Ich gehe mal davon aus, dass die melderechtlichen Angaben so sind wie vom Kläger behauptet, entnehme aber den übrigen Beiträgen des Threaderöffners, dass für den Hauptwohnsitz möglicherweise nicht die klagende Person A, sondern eine Person B beim Beitragsservice gemeldet ist. Verstehe ich diese Beiträge richtig, dass bei der LRA für den Hauptwohnsitz keine Daten über Person A gespeichert sind?
Unter diesen Umständen wäre es in diesem fiktiven Fall durchaus möglich, dass sich der WDR querstellt und die Bescheide nicht zurücknimmt, d.h. dass die Klaglosstellung vorerst nicht erfolgt und der Kläger weiterkämpfen muss. Die LRA sind halt der Meinung, dass beide Wohnungen beim Beitragsservice auf ein und dieselbe Person angemeldet sein müssen.
Voraussetzung für eine Befreiung der Nebenwohnung ist laut der Urteilsformel des BVerfG, dass man seiner Rundfunkbeitragspflicht für die Hauptwohnung nachgekommen ist. Ist man das, so erfolgt die Befreiung rückwirkend für alle Zeiträume, für die noch ein Widerspruchsverfahren oder verwaltungsgerichtliches Verfahren offen ist bzw. für die man noch nicht gezahlt hat und noch keinen Festsetzungsbescheid bekommen hat.
Insofern wird die fiktive Person A dem Gericht vermutlich noch erklären müssen, wie sie ihrer Beitragspflicht für die Hauptwohnung nachgekommen ist. Wenn die Zahlungen vom Konto von Person A oder von einem Gemeinschaftskonto aus erfolgt sind, wäre das schon mal gut. Ansonsten müsste man ggf. erklären, dass es zu einem Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB gekommen ist, d.h. dass Person A seinen Anteil an den fälligen Rundfunkbeiträgen an Person B jeweils gezahlt hat bzw. dass das auf andere Art und Weise verrechnet wurde.
Wenn es zu einer Klaglosstellung (Rücknahme des Festsetzungsbescheides) kommen sollte, dann kann man entweder:
- die Klage zurücknehmen (dann würden sich die Gerichtsgebühren auf ein Drittel (35€ bei Streitwert bis 500€) reduzieren, man müsste dann aber eventuell noch für Kosten der Gegenseite aufkommen)
- oder eine Erledigungserklärung abgeben und beantragen, die Kosten der Gegenseite aufzuerlegen. Wie die Kostenentscheidung dann aussehen wird, hat @Mork vom Ork schon beschrieben: vermutlich müsste der WDR zahlen. Erklärt auch der WDR dann die Erledigung und übernimmt freiwillig die Kosten, so reduzieren sich die Gerichtsgebühren wieder auf ein Drittel. Erklärt der WDR die Erledigung, will die Kosten aber nicht übernehmen (weil er der Meinung ist, dass der Kläger "Mitschuld" an dem Prozess hat), so hat man das Risiko einer gerichtlichen Kostenentscheidung, wobei es dann um 105€ betragen.
Aber bis es dahin kommt, muss wahrscheinlich noch die Problematik des "falschen" Beitragszahlers für die Hauptwohnung geklärt werden.
Dazu gibt es schon ein paar Threads:
Urteil des VG Greifswald vom 04.06.2019, 2 A 364/19 HGW
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31644.0.htmlDarauf sollte man sich in jedem Fall berufen, auch wenn die erste der genannten Begründungen für die Befreiung im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist (aber diesbezüglich hatte das OVG Berlin-Brandenburg auch schon eine gegenteilige Ansicht). Anwendbar wäre dann die zweite Begründung, dass auch Person A als Gesamtschuldner für die Hauptwohnung zahlt.
Beschluss des VG Trier vom 24.06.2019 - 10 L 2468/19.TR
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31595.0.htmlleider nicht im Sinne des Antragstellers, der sollte also kritisch kommentiert werden (siehe Antworten im Thread)
Fall von che09:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30964.0.html Interessant ist hier insbesondere die ausführliche Begründung des Widerspruchs in Beitrag #52, die aber in einem eventuellen gerichtlichen Verfahren noch ergänzt werden sollte (das Widerspruchsverfahren beim MDR ist seit 7 Monaten offen)
Fall von @Gesamtschuldner:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30964.0.html das wurde außergerichtlich geklärt, wobei immer nur der Inhaber der Nebenwohnung (Bereich SWR) für die Hauptwohnung in NRW gezahlt hat, und der WDR dann ein ziemliches Chaos angerichtet hat bezüglich der Hauptwohnung.