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Autor Thema: Klaglosstellung des Klägers  (Gelesen 2664 mal)

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Klaglosstellung des Klägers
Autor: 16. August 2019, 11:36
Eine fiktive Person A könnte von einem Verwaltungsgericht in einer Domstadt einen Schriftsatz zur Kenntnisnahme erhalten haben, in dem der Richter eine Klaglosstellung durch den WDR anregte.

Zitat
[...] nehme ich Bezug auf den Schriftsatz des Klägers von ....2017, mit dem er erklärt hat, bei der Wohnung in X habe es sich um einen Zweitwohnsitz gehandelt. Ich bitte um Überprüfung, ob die Wohnung in X nach den Angaben der Meldebehörde als Zweit- und die Wohnung in Y als Hauptwohnung gemeldet gewesen ist und ob der Kläger klaglos gestellt werden kann.

Mit welchen Folgen muss der Kläger rechnen, wenn es zu einer Klaglosstellung käme? Müsste Person A dann die Hauptsache als erledigt erklären bzw. die Klage zurücknehmen? Bliebe er dann auf den Kosten des Verfahrens sitzen?


Zum Hintergrund: Person A könnte Zweitwohnsitzinhaber im Einzugsgebiet des WDR sein. Seit Jahren kämpft die fiktive Person A gegen die doppelte Zahlung in der Zweitwohnung - schon vor dem Bruderurteil vom 18. Juli 2018.

Da das Gericht mittlerweile die Klageschrift gelesen haben könnte, stellte es möglicherweise fest, dass der fiktive Kläger vielleicht wirklich Zweitwohnsitzinhaber ist und dieses bereits vor dem Bruderurteil rügte. Nun forderte das VG die Beklagte auf den Sachverhalt zu prüfen, um den Kläger möglicherweise klaglos zu stellen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. August 2019, 19:42 von DumbTV«

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Re: Klaglosstellung des Klägers
#1: 16. August 2019, 13:11
Hierzu könnte auch hilfreich sein:
Zitat
Die Zauberformel heißt: Der Prozess erledigt sich in der Hauptsache. Die Verwaltungsrechtler sprechen von einer Erledigung der Hauptsache, wenn ein außerprozessuales Ereignis nach Klageerhebung dem Klagebegehren die Grundlage entzieht und die Klage aus diesem Grund für den Kläger gegenstandslos wird. Dann verliert der Kläger das sogenannte Rechtsschutzbedürfnis und die Klage wird unzulässig und hat damit keinen Erfolg. Wenn der Schuppen weg ist, der beseitigt werden soll, dann ist die Klage gegen die Beseitigungsverfügung sinnlos geworden.
https://justiz-und-recht.de/rund-um-die-erledigung-der-hauptsache-im-verwaltungsprozess-wenn-der-prozess-tot-ist-steig-aus/

Mit welchen Folgen muss der Kläger rechnen, wenn es zu einer Klaglosstellung käme? Müsste Person A dann die Hauptsache als erledigt erklären bzw. die Klage zurücknehmen? Bliebe er dann auf den Kosten des Verfahrens sitzen?
Möglicherweise ist in diesem Fall die Rücknahme der Klage nicht mehr möglich und der Kläger bleibt wohl auf den Gerichtskosten sitzen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. August 2019, 14:42 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 56
Re: Klaglosstellung des Klägers
#2: 16. August 2019, 13:52
@Markus_KA, es kann doch nicht sein, dass Person A dann auf den Kosten des Verfahrens sitzen bleibt, obwohl er von Anfang an, sogar im Vorverfahren, gesagt hat, dass es sich bei der Wohnung um einen Zweitwohnsitz handelt...?


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Re: Klaglosstellung des Klägers
#3: 16. August 2019, 14:22
Guckst Du z.B. hier:
Die Kosten bei übereinstimmender Erledigungserklärung
https://justiz-und-recht.de/rund-um-die-erledigung-der-hauptsache-im-verwaltungsprozess-wenn-der-prozess-tot-ist-steig-aus/#Die_Kosten_bei_uebereinstimmender_Erledigungserklaerung

Zitat
§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO:

„Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.“

Dass das Gericht Ermessen ausübt, bedeutet, dass es einen Entscheidungsspielraum hat. Bei der Ausfüllung dieses Entscheidungsspielraumes soll sich das Gericht nach dieser Vorschrift vor allem am bisherigen Sach- und Streitstand orientieren. Grundgedanke der Regelung ist, dass Richtschnur für die Kostenentscheidung vor allem der voraussichtliche Prozessausgang sein soll. Wer voraussichtlich  verloren hätte, soll die Kosten tragen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. August 2019, 19:48 von DumbTV«

  • Beiträge: 70
Re: Klaglosstellung des Klägers
#4: 16. August 2019, 16:34
Zum Hintergrund: Person A könnte Zweitwohnsitzinhaber im Einzugsgebiet des WDR sein. Seit Jahren kämpft die fiktive Person A gegen die doppelte Zahlung in der Zweitwohnung - schon vor dem Bruderurteil vom 18. Juli 2018.

Da das Gericht mittlerweile die Klageschrift gelesen haben könnte, stellte es möglicherweise fest, dass der fiktive Kläger vielleicht wirklich Zweitwohnsitzinhaber ist und dieses bereits vor dem Bruderurteil rügte. Nun forderte das VG die Beklagte auf den Sachverhalt zu prüfen, um den Kläger möglicherweise klaglos zu stellen.

Der Verfasser formuliert so, als wenn er selbst nicht sicher ist, ob er Zweitwohnungsinhaber ist - schreibt aber dass er seit Jahren gegen die doppelte Beitragszahlung für eine Zeitwohnung kämpft. Hat Person A nun eine Zweitwohnung (ob im Einzugsgebiet des WDR oder anderswo) oder nicht? Wenn er in 2017 gegen die doppelte Zwangszahlung geklagt hat, dann muss er doch sicher sein, dass er eine Zweitwohnung hat und auch einen Hauptsitz? (Auch wenn man anonym schreibt, weiss der Anonyme ob er etwas hat oder nicht.)

Die Formulierung des VG Köln ist eindeutig, in dem es die Beklagte auffordert, zu prüfen, ob der Kläger einen Hauptsitz und eine Zweitwohnung hat. Wenn dies vom öffentlich rechtlichen Schnüffeldienst - der nebenbei noch Rund- und Hörfunk macht - bestätigt wird, dann wird die Person A ab dem Zeitpunkt des Bruderurteils für die Zweitwohnung beitragsfrei gestellt. Somit hebt sich auch der Klagegrund auf und die Klage wird gegenstandslos. Da zum Zeitpunkt der Klage in 2017 es noch kein Bruderurteil gab, darf die 4. Gewalt im Staat (Mediengewalt der öffentlich rechtlichen Landesrundfunkanstalten) die gezahlten doppelten Zwangsbeiträge behalten. Auch selbst die, die bis dato nicht gezahlt haben für eine Zweitwohnung, sind bis zum Bruderurteil beitragspflichtig gewesen und die staatsferne Behörde wird darauf nicht verzichten (wollen). Und wie hier vom § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zitiert, liegt es im Ermessen des Gerichtes, inwieweit es dem Kläger voll- oder teilbelastet mit den Gerichtskosten. Vielleicht schlägt es dem Kläger vor, die Klage zurück zu ziehen; auch dadurch könnten sich die Gerichtskosten reduzieren.


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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will. (Jean-Jacques Rousseau, 1712 - 1778)

Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei – mögen sie noch so zahlreich sein – ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit des Andersdenkenden. (Rosa Luxemburg, 1871 - 1919)

Z
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Re: Klaglosstellung des Klägers
#5: 16. August 2019, 17:28
Ich sehe nicht, daß auch Beiträge vor dem Bruderurteil verloren sind, denn es ging ja dem Bundesverfassungsgericht um (noch nicht geleistete) Zahlungen, nicht um Fälligkeiten.
Damit sollte alles, was beklagt wurde auch erfolgreich enden können.
Sollte man sich für eine Hauptsachenerledigung entscheiden, so darf man auch den Antrag stellen, sämtliche Kosten dem Schundfunk aufzubrummen, später natürlich nicht vergessen, seine Rechtsanwaltskosten, mindestens aber die Schreib- und Postgebühr in Rechnung zu stellen, die auch der Privatkläger geltend machen kann...


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Re: Klaglosstellung des Klägers
#6: 16. August 2019, 19:08
Der Verfasser formuliert so, als wenn er selbst nicht sicher ist, ob er Zweitwohnungsinhaber ist - schreibt aber dass er seit Jahren gegen die doppelte Beitragszahlung für eine Zeitwohnung kämpft. Hat Person A nun eine Zweitwohnung (ob im Einzugsgebiet des WDR oder anderswo) oder nicht? Wenn er in 2017 gegen die doppelte Zwangszahlung geklagt hat, dann muss er doch sicher sein, dass er eine Zweitwohnung hat und auch einen Hauptsitz? (Auch wenn man anonym schreibt, weiss der Anonyme ob er etwas hat oder nicht.)

Person A ist natürlich sicher, dass es sich um eine Zweitwohnung handelt. Gegenstand des Gerichtsverfahrens ist auch die Zweitwohnung und von Anfang an wird sich gegen die doppelte Bebeitragung gewehrt.


Ich sehe nicht, daß auch Beiträge vor dem Bruderurteil verloren sind, denn es ging ja dem Bundesverfassungsgericht um (noch nicht geleistete) Zahlungen, nicht um Fälligkeiten.
Damit sollte alles, was beklagt wurde auch erfolgreich enden können.
Sollte man sich für eine Hauptsachenerledigung entscheiden, so darf man auch den Antrag stellen, sämtliche Kosten dem Schundfunk aufzubrummen, später natürlich nicht vergessen, seine Rechtsanwaltskosten, mindestens aber die Schreib- und Postgebühr in Rechnung zu stellen, die auch der Privatkläger geltend machen kann...
Bisher wurden auch keine Beiträge für die Zweitwohnung bezahlt. ^^


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Re: Klaglosstellung des Klägers
#7: 17. August 2019, 02:01
Ich gehe mal davon aus, dass die melderechtlichen Angaben so sind wie vom Kläger behauptet, entnehme aber den übrigen Beiträgen des Threaderöffners, dass für den Hauptwohnsitz möglicherweise nicht die klagende Person A, sondern eine Person B beim Beitragsservice gemeldet ist. Verstehe ich diese Beiträge richtig, dass bei der LRA für den Hauptwohnsitz keine Daten über Person A gespeichert sind?

Unter diesen Umständen wäre es in diesem fiktiven Fall durchaus möglich, dass sich der WDR querstellt und die Bescheide nicht zurücknimmt, d.h. dass die Klaglosstellung vorerst nicht erfolgt und der Kläger weiterkämpfen muss. Die LRA sind  halt der Meinung, dass beide Wohnungen beim Beitragsservice auf ein und dieselbe Person angemeldet sein müssen.

Voraussetzung für eine Befreiung der Nebenwohnung ist laut der Urteilsformel des BVerfG, dass man seiner Rundfunkbeitragspflicht für die Hauptwohnung nachgekommen ist. Ist man das, so erfolgt die Befreiung rückwirkend für alle Zeiträume, für die noch ein Widerspruchsverfahren oder verwaltungsgerichtliches Verfahren offen ist bzw. für die man noch nicht gezahlt hat und noch keinen Festsetzungsbescheid bekommen hat.

Insofern wird die fiktive Person A dem Gericht vermutlich noch erklären müssen, wie sie ihrer Beitragspflicht für die Hauptwohnung nachgekommen ist. Wenn die Zahlungen vom Konto von Person A oder von einem Gemeinschaftskonto aus erfolgt sind, wäre das schon mal gut. Ansonsten müsste man ggf. erklären, dass es zu einem Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB gekommen ist, d.h. dass Person A seinen Anteil an den fälligen Rundfunkbeiträgen an Person B jeweils gezahlt hat bzw. dass das auf andere Art und Weise verrechnet wurde.

Wenn es zu einer Klaglosstellung (Rücknahme des Festsetzungsbescheides) kommen sollte, dann kann man entweder:
- die Klage zurücknehmen (dann würden sich die Gerichtsgebühren auf ein Drittel (35€ bei Streitwert bis 500€) reduzieren, man müsste dann aber eventuell noch für Kosten der Gegenseite aufkommen)
- oder eine Erledigungserklärung abgeben und beantragen, die Kosten der Gegenseite aufzuerlegen. Wie die Kostenentscheidung dann aussehen wird, hat @Mork vom Ork schon beschrieben: vermutlich müsste der WDR zahlen. Erklärt auch der WDR dann die Erledigung und übernimmt freiwillig die Kosten, so reduzieren sich die Gerichtsgebühren wieder auf ein Drittel. Erklärt der WDR die Erledigung, will die Kosten aber nicht übernehmen (weil er der Meinung ist, dass der Kläger "Mitschuld" an dem Prozess hat), so hat man das Risiko einer gerichtlichen Kostenentscheidung, wobei es dann um  105€ betragen.

Aber bis es dahin kommt, muss wahrscheinlich noch die Problematik des "falschen" Beitragszahlers für die Hauptwohnung geklärt werden.

Dazu gibt es schon ein paar Threads:

Urteil des VG Greifswald vom 04.06.2019, 2 A 364/19 HGW https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31644.0.html
Darauf sollte man sich in jedem Fall berufen, auch wenn die erste der genannten Begründungen für die Befreiung im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist (aber diesbezüglich hatte das OVG Berlin-Brandenburg auch schon eine gegenteilige Ansicht). Anwendbar wäre dann die zweite Begründung, dass auch Person A als Gesamtschuldner für die Hauptwohnung zahlt.

Beschluss des VG Trier vom 24.06.2019 - 10 L 2468/19.TR  https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31595.0.html
leider nicht im Sinne des Antragstellers, der sollte also kritisch kommentiert werden (siehe Antworten im Thread)


Fall von che09: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30964.0.html Interessant ist hier insbesondere die ausführliche Begründung des Widerspruchs in Beitrag #52, die aber in einem eventuellen gerichtlichen Verfahren noch ergänzt werden sollte (das Widerspruchsverfahren beim MDR ist seit 7 Monaten offen)

Fall von @Gesamtschuldner: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30964.0.html das wurde außergerichtlich geklärt, wobei immer nur der Inhaber der Nebenwohnung (Bereich SWR) für die Hauptwohnung in NRW gezahlt hat, und der WDR dann ein ziemliches Chaos angerichtet hat bezüglich der Hauptwohnung.



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