Ein kurzer Bericht zu den Verhandlungen:
Die Zuschauer (vier bis fünf) waren sich nach den Verhandlungen einig, dass die Verhandlungen von Einzelrichterinnen und Einzelrichtern sachlich informierend und fair geleitet wurden. Auch die Vertreterin des SWR ist auf ihren Standpunkt und auf Fragen sachlich und erläuternd eingegangen.
Erste Verhandlung 9:30 Uhr, Klage gegen Festsetzungs- und Widerspruchsbescheid:
Die Klägerin ist in ihrem umfangreichen Vortrag auf ihren persönlichen Standpunkt zum Zwangsbeitrag, zu den Verletzungen der Grundrechte und auf die Widersprüche in der Rechtsprechung des BVerfG eingegangen. Ihm Vortragsende wies sie darauf hin, dass der ÖRR Meinungsbildung kontrolliert, beeinflußt und schon deswegen sich ein Zwangsbeitrag für die Manipulation der Zuschauer für sie verbietet.
Die Klägerin hat Ihre mündliche Verhandlung damit beendet, dass sie ergänzende Unterlagen und das Dokument "FRAMING-MANUAL Unser gemeinsamer, freier Rundfunk ARD" dem Gericht zu ihren Akten übergeben hat.
Zweite Verhandlung 10:15 Uhr, Klage wegen Befreiung:
Die Klägerin ist, nachdem die ursprüngliche Beitragszahlerin verstorben war, in deren gemeinsamen Haushalt zwangsangemeldet worden. Aus gesundheitlichen Gründen hat die Klägerin nur geringe finanzielle Mittel zur Verfügung, die sie mit einem Steuerbescheid bestätigt hat.
Die Vertreterin des SWR erklärte, dass das Finanzamt nicht das Vermögen der Klägerin prüft. Für eine Untersuchung von Finanzen und Vermögen einer Person ist die Landesrundfunkanstalt nicht berechtigt. Eine Befreiung aus gesundheitlichen Gründen erfolgt nur, wenn es nachgewiesen werden kann, dass eine Person das Programm des ÖRR nicht rezipieren kann z.B. Demenz, hierfür müsste ein entsprechender ärztlicher Nachweis erbracht werden.
Dritte Verhandlung 13:00 Uhr, Klage gegen Festsetzungs- und Widerspruchsbescheid:
Der Kläger ist in seinem Vortrag auf seinen persönlichen Standpunkt zum Zwangsbeitrag und zu den Verletzungen der Grundrechte eingegangen.
Vierte Verhandlung 13:30 Uhr, Feststellungsklage wegen Vollstreckung:
Der Kläger ist nicht erschienen und wurde möglicherweise nicht ordnungsgemäß geladen. Somit wird das Gericht weiterhin den Kontakt mit dem Kläger suchen, um weitere Informationen über sein Begehren zu bekommen.