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Autor Thema: VdK-Präsidentin Verena Bentele im Exklusiv-Interview über soziale Gerechtigkeit  (Gelesen 6412 mal)

  • Beiträge: 890
GMX-Magazin

30. Juli 2018
VdK-Präsidentin Verena Bentele im Exklusiv-Interview über soziale Gerechtigkeit
Wenn die Rente nicht mehr reicht

Zitat
2014 wurde Bentele Behindertenbauftragte der Regierung. Seit Mai 2018 steht sie an der Spitze des Sozialverbands VdK. Altersarmut, ungleiche Einkommen, Mietwucher und dem Pflegenotstand hat sie den Kampf angesagt.
Dann werde ich Frau Bentele beim Wort nehmen. Sie hat leider einen in der Versenkung verschwundenen, Kaffee-Klatsch-Verein übernommen. Vielleicht kann sie etwas bewirken. Ich traue es ihr zu.

Zitat
Nehmen Sie etwa alleinerziehende Frauen mit Teilzeitjob. Allzu oft sind diese Frauen als Rentnerinnen auf die Grundsicherung angewiesen, stehen teils an den Tafeln Schlange und können nicht mal mehr eine Tasse Kaffee trinken gehen.
Frau Bentele: Als das BVerfG am 18.7.18 das Urteil zum Rundfunkbeitrag verkündete, hätte es vom VDK einen Aufschrei geben müssen. Eine Verlautbarung über eines der sozial ungerechtesten Urteile das jemals in der BRD verkündet wurde, ist für den VDK keine Silbe wert. Oder kommt da noch was, und man überlegt sich, wie man es dem VDK-Mitglied am sozialsten bei bringt.

Zitat
1,5 Mio. Alleinerziehende, von denen 90 % Frauen sind. Im Einzelfall werden dadurch zwar alleinerziehende Männer und Frauen gleichermaßen gegenüber Paaren und Gemeinschaften benachteiligt, in der Summe aber die Frauen in einer fast zehnmal so großen Zahl.

Auszug RN 85 aus dem BverfG-Urteil über den Rundfunkbeitrag vom 18.7.18
Zitat
Gleiches gilt, wenn aus Gründen, die in der Person des Beitragspflichtigen liegen, der Rundfunkempfang für diesen schon von vornherein von keinem denkbaren Nutzen ist, wie insbesondere für taubblinde Menschen, für die der Staatsvertrag ausdrücklich eine Befreiung von der Beitragspflicht auf Antrag vorsieht (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV); darüber hinaus reduziert der Staatsvertrag die Beitragspflicht auf Antrag auf ein Drittel für diejenigen, die das Angebot nur teilweise nutzen können, insbesondere für taube oder blinde Menschen (§ 4 Abs. 2 RBStV).
Menschen die Hör-oder Sehbehindert sind, und da durch nur eingeschränkt die öffentlich.-rechtlichen in Anspruch nehmen können, haben keine Chance einer teilweisen Befreiung. Dies sind einige hunderttausend.

RN 88
Zitat
Der Gesetzgeber muss keinen Wirklichkeitsmaßstab wählen, sondern kann auch einen Ersatz- oder Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde legen und damit auch auf die tatsächlich überwiegende Nutzung in der Wohnung abstellen
Es ist also vollkommen ohne Belang und muss nicht der Wirklichkeit entsprechen, in wie weit ich hör- oder seh- gemindert bin. Der Ersatz-oder Wahrscheinlichkeitsmaßstab sagt: ich könnte ja evtl. doch noch ein wenig die öffentl. rechtl. in der Wohnung nutzen  ???

RN 105
Zitat
Die Ungleichbehandlung kann auch deshalb hingenommen werden, da die ungleiche Belastung das Maß nicht übersteigt, welches das Bundesverfassungsgericht in vergleichbaren Fällen angelegt hat. Die Leistung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots ist auch dann der Beitragshöhe äquivalent, wenn der Inhaber eines Einpersonenhaushalts zu einem vollen Beitrag herangezogen wird.

Wer nur wenige Euros über dem Existenzminimum liegt, zahlt den vollen Rundfunkbeitrag. Auch wer dazu noch hör-oder sehbehindert ist, kann keine Ermäßigung des Beitrages erwarten.
Dies kann ja wohl nicht im Sinne des VDK sein. Deswegen erwarte ich von Ihnen Frau Bentele, das der VDK sich entschieden gegen das BVerfG- Urteil vom 18.7.18 zum Rundfunkbeitrag stellt, und das BVerfG zu einer Nachbesserung dieser höchst unsozialen Entscheidung aufruft.

Nachricht an Frau Bentele ging gerade raus..

Wer eine Nachricht an Frau Bentele verfassen will. Möglichst Tausende. info@vdk.de

https://www.vdk.de/bayern/

Weiterlesen unter:
https://www.gmx.net/magazine/politik/vdk-praesidentin-verena-bentele-exklusiv-interview-soziale-gerechtigkeit-kampf-dafuer-33088432

Das VDK-Thema hatten wir schon mal:
100-Prozent-Behinderte soll weiter Rundfunkbeitrag zahlen (11/2017)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25236.0.html


Infos zum
Sozialverband VdK Deutschland (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/Sozialverband_VdK_Deutschland
Zitat
Der Sozialverband VdK Deutschland e. V. (VdK = „Verband der Kriegsbeschädigten, Kriegshinterbliebenen und Sozialrentner Deutschlands“) ist mit fast 1,9 Millionen Mitgliedern der größte Sozialverband Deutschlands. Er vertritt die sozialpolitischen Interessen aller Bürgerinnen und Bürger. Politisch setzt sich der Sozialverband VdK für einen starken Sozialstaat ein, eine tragfähige gesetzliche Sozialversicherung, soziale Gerechtigkeit und Solidarität. Dabei reichen die Themen des Sozialverbands VdK von Rente, Gesundheit und Pflege bis hin zu Teilhabe und Behinderung, Leben im Alter und soziale Sicherung. Seine sozialpolitische Interessenvertretung stärkt der VdK durch Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie zahlreiche Kampagnen und Aktionen. Die Aktion 2017/2018 steht unter dem Motto „Soziale Spaltung stoppen!“[2] In ihr fordert der Sozialverband VdK einen Kurswechsel in der Sozialpolitik. Die Menschen und ihre Sicherheit sollen dem VdK nach in den Mittelpunkt der Politik rücken.
Neben der sozialpolitischen Interessenvertretung berät der VdK seine Mitglieder im Sozialrecht, vor allem im Bereich der gesetzlichen Sicherungssysteme.
Der VdK ist politisch und konfessionell neutral und finanziell unabhängig. Er finanziert sich über die Beiträge seiner Mitglieder. Präsidentin des Verbandes ist seit dem 16. Mai 2018 Verena Bentele.
Auf europäischer Ebene ist der Sozialverband VdK Deutschland in der Dachorganisation der Behindertenverbände, der Action Européenne des Handicapés (AEH), aktiv. Mitglied ist er zum Beispiel auch im Deutschen Behindertenrat (DBR), im Paritätischen Wohlfahrtsverband sowie in verschiedenen Gremien.

Weitere Infos per web-Suche z.B. zu
"vdk rundfunk"
https://www.google.de/search?q=vdk+rundfunk


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Juli 2018, 23:37 von Bürger«

h
  • Beiträge: 305
RN 105
Zitat
Die Ungleichbehandlung kann auch deshalb hingenommen werden, da die ungleiche Belastung das Maß nicht übersteigt, welches das Bundesverfassungsgericht in vergleichbaren Fällen angelegt hat. Die Leistung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots ist auch dann der Beitragshöhe äquivalent, wenn der Inhaber eines Einpersonenhaushalts zu einem vollen Beitrag herangezogen wird.
Würde das BVerfG auch so argumentieren, wenn es beim Gleichbehandlungsthema z.B. um die schlechtere Entlohnung von Frauen im Vergleich zu Männern für vergleichbare Tätigkeiten geht?
Die Bezahlung von Frauen dürfte dann ruhig schlechter als die von Männern sein, solange für die Leistung als solches noch ein angemessenes Gehalt gezahlt wird?


Edit "Bürger":
Bitte nicht vom eigentlichen Kern-Thema abdriftende Nebendiskussionen zu einzelnen Urteilsaspekten, sondern bitte ausschließlich zu
VdK-Präsidentin Verena Bentele im Exklusiv-Interview über soziale Gerechtigkeit
was das im Eintsiegsbeitrag verlinkte Interview mit Frau Bentele sowie entsprechende, darauf bezogene Fragen zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Juli 2018, 23:43 von Bürger«

  • Beiträge: 7.409
RN 105
Zitat
[...] da die ungleiche Belastung das Maß nicht übersteigt, welches das Bundesverfassungsgericht in vergleichbaren Fällen angelegt hat.
Dann suchen wir doch mal nach dem Maß, dass das BVerfG für vergleichbare Fälle angelegt hat?

Edit "Bürger":
Bitte nicht vom eigentlichen Kern-Thema abdriftende Nebendiskussionen zu einzelnen Urteilsaspekten, sondern bitte ausschließlich zu
VdK-Präsidentin Verena Bentele im Exklusiv-Interview über soziale Gerechtigkeit
was das im Eintsiegsbeitrag verlinkte Interview mit Frau Bentele sowie entsprechende, darauf bezogene Fragen zum Gegenstand hat.
Das "Maß", welches das BVerfG "in vergleichbaren Fällen" angelegt hat, bitte gut aufbereitet in eigenständigem Thread mit aussagekräftigem Threa-Betreff starten.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Juli 2018, 13:25 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 132
  • Radiofrei - fernsehfrei - wachgeküßt!
Nachdem eine mir bekannte Person mit dem VdK Kontakt aufnahm und diesen Verein um Stellungnahme zum aktuellen
BverfG-Urteil bat, kam folgende (erste?) Antwort :

Zitat
Sehr geehrter GEZzl,

der Sozialverband VdK Bayern  hat Ihre Anfrage an den Bundesverband weitergeleitet.

Der Sozialverband VdK fordert nach wie vor die Wiedereinführung der vollständigen Befreiung vom Rundfunkbeitrag für schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen RF durch die Politik. Diesem Personenkreis muss der öffentlich-rechtliche Rundfunk mit seinem besonderen Versorgungs- und Programmauftrag auch künftig wieder ohne finanzielle Barrieren zugänglich sein.

Bezogen auf Ihre Fragen hat das Bundesverfassungsgericht unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten die Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die öffentliche Meinungsbildung, zum Schutz der publizistischen Vielfalt und unter Berücksichtigung der modernen Kommunikationstechnologien und der Verbreitung von Information im Internet hervorgehoben und bestätigt. Die Höhe des Rundfunkbeitrags hat das Gericht in  Anbetracht des Programmangebots ausdrücklich als angemessen und verfassungsmäßig angesehen. Als verfassungswidrig wurde im Wesentlichen nur die Behandlung von Zweitwohnungen angesehen.

Damit hat das Bundesverfassungsgericht als das höchste deutsche Gericht bei der Bewertung des Rundfunkbeitrags Fakten geschaffen, an der sich die Politik erfahrungsgemäß wesentlich orientieren wird. Von daher wird auch der VdK bei seiner weiteren Willensbildung diese Entscheidung beachten.

Mit freundlichen Grüßen

Achim Backendorf
Leiter der Abteilung Sozialpolitik

hahahahaha, besonders der letzte Satz ist interessant, wie ich finde. Er macht regelrecht Lust auf mehr in dieser Bananenrepublik.  ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. August 2018, 14:50 von Bürger«
Haben Sie zum Erhalt Ihrer Freiheit schon den Zwangsbeitrag entrichtet ?

Je lauter Demokratie beschworen wird, desto weiter haben wir uns von ihr entfernt! Freie, selbstbestimmte Kulturen kennen das Wort garnicht. Sie leben es!

Bei ARD und ZDF sitzen Sie in der ersten Reihe - ob Sie wollen oder nicht!

h
  • Beiträge: 305
Passender wäre als Abschlusssatz wohl gewesen:
Damit hat die Politik Fakten geschaffen, an der sich das Bundesverfassungsgericht als das höchste deutsche Gericht bei der Bewertung des Rundfunkbeitrags erfahrungsgemäß wesentlich orientieren wird bzw. orientiert hat. Von daher wird auch der VdK bei seiner weiteren Willensbildung diese Entscheidung beachten.  8)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. August 2018, 12:37 von hankhug«

  • Beiträge: 890
Kam am 10.8.2018 als Antwort

Zitat
Sehr geehrter...,

bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Frau Bentele aus zeitlichen Gründen nicht alle Zuschriften persönlich beantworten kann sondern diese auch mit der Bitte um rasche Beantwortung an die zuständige Fachabteilung weitergeleitet werden.

Sie nehmen Bezug auf das jüngste Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Rundfunkbeitrag.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts war nicht überraschend sondern bestätigt mit dem Tenor der grundsätzlichen Bestätigung des Rundfunkbeitrags lediglich die bisherige Rechtsprechung.


Vorab möchten wir einige Hintergründe erläutern und klarstellen: 

Der Rundfunkstaatsvertrag, der bundeseinheitliche Regelungen für das Rundfunkrecht schafft, ist ein Vertrag zwischen allen Bundesländern.

Ich erläutere Ihnen gerne den Hintergrund der Änderung des Rundfunkstaatsvertrags:

Vor längerer Zeit hatte das Bundessozialgericht in einem höchstrichterlichen Urteil einmal darauf hingewiesen, dass die Gebührenbefreiung für einen Teil der schwerbehinderten Menschen n i c  h t mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar sei und daher abgeschafft gehöre. Das höchste Sozialgericht in der Bundesrepublik sah also in der Gebührenbefreiung für einen Teil der schwerbehinderten Menschen eine nicht tragbare Bevorzugung dieses Personenkreises. Begründet wurde das damit, dass heutzutage quasi jeder Haushalt über einen Fernseher oder Radio oder internetfähigen PC verfüge und hier kein Unterschied oder kein behinderungsbedingt notwendiger Mehraufwand für behinderte Menschen gegenüber nicht behinderten Menschen entstehe.

Damals sahen die politisch Verantwortlichen allerdings trotz dieses Urteils davon ab, den Rundfunkstaatsvertrag zu ändern bzw. auch die bis dahin gebührenbefreiten schwerbehinderten Menschen zur Kasse zu bitten.

Historisch gesehen, waren die sogenannten Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderung (u. a. Rundfunkgebührenbefreiung u. v. m.) in der Tat immer nur durchsetzbar und darauf hin ausgerichtet, lediglich die besonderen Belastungen bzw. den rein behinderungsbedingten Mehraufwand auszugleichen, den schwerbehinderte Menschen im Vergleich zu nicht behinderten Menschen zu tragen haben.

2010 traten die Bundesländer in Verhandlungen und stellten Eckpunkte zu einer möglichen Reform des Staatsvertrags auf. Bereits zu diesem Zeitpunkt, also noch im Vorfeld eines möglichen Gesetzentwurfs, intervenierte der VdK. Wir konnten eine Beteiligung am Verfahren erreichen, so dass uns der Gesetzentwurf zur Verfügung gestellt wurde, wir eine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben sowie an einer mündlichen Anhörung teilnehmen konnten.

In der VdK-Zeitung und auf den Internetseiten wurde übrigens immer wieder seit 2010 über das Thema und unsere Aktivitäten dazu berichtet.

Im Oktober 2010 nahmen wir an einer mündlichen Anhörung der Bundesländer teil. Anwesend waren Vertreter der Rundfunkanstalten und die Medienreferenten aller Bundesländer und weitere Interessensvertreter und Verbände. Wir haben in dieser Anhörung alle Argumente aus unserer Stellungnahme vorgetragen und uns vehement dafür eingesetzt, dass es bei einer vollständigen Gebührenbefreiung bleibt.

Nachdem der Entwurf des Rundfunkstaatsvertrags auf Landesebene ins Gesetzgebungsverfahren ging, haben unsere VdK-Landesverbände noch einmal bei den jeweiligen Landesregierungen interveniert und sich für die Beibehaltung der Gebührenbefreiung für den zuvor vollständig befreiten Personenkreis der schwerbehinderten Menschen eingesetzt.

Unsere Stellungnahme von damals ist noch mal zur Information beigefügt.

Einige Einwände  und Kommentierungen des Urteils in Ihrem Schreiben bedürfen allerdings der Klarstellung.

Sie nehmen Bezug auf die Problematik der alleinerziehenden, die aufgrund von Teilzeitbeschäftigung später auf Grundsicherung angewiesen sind. Als VdK setzen wir uns für bessere Löhne, Renten und Betreuungsmöglichkeiten ein, damit auch Alleinerziehende später eben nicht auf Grundsicherung angewiesen sind. Nichtsdestotrotz werden Grundsicherungsempfänger auf Antrag natürlich vollständig vom Rundfunkbeitrag befreit.

Sie schreiben: „Menschen die Hör-oder Sehbehindert sind, und da durch nur eingeschränkt die öffentlich.-rechtlichen in Anspruch nehmen können, haben keine Chance einer teilweisen Befreiung. Dies sind einige hunderttausend.“ Erstaunlicherweise zitieren Sie dazu genau die Stelle im Urteil, in der auf den ermäßigten Rundfunkbeitrag (Drittelgebühr) hingewiesen wird.

Eine Ermäßigung auf ein Drittel des Beitrags (früher vollständige Befreiung) können schwerbehinderte Menschen unter folgenden Voraussetzungen erhalten.

·       Menschen mit einem andauernden Grad der Behinderung von mindestens 80, die wegen ihres Leidens dauerhaft nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können und denen das Merkzeichen "RF" zuerkannt wurde

·       Blinde Menschen mit Merkzeichen "RF"

·       Dauerhaft sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Sehbehinderung von mindestens 60, denen das Merkzeichen "RF" zuerkannt wurde

·       Gehörlose sowie hörgeschädigte Menschen, denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist und denen das Merkzeichen "RF" zuerkannt wurde

Der VdK hilft täglich in seinen Beratungsstellen den Mitgliedern bei der Feststellung einer Schwerbehinderung und der Beantragung von Nachteilsausgleichen/Merkzeichen u. a. auch des Merkzeichens RF. Insofern ist Ihr Einwand nicht nachvollziehbar.

Hingegen leichter hör- oder sehbehinderte Menschen, die die o. g.  Voraussetzungen nicht erfüllen, waren auch vor der Einführung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags nicht befreit.

Des Weiteren sprechen Sie die Problematik an, dass „wer nur wenige Euros über dem Existenzminimum liegt, zahlt den vollen Rundfunkbeitrag“. Richtig ist, dass in diesen Fällen die Härtefallregelung greift. Wer keine Sozialleistungen (AlG II, Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung, Sozialhilfe etc.), weil seine Einkünfte die Bedarfsgrenze überschreiten, kann eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als besonderer Härtefall beantragen. Voraussetzung ist, dass das Einkommen Ihren sozialen Bedarf um weniger als die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags von 17,50 Euro überschreitet.

Wie Sie unserer Stellungnahme entnehmen können, hat  sich der VdK für eine weitergehende Härtefallregelung eingesetzt und die Wiedereinführung der Befreiungsverordnungen der Länder (bis Ende 2005) gefordert, nach denen auch Bezieher kleiner Einkommen befreit waren, deren monatliche Einkünfte zusammen mit dem Einkommen der Haushaltsangehörigen eine bestimmte Einkommensgrenze (das 1,5-fache des Sozialhilfesatzes) nicht überstieg. Davon würden Geringverdiener und Rentner mit kleineren Renten, die (noch) nicht auf Sozial-leistungen angewiesen sind, profitieren.

Nicht möglich ist es uns als Verband ein Gesetz oder einen Rundfunkstaatsvertrag zu verhindern oder das Bundesverfassungsgericht aufzufordern, eines ihrer Urteile „nachzubessern“.

Mit freundlichen Grüßen
 

Dorothee Czennia
Referentin Abteilung Sozialpolitik
--
Sozialverband VdK Deutschland e. V.
Linienstraße 131 - 10115 Berlin
Telefon: 030-92 10 58 0-***
Telefax: 030-92 10 58 0-***
***@vdk.de - www.vdk.de - www.vdktv.de

Präsidentin Verena Bentele

Amtsgericht Berlin Charlottenburg - VR 33838 B

Dann wissen wir doch von Seiten des VDK, wo wir dran sind  :(


***Edit "Bürger":
Anonymisiert. Bitte keine nicht-öffentlichen Daten ohne öffentliche Quelle im Forum veröffentlichen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. August 2018, 23:03 von Bürger«

  • Beiträge: 890
Zitat
Des Weiteren sprechen Sie die Problematik an, dass „wer nur wenige Euros über dem Existenzminimum liegt, zahlt den vollen Rundfunkbeitrag“. Richtig ist, dass in diesen Fällen die Härtefallregelung greift. Wer keine Sozialleistungen (AlG II, Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung, Sozialhilfe etc.), weil seine Einkünfte die Bedarfsgrenze überschreiten, kann eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als besonderer Härtefall beantragen. Voraussetzung ist, dass das Einkommen Ihren sozialen Bedarf um weniger als die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags von 17,50 Euro überschreitet.

Genau in diesen Fällen habe ich noch nicht einen für den Kläger positiven Richterspruch gehört. Alles schöne Theorie, die an der Wirklichkeit (und nicht Wahrscheinlichkeit) vorbeigeht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. August 2018, 23:03 von Bürger«

s
  • Beiträge: 229
  • Weg mit der Zwangsabgabe
Genau in diesen Fällen habe ich noch nicht einen für den Kläger positiven Richterspruch gehört. Alles schöne Theorie, die an der Wirklichkeit ( und nicht Wahrscheinlichkeit) vorbeigeht.

Sogar wer noch unter dem Grundsicherungsniveau liegt, aber keine Bescheinigung von den Sozialämtern vorweisen kann, weil er keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen will, wird mit dem Befreiungsantrag abgewiesen. Eine bloße Bescheinigung des Sozialamts über das niedrige Einkommen wird nicht akzeptiert.

Und im Fall der gewährten "Befreiung" hat man als "Schuldner" des Rundfunks für dessen großartige "Sozialleistung" natürlich entsprechend dankbar zu sein:

"Auch die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ist eine Sozialleistung, wenn auch nicht in Form einer Geldzahlung sondern in Form der Befreiung von einer Geldleistungspflicht." (Auszug aus einem Schriftsatz des MDR)

Wir sind keine freien Bürger mehr, sondern zu Untertanen des Rundfunks degradiert worden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. August 2018, 23:04 von Bürger«

Z
  • Beiträge: 1.568
Moment mal, beschwert Eucht nicht: Jeder kann einen Antrag stellen, allerdings hat er davon meistens nichts...

Müde, was die so von sich geben, ein wenig mehr Engagement in der Sache wäre besser gewesen, schließlich ist es eine Lobbyorganisation, die ihre Mitglieder vertreten soll, in diesem Fall allerdings nicht oder nicht erfolgreich genug.
Der fehlende Aufschrei ist der eigentliche Skandal!

Naja, aber wer mit in den Rundfunkgremien sitzt, der will ja nicht das Sytem selbst infragestellen...


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  • Beiträge: 7.409
Zitat
"Auch die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ist eine Sozialleistung, wenn auch nicht in Form einer Geldzahlung sondern in Form der Befreiung von einer Geldleistungspflicht."
(Auszug aus einem Schriftsatz des MDR)
Aber nur für den potentiellen, eine Sozialleistung beziehenden Rundfunknutzer.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Moderator
  • Beiträge: 3.275
Zitat
"Auch die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ist eine Sozialleistung, wenn auch nicht in Form einer Geldzahlung sondern in Form der Befreiung von einer Geldleistungspflicht."
(Auszug aus einem Schriftsatz des MDR)

Der MDR schreibt viel wirres Zeug, wenn der Tag lang ist. Sozialleistungen sind die im Sozialgesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (§ 11 SGB I)
Da steht zum Einen nichts von der Rundfunkbeitragsbefreiung (weil ebendiese nur im Landesrecht geregelt ist, SGB ist aber Bundesrecht) zum Anderen leistet der Staat nicht einmal irgendeinen Ausgleich bei Ausfall durch Befreiung, sondern die "Solidargemeinschaft  ::) Zwangsbeitragszahler"!

Siehe u.a. unter
Wer finanziert den Rundfunkbeitrag bei einem Antrag auf Befreiung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126156.html#msg126156
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg177979.html#msg177979

Die spinnen sich echt was zurecht. Das man etwas als Leistung hinstellen will, wo nix geleistet wird, sieht den ÖRR Spacken ähnlich.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. August 2018, 23:08 von Bürger«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

s
  • Beiträge: 229
  • Weg mit der Zwangsabgabe
Aber nur für den potentiellen, eine Sozialleistung beziehenden Rundfunknutzer.

Nein. Der Akt der "Befreiung" durch die Rundfunkanstalt ist damit gemeint, der für sich allein schon als eine "Sozialleistung" hingestellt wird.
Wie oben beschrieben: Man bezieht eben keine Sozialleistung, hat nicht mal eine beantragt. Nur dass man wegen geringen Einkommens eine Beitragsbefreiung beantragt hat, übrigens als Nichtnutzer des Rundfunks, die dann abgelehnt wird, u. a. mit dieser Begründung.


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  • Beiträge: 890
2019 Sozialverband VdK - Kreisverband Bayerwald

Befreiung vom Rundfunkbeitrag
Rundfunkbeitragsbefreiung bei Bezug von bayerischem Landespflegegeld


Zitat
Wer bayerisches Landespflegegeld bezieht, wurde auf Antrag bis Anfang 2019 vom Beitragsservice der Rundfunkanstalten (früher: „GEZ“) gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 Fall 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von der Rundfunkbeitragspflicht befreit, da er „Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften“ erhält.

Zitat
Drittens wird in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Bremen und Rheinland-Pfalz ebenfalls Landespflegegeld ohne Bedürftigkeitsprüfung gewährt, deren Bezieher laut Information des Beitragsservice von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden.

Das viele Betroffene sich befreien lassen können, wissen die meisten und deren Angehörige in diesen Bundesländern wahrscheinlich gar nicht.
In den übrigen Bundesländern sollten sich Betroffene direkt an den zuständigen VDK wenden.

Zitat
Verbandsintern bestehen derzeit Überlegungen, gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid ein Musterklageverfahren zu führen. Nähere Informationen hierzu erfolgen zu gegebener Zeit.
Die Klage läuft übrigens schon am Landessozialgericht Landshut.

Mehr dazu:

https://www.vdk.de/kv-bayerwald/ID229807


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