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Autor Thema: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen  (Gelesen 29678 mal)

P
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Link zur Beschreibung, was unter "Maßnahme" verstanden werden kann ;) und wie das wahrscheinlich auch gelehrt wird.

juracademy.de
Allgemeines Verwaltungsrecht
Begriffsmerkmale des Verwaltungsakts - Maßnahme
https://www.juracademy.de/allgemeines-verwaltungsrecht/verwaltungsakts-massnahme.html

PersonX empfiehlt beim Link von oben zu lesen und auch die Hinweise zu beachten.
Anschließend sollte die Aussage des Richters zur Maßnahme einer Behörde geprüft werden, ob diese mit der Lehrmeinung übereinstimmt.
Es könnte ja sonst der Fall eintreten, dass Studenten entgegen der Wirklichkeit unterrichtet werden.


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g
  • Beiträge: 125
Danke für die sehr hilfreichen Hinweise!

Ich habe folgenden Auszug aus einem recht aktuellen Beschluss/Urteil erhalten, vielleicht hilft es an dieser Stelle, um sich auf die Argumenation der "Gegenseite" einzustellen bzw. diese hier kritisch zu durchleuchten.
Zitat von: VG Frankfurt am Main, 4.Quartal 2020
[...] da das Begriffsmerkmal "Maßnahme einer Behörde" nur eine behördliche, nicht aber eine "menschliche" Willenserklärung erfordert [...]

Oha, das stellt ja einiges auf den Kopf. Allerdings gibt es vermutlich genug Material, um dieses Argument vorwegzunehmen. Ich werde gleich mal den Link von PersonX studieren. Vielen Dank



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  • Beiträge: 7.300
Nur kleine Zwischenfrage:

Warum wird nicht auf das materielle Unionsrecht verwiesen, in das sich das Gericht gemäß Rn. 143 der aktuellen Rundfunkentscheidung halten muß, da es doch seine Entscheidung daran zu orientieren hat?

Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30058.msg188159.html#msg188159

Rn. 143 - 1 BvR 1675/16
Zitat
Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren [...]
Formell nationales Recht + materiell Unionsrecht -> nur dann ist der Rundfunkbeitrag national verfassungsgemäß. Wäre es anderes, hätte das BVerfG nicht auf das Unionsrecht als einzuhaltendem materiellem Recht verwiesen.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 691
Wenn man es eine Weile betrachtet hat, dann wird es etwas klarer:

Eine "behördliche Maßnahme" ist erst einmal ganz einfach jegliches Handeln einer Behörde, egal in welcher Form.
Dazu zählen gem. § 35 VwVfG
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__35.html
Zitat
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Satz 1 "Verwaltungsakte" = nach außen wirkende Regelungen im Einzelfall
und
Satz 2 "Allgemeinverfügungen" = nach außen wirkende Regelungen an einen Personenkreis von Adressaten der Maßnahme, siehe Ampelschaltung und Verkehrsschild.

Bei den Bescheiden des örR handelt es sich um, zumindest der Form her, um Verwaltungsakte und nicht um Allgemeinverfügungen*. Da Verwaltungsakte auf die Willensbildung eines Amtsträgers rückführbar sein müssen, sind die vollautomatischen Bescheide eben nur Scheinverwaltungsakte oder sog. formelle Verwaltungsakte.
Sie verstoßen als verbotene Einzelfallentscheidungen basierend auf persönlichen Daten der betroffenen Bürger gegen das Datenschutzrecht: bis Mai 2018 galten die lokalen Datenschutzgesetze mit entsprechenden Verboten und seit Mai 2018 gilt die DSGVO mit Artikel 22 "Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling". Die Datenschutzvorschriften (§ 39 BlnDSG) gehen den Verwaltungsverfahrensgesetzen vor und sind dort zwingend zu beachten. Die dort aufgeführten Ausnahmen, sind allesamt nicht anwendbar auf die Beitragsbescheide.

Das könnt Ihr auch gerne nachlesen unter
23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31934.msg208317.html#msg208317


*Edit "Bürger":
Amerkung/ Hinweis bzgl. "Verwaltungsakte und nicht um Allgemeinverfügungen"
> Beachte die Formulierung  ("Gleichsetzung"?) im § 35 VwVfG "Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der [...]"


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g
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Person R fragt sich, ob es überhaupt nötig ist, den Punkt "Maßnahme einer Behörde" zu vertiefen, da der angefochtene Bescheid erst 2018 und damit nach Inkrafttreten von §35a VwVfG erlassen wurde. In diesem wird ja klar formuliert, dass es einer Rechtsvorschrift bedarf, ganz gleich, ob ein Verwaltungsakt nun eine Willenserklärung ist oder nicht.
Die Willenserklärung wird erst relevant, wenn es um die Gestaltänderung mittels Widerspruchsbescheid geht.

Punkt Datenschutz: Dieser wurde bereits in die Klagebegründung aufgenommen - siehe weiter oben im hiesigen Thread unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31813.msg203620.html#msg203620

Allerdings hält Person R dies für ein recht schwaches Argument, da zumindest nach altem (und in dieser Klage relevantem) Datenschutzrecht lediglich "Entscheidungen..., die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen" von der Automatisierung ausgeschlossen sind. Der Festsetzungsbescheid bewertet aber keine Persönlichkeitsmerkmale. Die DSGVO ist hier strikter. Bei neueren Klagen ist das Argument sicherlich stärker.   

@pinguin
Person R hat von Unionsrecht keine Ahnung und muss sich erst einlesen. Danke für den Link. Klingt vielversprechend


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  • This is the way!
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Der Festsetzungsbescheid ist kein Ergebnis einer Tombola!
Mensch gewinnt niX, sondern "fängt" sich einen "vollstreckbaren Titel" einer Maschine ein.

Die Maschine überwacht das BeitraXkonto.
Ist dieses "negativ", erfolgt nämlich eine Bewertung des "Persönlichkeitsmerkmals Zahlungsfähig- / Zahlungswilligkeit". Die nicht gegebene "Zahlungsfähig- / Zahlungswilligkeit" führt dazu, dass die Maschine den "Mahnpfad" mit dem Ziel der Zwangsvollstreckung einleitet und im "Festsetzungsbescheid" noch gleich eine "Sanktion" in Höhe eines "Säumniszuschlages" von 8 Euronen verhängt.

Hier liegt auch im gewissen Sinne ein "BeitraX-Scoring" vor, da ja auch - insbesondere bei Direktanmeldungen - die "Persönlichkeitsmerkmale Wohnen und die Zahlungsfähig- / Zahlungswilligkeit" maschinell bewertet werden.

Der "Festsetzungbescheid" spricht auch von "Kontoauszug":

Für den Zeitraum vom xx.xx.20xx bis xx.xx.2020 wird deshalb ein Betrag von xxx,xx EUR, einschließlich eines Säumniszuschlages festgesetzt (Berechnung siehe Kontoauszug).

sodass ein Vergleich mit einer "Banksoftware" naheliegend ist.

Wer dann in der Zwangsvollstreckung landete, eine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis oder Kontopfändung hinter sich hat, wird sich wundern welche Folgen dies bei der Schufa, also beim "tatsächlichen Scoring", hat.

Zur "behördlichen Willenserklärung":
Hier muss die "Organstruktur des rbb" berücksichtigt werden. D.h. hat der Verwaltungsrat und der Rundfunkrat das "vollautomatische Masenverfahren" nicht genehmigt, kann gar keine "behördliche Willenserklärung" vorliegen, selbst wenn auf dem Wisch "rbb" als "Behörde" draufsteht. Ein solches "Massenverfahren" müsste schon in der BeitraX-Satzung - mit Zustimmung der Rechtsaufsicht - geregelt werden, damit überhaupt von einer "behördlichen Willenserklärung" geredet werden kann.

Es kann ja nun nicht sein, dass 2005 eine vollautomatische Datenverarbeitung eingeführt wird, weil irgendein "Programmierer" oder "GEZ-Geschäftsführer" das entschieden hat. Da hilft auch der "Behörde" nicht irgendeine "Verwaltungsvereinbarung" weiter. Dieser "Wisch Verwaltungsvereinbarung" ersetzt nämlich nicht eine gesetzliche Regelung nach § 35a VwVfG oder § 15 a BlnDSG (alt).

Der Ampelschwachsinn kann diesbezüglich auch für folgenden Vergleich herangezogen werden:

Palastbesitzer Schlau hat die Schnauze voll, dass er beim Runterfahren von seinem Grundstück auf den Fließverkehr achten muss und hat keinen Bock auf das Warten ... Warten ... Warten ...
Also: Ampel "Dauergrün" mittels Fernbedienung "selbst" aufgestellt. Völlig egal, ob er noch eine Bärlinflagge an seine Ampel hängt und Herr Schlau beim Verkehrssenator arbeitet, es liegt keine "behördliche Willensentscheidung" vor!

Will nun die "Behörde" durch "Widerspruchsentscheidung", also im Vorverfahren §§ 68 ff. VwGO einen offensichtlichen Verstoß gegen den Rechtssatz des Verbotes automatisierter Einzelfallentscheidungen "durch behördliche Willenserklärung" nach der "behördlichen Binnenkontrolle" "heilen", muss die "Behörde" den "Festsetzungswisch" aufheben, die gesamte Datenbank sperren und die Aufsichtsbehörde (Berliner Beuaftragte für Datenschutz) sowie die Rechtsaufsicht darüber informieren, dass sie jahrelang eine illegale Datenverarbeitung durchführte.
Das ist nicht passiert.

Wir kennen die "Berufsgattung Zauberrichter" die magisch zu heilen suchen, was offensichtlich nicht zu heilen ist.
Von daher kann wohl folgende "Richterzauberformel" erwartet werden:
Es könnte sein, dass es sich um vollautomatische Verwaltungsakte ohne gesetzliche Grundlage handelt. Was allerdings nicht bewiesen ist, da eine verwaltungsgerichtliche Amtsaufklärung nicht geboten war, denn das illegale vollautomatische Verfahren wurde durch Widerspruchsentscheidung "geheilt" und ist daher nicht mehr vollautomatisch, was wie dargestellt auch nicht bewiesen werden musste, da eine verwaltungsgerichtliche Amtsaufklärung nicht geboten war. Auch konnte der Einzelrichter entscheiden. Zwar handelt es sich um ein Massenverfahren, doch lag es nicht im verwltungsgerichtlichen Interesse, dass die gesamte Kammer zu entscheiden hatte, da es sich ja auch um eine "durch Widerspruchsentscheidung geheilte Einzelfallenscheidung" handelte. Auch ist die tatsächliche Sach- und Rechtslage nicht schwierig. Anhaltspunkte hierfür waren und sind nicht ersichtlich, wie die fehlende Sachaufklärung ohne jeden Zweifel ergeben hat. Zwar hat sich die Rechtslage nun verändert, doch ist eine neue Beurteilung nicht erforderlich, da der "heilende Widerspruchsbescheid" vor Änderung der Rechtslage ergangen ist und auch ohnehin die geänderte schwierige Rechtslage zu heilen vermag.

Simsalabim! Der magische Widerspruchsbescheid heilt alles, wenn der Zauberstab des Richters ihn berührt!

Im deutschen autonomen UnfuXbeitraX-Recht gilt wohl der Rechtssatz:
Recht wird nicht widerspruchsfrei angewendet, sondern widersprüchlich verzaubert!

 :o


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g
  • Beiträge: 125
...
Ist dieses "negativ", erfolgt nämlich eine Bewertung des "Persönlichkeitsmerkmals Zahlungsfähig- / Zahlungswilligkeit".
...
Hier liegt auch im gewissen Sinne ein "BeitraX-Scoring" vor, da ja auch - insbesondere bei Direktanmeldungen - die "Persönlichkeitsmerkmale Wohnen und die Zahlungsfähig- / Zahlungswilligkeit" maschinell bewertet werden.
R bezweifelt stark, dass Attribute wie "Zahlungsfähigkeit", "Zahlungswilligkeit", "Innehaben einer Wohnung" oder auch "Empfangsgerätebesitz" und andere Variablen dieser Art unter Persönlichkeitsmerkmale fallen und dass die Datenschutzgesetze die automatische Verarbeitung solcher ausschließen. Wäre zwar schön, ist aber höchstwahrscheinlich anders gemeint.


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Das würde ich nicht unterschätzen!
Es ist ja nicht so, dass man sich eine Dekoderkarte für den örR bestellt und einfach nicht die Rechnung beglichen hat, worauf dann der Mahnpfad mit anschließender Vollstreckung beschritten wird. Und selbst bei diesem Vorgang wäre die vollautomatische Vollstreckung rechtswidrig!

Am Anfang der persönlichen Datensammlung steht der Meldedatensatz eines Bürgers. Daraus generiert der Beitragsservice-Computer, insofern man sich nicht selbst anmeldete, mehrere Schreiben (z.B. Bitte um Auskunft), wartet auf Rücklauf und generiert dann eine Beitragsnummer und ein Beitragskonto zu diesem Meldedatensatz. Desweiteren wird jeder weitere Vorgang, Schriftverkehr, usw. als persönlicher Datensatz in der elektronischen Akte zum Beitragskonto abgelegt. Bei Nichtzahlung (Auswertung der persönlichen Daten des Beitragskontos) generiert der Computer zu diesem Beitragskonto Zahlungserinnerungen, Mahnungen und Vollstreckungsersuchen.

Der Verstoß gegen den Rechtssatz des Verbots der vollautomatischen Einzelentscheidung unter Verarbeitung persönlicher Daten (Art. 22 DSGVO) ist schwerwiegend und unheilbar!


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  • This is the way!
Die Zweifel könnte ich ausräumen:
Zitat
... die ausschließlich aufgrund einer automatisierten Verarbeitung von Daten zum Zwecke der Bewertung einzelner Aspekte ihrer Person ergeht, wie beispielsweise ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit, ihrer Kreditwürdigkeit, ihrer Zuverlässigkeit oder ihres Verhaltens.

Art. 15 Abs. 1 Richtlinie 95/46/EG
https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31995L0046:de:html

Nationales Recht:
Bund: § 6 a BDSG (alt)
Berlin: § 15 a BlnDSG (alt)

"Zahlungsfähig- / Zahlungswilligkeit" dürfte wohl unter Verhalten und Zuverlässigkeit zu subsumieren sein.
Es geht auch nicht um "Verarbeitung" also Speicherung, Datenabruf etc. sondern um eine Entscheidungsfindung die vollautomatisch durch Rechenalgorithmus - also ohne Zutun eines Menschen - erfolgt.
Der Mensch soll nicht zum Objekt der maschinellen Datenverarbeitung degradiert werden.
Ausnahmen vom Rechtssatz des Verbotes automatisierter Einzelentscheidung wurden seinerzeit im Absatz 2 für folgende Fälle zugelassen:
Zitat
a) im Rahmen des Abschlusses oder der Erfuellung eines Vertrags ergeht und dem Ersuchen der betroffenen Person auf Abschluß oder Erfuellung des Vertrags stattgegeben wurde oder die Wahrung ihrer berechtigten Interessen durch geeignete Maßnahmen - beispielsweise die Möglichkeit, ihren Standpunkt geltend zu machen - garantiert wird oder

b) durch ein Gesetz zugelassen ist, das Garantien zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person festlegt.

Aber ihr müsst mir nicht glauben. Ihr könnt ruhig weiter Zweifeln.
Die Wege der 8. und 27. Kammer des VG Berlin sowie des "bewährten" 11. Senates des OVG Berlin-Brandenburg sind eh "berüchtigt" und zum Verzweifeln.
Von daher kann ich mit Zweifeln an meiner zutreffenden Rechtsauffassung leben und bin in Anbetracht meiner Niederlagenserie auch im Verzweifeln geübt.
Ich werde hier auch nicht wie ein berühmter Forscher widerrufen, weil ich der Ketzerei angeklagt bin und klammheimlich flüstern und sie dreht sich doch, sondern ich stehe weiter für meine zutreffende, richtige, überraaaaaagende Rechtsauffassung ein!
Ich der Profät irre nicht! Es sind der rbb, die 8. und 27. Kammer des VG Berlin sowie der "bewährte" 11. Senat des OVG Berlin-Brandenburg die einem Rechtsirrtum unterliegen, das Wesen des Rechtssatzes "Verbot automatisierter Einzelentscheidungen" nicht verstanden haben, die DSGVO, das AZG, das BlnDSG (alt und neu) sowie das E-Gov. Gesetz Bärlins nicht kennen und von vollautomatischen Verwaltungsakten sowie dem Wesen des Vorverfahrens §§ 68 ff. VwGO gar keine Ahnung haben!
Das mir nun als selbsternanntem Profäten und laienhaftem Anwalt des VolX kein Glaube geschenkt wird iss mir egal! Ich werde nie Widerrufen, weil ich im Recht bin und Gott (wie auch immer er heißt) auf meiner Seite ist!

 :P


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ist aber höchstwahrscheinlich anders gemeint.
Das spielt keine Rolle; die DSGVO ist eine Verordnung, die in ihrem Wortlaut unmittelbar gilt. "Wie etwas gemeint ist", ist eine Frage der Auslegung der DSGVO, und dafür ist alleine der EuGH zuständig. Dem nationalen Recht steht es nicht zu, da etwas hineinzudeuten.


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Das spielt keine Rolle; die DSGVO ist eine Verordnung, die in ihrem Wortlaut unmittelbar gilt. "Wie etwas gemeint ist", ist eine Frage der Auslegung der DSGVO, und dafür ist alleine der EuGH zuständig. Dem nationalen Recht steht es nicht zu, da etwas hineinzudeuten.

Das ist Unsinn. Natürlich werden Gesetze auf allen gerichtlichen Ebenen ausgelegt. Schließlich bildet  ein Gesetz einen vergleichsweise allgemeinen Rahmen, egal was es zum Gegenstand hat. Es muss auf den Einzelfall angewendet, also für die konkrete Anwendung ausgelegt werden muss. Andernfalls würde ja jeder Streit um den Datenschutz bis zu EuGH eskalieren, jeder kleinere Streit um deutsche Gesetze bis zum BGH.
Ärgerlich wird die Auslegung nur dann, wenn ein Gericht das genaue Gegenteil dessen aus dem Gesetz herauslesen will, was darin geregelt ist. Das lässt sich häufig über den Instanzenweg korrigieren. Allerdings nicht, wenn das BVerfG sich verrennt, wie es das bei der Entscheidung zu GG Art 12a (2) Satz 2 gemacht hat, indem es gegen den selten klaren Satz "Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen", dem Wunsch von CDU/CSU/SPD entsprechend, so auslegte, dass eine 20 monatige Dauer des Ersatzdienstes dieser Anforderung auch dann genügt, wenn der Wehrdienst lediglich 15 Monate dauert. Die mathematischen Kenntnisse der höchsten Richter des Landes sind also entweder erkennbar geringer als die eines duchrschnittlichen Grundschülers. Solche Leute lässt man über deutlich komplerer Dinge urteilen.  Oder aber eine ausgeprägte Neigung zu politischer Gefälligkeit und hoher Flexibiliät bei den Entscheidungen qualifiziert Juristen für höchste Ämter. 8)

M. Boettcher


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  • Beiträge: 7.300
Das ist Unsinn. Natürlich werden Gesetze auf allen gerichtlichen Ebenen ausgelegt.
Kein wirklicher Unsinn; zur Auslegung des Unionsrechts ist letztlich alleine der EuGH befugt; auch dieses hat das BVerfG verbindlich bestätigt.

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 06. November 2019
- 1 BvR 276/17 -, Rn. 1-142,

http://www.bverfg.de/e/rs20191106_1bvr027617.html

Rn. 69
Zitat
a) Nach Art. 19 Abs. 1 UA 1 Satz 2 EUV, Art. 267 AEUV liegt die Zuständigkeit für die letztverbindliche Auslegung des Unionsrechts beim Europäischen Gerichtshof.

Hinweis: Diese Entscheidung ist im Forum thematisiert ->

BVerfG -1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32844.msg201288.html#msg201288


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  • Beiträge: 7.300
Nachtrag:

BVerfG 2 BvR 222/11 - Erfolgr. VB wg. Nichtvorlage an d. EuGH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34847.msg211186.html#msg211186

Befasst sich das Gericht nicht mit den in der Klage hoffentlich vorgebrachten Argumenten des europäischen Rahmenrechts, (natürliche Person: Verbraucherschutzrecht, Datenschutzrecht, Grundrecht aus Art. 10 EMRK und Art. 11 GrCh wegen "without interference by public authority", bspw. ; juristische Person: Beihilferecht, Datenschutzrecht, bspw.), bewirkt es den "Entzug des gesetzlichen Richters", wenn das Gericht keine Vorlage an den EuGH durchführt.


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Es sind der rbb, die 8. und 27. Kammer des VG Berlin sowie der "bewährte" 11. Senat des OVG Berlin-Brandenburg die einem Rechtsirrtum unterliegen, das Wesen des Rechtssatzes "Verbot automatisierter Einzelentscheidungen" nicht verstanden haben, die DSGVO, das AZG, das BlnDSG (alt und neu) sowie das E-Gov. Gesetz Bärlins nicht kennen und von vollautomatischen Verwaltungsakten sowie dem Wesen des Vorverfahrens §§ 68 ff. VwGO gar keine Ahnung haben!
Es liegt mir fern an der Weisheit des Profäten Zweifel sähen zu wollen, aber hier irrt der Profät. Die Damen und Herren wissen sehr wohl, was sie tun und dass sie das Recht bis zur Unkenntlichkeit verbiegen. Dies ist ihrem Hang zur unbedingten Staatsräson geschuldet, die sie leben, weil sie unter allen Umständen vermeiden wollen durch tatsächlich unabhängige Rechtsprechung die Fiktion dieser Unabhängigkeit sich selbst gegenüber aufzudecken. Kurz: das sind arme, sehr ängstliche Menschen, die einen Beruf ergriffen haben, in dem sie ihren Hang zum Duckmäusertum mit starken aber hohlen Worten tarnen können.

M. Boettcher


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Person R hat Anfang Februar einen Brief an die Intendantin des RBB geschickt mit folgenden Fragen bzgl. Bevollmächtigungen der Mitarbeiter, Verwaltungsakte zu erlassen:

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren

In Bezug auf Einziehung der Rundfunkbeiträge tritt die Landesrundfunkanstalt Rundfunk Berlin-Brandenburg als mit Hoheitsrechten ausgestattete Behörde auf.
Nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetztes (IFG) erbitte ich Auskunft in Bezug auf die folgenden amtlichen Informationen:
  • Wer ist Behördenleiter des Rundfunk Berlin-Brandenburgs?
  • Wer führt die Dienstaufsicht über die Behörde Rundfunk Berlin-Brandenburg?
  • Wer ist bevollmächtigt (Vor- und Nachname), Verwaltungsakte im Namen der Behörde Rundfunk Berlin Brandenburg zu erlassen?
  • Wer hat wann diese Person(en) bevollmächtigt und auf welche Art und Weise ist die Bevollmächtigung dieser Person(en) geregelt?

Heute trudelte die Antwort ein:
Zitat
Sehr geehrter Herr

ich bestätige den Eingang des o.g. Schreibens und kann Ihre Fragen wie folgt beantworten:

1) Gem. §21 Abs 1 und 2 rbb-Staatsvertrag leitet die Intendantin bzw. der Intendant den Rundfunk Berlin-Brandenburg in eigener Verantwortung unbeschadet der Rechte der anderen Organe und vertritt diesen gerichtlich und außergerichtlich.

2) Eine Dienstaufsicht durch eine übergeordnete Behörde besteht nicht. In diesem Zusammenhang verweise ich Sie auf das unter dem Aktenzeichen VG 27 K gegen Sie ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, in welchem Ihnen das Gericht auf Seite 6 die Einzelheiten der Aufsicht über den Rundfunk Berlin-Brandenburg ausführlich aufgezeigt hat. Ob die Mitarbeiter des Rundfunk Berlin-Brandenburg ihren Pflichten gerecht werden, überwacht der jeweilige Vorgesetzte.

3) Die Regeln zur Bevollmächtigung ergeben sich aus § 22 der Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg, § 22 der Geschäftsordnung des Rundfunk Berlin-Brandenburg i.V.m. der Dienstanweisung zur Regelung von Vollmachten und Zeichnungsbefugnissen.

Gem. 2.1., Abs. 2 a der Dienstanweisung zur Regelung von Vollmachten und Zeichnungsbefugnissen sind Führungskräfte des rbb zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen bevollmächtigt. Gem. 2.1., Abs, 2 d können Sie Untervollmachten erteilen. Die Namen er Bevollmächtigten finden sich in dem gem. § 22 Abs, 5 der Geschäftsordnung des Rundfunk Berlin -Brandenburg geführten Vollmachtenverzeichnis.

Mit freundlichen Grüßen,
Rundfunk Berlin-Brandenburg

Zitat
Satzung des rbb § 22 Abs. 3
(3) Die Justitiarin/der Justitiar des rbb ist verpflichtet, die Liste der Bevollmächtigten jeder/jedem
mitzuteilen, die/der ein berechtigtes Interesse darlegt.

Ist diese "Dienstanweisung zur Regelung von Vollmachten und Zeichnungsbefugnissen" und das "Vollmachtenverzeichnis" irgendwo für jedermann einsehbar?
Begründet eine laufende Klage gegen den rbb ein "berechtigtes Interesse" die Liste einzusehen?
Alle Unterschreiber irgendwelcher Widerspruchsbescheide müssten ja dann in einer solchen Liste auch auftauchen.


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