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Autor Thema: 23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?  (Gelesen 59124 mal)

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Großartige Funde in diesem Thread...

1.  DSGVO einzuhalten ab 25. Mai 2018.
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Demnach könnte alles, was seither von den Kölner Computern mit Standard-Texten verschickt wurde, als rückwirkend nichtig behauptet werden und dies ist deren Problem jedenfalls bis 31. 12. 2019.
Die Verfassungsbeschwerden innerhalb von 12 Monaten werden nicht fehlen, vorzugsweise bei Landesverfassungsgerichten. Also besteht auch ab 1. Januar 2020 sicherlich keine Planungssicherheit.


2.  Die vermutliche Nichtigkeit beträfe dann auch alle Versendungen gemäß Meldedatenabgleich.
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Dass fast alle widerstandslos zahlten, ist Pferdefuß für ARD, weil ausgerechnet dann die Nichtigkeit am ehesten greift?
Sofern widersprochen wurde, wird ja von da an individuelle bearbeitet und dann ist die Rechtslage etwas zwitterig zitterig.


3. Verstoß in mehreren Millionen Fällen ist zu vermuten. Rechtsfolgen für Leitende?
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Nachdem der Landesrechnungshof etwa Juni 2019 dem Chef Wolf diese und damit verknüpfte andere Fehler "bewusst" machten, konnte er nicht mehr "subjektive Entlastung wegen Unkenntnis" zugebilligt erhalten.
Amtsniederlegung nach Unterstellbarkeit des subjektiven Bewusstseinwerdens wäre die einzige halbwegs entlastende Handlung gewesen.

Seit Juli 2019 ist die Suche eines Nachfolgers für den vorzeitig ausscheidenden Chef Wolf eingeleitet.
Für neue Chefs gilt eine Entlastungsperiode von 6 bis 12 Monaten wegen Einarbeitung. Damit wäre die Brücke gebildet bis zum erwarteten Wirksamwerden des neuen Rundfunk-Staatsvertrags - sofern er trotz der Widerstände Realität werden wird.
 

4. War die praktizierte automatische Datenverarbeitung schon vor dem 25. Mai 2018 verboten?
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Wie der @Profät als darüber mit Bestinformierter im Land weiß, da ist ja ein weiter greifendes Klärungsverfahren in Sachen Datenschutz noch anhängig. Das müssen wir abwarten und dann kann man entsprechend agieren. 
Soweit es die Teilfrage der automatisierten Verarbeitung anbetrifft, da bin ich von der in diesem genannten Rechtsgrundlage
- also § 6a BDSG
noch nicht voll überzeugt, wie sehr die Behauptung des Formfehlers real vor VG-Gerichten und gegen Vollstreckung durchsetzbar ist. 


5. Die voll automatisierte Verarbeitung umfasste aber immer einige weitere Fehler. 
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Es gibt irgendwo im Web Beispielbriefe, wie man ziemlich alle aus Köln kommenden Briefe mit dem Einwand der Nichtigkeit anfechten kann - inklusive Rückwirkung bis 2013. 
Ob das hilft, sofern in Breitenwirkung von vielen angewandt, können wir nicht wissen, weil es bisher nur wenige anwenden. Bei der bisherigen noch maßvollen Fallmenge liegt nach Auskunft des zuständigen Teams die Erfolgsquote noch bei 100 %.


6. Dieser Thread hat eine beeindruckende mögliche Hebelwirkung gegen das System analysiert.
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In den letzten Wochen / Monaten hat sich einiges getan - zusätzliche Streitfronten.
Das Kernproblem ist dann immer, das in Strategien zu bündeln und damit geeignet die Leitenden zu behelligen. Mit Einzelfallverfahren könnten wir Reaktionen und Rechtsfragen testen. Der Kern der Streite muss aber immer gegen die Chefs gehen und nicht gegen die Füllhalter.
Ein Forum ist dafür nur die passende Arena, soweit es Information und Analyse anbetrifft - so wie in diesem Thread.

Die optimale Verwertung und die dafür nötige Fachkunde und deren Finanzierung...? - Mehr als dieser kleine Hinweis gehört nichts ins öffentliche Forum.



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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
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K
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Hallo zusammen,

eine (weitere) Sache ist da noch bei  "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" (mir) nicht klar:
"[..] Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten [..]"?

Auszug:

Zitat
Bescheid einer Behörde
Zusammenfassung: Muss ein Steuerbescheid den Namen des Sachbearbeiters enthalten?
****************************************************************************
[..] Ein Verwaltungsakt muss grundsätzlich inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 37 VwVfG).

Ein Teil der Bestimmtheit ist auch der Name des Sachbearbeiters bzw. dessen Unterschrift. So bestimmt § 37 Abs. 3 VwVfG, dass ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten muss.

Hierzu gibt es aber eine für die Praxis bedeutende Ausnahme.

Nach § 37 Abs. 5 VwVfG darf bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, abweichend von § 37 Absatz 3 VwVfG die Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.

Sie haben daher leider kein Recht zu erfahren, welcher Sachbearbeiter Ihren Steuerbescheid erlassen hat.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht die Vorschrift des § 37 Abs. 5 VwVfG als verfassungskonform an.

So wurde explizit entscheiden, dass der Umstand, dass auf einem Steuerbescheid kein Name des Sachbearbeiters erscheint weder den einzelnen Bürger in seinem Wert als Persönlichkeit berührt noch darin ein Verstoß gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip gesehen werden kann.

Begründet wurde dies damit, dass der für die Entscheidung verantwortliche Beamte sich jederzeit aufgrund der Steuernummer ermitteln lässt.

Sie können den Steuerbescheid daher nicht wegen eines formellen Verstoßes angreifen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu ist schlüssig.[..]
Quelle: https://www.frag-einen-anwalt.de/Bescheid-eine-Behoerde--f219248.html

Wie verhält es sich bei einem "vollständig automatisierten Erlass v. Bescheiden" in Bezug auf "die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten" wenn der sich in der Praxis eben NICHT ermitteln lässt?

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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Der Wegfall der Namensangabe-Pflicht dürfte einer ulkigen Historie zuzurechnen sein:
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Zu Beginn der Datenverarbeitung ging das ja nur in Großbuchstaben, die Speicher und Drucker beherrschten nur diesen Teil der ASCII-Zeichen.

Ferner, es konnte nur auf Endlospapier in Leporello-Faltung gedruckt werden, also nur auf Papier blanko ohne Eindruck, also nicht mit Einzelblättern. Eindruck eines Seitenfußes war möglich, dann aber eben nur der identische für den gesamten beispielsweise 50 Zentimeter hohen Stapel von Endlospapier mit Randlochung. Der identische Seitenfuß, das hilft kaum weiter, ist nur selten anwendbar.

Ferner, die EDV konnte den Vorgängen nicht automatisch die Bearbeiternamen hinzufügen. Denn die Bearbeitung erfolgte noch manuell - papier-orientiert - , nur die Eckdaten für die Vordrucke - Namen, Beträge - wurden "in die EDV manuell eingegeben". Also waren die Bearbeiter ganz einfach "nicht drin in der EDV".

Die damalige Gesetzgebung entsprang also nicht dem Willen einer Sonderregelung, sondern war ein absoluter Notbehelf, um überhaupt die Anwendung von EDV für Behörden schon mit damaliger Technologie zu ermöglichen.


Die damalige Ausnahme-Gesetzgebung und -Rechtsprechung muss im Hinblick auf die "gewandelten Rahmenbedingungen"
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in Frage gestellt werden. Heutzutage ist ein beliebiger Seitenfuß softwaregesteuert wählbar und der Bearbeitername ist softwaretechnisch mühelos mit dem Dokument verknüpfbar. Drucker arbeiten seit etwa 1995 mit Postscript", gewandelt nun zu .pdf ,  und HP..., im Grafik-Modus. Einstige ASCII-Zeichen-Drucker sind nur noch Exoten für Sonderbedarf.

Eine entsprechende Argumentation hat bei obersten Gerichten nur Aussicht, sofern es in der entsprechenden breiten Darstellung vorgetragen und mit Rechtsquellen seinerzeitigen Gesetzgebungs-Diskussion hinterlegt wurde. Immerhin kann man es ja bereits jetzt in Widersprüchen und VG-Verfahren in dieser Weise vortragen und Richtervorlage beim BVerfG vorschlagen, was dann natürlich der Richter nicht machen wird, was aber wiederum bedeutet.... usw. usw..

Und nun zur Ermittelbarkeit des Bearbeiters:
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Also schön, unter Berufung auf die Begründung der Ermittelbarkeit des Bearbeiters,
wer beginnt als Erster, den Bearbeiter des Schreibens vom ...  ................ 20xx bei der ARD-Landesanstalt zu erfragen?
Die Bearbeiter werden von der Software sicherlich jedem Schreiben intern zugeordnet.


Der Behördenleiter ist der Intendant der ARD-Anstalt.
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- Der Chef des Beitragsservice kann es nicht sein, weil ja "nicht Behörde" und "nicht Rechtsperson".

Für Intendanten dürfte es eine Horrorvorstellung sein, auf allen Mahnungen ihres "Unternehmens" in Analogie zum HGB-Recht unten am Brieffuß zu erscheinen. Genau das wird durch einen irgendwo auf einer Internet-Plattform abrufbaren Vordruck gefordert und die Kölner Schreiben werden mit Vorwurf der Nichtigkeit an den Intendanten geschickt.

Bisher ist kein Fall bekannt, dass nach einem dergestalt auffordernd zurückgesandten "Fehlbrief" dann einer mit Intendantenangabe erfolgte. Für die mit Behauptung der Unwirksamkeit zurück gesandten Mahnungen usw. ist bisher kein einziger Fall eines Inkassoversuches übermittelt worden.
(Fundstelle nicht hier, ein Forum ist keine Linkfarm, sondern nur per PM.)

Da ist also, nach jetzigem Stand zu urteilen, ein Nerv des Systems getroffen und das Imperium hat noch keinen Weg gefunden, zurückzuschlagen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. August 2019, 20:26 von Bürger«
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4. War die praktizierte automatische Datenverarbeitung schon vor dem 25. Mai 2018 verboten?
Evtl. "Ja"? Zur Erinnerung siehe ferner hier auch:

Pressemitteilung zu EuGH C-201/14
Zitat
Werden personenbezogene Daten zwecks Verarbeitung zwischen zwei Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats übermittelt, müssen die betroffenen Personen zuvor davon unterrichtet werden

Ohne Information der Bürger kein Austausch von Daten zwecks Weiterverarbeitung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15947.msg105965.html#msg105965

Fehlt der grundsätzlichen Datenweitergabe die rechtliche Basis, fehlt sie der automatisierten Datenweitergabe ja auch?


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

K
  • Beiträge: 2.239
Hier kann jeder nachlesen welche Ausnahme (u. a.) in der DSGVO geregelt ist:

Art. 14 DSGVO
Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
https://dsgvo-gesetz.de/art-14-dsgvo/
Zitat
(1) Werden personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person Folgendes mit: [...]
(2) [...]
(3) [...]
(4) [...]
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn und soweit [...] die Erlangung [...] durch Rechtsvorschriften [...] der Mitgliedstaaten, [...] ausdrücklich geregelt ist oder [...]


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. August 2019, 20:35 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

G
  • Beiträge: 325
Wurden/werden in der Vergangenheit/Gegenwart eigentlich die Festsetzungsbescheide wirklich vollautomatisiert erlassen?

Das würde ja bedeuten, dass auch die Frage, unter welchen Bedingungen (bei welchem Kontostand) ein Festsetzungsbescheid wann erlassen wird und welche Zeiträume dort einbezogen werden, automatisch erfolgen müssten.

Wenn man diverse Threads hier im Forum verfolgt, so bekommt man den Eindruck, dass die Praxis diesbezüglich doch ziemlich chaotisch ist, d.h. dass hier chaotisch organisierte Menschen entscheiden, zu welchem Zeitpunkt die Bescheide verschickt werden.
Dass nach der Entscheidung, einen solchen Bescheid zu erlassen, das weitere Vorgehen dann automatisch verläuft, bedeutet noch nicht, dass die Bescheide vollautomatisiert erlassen werden.

Insofern ist die These, dass hier bereits eine rechtswidrige Praxis herrscht, die erst durch den  neuen Änderungsvertrag legalisiert werden soll, noch nicht vollständig bewiesen.

Nichtigkeit würde ich aus diesem Grunde auch nicht annehmen: man sieht es den Bescheiden ja nicht an, ob da vor dem Druck ein Mensch auf einen Knopf gedrückt hat, oder ob die Maschine alleine aufgrund des Kontostandes angefangen hat, Festsetzungsbescheide auszuspucken.


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  • IP logged

U
  • Beiträge: 89
    • GEZ Nein danke!
Wurden/werden in der Vergangenheit/Gegenwart eigentlich die Festsetzungsbescheide wirklich vollautomatisiert erlassen?

Diese Antwort kann uns nur ein Untersuchungausschuss liefern.

Wichtige Fragen sind:
Welche Regeln sind programmiert?
Ab wann wurde vollautomatisiert verarbeitet?
Das prozentuale Verhältnis von vollautomatisierter Verarbeitung zu manueller Bearbeitung?
Befragung des Verantwortlichen für das Programmkonzept, welche Vorgaben nach der die Maschine arbeiten soll, wurden den Programmierern gegeben?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. August 2019, 18:20 von Bürger«
solo Dio mi può giudicare
mi faccio gli affari miei, e non giudico nessuno

  • Beiträge: 1.483
  • This is the way!
Guten TagX,

den Nachweis der vollautomatischen Bearbeitung findet Mensch in der sog. Historie zum BeitraXkonto.
Ditt Ding sieht so aus:

Thema: GBM, GIM, LLM und LSM usw. - Bedeutung der Abkürzungen bekannt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21875.msg139722.html#msg139722

Übeltäter Maschine iss GIM, auch bekannt als die Irre Maschine (G = GEZ, I = Irre, M = Maschine)!
Spalte BK:
G = GEZ
I = Intern
M = maschinell.

Alle 2 stelligen Buchstabenkombinationen stellen eine Bearbeitung durch eine(n) Sachbearbeiter_in dar.
L steht für "Landesrundfunkanstalt". Dabei handelt es sich dann um den dezentralen BeitraXservus oder JustiZARE.

In unseren fiktiven Geschichten handelt es sich bei der Historie um eine technische Aufzeichnung bzw. beweiserhebliche Daten. Nehmen wir nun an, rein fiktiv natürlich, ein fiktiver RA stellt in einem oder mehreren Verfahren fest, dass technische Aufzeichnungen bzw. beweiserhebliche Daten, sagen wir mal von der fiktiven Ndrangheta, unterdrückt werden, so wäre dies etwa damit zu vergleichen, dass die Hinkelstein-Grenzmarkierungen des gallischen GEZ-Boykott-Dorfes von einem römischen Legionär verrückt werden!
Frechheit bodenlose!
Watt? Grenzstein verücken und Unterdrückung technischer Aufzeichnungen bzw. beweiserheblicher Daten sind vergleichbar?
Ja! Echt!
Hier:

§ 274 Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung
https://dejure.org/gesetze/StGB/274.html

Zitat
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.    eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt,
2.    beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder
3.    einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt.

Dollet Ding! Der Grenzstein, beweiserhebliche Daten und technische Aufzeichnungen!
Watt et alleet so jibt!


Ey du Spitzel von der GEZ, der du ditt Social Web beobachtest!
Sag mal GEZ-Spitzel, welche Abkürzung kriegt eigentlich der "Verwaltungshelfer" Creditreform in den nächsten Jahren?
Ihr habt doch vor den (vollautomatischen) Zugriff auf die BeitraXkonten für die Datenverarbeitungsanlage der Creditreform zu ermöglichen, waa? Dies dient der "Verwaltungsvereinfachung" und der "Straffung des Mahn- und Inkassopfades" im digitalen Zeitalter. So wollt ihr doch argumentieren, in 2 oder 3 Jahren, nachdem § 10 a neu RBS TV "durchgewunken" wurde und euer modernes, digitales, zentrales, bundesweites Rechenzentrum des 21. Jahrhunderts die letzte Hürde "heimlich" genommen hat.
Jaja, der größte Datenschutz-, Justiz- und Politikskandal in der EU im beginnenden digitalem Zeitalter.
Der Sündenfall!

An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Whistleblower/ Tippgeber werden - über Misstände bei ARD-ZDF-GEZ

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg129230.html#msg129230

Na los GEZ-Spitzel! Trau dich! USB-Stick und ab jeht et!


Kommen wir zum Thema Namenswiedergabe.
Hervorragende Frage @Kurt!

Die verlinkten Ausführungen in der Anwort 16 stellen die Rechtsauffassung aus dem Ende des letzten Jahrtausends dar. So argumentieren och die JustiZARE.

Als juristischer Laie behauptet ick mal, ditt iss totes Recht!
Watt totes Recht?
Ja! Echt jetzt!
Ick berufe mich dabei auf den genialen Prof. Dr. Stelkens und die Bibel zum Verwaltungsverfahrensgesetz Stelkens/Bonk/Sachs.
Ick mache mir diese Rechtsauffassung zu eigen.
Bupp!  Ich niX mehr Laie sondern Prof.sensationell (vergleichbar mit [juristisch] professionell).

In der Bibel des Verfahrensgesetzes wird zu § 37 VwVfG ausgeführt.
Icke zitiere meine mir zu eigen gemachte Rechtsauffassung, des genialen Prof. Dr. Stelkens:

Zitat
Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 37 Rn. 130 - 133

VI. Überholte Formerleichterungen für „mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassene" schriftliche Verwaltungsakte (Abs. 5)

130
§ 37 Abs. 5 (bis zum 3. VwVfÄndG: Abs. 4) knüpft an das Vorliegen eines schriftlichen (Rn. 46a) „mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassenen VA" (zum Begriff ausf. § 35 a Rn. 12 ff.) bes. Formerleichterungen, die Problemen aus den Anfängen der „Verwaltungsautomation“, nämlich der begrenzten Speicherkapazität der Großrechenanlagen der 1960 er und 1970 er Jahre Rechnung tragen sollten um einen (finanzierbaren) Rationalisierungseffekt des Einsatzes solcher EDV-Anlagen nicht in Frage zu stellen,354 waren die vom Rechner zu bearbeitenden und auszudruckenden Daten möglichst gering zu halten. Der Gesetzgeber hat folglich mit § 37 Abs. 5 „vor den Mängeln der Technik kapituliert“,355 was auch nicht verfassungswidrig war.356 Denn bereits die Speicherung auch des Namens des Sachbearbeiters (§ 37 Abs. 5 S. 1) hätte erhebliche Mehrkosten verursacht. Die Zulassung und Verwendung von Schlüsselzeichen (§ 37 Abs. 5 S. 2) trug ebenfalls der eingeschränkten Speicherkapazität Rechnung, sollte zudem die Dauer des Ausdrucks des Bescheides mit Hilfe der früheren Nadeldrucker möglichst gering halten.357

131-132
Weil für die moderne EDV-Anlagen mit entspr. Druckern die von § 37 Abs. 5 in den Blick genommenen Probleme nicht mehr existieren, ist § 37 Abs. 5 schon lange (anders als § 28 2 Nr. 4 [§ 28 Rn. 57] aber wie § 39 Abs. 2 Nr. 3 [§ 39 Rn. 97]) durch die techn. Entwicklung überholt und daher „totes Recht". Werden moderne Datenverarbeitungsanlagen verwendet, ist die in Inanspruchnahme der Möglichkeiten des § 37 Abs. 5 ermessensfehlerhaft; denn ein technisch nicht notwendiges, die Verwaltungseffizienz (§ 9 Rn. 76 ff.) nicht steigerndes Festhalten an den Möglichkeiten des § 37 Abs. 5 ist eine unzweckmäßige Verfahrensgestaltung. § 37 Abs. 5 kann nur noch übergangsweise angewandt werden, sofern Alt-EDV-Anlagen „aufgebraucht" werden.358 Zu Recht ist daher der Anwendungsbereich des § 37 Abs. 5 im Zuge des 3. VwVfÄndG359 nicht auf elektron. VA ausgeweitet worden.360 § 37 Abs. 5 einen allg. Rechtsgedanken zu entnehmen, der auch Formerfordernisse von Nicht-VA modifizieren kann, liegt deshalb fern.361

133   
Wahrend nach wie vor nicht sinnvoll erscheint, schriftl. „mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassene" VA aus dem „automatisierten Bearbeitungsvorgang herauszunehmen" und nach Ausdruck von einem Behördenmitarbeiter unterschreiben zu lassen (s. Rn. 101), gibt es für das nach § 37 Abs. 5 ebenfalls mögl. Absehen von einer Namenswiedergabe (Rn. 104) jedenfalls heute keine Rechtfertigung mehr. Sogar bei Steuerbescheiden ist üblich, dass der Sachbearbeiter oder „Ansprechpartner" genannt wird. Dies ist jedenfalls dann. geboten, wenn sich der Bescheid wegen seiner guten Druckqualität/ Bescheidgestaltung nicht mehr als ein „mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassener" VA erkennen lässt.362 Zu den Rechtsfolgen bei ermessenswidrigem Weglassen der Namenswiedergabe s. Rn. 106. Wenn bei Gebrauch von Alt-Anlagen noch zulässigerweise auf eine Namenswiedergabe verzichtet wird, soll der Hinweis, der Bescheid sei mit Hilfe einer EDV-Anlage gefertigt worden, nicht notw. sein.363

Rechtsaufassung der JustiZARE zur fehlenden Namenswiedergabe = Totes Recht!

 
Es ist auch zu unterscheiden zwischen "mit Hilfe von" und "vollautomatisch".
Auch hier ist wieder auf den genialen Prof. Dr. Stelkens und die Bibel des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu verweisen. Er führt u.a. aus:

Zitat
Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 35a Rn. 21

3.   „Vollständig automatisiert erlassen“ im Gegensatz zu „mit Hilfe automatischer Einrichtungen“ erlassen

...

21
Den Gesetzesmaterialien zu § 35a (Rn. 1) und seiner Verbindung zu § 155 Abs. 4 AO (Rn. 5 ff.) lässt sich entnehmen, worin der qualitative Unterschied des vollgegenüber dem teilautomatisierten VwVf zu sehen ist. Das „Neue“ beim vollständig automatisierten VwVf liegt in der Automatisierung (auch) der Sammlung, Auswertung und Verifizierung der Sachverhaltsdaten, die auch die Willensbildung des menschl. Sachbearbeiters der Behörde hinsichtl. des „Ob“ des Auslösens der weiteren automatischen Bearbeitung ersetzt, so dass ein begonnenes (Rn. 25) VwVf nur durch gezieltes „Aussteuern“ (Rn. 3, 6, 24) der vollständigen automatischen Bearbeitung entzogen werden kann. Dies wurde als so problematisch angesehen, dass die Entscheidung darüber, ob sich bestimmte VwVf für eine derartige Vollautomatisierung eignen, nicht der für die Verfahrensdurchführung verantwortl. Behörde, sondern dem zuständigen (Fach-) Gesetzgeber überlassen bleiben sollte. Derartige Fälle könnten daher auch nicht mehr als mit der Einfügung der § 28 Abs. 2 Nr. 4, § 37 Abs. 5 und § 39 Abs. 2 Nr. 3 als generell vom Gesetzgeber als zulässig anerkannt angesehen werden, da diese Bestimmungen eben nur teilautomatisierte VA betreffen36 (so auch § 37 Rn. 60 der 6. Aufl.). Die beim „vollständig durch automatische Einrichtungen erlassenen VA“ gegebene „Vollautomatisierung“ umfasst damit neben der auch beim „mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassenen VA“ gegebenen Automatisierung der Bescheidformulierung und der dieser vorausgehenden Rechtsanwendungsstufe des VwVf (Rn. 19) zusätzl. auch die Stufe der Sammlung, Auswertung und Verifizierung der Sachverhaltsdaten.37 Dies setzt auch der gemeinsam mit § 35a in das VwVfG eingefügte § 24 Abs. 1 S. 3 voraus (s. Rn. 3, § 24 Rn. 57d) und impliziert wie bei § 155 Abs. 4 AO (Rn. 7), dass die Behörde den Angaben des Betroffenen zur Sachverhaltsaufklärung grds. vertrauen darf.38

Betrachtet Mensch nun unsere Beispielhistorie so fällt auf, dass der gesamte "Vorgang" eigentlich maschinell bearbeitet wurde. Von "mit Hilfe automatischer Einrichtungen" kann hier gar keine Rede sein. Der RBS TV zielt im privaten Bereich darauf ab große Datenmengen (Meldedaten) zu verarbeiten und den BeitraX maschinell zu erheben. Dabei findet auch eine maschinelle vollautomatische Überwachung der "BeitraXkonten" statt. Dazu kommt auch der bargeldlose GEZahlungszwang.
Erst wurde das technische Verfahren (Programmablauf / Software-Entwicklung) entwickelt und dann haben die sich überlegt wie das in ein Gesetz zu fassen wäre.

Und so entstand der Begriff "Wohnungsinhaber".
Der wohnende Mensch wird zum bloßen Objekt der vollautomatischen Massendatenverarbeitung und -überwachung degradiert.

Willkommen im 21. Jahrhundert!
Willkommen im neuen Rechtsgebiet der EGovGesetze und digitalen Verwaltung!

Das BVerfG beschreibt im Urteil vom 18. Juli 2018 zum RBS TV eine "herausragende gesellschaftliche Aufgabe" des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Gesellschaft.
Tatsächlich behindert der öffentlich-rechtliche Rundfunk die verwaltungsgerichtliche Sachaufklärung, verschleiert das unfassbare Ausmaß der vollautomatischen Bearbeitung, berichtet nicht über seine moderne, digitale, illegale Verwaltung, deckt die Skandale im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung nicht auf (z.B. vollautomatische VolXstreckungersuchen die zur Erzwingungshaft führen) und betreibt "RBS TV-Framing".

Herzlichen Glückwunsch "Wächteramt" ARD, ZDF und Deutschlandradio!
Ihr hatte die Aufgabe uns dafür zu schützen und öffentlich über die Entwicklungen und Gefahren der modernen digitalen Verwaltung zu berichten!
Und watt habt ihr gemacht?

Den größten Datenschutz-, Justiz- und Politkskandal verursacht!

Und dafür soll GEzahlt werden?
Aber sicher doch!
Wir sind nicht mehr im Mittelalter, der ZAR wurde am Ende des letzten Jahrtausends abgesetzt und wie jeder Mensch weiß wurde das römische Imperium vor langer Zeit besiegt!
Wieso wehren sich die JustiZARE noch? Watt soll der Unsinn!
Die haben doch schon längst verloren wie ein Blick in die Historie unzweifelhaft beweist!


So ihr ARD-ZDF-Deutschlandradio-NSA-Rasterfahnder noch mein öffentlicher Aufruf zu Ordnungswidrigkeiten:

An das VolX!
Kein Cent an die GEZ!
NiX GEZahlt!
VolX-GEZ-Boykott!
Weg mit der modernen vollautomatischen digitalen GEZ-Verwaltung!

:)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. August 2019, 20:38 von Bürger«

P
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Wurden/werden in der Vergangenheit/Gegenwart eigentlich die Festsetzungsbescheide wirklich vollautomatisiert erlassen?

...

Wenn man diverse Threads hier im Forum verfolgt, so bekommt man den Eindruck, dass die Praxis diesbezüglich doch ziemlich chaotisch ist, d.h. dass hier chaotisch organisierte Menschen entscheiden, zu welchem Zeitpunkt die Bescheide verschickt werden.
Dass nach der Entscheidung, einen solchen Bescheid zu erlassen, das weitere Vorgehen dann automatisch verläuft, bedeutet noch nicht, dass die Bescheide vollautomatisiert erlassen werden.

...
Anhaltspunkte dafür sind, dass in 2014 innerhalb von einem kurzen Zeitraum für vergangene Zeiträume trotz Eröffnung des Vorverfahrens weitere Bescheide zu nachfolgenden Zeiten erfolgten ohne das Ergebnis des Vorverfahren abzuwarten.
Das das Finanzamt jedes Jahr minimal einen Steuerbescheid versendet, der jeweils eigenständig sei kann dabei als Vergleich herhalten. Denn ein Bescheid, welcher grundsätzlich informiert fehlt beim Rundfunk. Die bisherigen Bescheide, werden nur erstellt, damit der Vollzug möglich wird, und nicht um ein grundsätzliches Vorverfahren zur Klärung ob überhaupt zu bezahlen ist zu eröffnen. Hier wird so gesehen halt bereits der zweite Schritt vor dem ersten gemacht, also statt in einem Verwaltungsverfahren erstmal zu klären ob überhaupt eine Pflicht vorliegt werden mit den Bescheiden die Ziele der automatischen Abwicklung verfolgt. Die Maschine legt die Rückläufer wahrscheinlich den Mitarbeitern vor, zuerst zur Zuordnung, falls das automatisch nicht funktioniert. Im nächsten Schritt wird die Maschine einem Mitarbeiter einen offenen Fall geben und diesen damit aussteuern, der Mitarbeiter muss also den Rückläufer bewerten und der Maschine sagen was sie machen darf. Zum Beispiel Einstellen einer technischen Sperre. Dann kann es passieren, das eine Weile die Maschine nichts druckt. Irgendwann läuft diese Sperre aus und an dieser Stelle wird es wieder interessant, weil logischerweise erwartet würde, dass der Vorgang zur Prüfung erneut einem Mitarbeiter vorgelegt wird. Falls das passiert ist, dann müsste es an dieser Stelle in der Historik einen Eintrag geben. Wenn die Maschine jetzt jedoch ohne weiteres einen neuen Bescheid druckte, dann wäre das ein Unterlaufen der Aussteuerung, weil der Programmierer die Entscheidung ob ein Bescheid erfolgen soll oder nicht scheinbar vorweg genommen hat. So zumindest stellt sich das in den Gedanken von PersonX da. Es gibt kein manuelles Verfahren, sondern von Anfang an Daten, wo ein Programm Datensätze verarbeitet und gefundene für einen Zeitraum X vorauswählt und das folgende mehr oder weniger ohne Eingriff erfolgt. Der Mitarbeiter kann dann an den Daten bestimmte Sachen einstellen, z.B. diese technischen Sperren, aber ob er auch Einfluss auf die Länge hat ist dabei zu prüfen, denn es könnte sein, das dieses fehlt. Vielleicht bekommt nicht einmal der gleiche Bearbeiter den Fall wieder zu Gesicht, sondern darüber entscheidet vielleicht auch die Maschine. Ob das nun als halb oder vollständig automatisch zu bezeichnen ist, wird Sache sein in passenden Verfahren zu klären. Eines muss dabei klar sein, es wird deshalb keiner den Rundfunkbeitrag als rechtswidrig erklären, aber unter gewissen Annahmen besteht die Möglichkeit dass diese Bescheide bisher nicht geeignet sind für den Vollzug.
Deshalb soll vielleicht im 23. diese Änderung erfolgen.
Es gibt mit Sicherheit ein paar Vollstreckungen, welche "aus Gründen" zurück gezogen worden ohne diese zu benennen. Diese Verfahren könnten von größerem Interesse sein.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. August 2019, 20:43 von Bürger«

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Ich möchte zu meinem Vorredner ergänzen, dass die Meldedatenabgleiche schubweise durchgeführt wurden (sozusagen ein Einwohnermeldeamt nach dem anderen) und schon allein dadurch zeitliches Chaos entsteht. Ich glaube, dass Widersprüche manuelle Akte auslösen, die die automatische Maschine kurzfristig anhalten, diese aber weiterläuft, sobald manuelle Arbeiten am Widerspruchsbescheid erledigt sind - aber ab hier spekulieren wir.


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

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1.  Danke, @Profät, für den Rechtsgrundlage-Nachweis "EDV / totes Recht".
-----------------------------------------------------------------------
also die Quelle:  Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, inbesondere: VwVfG § 37 Rn. 130 - 133

 @pjotres "Infividualmeinung" (Beitrag gestern 23h04 -
ist damit mit einer Schrifttumsquelle komplettiert worden, die unmittelbar schriftsatz-verwertbar ist und absolut optimal ist.
Das wird damit glaubwürdig bis hin zum Bundesverfassungsgericht ausfechtbar.


2. Praxis: Jedermann kann sofort alles seit 2013 gegen ihn Erfolgte entsprechend brieflich anfechten.
---------------------------------------------------
"Für ALLES!" Das Schnippeln in 50-Euro-Bescheide ist von hier sowieso immer ignoriert worden, weil es von hier als eine getarnte Steuer behauptet wird. So ist ja endgültig die maßgebliche EU-Wertung seit 18. Juli 2018, Entscheid BVerfG, ebenso die bundesrechtliche Wertung, siehe Bundesamt für Statistik und wissenschaftlicher Beirat beim Bundestag und einstimmig der 32-Finanzwissenschaftler-Beirat beim Bundesfinanzministerium.

"Für ALLES": Verfahrensprinzip: "Wenn du etwas angefochten hast, musst du es durchgehend aufrecht erhalten, darfst also die gegnerische Auffassung nie mehr auch nur indirekt anerkennen."
Analoges gilt ja für die Anfechtung von Richter (Befangenheit?)  und anderes mehr. 

"IST STEUER": Bundesverfassungsrichter sind dem Fachwissenschaften-Entscheid unterworfen - vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer oder Rechtsanwalt die rechtstsystem-theoretische Kompetenz besitzt, dies auch wirklich vorzutragen. Wurde bisher wohl nie. 

"IT-EINWAND": Bei VG-Verfahren und Vollstreckungen ist der "EDV"-Einwand ,mit der Quelle des @Profäten ab sofort geeignet anwendbar. Die Hoffnung ist, dass die Verwaltungsgerichte das Rechtsmittel beim OVG nicht zulassen. Sodann kann es ohne weitere hohe Kosten sofort an Verfassungsgerichte.


3. In @pjotres Beitrag von gestern 23h04 fehlten folgende Technik-Infos:
------------------------------------------------------------------------------
In der "Alt-EDV" - 1955 bis 1980 - waren die Zeichensätze angekoppelt an die Fernschreiber- und Telegramm-Fakultäten. Das war ASCII mit dem Anteil von maximal 64 ASCII-Zeichen: Großbuchstaben, Ziffern, ein paar Sonderzeichen, basta.

Die RAM-Kapazität von gewaltigen 500 KB erlaubte so gerade eben, ein kondensiertes Programm in Assembler, Cobol oder Fortran zu speicern, ferner rein sequentiell den Datenstrom von Magnetband A reinzuladen, mit Aktualisierung zu versehen - z.B. Bankkonto-Bewegung - und sequentiell auf Magnetband B auszuschreiben. (Ursprünglich: Auf Lochkarten statt Magnetband.)

Sortieren von ein paar 1000 Datensätzen konnte so einen Opa-Computer mehrere Stunden beschäftigen - auf unseren PCs ein winziger Bruchteil von 1 Sekunde.


4.  Es war also technisch unmöglich, nebenbei im winzigen RAM Zusatzdaten zu speichern.
------------------------------------------------------------------------------
Beispiel: Alle Sachbearbeiter mit Identifyer-Code, graphische Darstellung von Logo, variierende Brieffüße je nach Ausgabezweck Textmodul-Datenbanken usw..

Effiziente externe Speicher (Festplatten) gab es lange Zeit nicht. Damit war technolgisch Unmöglichkeit des gezielten Zugriffs auf eine eventuelle Sachbearbeiter-Datenbank. Die Suche auf einem sequentiellen Magnetband? Die ersten Kleincomputer ab etwa 1980 machten das ja ebenso mit den umgewidmeten Audio-Kassetten. Damit war gezielter Zugriff auf wechselnde Datenbanken ebenfalls wegen Zeitbedarf faktisch unmöglich.


5. "EDV" = IT erfolgte nur für die Kerndaten - Beträge, Kundenadressen ("Stammdaten") usw.
---------------------------------------------------------------------
"Vollautomatische Bearbeitung" im Sinn der damaligen Gesetze sah wie folgt aus:
Für die Schriftstücke wurde nicht IT-gespeichert, sondern auf Mikrofilm.  Die gewaltige Speicherdichte der - analogen- Foto-Chemie war die einzige geeignet verfügbare.
Die Sachbearbeiter saßen also nicht an Computer-Bildschrmen, sondern an Mikrofilm-Bildschirmen.
Was sie in ihre Schreibmaschine eintippten, ging dann als Papier zur Mikrofilm-Fotostelle. Nur die betragsmäßigen Ergebnisse gingen zur "EDV-Eingabe", wo im Akkord eingetippt wurde. 


6. Die Erstellung von computerisierten Mitteilungen war damals nur möglich durch ein Sondergesetz,
-----------------------------------------------------------------------
das von den klassischen Briefbestandteilen befreite. Nötig bis etwa 1980. Übrigens arbeiten wohl diverse Banken bis heute in ihrer IT teils noch mit entsprechend beschränkten COBOL-Programmen von Anno Opa - "never touch a running system" und diese Banken dürften bereits auf eine Beerdigungsliste gehören.


7. Die staatliche Vollautomatisierung - Beispiel "Mediensteuer-Buchhaltungs-Zentrale Köln"
------------------------------------------------------------------------------------------
(Tarnbezeichnung "Beitrags"-"Service") - verfügt über allermodernste IT-Technologie, wie die Ausschreibungen von Dienstleistungen und Hardware beweiskräftig belegen (EU-weite Ausschreibungen wie vorgeschrieben).

Alle beschrieben Sonderrechte der alten Gesetze sind im Hinblick auf diese Beweiskraft nicht mehr reklamierbar. Sie sind nur ein Vorwand, um die Nennung der Intendanten am Brieffuß (allgemeines Rechtsprinzip und HGB-Prinzip) zu vermeiden. Der Wunsch der Intendanten, bei rund 5 Millionen Mahnungen und 1 Million Vollstreckung inkognito zu bleiben, ist nicht rechtlich schutzwürdig.


8.  Ebenso für die Nennung der zuständigen Bearbeiter und Verantwortlichen
------------------------------------------------------------------------------
und für die Nennung von mindestens 1 telefonischen Ansprechpartner nach den Prinzipien des öffentlichen Rechts: Der Wunsch, dies zu vermeiden, ist nicht rechtlich schutzwürdig, weil mit heutiger IT-Technologie total integrierbar und automatisierbar - softwaretechnisch eine Minuten-Lappalie.
Wer es nicht macht, macht es mit dem klaren Vorsatz, es nicht zu machen. Diese Macher ist nicht schutzwürdig.


9.  Dies könnte und sollte vielleicht auch so in Schriftsätzen dargelegt werden,
-----------------------------------------------------------
um die "Änderung der Rahmenbedingungen" bei der späteren Verfassungsbeschwerde als "bereits im Vorverfahren dargelegt" behaupten zu können.

@Profät: "der größte Datenschutz-, Justiz- und Politikskandal in der EU im beginnenden digitalem Zeitalter."

Und @pjotre wie immer: "Der mengenmäßig wohl größte Politik- und Justizskandal seit Bestehen der Bundesrepublik, jedenfalls, soweit der Vorwurf von 4 Millionen mal Vorsatz-Falschinkasso bei Geringverdienern weiterhin unwiderlegt bleibt"
nach rund 100 Seiten Schriftsatz-Nachweis der entsprechenden rechtswissenschaftlich fundierten Bürger-Analyse gegenüber 1t6 Staats-/Senatskanzleien und 9 Intendanten.

Auch das darf man in dieser Form zitieren.


Disclaimer wie immer im Journalisatenstil:
Was jemand macht oder nicht macht, ist verantwortlicher Eigenentscheid. Vorstehend nur eine Beispiel-Info, wie andere das machten oder zu machen beabsichtigen. Im Zweifelsfall wenden Sie sich an den Anwalt Ihres Vertrauens. Gibt es einen Anwalt, der Vertrauen verdient? Ja, beispielsweise der Ihre.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. August 2019, 20:47 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

  • Beiträge: 688
@NichtzahlerKA:

Der jeweils einmalige Meldedatenabgleich zog sich über mehrere Wochen/Monate hin. Es gab einen Stichtag für jede Meldestelle für die Übertragung der Daten an den BS-Köln.

Die anlassbezogene Meldedatenübertragung wegen An- und Ab- und Ummeldung findet jederzeit statt. Deshalb ist auch die erste Post, die man in der neuen Wohnung bekommt, die vom Beitragsservice.
Genau dies macht die "einmaligen" Meldedatenabgleiche so unsinnig! Irgendwas läuft beim BS-Köln grundsätzlich schief, wenn dort die Aktualität der Datensätze nicht gesichert werden kann.

Gruß
Mork vom Ork


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B
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Im Zusammenhang mit dem automatisierten Verfahren möchte auf einen Beitrag vom "Profäten" aufmerksam machen, der einer Person B (u.a.) bei einer Vollstreckungsabwehrklage beim VG geholfen hat:

Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23634.msg153820.html#msg153820

Seither ist keine Vollstreckung mehr an Person B herangetragen worden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. August 2019, 18:19 von Bürger«

  • Beiträge: 7.255
4. War die praktizierte automatische Datenverarbeitung schon vor dem 25. Mai 2018 verboten?
Da Unwissendheit darin besteht, ob die Aussage in

23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31934.msg196826.html#msg196826

mit dem Verweis auf EuGH 201/14 wirklich verinnerlicht worden ist, weil die Reaktion von User Kurt nunmal nicht darauf hindeutet

Hier kann jeder nachlesen welche Ausnahme (u. a.) in der DSGVO geregelt ist:

Art. 14 DSGVO
Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
https://dsgvo-gesetz.de/art-14-dsgvo/

23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31934.msg196827.html#msg196827

die ausdrückliche Erinnerung daran, daß es um das Widerspruchsrecht vor der Datenweitergabe geht; dieses Widerspruchsrecht ist in Art 14 der vormaligen

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.1995.281.01.0031.01.DEU&toc=OJ:L:1995:281:TOC

verankert und findet sich mit Art. 21 der

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1496571378935&uri=CELEX:32016R0679

auch im aktuellen europäischen Datenschutzrechtsrahmen wieder.

Deswegen die Aussage zur Frage von User Pjotre:

   
Zitat
Zitat
4. War die praktizierte automatische Datenverarbeitung schon vor dem 25. Mai 2018 verboten?
Evtl. "Ja"?

Wir erinnern uns doch sicherlich noch daran, daß die LRA wie auch der BS als "Behörden" behandelt worden sind?

Damit wir nun wieder zum Thema finden:

Im Lichte der EuGH-Entscheidung C-201/14 könnte der "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" nur gegenüber jenen rechtskonform sein, die formal im Sinne des Rechts stets vorab über diese automatischen Prozesse informiert worden sind, (zwecks Realisierung des Widerspruchrechts),  und diesen "automatischen Prozessen", die ihnen angekündigt worden sind, zudem nicht widersprochen haben?

Deswegen auch die Aussage:

Zitat
Fehlt der grundsätzlichen Datenweitergabe die rechtliche Basis, fehlt sie der automatisierten Datenweitergabe ja auch?

Die "rechtliche" Basis ist hier das Wahrnehmenkönnen des Widerspruchrechts.

Wird dieses Recht vom Staat nicht gewährt, ist das damit verbundene staatliche Handeln außerhalb des Strafrechts unwirksam.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. August 2019, 20:50 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Versuch auf Grundlage der Ausführungen von @pinguin :

1. EU-Richtlinien und Verordnungen:
--------------------------------------------
Richtlinien wirken erst in der späteren Implementierung im nationalen Recht:
https://de.wikipedia.org/wiki/Richtlinie_(EU)

Verordnungen wirken sofort auch in Deutschland:
https://de.wikipedia.org/wiki/Verordnung_(EU)

Wir haben also nur auf Nützlichkeit zu sichten: 
a) EU-Recht, Nur, soweit "Verordnung".
b) Deutschland: Alle Regelungsformen:


2. Automatisierte Verarbeitung im Stil "Beitrags"-"Service" vor Mai 2018 (also vor DSGVO):
---------------------------------------------------
Vielleicht ebenfalls unzulässig, aber vielleicht weniger eindeutig.

Gültig, weil "Verordnung":
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)

Quelle: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1496571378935&uri=CELEX:32016R0679

Dort Art. 21 umfasst in der Tat Widerspruchsrechte.
Laut Artikel 2 würde allerdings die Datenverarbeitung des "Beitrags"-"Service" nicht zum Anwendungsbereich gehören.


3. Für die Zeit vor Mai 2018 ist zwar die praktizierte automatisierte Verarbeitung sehr anfechtbar,
------------------------------------------------------------------------------
nämlich verschiedene halbwegs griffige Anfechtungsgrundlagen,
aber viel schöner "ziemlich zweifelsfrei unzulässig" ist es erst seit Juni 2018 (DSGVO).


4. Der springende Punkt:  Finanzierung.
----------------------------------------------------------------
Zugegeben, besonders vertieft habe ich diese Frage jetzt nicht weitergehend.
Das Problem des Streites ist ja nicht eine Frage der Rechtsgrundlagen - irgendwo im Web sind über 50 für Befreiung von der Rundfunkabgabe gelistet und warten auf Anwender. Problem ist vielmehr:

a) Selbst die aktiven Streiter machen überwiegend nicht, was sie auf Grundlage von Briefvorlagen sehr aussichtsreich machen könnten, weil sie gerne kollektive Rückendeckung hätten statt Alleingang.

b) Die fachkundige sehr anspruchsvolle Aufbereitung von optimal geeigneten Texten geht nicht ohne eine mindestens leicht maßvolle Finanzgrundlage.

Rechtsgrundlagen für Streite werden von hier mit erörtert und werden sodann intern nach Themen archiviert für eventuelle Anwendung.  So lange a) wie auch b) nahezu ungelöst erscheinen, ist Umsetzung / Anwendung selbst der schönsten Rechtsgrundlagen nicht möglich. 


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