Die teilweise Aufhebung ändert so gesehen nichts oder alles. Auch wenn diese Aufhebung aus X Gründen erfolgt, bei jedem Grund kann A die Entscheidung dazu prüfen, ob diese Ermessensfehlerfrei ist oder sich überhaupt an den gesetzlichen Bestimmungen entlang bewegt. Gibt es keine Rechtsbehelfsbelehrung, dann hat A ein Jahr Zeit diese Aufhebung anzufechten. Mit der Änderung tritt somit wahrscheinlich keine Rechtskraft für den Bescheid oder für einen Teil davon ein, zumindest solange nicht, wie die Rechtsmittelfrist noch läuft. Eine Vollstreckung aus einem Bescheid, welcher noch nicht unanfechtbar geworden ist, könnte unzulässig sein. Ob das zutreffend ist, dass ist nicht mit dem Vollstrecker zu klären, weil immer noch nicht seine Aufgabe, man kann das Ihm gegenüber anzeigen und eine Klärung und Aussetzung anstreben. Wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung dabei war, weil die Aufhebung in einem Widerspruchsbescheid erfolgte, dann kann A Klage erheben, sofern dazu die Frist nicht abgelaufen ist. Damit die Frist abgelaufen sein kann, muss diese begonnen haben. Auch darf die Klagebefugnis nicht anderweitig verwirkt sein.
Der Themenstarter wird gebeten genauere Darlegung zu dem fiktiven Fall zu geben.
Wie genau soll diese Aufhebung erfolgen? Welche Form soll das Schreiben haben, mit der die Aufhebung erfolgen soll?
Welche Rechtsbelehrung soll das Schreiben enthalten?
Wieviel Zeit soll zwischen der fiktiven Vollstreckung und der fiktiven Aufhebung liegen?
Angemerkt sei, dass durch eine Aufhebung ein Bescheid an sich sehr wahrscheinlich nicht nichtig werden kann.