - keinerlei "offizielle" Treffer auf Seiten von ARD-ZDF-GEZ oder der Gesetzgeber - lediglich unverbindliche Hinweise und Beispiele von Betroffenen-Organisationen usw.
Das Thema scheint von offizieller Seite ausgespart zu werden, wohl weil sich die Betroffenen oder deren Betreuer auf sich alleingestellt kaum dagegen zu wehren wissen.
Nachtrag - eine web-Suche mit
"Demenz Rundfunk Urteil"
https://www.google.com/search?q=demenz+rundfunk+urteilliefert u.a. dies
VG München, Urteil v. 11.09.2017 – M 26 K 17.3045Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-128241Entscheidungsgründe
[...]
Rn 13Allerdings ist § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV nach seinem Wortlaut nicht auf derartige soziale Härtefälle beschränkt, sodass die Vorschrift etwa auch solche Wohnungsinhaber begünstigen kann, denen die Beitragsentrichtung deshalb unzumutbar ist, weil ihnen der Rundfunkempfang in ihrer Wohnung objektiv unmöglich ist. So sollen absolute körperliche Rezeptionshindernisse beim Wohnungsinhaber (z.B. aufgrund schwerer Demenzerkrankung) oder besondere örtliche Gegebenheiten (Funkloch) qualifizierte Gründe für eine Beitragsbefreiung darstellen können (vgl. VG des Saarlandes, U.v. 23.12.2015 - 6 K 43/15 - juris Rn. 92 f, m.w.N.). [...]
VG Saarlouis Urteil vom 23.12.2015, 6 K 43/15http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5191Vor allem aber muss gesehen werden, dass § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV einen „besonderen“ Härtefall und damit qualifizierte Gründe für eine Beitragsbefreiung voraussetzt. Damit sind zunächst soziale Härtefalle angesprochen, soweit diese nicht bereits von dem Regelungssystem des § 4 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 Satz 2 RBStV erfasst werden, wenngleich die Befreiungsklausel des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV nicht auf soziale Härtefälle beschränkt ist (denkbar erscheinen etwa nicht bereits von § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV erfasste absolute körperliche Rezeptionshindernisse wie beispielsweise bei Wachkomapatienten oder einer schweren Demenzerkrankung; in Betracht kommen mögen auch der Fall eines nachgewiesenen längeren Auslandsaufenthalts sowie sonstige offenkundig atypisch gelagerte Fälle). [...]
...leider auch nur ein "hätte" und "könnte" und "möge"
Ich selbst habe mich mit dem Thema noch nicht auseinandergesetzt.
Da eine Nichtbefreiung von Menschen mit insbesondere "schwerer Demenz mit PG 5" und einem "Behinderungsgrad von 100%" eine bodenlose Unverschämtheit ist, ist dies ein Fall von allgemeinem Interesse und sollte durch die Mitforisten bitte zielgerichtet unterstützt werden.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.