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Autor Thema: BR Bayern Vollstreckung Vermögensauskunft Gegenwehr  (Gelesen 12864 mal)

c
  • Beiträge: 1.025
grad erst mal nur kurze Antwort

Bitte zum besseren Verständnis, wie wird die "gerichtsvollziehenden Person (GV)" genau genannt, Vollstreckungsbeamte einer Behörde oder ein Gerichtsvollzieher?

GV = Gerichtsvollzieher/in


und nein, @pinguin:
Nix Bund, hier GV in Bayern (lt. BayVwVfG).
(Diskussion in diese deine Richtung, befürchte ich, lenkte hier ab. Denn ich benötige Konzentration auf das wesentliche Thema. Bitte deshalb hier nur  konstruktiv, eng und zielgerichtet diskutieren....)


@gesamtschuldner
Gedanke der Strafbarkeit ist mir auch schon gekommen. Offizialdelikt? Also besser nicht argumentativ in einem Widerspruch erwähnen?? Wie aber sonst substantiiiertes Vorbringen? Nur allgemeines "Zustellungs-Blabla." (gemeint: übliche Diskussion)  ;)   :(   ::)


Schadet ein oben angedachtes/zu eröffnendes Widerspruchs- + Aussetzungsverfahren bezüglich anderer möglicher Rechtsmittel/-behelfe??


Zur Rückzahlung sehe ich noch ein Problem: Aus Sicht der Gläubiger (+GV ...) bestünde ja ein ewig rechtskräftiger vollstreckbarer Titel (also keine Verjährung) mehr. Wäre so einer nach der Bezahlung bzw. Vollstreckung denn tatsächlich noch angreifbar? Wenn ja, wie. (Antrag, Begründung, W.-bescheid/Untätigkeitsklage, was für eine Klage genau dürfte das theoretisch sein (Anfechtung, Feststellung)?? ? Ich bin darin unsicher und merke auch, dass ich selbst  grad den Überblick etwas verliere...


@Markus KA
diese Diskussion (Rückforderung) ist tatsächlich hier wichtig, weil sie das fiktive weitere Vorgehen hineinspielt, wg notfwendige Analyse der Möglichkeiten. Dies einfach und komplett auszulagern bedeutete deutlichen Mehraufwand. Ich bitte deshalb, die Diskussion in engen Grenzen zuzulassen. Die unterschiedlichen Klagearten im VwRecht sind wichtiges Thema hier.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. August 2019, 11:43 von cecil«
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
...Einen GV ganz sicher stoppen, kann im vorliegenden fiktiven Fall möglicherweise nur der Gläubiger. Es könnte von Vorteil sein mit dem BR zu kommunizieren und auf den Fehler des doppelten Beitrages für den selben Haushalt hinweisen.

Kooperation gleich Null,0. Weiterverbinden in juristische Abteilung? "machen wir nicht", "kann ich nicht", "darf ich nicht"... u.ä. könnten fiktive Antworten sein.

So eine Situation böte auch klassisch Raum für  Ping-Pong-Spiele: GEZ <-> GV: Jede(r) sage von sich, nur der jeweils andere könne den Termin aufheben.

Widerspruch gegen Vollstreckungsersuchen sowie Antrag auf Aussetzung der Vollziehung inkl. Begründung sind fiktiver Inhalt eines fiktiven ersten Protestschreibens an GEZ.

"Erinnerung" (AG) lieferte auch nur Raum für formal-juristische Argumente (fehlender Zugang)?

Gibt es Vollstreckungsabwehrklage auch am VG?

Um Missverständnisse zu vermeiden, wird hier noch erwähnt:
- mit BR ist der Bayrische Rundfunk gemeint und nicht die GEZ oder der BS
- die Erfahrung könnte gezeigt haben, dass die schriftliche Kommunikation per Einschreiben mit der verantwortlichen Landesrundfunkanstalt von Vorteil sein könnte, zudem können die entsprechenden Dokumente in einem möglichen späteren Verfahren (Rückforderung oder Schadensersatz) vorgetragen werden.

Zur Einstellung der Vollstreckung auch Art. 22 VwZVG:
Zitat
Vollstreckungsmaßnahmen sind einzustellen, wenn und soweit

1.    sie für unzulässig erklärt werden oder
2.    der zu vollstreckende Verwaltungsakt rechtskräftig aufgehoben wird oder
3.    die Verpflichtung offensichtlich erloschen ist oder
4.    die Anordnungsbehörde aus sonstigen Gründen um die Einstellung ersucht.
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwZVG-22

Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der Anordnungsbehörde um den BR handelt. Für den GV ist wohl kein Spielraum eine Vollstreckung einstellen zu können.

Auch wenn man einen Eintrag in das Schuldnerverzeichnis vermeiden möchte, sollte trotzdem objektiv geprüft werden, welche tatsächlichen Auswirkungen ein Eintrag in das Schuldnerverzeichnis haben könnte.

Zur möglichen Vorgehensweise im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage hierzu auch:

SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26074.msg164448.html#msg164448

Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29103.msg182641.html#msg182641


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Auch wenn ich verstehe, dass man die Vollstreckung vermeiden will, ein paar Gedanken zur (fehlenden) Berechtigung des gesamten Verfahrens.

Zitat
§ 8 Anzeigepflicht
(3) Die Anzeige eines Beitragsschuldners für eine Wohnung, eine Betriebsstätte oder ein Kraftfahrzeug wirkt auch für weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner, sofern sich für die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug keine Änderung der Beitragspflicht ergibt.

Daraus folgt, dass nicht jede Person, die in einer Wohnung lebt, zur Anzeige der Inhaberschaft einer Wohnung verpflichtet ist, auch wenn sie nach §4 (2) als Inhaber vermutet werden kann, da sie dort ggf. gemeldet ist. Nach §9 (1) hat die zuständige LRA ein Auskunftsrecht gegenüber jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben,.... M. E. begründet nun eine Anmeldung für eine Wohnung, für die bereits ein Rundfunkbeitrag bezahlt wird, allein keinen Anhaltspunkt dafür, dass man Beitragsschuldner ist. Es ist ja möglich, dass die Wohnung schon vor einem Einzug von einem Dritten bewohnt wurde. Mir ist jedenfalls nicht bekannt, dass der ÖR-Rundfunk berechtig ist Paar- und WG-Bildung mittels zusätzlciher Beitragsforderungen zu sanktionieren. Bekanntlich wird mit dem Spruch eine Wohnung, ein Beitrag geworben. Es ist nach dem sogn. RBStV unzulässig für eine Wohnung einen zweiten "Beitrag" zu fordern. Wenn der ÖR-Rundfunk die Wohnung als Anknüpfungspunkt für die Beitragsforderung nimmt, hat er dafür zu sorgen, dass ihm diese Anknüpfungspunkte bekannt sind. Sind sie das nicht, muss er sich diese Information  (auf eigene Kosten) beschaffen. Andernfalls nützt es ihm auch nichts, wenn man ihm mitteilt in welcher Etage man wohnt, sofern er nämlich nicht bezüglich aller Wohnungen unter einer Adresse alle Informationen zu deren Lage, den Status (bewohnt, leer) und den für die jeweiligen Zahlungen herangezogenen Inhaber kennt.
Das der BS als ausführendes Organ der LRAn die Zwangsanmeldungen durchführt, obwohl er über die nötigen Informationen zum Anknüpfungspunkt, also die Wohnung für die ein (weiterer) Beitrag gefordert wird, nicht verfügt, zeigt die Schwäche dieses Verfahrens. Der Anknüpfungspunkt Wohnung spielt nämlich de facto gar keine Rolle. Vielmehr gilt, dass es lediglich auf den Status einer Person bei den Meldebehörden ankommt, ob zur Person anhand der Daten eine Beitragsnummer ermittelt werden kann, und, so nicht, ob diese Person bereit bzw. in der Lage ist auf Anfrage des BS eine Beitragsnummer zu übermitteln. Ohne vollständige Kenntnis der Lage der Wohnungen kann der BS/die LRA nämlich nicht prüfen, ob die Person, die bereitwillig eine Beitragsnummer übermittelt, überhaupt in der Wohung wohnt, für die die Beitragsnummer angeblich vergeben wurde. Tatsächlich ist diese Beitragsnummer an eine Person gebunden und überdauert auch Umzüge.

Es ist bereits mehrfach diskutiert worden, ob zu den Auskunftspflichten die Beitragsnummer von Dritten gehört. Nach Auskunft von Datenschützern gibt es dazu keine rechtliche Handhabe. Als Mitbewohner kann ich darauf vertrauen, dass die Aussage bezüglich einer bestehenden Rundfunkbeitragszahlung korrekt ist. Sollte die zwangsweise eingetriebene Zahlung geleistet werden, obwohl sie definitiv unberechtigt gefordert wird, kommt man wohl nicht darum herum das Verfahren weiter zu betreiben. Einerseits, weil man das Geld ja zurück haben will, - inklusive der Zahlung für den Gerichtsvollzieher - andererseits, weil man sicher auch künftig nicht für eine Wohnung zweifach zahlen will. Auch wenn dem BS zwischenzeitlich die Tatsachen und ggf. die Beitragsnummer längst vorliegen, er dieser aber lahmarschig nicht kurzfristig zur Kenntnis nehmen will, sollte man nicht damit rechnen, dass er völlig freiwillig das Geld und die Auslagen für den GV zurück zahlt. Man muss das einfordern.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

c
  • Beiträge: 1.025
... Evtl. geht das hier aus den darin verlinkten Dokumenten des Bundes hervor? ...

Bitte beachten: Der hier diskutierte fiktive Fall spielt in Bayern. Die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen ist für jedes Bundesland im jeweiligen LandesVerwaltungsVollstreckungs- und -verfahrensGesetz geregelt, und z.T. unterschiedlich. Mehr dazu im Vollstreckungsboard zu den einzelnen Bundesländern, dort sind die jeweiligen Gesetzesgrundlagen meist benannt+verlinkt worden.

Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,77.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php#c1

Vgl. auch diesen kurzen Überblick in:
Festsetzungsbescheid nichtig, wenn?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31799.msg196093.html#msg196093

vgl. evtl auch (aus dem allgemeinen Vollstreckungsboard):
Verwaltungsvollstreckung: Voraussetzungen - Verfahren - Rechtsschutz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28784.msg180852.html#msg180852


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. August 2019, 12:45 von cecil«
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Möglicherweise eine Ergänzung hierzu:
Zum anderen klingt dieses hier (zu Einstweiliger AO § 123 VwGO) nicht ermutigend:
Zitat
Leitsätze:
Ein Antrag auf Einstellung der Vollstreckung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist nicht statthaft, wenn der Antragsteller gegen die der Vollstreckung zugrunde liegenden Rundfunkbeitragsbescheide keinen Widerspruch eingelegt oder Anfechtungsklage erhoben hat und - im vorläufigen Rechtsschutz - keinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt hat, so dass die Bescheide bestandskräftig und vollziehbar sind.
Zudem kann eine bereits erfolgte Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nur nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung wieder gelöscht werden. Auch fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag, die Behörde zur Einstellung der Vollstreckung zu verpflichten, wenn der Schuldner sich nicht zuvor an die Vollstreckungsbehörde gewandt hat (Art. 21 BayVwZVG). [...]
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-54357?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1

Um einen Widerspruch und Anfechtungsklage einzuleiten, muss zunächst der/dem Betroffenen der Bescheid bekanntgegeben worden sein. Im vorliegenden Beschluß waren der Antragstellerin die Bescheide bekannt, worauf diese wohl keine Reaktion zeigte:
Zitat
Der erst nach Einleitung der Zwangsvollstreckung und dem Erlass des für die Antragstellerin negativen Beschlusses des Amtsgerichts A. vom 26. August 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München gestellte Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist daher schon deshalb nicht statthaft, weil die Antragstellerin gegen die der Vollstreckung zugrunde liegenden Bescheide vom 2. November 2015 und 2. Juli 2015 hätte Widerspruch einlegen oder Anfechtungsklage erheben können.


In fiktiven Vollstreckungsfällen könnte die Kombination aus Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gemäß § 123 VwGO und Klage am heutigen Tag:
Zitat
"Es wird beantragt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die mit Vollstreckungsersuchen vom XX.XX.201X eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen vorläufig bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache

- Klage vom heutigen Tag -

einzustellen."

dazu gebracht haben, dass zumindest der Sachverhalt (auch in Kombination mit der Erinnerung beim AG und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der LRA) gerichtlich geprüft worden sein könnte.
Gerade auch im Hinblick darauf, dass sich die Beteiligten nicht unbedingt gleich "bewegen" wenn lediglich angerufen oder Anfragen geschickt worden sein könnten.

Natürlich gibt es auch hier keine Garantie, keine Gewähr und auf mögliche Gerichtskosten muss hingewiesen werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. August 2019, 16:05 von Markus KA«
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Z
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Ich bin ja immer noch der Meinung, daß es sich um einen Straftatbestand handelt, direkt verantwortet durch den Intendanten: Betrug, Bereicherung, Nötigung.

Nach einem bösen Brief an den Intendanten mit Fristsetzung, die Sache aus der Welt zu schaffen würde ich je nach Reaktion desselbigen einen Strafantrag stellen. Aufgrund dieses Strafantrages ggf. bei tatsächlicher Vollstreckung auch die Polizei auf den Plan rufen (schließlich hat man den Durchschlag von der Anzeige...).
Die ganze Geschichte, ob P2 nun Bescheide erhalten hat oder nicht ist doch völlig Banane, schließlich könnte ja auch P1 auf die Bettelbriefe an P2 die Zahlung geleistet haben, damit sind auch alle Mahngebühren, Säumniszuschläge nichtig, denn es bestand ja nie Verzug.
Ich weiß jetzt wieder mal, warum die Be(i)trugsnummer nie mit auf der Überweisung stehen sollte, sondern die Wohnungslage.


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Der Hinweis auf die fehlende Anzeigepflicht der weiteren Person erscheint berechtigt...
Daraus folgt, dass nicht jede Person, die in einer Wohnung lebt, zur Anzeige der Inhaberschaft einer Wohnung verpflichtet ist [...]
...und könnte mglw. als gute Argumentation dazu dienen, die unnötige (und ohne Rechtsgrundlage, augenscheinlich nur wegen für einen Abgleich der Mitbewohner ungeeigneter Datenbestände erfolgte) "Direktanmeldung", damit "Kontoeröffnung" usw. anzugreifen und aufgrund deren Unnötigkeit ("Unverhältnismäßigkeit"?) die gesamten Kosten und etwaige immaterielle Schäden ggü. der verantwortenden Rundfunkanstalt, namentlich ggf. direkt ggü. der Person des Intendanten, geltend zu machen und damit die Rückerstattung zu "garnieren".

Siehe weiterführend u.a. unter
Anzeige-/Auskunftspflicht zu Mitbewohner/ vorh. Beitragskonto gem. RBStV/Satzung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20247.0.html
sowie auch unter
Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31554.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31554.msg190227.html#msg190227
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - Geeignetheit/Erforderlichkeit/Angemessenheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31151.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. August 2019, 19:31 von Bürger«
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Lastschrift kündigen + Teil werden von
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Zur Hervorhebung von Hinweisen aus einigen vorhergehenden Beiträgen:

Es könnte von Vorteil sein immer direkt den verantwortlichen Intendanten oder Verwaltungsdirektor der jeweiligen LRA per Einschreiben anzuschreiben und um zeitnahe Klärung des Sachverhaltes bitten.

Es könnte von Vorteil sein darüber den/die Gerichtsvollzieher/in in Kopie zu informieren und bitten die Vollstreckungsmaßnahmen bis zur Klärung des Sachverhaltes durch die LRA (Gläubigerin) einzustellen.


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c
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... wenn P1 sich gegenüber der Behörde als Briefvernichter offenbart, dann könnte das einerseits strafrechtlich relevant sein (Sachbeschädigung, Unterschlagung, Verletzung des Postgeheimnisses), könnte andererseits dazu führen, dass man den damit zugestandenen Einwurf in den Briefkasten bereits als Bekanntgabe an P2 wertet. Dann könnte sich P2 nur noch durch einen Antrag auf Widereinsetzung in den vorherigen Stand retten, um den Bescheid noch anzugreifen. Das würde wesentlich kürzere Fristen bedeuten...

Ist ein ziemlicher Spagat: substantiierte Darlegung <--> irgendwelche Verschuldensvorwürfe an Dritte !
 
Wenn für eine Wohnung von P2 nun doppelt bezahlt würde, gäbe es auf jeden Fall für eine Person P1 die Möglichkeit, für den selben Zeitraum wenigstens seine bezahlten Beiträge zurückzufordern.

Zitat
Sich mit einem erheblichen Kostenrisiko zu überlegen, welche Rechtsmittel man ergreifen könnte, dürfte meines Erachtens kontraproduktiv sein.

Danke an alle für die wertvollen Hinweise. Auswertung läuft.

Kurze Zwischenmeldung:

Widerspruch(+Aussetzungsantrag) wegen angeblich bekanntgegebener Bescheide könnte mittlerweile laufen, um  Festsetzungsbescheide gegen P2 aufheben zu lassen.

Mehrere Anrufe bei BS und BR (! - dank an @Markus KA) könnten ergeben haben, dass Vorgänge dort der Reihe nach abgearbeitet würden und dies einige Wochen in Anspruch nähme. Man wäre schlicht nicht in der Lage, von der normalen Routine abzuweichen und das früher zu erledigen. Man könnte auch nicht vorübergehend die Sache zurückstellen, um die Sachlage zu klären. (Potentielle Schuldner sind ohnehin selbst schuld |-).

Dass ein/e Gerichtsvollzieher/in (=GV) dort anrufen könnte, um nachzufragen und sich mündlich die Überprüfung bestätigen zu lassen (was von GEZ vorgeschlagen worden sein könnte), ist erfahrungsgemäß ziemlich unwahrscheinlich.

(Von einem Verwaltungsgericht=VG ist zu vernehmen:) Evtl. könnte es helfen eine gerichtliche Eingangsbestätigung eines Eilantrages der GV vor die Nase zu halten, dann habe es so ein/e GV schriftlich, dass eine Überprüfung laufe.

Wirkt so ein Eilantrag direkt ab Stellung? Ich meine, nein, er müsste erst beschieden werden, oder aber die Behörde müsste aufgrund des Antrags selbständig was zurücknehmen (wegen Art. 22 BayVwZVG

Nachdem in Bayern die Einstellung (gem. Art. 22 BayVwZVG) fast nur von der Aordnungsbehörde ausgehen kann, damit aber nicht mehr gerechnet werden kann, bliebe m.E. nunmehr ein Eilantrag (zum VG), um die Vollstreckung noch zu stoppen.

[Oder eben alternativ: Geschäftsführer von BR anschreiben + notfalls (Teil)Zahlung + notfalls Rückforderung irgendwie...]

Jetzt nochmal einige Fragen:

Man könnte sich erinnern, mal gehört zu haben, dass ein Gericht des VG einen Eilantrag ablehnte, weil am AG im Zuge eines Erinnerungsverfahrens bereits Aussetzung angeordnet worden wäre ("fehlendes Rechtsschutzbefürfnis" o.ä.). Spräche das nicht gegen gleichzeitiges Einschalten beider Gerichte (VG + AG)?

@Markus KA
wieso § 123 VwGO, warum nicht § 80 Abs. 5 VwGO? Wenn doch in Verbindung mit (potentieller) Anfechtungsklage...

Ist es bei Eilantrag § 80 Abs. 5 VwGO nötig, zusätzlich noch Klage einzureichen, also die Hauptsache zu betreiben, auch wenn GEZ signalisierte, von der Vollstreckung absehen zu wollen?


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c
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Ok,

hab jetzt den thread nochmal durchgelesen:

mit irgendwie bekannt gegebenem Festsetzungsbescheid, wirksamen Verwaltungsakt (VA) -> Eilantrag § 80 Abs. 5 VwGO ? ... weil Anfechtungsklage möglich?

ohne bekannt gegebenem F.-Bescheid, daher bei unwirksamem Verwaltungsakt -> Eilantrag § 123 VwGO ? ... weil keine Anfechtungsklage möglich?

Yes?


Jede(r) Richter(in) kann dann prüfen, ob der VA ihrer/seiner Meinung nach bekannt gegeben worden war oder nicht, und das Rechtsmittel (hier: Eilantrag) je nach Einschätzung  als unzulässig abweisen?  8)

Das kann ich jetzt nur raten, sorry...,


...und sehe an diesem fiktiven Beispiel sehr deutlich, wie wenig ratsam es ist, fiktive Post/Briefe fiktiv nicht aufzumachen.


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G
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In Bayern besteht die Besonderheit, dass das Widerspruchsverfahren weitgehend abgeschafft wurde für Verwaltungsakte, die von Behörden des Freistaats oder von seiner Aufsicht unterstehenden Behörden (Gemeinden, Landkreise, BR) erlassen wurden. Nur in bestimmten Rechtsbereichen, wozu auch da Rundfunkabgabenrecht gehört, gibt es ein fakultatives Widerspruchsverfahren, d.h. der Bürger hat die Auswahl, ob er direkt beim Verwaltungsgericht klagt oder ob er zunächst Widerspruch einlegt.
Siehe Artikel 15 BayAGVwGO Absatz 1 Nr. 4  http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=144979,16

Wurde bereits Widerspruch eingelegt, so braucht keine Klage erhoben zu werden; diese wäre auch mangels Rechtschutzbedürfnis unzulässig, solange noch kein Widerspruchsbescheid erlassen wurde und die Frist für eine Untätigkeitsklage noch nicht abgelaufen ist.
Der Antrag nach § 80(5) VwGO kann aber unabhängig davon gestellt werden, ob man direkt klagt oder zunächst Widerspruch einlegt. Da hier bereits die Vollstreckung eingeleitet wurde, ist es für einen Antrag nach § 80 (5) auch  nicht nötig, vorher die Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde zu beantragen.

Der Antrag nach § 80(5) ist aber nur zulässig, wenn entweder schon der Rechtsbehelf in der Hauptsache (Widerspruch bzw. Klage) eingelegt wurde, oder die Frist dafür noch nicht abgelaufen ist. Im letzteren Fall muss der Rechtsbehelf noch innerhalb der Frist nachgeholt  werden, damit der Antrag zulässig bleibt. Ist der Bescheid unanfechtbar geworden, so ist ein Antrag nach § 80(5) unzulässig.

Ein Antrag nach § 123 VwGO mit dem Ziel, die Vollstreckung einstellen zu lassen, ist meines Erachtens zulässig
- wenn noch gar kein Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde (denn dann greift das Verfahren nach § 80 (5) ja gerade nicht)
- wenn der Verwaltungsakt bereits bestandskräftig ist, aber wegen späterer Ereignisse eine Vollstreckung zu unterbleiben hat.
Auch hier gilt, dass man sich zunächst an die Behörde wenden muss, damit die Vollstreckung eingestellt wird.
Wenn in dem Schreiben des GV der Kölner Beitragsservice als Auftraggeber der Vollstreckung genannt wird, dürfte es für die Zulässigkeit des Antages aber ausreichen, sich an den Beitragsservice gewendet zu haben.  Wie @Markus_KA aber schon schrieb, ist es grundsätzlich erfolgversprechender, sich direkt an die Rundfunkanstalt zu wenden.

Wenn im Schreiben des GV auf die Möglichkeit eines Haftbefehls zur Erzwingung der Vermögensauskunft hingewiesen wurde, dann darf sich die Rundfunkanstalt meiner Meinung nach nicht darauf berufen, dass die Vorgänge dort der Reihe nach abgearbeitet werden. Jedenfalls braucht man in diesem Fall eine Abarbeitung durch die Behörde nicht abzuwarten, bevor man den Antrag nach § 123 stellt.

Ob im vorliegenden Fall nun ein Antrag nach § 123 oder einer nach § 80(5) zulässig ist, dürfte von den Erklärungen abhängen, die hier bereits im Widerspruchsschreiben gemacht wurden, und wie diese vom Gericht bewertet werden. Grundsätzlich möglich ist es aber, den einen Antrag als Hilfsantrag für den anderen zu stellen. Auch das Gericht kann die Anträge ineinander umdeuten.

Als späteres Ereignis, das die Vollstreckung rechtswidrig macht, kommt insbesondere die Erfüllung in Betracht. Das kann durch Zahlung passieren, aber auch durch Aufrechnung mit Gegenansprüchen.


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... Grundsätzlich möglich ist es aber, den einen Antrag als Hilfsantrag für den anderen zu stellen. Auch das Gericht kann die Anträge ineinander umdeuten...

Danke für all die erhellenden Infos  :)


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Als späteres Ereignis, das die Vollstreckung rechtswidrig macht, kommt insbesondere die Erfüllung in Betracht. Das kann durch Zahlung passieren, aber auch durch Aufrechnung mit Gegenansprüchen.

Als späteres Ereignis (Vollstreckungshindernis?) kann aber nicht angesehen werden, wenn die Gesamtschuldnerschaft erst jetzt dem Gläubiger mitgeteilt wurde. Oder?  ::)   ;)

ebd.:
Zitat
Wenn im Schreiben des GV auf die Möglichkeit eines Haftbefehls zur Erzwingung der Vermögensauskunft hingewiesen wurde, dann darf sich die Rundfunkanstalt meiner Meinung nach nicht darauf berufen, dass die Vorgänge dort der Reihe nach abgearbeitet werden. Jedenfalls braucht man in diesem Fall eine Abarbeitung durch die Behörde nicht abzuwarten, bevor man den Antrag nach § 123 stellt.

Wenn die Verwaltungsbehörde solche Einwände nicht früher zu prüfen in der Lage (oder willens) ist, und solche Geschichten deshalb direkt bei den Gerichten landen, ist es kein Wunder, wenn letztere überlastet sind.


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P
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Hi Cecil,

wie könnte ein fiktiver Fall wie der geschilderte denn ausgegangen sein?
Würde hoffen, dass die fiktiven Personen P1 und P2 tapfer geblieben sind und das Thema souverän erledigt haben?

VG
Phil


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