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Autor Thema: Gericht ändert Anfechtungsklage trotz Widerspruchsbescheid in Untätigkeitsklage  (Gelesen 1976 mal)

K
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Mh, bei Einreichung der  Klage im fiktiven Fall von Person A, wonach dann der Streitwert festgelegt wurde, konnte ja noch gar nicht klar gewesen sein, dass die Sache keine rechtlichen Schwierigkeiten usw aufwirft.

Dies hat das Gericht erst inzwischen, nach summarischer Prüfung im Eilrechtsverfahren vor über 1 Jahr, in welchem die Klageschrift eben auch Grundlage war - und nach dem BVG Urteil letzten Jahres ja erst festgestellt.
Außerdem wurde gegen den Beschluss des Eilrechtsverfahren Berufung eingelegt, diese aber zurückgezogen mit der Begründung: "... dass das Anliegen der Klage nicht in das Nebenverfahren des Eilrechtsantrags ausgelagert sondern im Hauptverfahren behandelt werden soll".

Person A denkt, dass niemand (außer das Gericht im aktuellen Zeitpunkt) jemals davon ausgehen konnte, dass das Anliegen keine rechtlichen Schwierigkeiten usw. aufweise.

Edit "Markus KA":
Thread ehemals
Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15184.msg101163.html#msg101163
wurde auf Grund des neuen diskutierten Themas geteilt und entsprechend ergänzt.



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@kamo

viele deiner Fragen sind bereits früher und bereits in diesem thread besprochen gewesen, meine ich  ;)  *hüstel*

Die "grundsätzliche Bedeutung" hat erstmal wohl nichts mit dem Streitwert zu tun, solange es sich weiterhin um eine "Anfechtungsklage" handelt. Auch mündliche Verhandlung vor der "Kammer" hat m.E. allein keine Auswirkung auf den Streitwert. Wir hatten hier schon mündl. Verhandlungen mit Kammerbesetzung, ohne dass dadurch der Streitwert höher wurde.

Für "Feststellungsklage" berechnet sich jedoch der Streitwert anders, er wird ggfs höher. Daher sollte man mit Antragsformulierung wie "das Gericht möge feststellen" o.ä. etwas vorsichtig sein. Wenn man im Antrag auf mV beantragt, festzustellen, dass eine Sache grundsätzliche Bedeutung hat, könnte das evtl. vom Gericht umgedeutet werden? Deshalb finde ich die Anmerkung von maikl_nait nicht ganz uninteressant sondern berücksichtigenswert.

Allerdings würde ein Gericht - so glaube ich erfahren zu haben - beim Kläger womöglich nachfragen, bevor sie die Klageart ändert?

Die Übertragung auf Einzelrichter ist prinzipiell unanfechtbar. Eine Rückübertragung kann nur "angeregt" werden, liegt aber weiterhin im Ermessen des Einzelrichters. Im fiktiven Fall ist sie zudem unwahrscheinlich...


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noch gefunden zum Thema, falls es interessiert:

aus Kopp/Schenke, VwGO, 2016, § 6 Rn. 28:
Zitat
Der Ausschluss von (gesonderten) Rechtsbehelfen gg die Übertragung, Rückübertragung oder Ablehnung der Übertragung des Rechtsstreits gem Abs 4 sagt allein noch nichts darüber aus, inwieweit die Möglichkeit besteht, eine Verletzung des § 6 Abs 1 u 3 durch Kammer oder Einzelrichter iVm RMittel gg die Hauptsacheentscheidung geltend zu machen (s dazu näher Günther NVwZ 1998, 37)... [Hvhg. cecil]

und, ebd. Rn. 30:

Zitat
... Streitsachen, die keine bes Schwierigkeiten tatsächlicher u rechtlicher Art iS sowohl von § 6 Abs 1 als auch von § 84 Abs 1 aufweisen.... IdR sollte in Fällen dieser Art jedoch die Kammer besser auf eine Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter verzichten u selbst nach § 84 durch Gerichtsbescheid entscheiden, oder aber, wenn die Sache an den Einzelrichter übertragen wurde, dieser im normalen UrteilsVf entscheiden, damit nicht beim Bürger der Eindruck eines doppelt geminderten gerichtlichen Rechtsschutzes, einmal durch Übertragung der Sache auf den Einzelrichter u zusätzlich dann durch Entscheidung ohne mV durch bloßen Gerichtsbescheid, entsteht (Schnellenbach DVB1 1993, 234) [Hvhb. orig.] ...
   


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Tatsächlich ist da irgendwo zu lesen, dass es eine Verpflichtungsklage (auf einen Befreiungsanspruch) in Form der Untätigkeitsklage sei, also weder noch  ???


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@kamo

ich denke mal, für die "Verpflichtungsklage" müsste das selbe gelten wie für die "Anfechtungsklage" (beide richten sich nach § 42 VwGO, während die Feststellungsklage in § 43 VwGO Erwähnung findet). "Untätigkeitsklage" klingt spannend, dürfte aber auch nichts ändern. Wie hoch könnte denn der bisherige Streitwert ungefähr angesetzt sein bei einer Klage aufgrund eines nicht bearbeiteten Befreiungsantrages?

Aber wir befinden uns ein wenig "off topic" - wichtig könnte es eben nur sein, nicht versehentlich oder aus Unwissenheit in eine Feststellungsklage hinein zu rutschen... Ich nehme mal an, dass dies von @maikl_nait oben angedeutet werden sollte.

-- nur meine Vermutung, keine Beratung --



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Vielleicht ist es insofern ein relevanter Punkt, falls Gerichte durch Umformung der Klageart Einfluss auf das Ausmaß der Anfechtbarkeit von Widerspruchsbescheiden oder die Art der Urteilsfindung (Gerichtsbescheid, Urteil usw.) nehmen könnten ?

So könnte bei Person A z.b. weder §42 VwGO noch §43 VwGO aufgeführt sein, sondern §75 VwGO.

In diesem Zusammenhang könnte relevant sein, dass die Rundfunkanstalt im Laufe des Verfahrens in einer Stellungnahme in etwa schrieb: "Die mit Klageschrift ... erhobene Verpflichtungsklage ist daher als Untätigkeitklage zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Befreiung hat."

Und im Gerichtsbescheid könnte nach Verweis auf §75 etwa stehen: "Die auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag gerichtete Klage ... ist zulässig. Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich (§113 Abs. 5 VwGO).
Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Befreiungsanspruch aus ...Gründen kommt vorliegend allein §4 Abs. 6 Satz 1 RBStV in Betracht. Danach hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein solcher Härtefall liegt hier nicht vor."

Interessant, wenn für eine Klage auf Verletzung mancher Grundrechte nur ein §4 Abs. 6 Satz 1 des RBStV in Betracht kommt.

Kann die Art der Klage in solch einem Fall denn (etwa zu §42 VwGO) geändert werden ?


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... Verpflichtungsklage (auf einen Befreiungsanspruch) in Form der Untätigkeitsklage sei...

das klingt doch nach Klage gem § 42 Abs. 1 Variante 2 VwGO, eben in Form einer Untätigkeitsklage. Letzteres bedeutet, Klage wurde möglich - trotz fehlenden Bescheides/Verwaltungsaktes - weil eine Behörde einen (Befreiungs-)Antrag zu lange nicht bearbeitete. Bitte den Gesetzestext ggfs. mal selbst lesen. Da kann wohl nichts mehr geändert werden  ;)


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Aus meiner Sicht verstehen einige Richter wohl gar nicht, was die Menschen überhaupt "beklagen". Sie leben in einer juristischen Normwelt der Paragraphen. Selbst dümmste Gesetze werden einfach umgesetzt und ein Volkswille dahinter als Legitimation benutzt, der oft nicht existiert.
Den Antrag auf Aufhebung/Minderung/Abänderung des Bescheids kann man ohne Probleme in der mündl. Verhandlung nach §42 stellen. Der Nutzen ist meines Erachtens aber begrenzt. Eine solide Begründung allein zwingt keinen Richter über den Tellerrand zu schauen. Da braucht es vermutlich zusätzliche (Beweis-)Anträge. Das hängt aber alles sehr stark von der eigenen Argumentationslinie ab.


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Oder sie wollen es vielleicht absichtlich anders verstehen?

Angenommen im fiktiven Fall von Person A habe dieser mit bisher noch von keinem Gericht thematisierten Begründungen gegen einen Widerspruchsbescheid auf Aufhebung aller Bescheide Klage eingereicht, weil der Rundfunkbeitrag seine Grundrechte verletzen würde - und darin auch verlangt, deshalb von der Rundfunkbeitragspflicht ausgenommen zu werden.
Angenommen das Gericht habe diese Anfechtungsklage nach § 42 infolge eines Winks mit dem Zaunpfahl in einem Schreiben der Rundfunkanstalt als eine Untätigkeitsklage nach § 75 auf Befreiung durch Härtefall wegen verletzter Grundrechte geführt .
Danach habe das Gericht - ohne mündliche Verhandlung - in einem komplexen, verklausulierten Gerichtsbescheid, welcher sich auch mit manchen, aber bei weitem nicht allen Begründungen der Klage auseinandergesetzt hat, quasi festgestellt:
Das Verfahren weist keine tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf, weil:
Die Klage als eine Untätigkeitsklage gemäß § 75 auf Befreiung durch Härtefall ausgerichtet war,
verletzte Grundrechte aber kein Härtefall seien und deshalb nicht befreit werden könne.

Das klingt absurd? Ist aber so.

Auf den Gerichtsbescheid habe Person A mündliche Verhandlung beantragt und alle relevanten Punkte seiner Klage nochmals herausgearbeitet.
Erst kurz danach sei Person A der oben ausgeführte Umstand aufgefallen worauf er gleich ein Schreiben mit mehreren Anträgen bei Gericht nachgereicht haben könnte.
Aus diesem (durch einen juristischen Laien formulierten und evtl. fehlerhaften) fiktiven Schreiben geht die Begründung des Gerichts hervor und ebenfalls die durch Person A unbedarft bereitgestellten Sprungbretter, welche das Gericht genutzt hatte, um die Anfechtungsklage nach § 42 als eine wirkungslose Untätigkeitsklage nach § 75 zu führen , weshalb ich es hier beispielhaft zitieren möchte:
(kursiv in Anführungszeichen sind Zitate des Gerichts, Person A schreibt in der dritten Person)

...
Antrag auf oder ersatzweise Forderung nach Stellungnahme des Gerichts, weshalb die oben genannte Klage als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO und nicht als Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage nach § 42 VwGO geführt worden sei und
Antrag auf Befangenheit und
Antrag auf Führung der Klage nach dem Begehren des Klägers

Begründung:
Der Kläger habe am xxx einen Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung erhalten, worauf er fristgerecht am xxx mündliche Verhandlung beantragt habe.

In diesem Gerichtsbescheid habe er gelesen, dass: „Die auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag gerichtete Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Sie ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich (§ 113 Abs. 5 VwGO).“


Und weiter: „Als Rechtsgrundlage für den von dem Kläger geltend gemachten Beifreiungsanspruch aus Glaubensgründen kommt vorliegend allein § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV in Betracht. Danach hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein solcher Härtefall liegt hier in der Person des Klägers jedoch nicht vor.“

Der Kläger habe am xxx fristgerecht innerhalb eines Monats auf den Widerspruchsbescheid vom xxx Klage eingereicht, mit dem Antrag, die Festsetzungsbescheide des XRundfunks vom xxx, sowie den Widerspruchsbescheid vom xxx aufzuheben und ihn (dadurch) von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien, da diese seine Grundrechte nach Artikel X und Y verletze.
Der Kläger habe im Verfahren immer wieder darauf hingewiesen und betont, dass der Rundfunkbeitrag seine Grundrechte nach Art. 4 Absatz 1 und 2 verletzen würde.
Und schließlich habe der Kläger im Rahmen seiner Argumentationskette darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 12.12.2012 – 1BvR 2550/12 die Befreiung aufgrund vorgetragener Glaubens- und Gewissensgründe sogar als Härtefallgrund nicht gänzlich ausschließe.

Weshalb sei die Klage bei Gericht nun als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO auf  einen Bescheid auf Befreiung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV geführt worden, obwohl der Kläger nirgends einen konkreten Befreiungsantrag erwähnt, noch jemals einen Bescheid auf Befreiung verlangt hätte ?
Abgesehen davon sei eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erst nach 3 Monaten statthaft, während der Kläger nirgends einen konkreten, datierten Befreiungsantrag zur Fristermittlung aufgeführt, aber bereits innerhalb eines Monats Klage gegen einen Widerspruchsbescheid auf Aufhebung aller Bescheide eingereicht habe ?

Und wären dem Gericht - entgegen aller hier aufgeführten und aus der Klage sowie den Stellungnahmen des Klägers hervorgehenden Eindeutigkeit - Zweifel am Begehren des Klägers entstanden, wäre es spätestens dann nicht geboten gewesen, den Kläger als juristischen Laien zu befragen, was er denn genau begehre ?

Der Kläger habe niemals einen Bescheid vom Beklagten verlangt und wolle sowie müsse im Übrigen auch gar keine Untätigkeitsklage auf Antrag auf Befreiung aufgrund § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV führen, weil die angefochtenen Bescheide seine Grundrechte nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 verletzen würden.

Könnte dem Kläger aufgrund des Verhaltens des Gerichts, das Begehren des Klägers als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zu interpretieren, anstatt es als Anfechtungsklage nach § 42 VwGO zu behandeln ein Nachteil auf Erfolg seines Begehrens entstanden sein ?

Der Kläger stellt Antrag auf oder fordert eine Stellungnahme des Gerichts binnen 2 Wochen.
Der Kläger stellt aufgrund der ausgeführten Zusammenhänge Antrag auf Befangenheit.
Der Kläger stellt Antrag, seine laufende, am xxx eingereichte Klage wie von ihm begehrt als Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid vom xxx bzw. alle genannten Bescheide zu führen.
Im Übrigen verweist er auf seinen Antrag auf mündliche Verhandlung vom xxx sowie auf seine weiteren Schriftstücke.
...


Falls unpassend, besonders relevant, zu komplex oder wie auch immer, darf dieser Beitrag gerne in einen anderen oder besser einen neuen Thread verschoben werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. August 2019, 19:06 von KAMO«

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Vielleicht sind runde Tische in der Nähe, die sich näher damit befassen können?
Es könnte schon vorgekommen sein, dass höhere Gerichte zitiert worden sind, die der Meinung waren, dass man immer bei der Rundfunkantrag einen "entsprechenden" Antrag einreichen muss. Gern werden auch Zitate aus Urteilen herausgerissen, obwohl in den zitierten Verfahren bestimmte Argumente gar nicht vorgebracht wurden. Mir selbst hat das Gericht ernsthaft gesagt, ich hätte ja statt einem Widerspruch 2015 "einen Antrag auf befreiung der Zweitwohnung" stellen können. Diese Anträge gibt es aber erst seit Ende 2018, ein Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid mit u.a. Begründung Zweitwohnung reicht nicht? :o
Ich will keine Ängste wecken, sondern nur klar machen, wie extrem "Verfahrenslinientreu" da teilweise argumentiert wird, selbst wenn man eine Entscheidung des BVerfG im Rücken hat. Man mag sich nicht vorstellen, wie es ohne eine solche Rückendeckung erst läuft.

In dem fiktiven Fall sollte man also auch erklären, wieso man keinen Befreiungsantrag gestellt hat, sondern den Festsetzungsbescheid angefochten. Das ist juristisch gar nicht so einfach - und deshalb wird wohl auch in diesem fiktiven Fall in diese Richtung von den Richtern gern getreten (wenn ich das mal so nennen darf).
Edit:
Eine genauere Ausseinandersetzung ist vielleicht besser per PM angebracht als hier im Thread. GGf. runde Tische aufsuchen...


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Das Witzige ist ja, dass die Rundfunkanstalt in einem Schreiben an das Gericht im Laufe des Verfahrens bereits bekannt gab, dass ein Befreiungsantrag von Person A mittlerweile schon dreimal vorliege, er bisher aber noch nicht beantwortet worden wäre.
Gleichzeitig aber beantragt sie, die Klage, welche sich jetzt ja als Untätigkeitsklage auf Erlass dieses Bescheids herausgestellt hat, abzuweisen, weil keine Gründe für die Befreiung vorlägen.

Was gelte denn nun?
Untätigkeitsklage - aber dann müsse die Rundfunkanstalt den Bescheid auf Befreiung eben bearbeiten und nicht die Abweisung der Klage aus oben genannten Gründen beantragen.
Oder Anfechtungsklage - dann müsse die Rundfunkanstalt keinen Bescheid, für welchen sie keine Begründung sehe, ausstellen.

Person A hat gerade den Eindruck, die Rundfunkanstalt und das Gericht hätten sich im.Laufe des Verfahrens in den Formalitäten der Klage verstrickt, im dem Versuch, bloß nicht auf die Begründung der Klage eingehen zu müssen.



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Was wäre objektiv gesehen denn der weitere richtige Weg im genannten fiktiven Fall?
Person A meine zu Wissen, Grundrechte wären elementare Abwehrrechte, welche entsprechend der Normenhierarchie allen anderen Gesetzen übergeordnet wären.
Insofern brauche Person A diese höchstwertigen Grundrechte ja nicht über einen Härtefallantrag in einem untergeordneten Gesetz namens Rundfunkstaatsvertrag mittels Härtefallantrag geltend machen.
Weil sie diesem Rundfunkstaatsvertrag ohnehin übergeordnet wären.
Insofern würden die etwaigen Anträge in meinem vorletzten Post ja Sinn machen.


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Hm. Ich kann mich erinnern, dass schon (a) Anfechtungsklagen (zur Aufhebung eines Festsetzungsbescheides in Form eines Widerspruchsbescheides) mit der Begründung abgelehnt wurden, es hätte zuvor ein Befreiungsantrag gestellt bzw. -verfahren durchgeführt werden müssen.

Ich glaube mich auch zu erinnern, dass Untätigkeitsklage durchaus bedeutet, ein Klageantrag wird regulär gerichtlich geprüft. Es geht in einem solchen Verfahren womöglich nicht darum, die Behörde nur zum Erlass irgendeines Bescheides zu verpflichten, sondern vielmehr sie zum Erlass eines Bescheides eines bestimmten Inhaltes zu verpflichten, nämlich Person A von seiner Zahlungspflicht zu befreien (b. Verpflichtungsklage)? Im Gegensatz dazu würde die (a.) Anfechtungsklage evtl. eher darauf abzielen, bestehende Festsetzungsbescheide aufzuheben.

Ob Nachteile zu befürchten sind durch die Entscheidung des Gerichtes für eine Verpflichtungsklage, hängt womöglich auch davon ab, ob Person A weitere Klagegründe angeführt haben könnte oder dies noch vorgehabt hätte zu tun, um eine gerichtliche Aufhebung fiktiver Bescheide zu erreichen.

Anmerkung:
Evtl wäre es wirklich gut, diese komplexe Angelegenheit in einem eigenständigen Thread zu bearbeiten. Denn es geht in der Diskussion nicht mehr um die Umgehensweise mit einem Gerichtsbescheid, sondern um Fragen zur Bedeutung unterschiedlicher Klagearten, die sich speziell im Verfahren einer Person A ergeben könnten - wenn ein VG eine (a) Anfechtungsklage zu einer (b) Untätigkeits- u. Verpflichtungsklage in einem Befreiungsverfahren umdeutet. Falls ich das richtig verstehe ...


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  • Beiträge: 883
Person A meine zu Wissen, Grundrechte wären elementare Abwehrrechte, welche entsprechend der Normenhierarchie allen anderen Gesetzen übergeordnet wären.
Insofern brauche Person A diese höchstwertigen Grundrechte ja nicht über einen Härtefallantrag in einem untergeordneten Gesetz namens Rundfunkstaatsvertrag mittels Härtefallantrag geltend machen.
Fiktiv könnte das zu einfach sein, denn jeder Grund ist zunächst in einem Vorverfahren bei einer Behörde vorzubringen, sonst ist ein Verwaltungsverfahren vor Gericht ja gar nicht zulässig. Natürlich könnte die Behörde ihre Nachforschungspflicht bei eigener Grundrechtsverletzung vernachlässigt haben, insbesondere, wenn ja Anträge an sie gerichtet waren. Wie dem auch sei: Ein Härtefallantrag bezieht sich nach RBS-TV ja doch ziemlich konkret auf die wirtschaftliche Situation und gilt selbst im Erfolgsfall nur für ein Jahr. Ein auf Grundrechten (z.B. Zwangverbot bestimmte religiöse Gruppen unterstützen zu müssen) basierender Widerspruch muss natürlich immer auch ohne Befreiungsantrag zulässig sein. Eine so formulierte Zulässigkeit wird i.d.R. auch nicht direkt bestritten werden können. Die Verbindung der Grundrechtsverletzung zu dem Rundfunkbeitrag herzustellen könnte fiktiv dadurch verkompliziert werden, dass ein Gericht "glaubt", dass Grundrechte nur als Vorwand benutzt werden oder den Zusammenhang zum Beitrag nicht erkennen mag. Ich fürchte, dass selbst wenn man beides schafft darzulegen, ein fiktives Verwaltungsgericht in einem Unrechtsstaat dann noch einen dritten Grund ausgräbt, wieso das alles unzulässig ist usw. usf. und man den dann im Nachgang (ohne Recht darüber zu "verhandeln") per Post bekommt.
Explizite Anträge mit Bezug auf GG100 auf Vorlage beim (Landes!)verfassungsgericht (schriftlich reicht nicht unbedingt -> Erwähnung in mündl. Verhandlung) wären ein denkbares Mittel, um zumindest die Chance der Behandlung einer Frage zu erhöhen. Insbesondere in säkulären Ländern (nicht Süddeutschland) könnte es geeignet sein die Landesverfassung(!) zu lesen. Die hat mit der Bundesverfassung oft nicht viel zu tun.


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