Ich denke weiterhin, dass das von @KAMO dargestellte Problem nicht unbedingt eines ist, wegen welchem ich mich aufregen würde.
Angenommen eine Person A hatte einerseits Widersprüche gegen Festsetzungsbescheide erhoben - andererseits eine Reihe von Befreiungsanträgen gestellt. Daraufhin hätte ein Verwaltungsgericht (VG) gemeint, es für sinnvoll zu halten, die Prüfung der Befreiungsanträge vorzuziehen. Womöglich hat es dabei die angeführten Klagegründe mit berücksichtigt. Damit würde vermieden, dass bei der Verhandlung einer späteren Anfechtungsklage, diese abgewiesen würde mit der Begründung, zunächst wären die Befreiungsmöglichkeiten zu prüfen gewesen. Soll schon mal da gewesen sein.
Vorteilhaft an einer Untätigkeitsklage kann ja schließlich auch sein, dass die Klagekosten möglicherweise vom Beklagten zu tragen sind, wegen des Versäumnisses, rechtzeitig Anträge bearbeitet zu haben.
Ich weiß nicht, ob es sich lohnt, aus der ganzen Sache im jetzigen Stadium eine Prinzipfrage zu machen. Rechnet man denn mit Erfolg auf VG-Ebene? Interessant würde es erst, wenn es Richtung BVerfG ginge. Es wäre zu begrüßen, wenn die Frage einer Befreiung aus Gewissensgründen notfalls dort behandelt würde.
Befangenheitsantrag würde ich deshalb nicht stellen. Aber ggfs. das Problem darstellen.
Es würde [bei der Untätigkeitsklage] ... nicht durch das Gericht geprüft, ob Grundrechte durch den Rundfunkbeitrag verletzt worden wären, sondern nur, ob verletzte Grundrechte ein Härtefall sind. Das ist ja das kuriose, dass die Verletzung der Grundrechte an sich gar nicht mehr geprüft wird.
Da bin ich mir gar nicht so sicher.
Überhaupt frage ich mich, was passiert eigentlich mit den Festsetzungsbescheiden, wenn die Befreiung per Gerichtsurteil versagt würde. Würden die automatisch rechtskräftig? Schönes Durcheinander, das dieser RBStV anrichtet... oje
PS:
ich meine irgendwo gelesen zu haben, es gäbe jedenfalls für Kläger*innen die Möglichkeit, das eigene Anliegen bei Gericht vorzutragen. Notfalls gäbe es eine Klage "sui generis", welche nicht eindeutig einer bekannten Klageart zuzuordenen wäre. Mal schauen, was ein Gericht daraus macht.