[...] Antwort der Landesdatenschutzbeauftragten [...]
[...] Die Erhebung der Daten Ihrer Mitbewohnerin durch den Beitragsservice kann auf § 9 Abs. 1 Satz 1,4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) gestützt werden. [...]
(Hervorhebung hinzugefügt.)Falsche Begründung. Vielleicht wird dein Anliegen nicht verstanden oder ist noch nicht detailliert genug. (Oder will nicht verstanden werden? - was ich nicht hoffe.)
Es geht in deinem Anliegen nicht um die
unmittelbare Erhebung von der Beitragsnummer von einer Person durch d. LRA/BS. LRA/BS vergeben die Nummern und bräuchten diese nicht nochmals erheben. Außer ihnen wären diese Nummern nicht bekannt.
Es geht um die Erhebung von Verknüpfungen zwischen Beitragsnummern und
mittelbare Erhebung von Beitragsnummern von Dritten durch Dritte im Auftrag d. LRA/BS. Wie soll das aus vorgenanntem Paragraphen folgen? Das steht da nicht drin.
Quelle: http://landesrecht.rlp.de/jportal/?quelle=jlink&psml=bsrlpprod.psml&feed=bsrlp-lr&docid=jlr-RdFunkBeitrStVtrRPV1P9,
Moment: http://archive.is/BGcMI§ 9
Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
(1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 genannten Daten verlangen. Kann die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen, ist der Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen. Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften kann die Auskunft auch vom Verwalter verlangt werden. Die Landesrundfunkanstalt kann mit ihrem Auskunftsverlangen neben den in § 8 Abs. 4 und 5 genannten Daten im Einzelfall weitere Daten erheben, soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist; § 11 Abs. 6 gilt entsprechend. Die Landesrundfunkanstalt kann für die Tatsachen nach Satz 1 und die Daten nach Satz 4 Nachweise fordern. Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.
Wenn Mann/*/frau genau ist, müsste beim Zitieren des RBStV eigentlich immer noch das Bundesland dazu, nach Landesrecht.
Dabei soll eine Person einen
Botengang für LRA/BS zur
mittelbaren Erhebung der Beitragsnummer tätigen, die Beitragsnummer soll von dieser Dritten Person erhoben werden, damit in Folge dessen, LRA/BS eine Verknüpfung herstellen kann. Stellt sich weiter die Frage, wo festgelegt ist, dass diese Dritte Person verpflichtet ist, als Stelle für d. LRA/BS aufzutreten und Daten zu erheben. In den bekannten Datenschutzauskünften habe ich davon nichts gelesen. Diese Verknüpfungen können als n-Tupel betrachtet werden, welche das System Rundfunkbeitrag benötigt, um z.B. Abmeldungen in Wohngemeinschaften zu realisieren. LRA/BS
wissen um diese Notwendigkeit und
wollen in der Lage sein, diese Verknüpfungen herzustellen. Diese sind jedoch nur über die Verpflichtung Dritter zu erlangen.
Wo befindet sich die Rechtsgrundlage für diese Verpflichtung?
Wie sind diese Verknüpfungen datenschutzrechtlich zu werten?
Weiter könnte ein Grundsatz des Hinweises auf Freiwilligkeit aus den Rechtsvorschriften zum Datenschutz ableitbar sein. Dieser Hinweispflicht, können sich ebensowenig Behörden entziehen. Sonst müsste aller Datenherausgabe eingewilligt und Folge geleistet werden, ohne Möglichkeit auf Widerspruch, sollte es an einer Verpflichtung mangeln - was absurd wäre, den Datenschutz an sich obsolet machte. Es wird verwiesen auf:
Übereinkommen -> Schutz d. Menschen b. d. automat. Verarbeitung pers.-bez. Datenhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32545.msg202390.html#msg2023902 Jede Vertragspartei sieht vor, dass die Datenverarbeitung auf der Grundlage der freiwilligen, für den konkreten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich erfolgten Einwilligung des Betroffenen oder auf einer anderen rechtmäßigen, gesetzlich geregelten Grundlage durchgeführt werden kann. [...]
3 Personenbezogene Daten, die verarbeitet werden, müssen auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden.
Diese
Hinweispflicht auf Freiwilligkeit ist wichtig. Es läge kein konkludentes Verhalten vor, würde sie nicht beachtet. Könnte wie eine Belehrung beim Aussageverweigerungsrecht verstanden werden. Neben deinem Hinweis auf bestehende Meldesperren wären bestehende Aussageverweigerungsrechte und Zeugnisverweigerungsrechte ein Hindernis. Hier müsste erst durch eine rechtsfähige Stelle belehrt werden. Hier besteht
Belehrungspflicht. Wird nicht ordentlich belehrt, erlischt das Recht auf Datenverarbeitung. Wird nicht belehrt, sollte sich umgehend beschwert werden -> Fachaufsicht. Nochmal:
ohne Belehrung keine Verarbeitung.
Dass die Daten benötigt werden, wird immer wieder hervorgehoben. Das
Wie wird vermieden, das rechtliche
Womit nicht konkretisiert, als ob es fehlen würde.
Die Leiterin der beim SWR zuständigen Fachabteilung Beitragsservice hat mitgeteilt, [...] dass es dem Beitragsservice beziehungsweise dem SWR nicht möglich sei, allein aus den übermittelten Daten der Meldebehörden Schlüsse über die tatsächliche Wohnungssituation zu ziehen [...] Der Beitragsservice beziehungsweise der SWR sei demnach immer auf die aktive Aufklärung der Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber angewiesen, um einen Sachverhalt korrekt darzustellen und festzustellen, ob für die Wohnung bereits Rundfunkbeiträge bezahlt würden oder nicht. [...]
Hervorhebungen hinzugefügt.Quelle: Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 16 / 6481, S. 33,
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/6000/16_6481_D.pdf , Abruf 24.9.2019, 19:30 Uhr
Dies ist selbstverständlich übertragbar auf andere Bundesländer.
Weiter wären Botengang und Aufwand i.R.d. Verhältnismäßigkeit zu betrachten - im Zusammenhang mit Datenschutz.
Vorschläge zur Klärung. Meine Meinung. Keine Rechtsberatung.