Oder sie wollen es vielleicht absichtlich anders verstehen?
Angenommen im fiktiven Fall von Person A habe dieser mit bisher noch von keinem Gericht thematisierten Begründungen gegen einen Widerspruchsbescheid auf Aufhebung aller Bescheide Klage eingereicht, weil der Rundfunkbeitrag seine Grundrechte verletzen würde - und darin auch verlangt, deshalb von der Rundfunkbeitragspflicht ausgenommen zu werden.
Angenommen das Gericht habe diese Anfechtungsklage nach § 42 infolge eines Winks mit dem Zaunpfahl in einem Schreiben der Rundfunkanstalt als eine Untätigkeitsklage nach § 75 auf Befreiung durch Härtefall wegen verletzter Grundrechte geführt .
Danach habe das Gericht - ohne mündliche Verhandlung - in einem komplexen, verklausulierten Gerichtsbescheid, welcher sich auch mit manchen, aber bei weitem nicht allen Begründungen der Klage auseinandergesetzt hat, quasi festgestellt:
Das Verfahren weist keine tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf, weil:
Die Klage als eine Untätigkeitsklage gemäß § 75 auf Befreiung durch Härtefall ausgerichtet war,
verletzte Grundrechte aber kein Härtefall seien und deshalb nicht befreit werden könne.
Das klingt absurd? Ist aber so.
Auf den Gerichtsbescheid habe Person A mündliche Verhandlung beantragt und alle relevanten Punkte seiner Klage nochmals herausgearbeitet.
Erst kurz danach sei Person A der oben ausgeführte Umstand aufgefallen worauf er gleich ein Schreiben mit mehreren Anträgen bei Gericht nachgereicht haben könnte.
Aus diesem (durch einen juristischen Laien formulierten und evtl. fehlerhaften) fiktiven Schreiben geht die Begründung des Gerichts hervor und ebenfalls die durch Person A unbedarft bereitgestellten Sprungbretter, welche das Gericht genutzt hatte, um die Anfechtungsklage nach § 42 als eine wirkungslose Untätigkeitsklage nach § 75 zu führen , weshalb ich es hier beispielhaft zitieren möchte:
(kursiv in Anführungszeichen sind Zitate des Gerichts, Person A schreibt in der dritten Person)
...
Antrag auf oder ersatzweise Forderung nach Stellungnahme des Gerichts, weshalb die oben genannte Klage als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO und nicht als Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage nach § 42 VwGO geführt worden sei und
Antrag auf Befangenheit und
Antrag auf Führung der Klage nach dem Begehren des Klägers
Begründung:
Der Kläger habe am xxx einen Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung erhalten, worauf er fristgerecht am xxx mündliche Verhandlung beantragt habe.
In diesem Gerichtsbescheid habe er gelesen, dass: „Die auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag gerichtete Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Sie ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich (§ 113 Abs. 5 VwGO).“
Und weiter: „Als Rechtsgrundlage für den von dem Kläger geltend gemachten Beifreiungsanspruch aus Glaubensgründen kommt vorliegend allein § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV in Betracht. Danach hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein solcher Härtefall liegt hier in der Person des Klägers jedoch nicht vor.“
Der Kläger habe am xxx fristgerecht innerhalb eines Monats auf den Widerspruchsbescheid vom xxx Klage eingereicht, mit dem Antrag, die Festsetzungsbescheide des XRundfunks vom xxx, sowie den Widerspruchsbescheid vom xxx aufzuheben und ihn (dadurch) von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien, da diese seine Grundrechte nach Artikel X und Y verletze.
Der Kläger habe im Verfahren immer wieder darauf hingewiesen und betont, dass der Rundfunkbeitrag seine Grundrechte nach Art. 4 Absatz 1 und 2 verletzen würde.
Und schließlich habe der Kläger im Rahmen seiner Argumentationskette darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 12.12.2012 – 1BvR 2550/12 die Befreiung aufgrund vorgetragener Glaubens- und Gewissensgründe sogar als Härtefallgrund nicht gänzlich ausschließe.
Weshalb sei die Klage bei Gericht nun als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO auf einen Bescheid auf Befreiung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV geführt worden, obwohl der Kläger nirgends einen konkreten Befreiungsantrag erwähnt, noch jemals einen Bescheid auf Befreiung verlangt hätte ?
Abgesehen davon sei eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erst nach 3 Monaten statthaft, während der Kläger nirgends einen konkreten, datierten Befreiungsantrag zur Fristermittlung aufgeführt, aber bereits innerhalb eines Monats Klage gegen einen Widerspruchsbescheid auf Aufhebung aller Bescheide eingereicht habe ?
Und wären dem Gericht - entgegen aller hier aufgeführten und aus der Klage sowie den Stellungnahmen des Klägers hervorgehenden Eindeutigkeit - Zweifel am Begehren des Klägers entstanden, wäre es spätestens dann nicht geboten gewesen, den Kläger als juristischen Laien zu befragen, was er denn genau begehre ?
Der Kläger habe niemals einen Bescheid vom Beklagten verlangt und wolle sowie müsse im Übrigen auch gar keine Untätigkeitsklage auf Antrag auf Befreiung aufgrund § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV führen, weil die angefochtenen Bescheide seine Grundrechte nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 verletzen würden.
Könnte dem Kläger aufgrund des Verhaltens des Gerichts, das Begehren des Klägers als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zu interpretieren, anstatt es als Anfechtungsklage nach § 42 VwGO zu behandeln ein Nachteil auf Erfolg seines Begehrens entstanden sein ?
Der Kläger stellt Antrag auf oder fordert eine Stellungnahme des Gerichts binnen 2 Wochen.
Der Kläger stellt aufgrund der ausgeführten Zusammenhänge Antrag auf Befangenheit.
Der Kläger stellt Antrag, seine laufende, am xxx eingereichte Klage wie von ihm begehrt als Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid vom xxx bzw. alle genannten Bescheide zu führen.
Im Übrigen verweist er auf seinen Antrag auf mündliche Verhandlung vom xxx sowie auf seine weiteren Schriftstücke.
...
Falls unpassend, besonders relevant, zu komplex oder wie auch immer, darf dieser Beitrag gerne in einen anderen oder besser einen neuen Thread verschoben werden.