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Autor Thema: Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)  (Gelesen 26819 mal)

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Carsten Schatz (Die Linke), 01.07.2019
https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/carsten-schatz/question/2019-07-01/318600
Zitat von: Carsten Schatz, 1.7.2019
Als letzte, wesentliche Frage bleibt die nach einer Anspruchsgrundlage (oder Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung) des Mitbewohners auf Mitteilung der Beitragskontonummer gegen den Zahlenden. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten, die jeweils auf eine Nebenpflicht aus einen anderen Rechtsverhältnis oder notfalls aus Treu und Glauben und diesem Rechtsverhältnis hinauslaufen. Grundsätzlich sind die Mitbewohner untereinander mietrechtlich oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zivilrechtlich miteinander verbunden. Hauptinhalt dieses Verhältnisses ist das Bewohnen und gemeinschaftliche Bezahlen der gemeinsamen Wohnung. Öffentlich rechtlich sind sie als Gesamtschuldner der Rundfunkbeitragsschuld verbunden (s.o.) Aus beiden Verhältnissen ergibt sich die Nebenpflicht jedes Beteiligten, das Verhältnis für die anderen Beteiligten erträglich zu gestalten und sich wohlgesonnen gegeneinander zu verhalten. Teil dieser Nebenpflicht ist eben auch die Weitergabe der Beitragskontonummer, die notwendig ist, damit die Beitragsschuld tatsächlich nur einmal entsteht.

Hierzu passt folgender Beitrag:

Beitragszahler/ Mitbewohner gibt seine Beitrags-Kontonummer nicht preis
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18428.msg142719.html#msg142719

§ 12 RBStV ist ein Ordnungswidrigkeitentatbestand und rechtfertigt eine Auskunftsverweigerung.

Zitat
§ 55 Auskunftsverweigerungsrecht

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen [Anm.: !?] die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
Quelle: https://dejure.org/gesetze/StPO/55.html

Siehe auch:

Auskunftsverweigerungsrecht
https://de.m.wikipedia.org/wiki/Auskunftsverweigerungsrecht


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Carsten Schatz (Die Linke), 01.07.2019
https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/carsten-schatz/question/2019-07-01/318600
Zitat von: Carsten Schatz, 1.7.2019
[...] Teil dieser Nebenpflicht ist eben auch die Weitergabe der Beitragskontonummer, die notwendig ist, damit die Beitragsschuld tatsächlich nur einmal entsteht.
Welch ein Blödsinn: die Beitragsschuld entsteht kraft RBStV nur einmal und zwar unabhängig davon, wem welche Beitragsnummern vergeben wurden und wer wem welche Nummer mitgeteilt hat.

Wer meint, durch eine Nichtweitergabe der Beitragsnummer würde sich die Beitragsschuld verdoppeln, hat meines Erachtens eine falsche Vorstellung von Gesetz und Recht. So etwas zeigt doch von obrigkeitsgläubigem Duckmäusertum gegenüber einer Behörde genauer gesagt gegenüber  einer nicht-rechtsfähigen Nichtbehörde.

Im übrigen sollte der Datenbestand des Beitragsservice doch ausreichend sein, um anhand von Name und Anschrift einer Person zu ermitteln, welche Beitragsnummer diese hat.
Ich meine, auf eine einzige Festplatte mit 1 Terabyte Speicherkapazität passen doch 100 Millionen Datensätze zu 10.000 Byte.
Das dürfte doch ausreichen, um Name, Anschrift mit ggf. Einzugsdatum und Beitragsnummer zu speichern, und wenn man das nach Gemeinden oder Straßen sortiert, wird auch ein Suchvorgang sehr schnell gehen.

Umgekehrt kann man mit der Kenntnis der Beitragsnummer einer anderen Person schon Schindluder treiben: zusammen mit Name, gegenwärtige Anschrift und Geburtsdatum (also Daten, die man über einen (ehemaligen) Mitbewohner meist hat bzw. die man nach einem Auszug leicht ermitteln kann, notfalls durch eine Nachfrage beim Einwohnermeldeamt) reicht die Beitragsnummer aus, um sich online auf der Internetseite des Beitragsservice einzuloggen und dort irgendwelche Veränderungen mitzuteilen. Zwar sind die Folgen dieser Mitteilungen nicht unumkehrbar, aber bei der gegenwärtigen Bearbeitungsgeschwindigkeit des BS entsteht schnell Chaos, der dann möglicherweise sogar ausufert.

Der Vermieter kann ja von den einzelnen Mietern einer WG die Miete auch nicht deshalb mehrfach verlangen, weil diese sich nicht gegenseitig die PIN für ihr Online-Banking mitteilen.


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Carsten Schatz (Die Linke), 01.07.2019
https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/carsten-schatz/question/2019-07-01/318600
Zitat von: Carsten Schatz, 1.7.2019
[...] Teil dieser Nebenpflicht ist eben auch die Weitergabe der Beitragskontonummer, die notwendig ist, damit die Beitragsschuld tatsächlich nur einmal entsteht.
Bei einer Pflicht muss man sich die Frage stellen: Und was passiert, wenn man dieser Pflicht nicht nachkommt?
Wenn nix passiert, könnte es sich nur um eine moralische Pflicht handeln.

Es ist tragischkomisch: Uns Deutschen muss man nur das Wort "Pflicht" auf einem Blatt Papier vorhalten und wir kriegen das große Flattern. Welche im Gesetz festgelegte Ordungswidrigkeit sollte denn mit der Nichtfolgeleistung verbunden sein? Ordnungswidrige Nichtweitergabe persönlicher Daten Dritter, um selber nicht den Nachteil erleiden zu müssen, vom Rundfunkbeitrag nicht freigestellt zu werden?  :laugh: :laugh:
Und wie hoch ist die Strafe? 1000 Euro (Höchstsumme Ordnungswidrigkeit)? 5fach laugh-smiley...

Wenn wir doch nur klar (und selbstständig) denken könnten... ::) Das Leben wäre um Einiges einfacher...


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Sofern bei Wohngemeinschaften / Untervermietungen sich als "Nebenpflicht aus einen anderen Rechtsverhältnis oder notfalls aus Treu und Glauben" (Zitat aus der Antwort von Carsten Schneider) die Verpflichtung ergibt, die Beitragsnummer dem Mitbewohner zu nennen, so entsteht bei einem Verstoß dagegen keine ordungsrechtliche, sondern eine zivilrechtliche Folge. Die heißt Schadenersatz und ist im BGB geregelt.


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P
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Die Beitragsnummer bleibt ein persönliches Datum einer Person P und hat nichts mit der Wohnung W gemein. Zieht eine Person P um, dann nimmt diese Ihr persönliches Datum sehr wahrscheinlich mit. Das persönliche Datum kann ebenfalls für weitere Wohnungen W1-N gelten, wenn Person P in allen Wohnungen W1-N wohnt. Wie viele Beiträge für die Wohnungen W1-N anfallen spielt für die Betrachtung des persönlichen Datums keine Rolle.
Zieht eine Person U z.B. aus einer WG mit einer mitgeteilten Nummer von P um, dann erhält diese bei Einzug in eine Wohnung X ,unabhängig davon ob dort bereits eine Nummer vorhanden ist oder nicht, wenn U z.B. nicht auf Anfragen einer Stelle B reagiert, ein eigenes persönliches Datum.  -> Das wäre bei einer Nummer, welche ein Merkmal der Wohnung wäre nicht notwendig.

Selbst mit diesem persönlichen Datum wird der Beitrag für die Wohnung in Summe nur einmal anfallen.
-> Für die Prüfung ist nicht das persönliche Datum einer anderen Person von Bedeutung, sondern nur die Lage der Wohnung selbst, damit geprüft werden kann ob es sich um dieselbe Wohnung handelt. Da hilft die persönliche Nummer halt wenig weiter, weil diese kein Merkmal der Wohnung ist.
Die Weitergabe eines persönlichen Datums, welches kein Merkmal der Wohnung selbst ist, kann dazu führen, dass es zu einem Defizit bei der Erhebung kommt. Das ist dann der Fall, wenn Nummern großzügig weitergegeben werden. -> Der Modelfehler ist offensichtlich.
Die Beitragsnummer ist auch nicht Bestandteil eines Mietvertrags oder sonstigen Rechtsverhältnis. Es kann auch keine Pflicht zur Weitergabe eines persönlichen Datums aus dem Zusammenschluss in einer Wohnung mittels Mietvertrag oder Bürgerlichen Vertrags geschlossen werden, denn die Beitragsnummer wird nicht als Merkmal einer Wohnung oder als Folge eines solchen Vertrags eingerichtet. Die Pflicht zur Zahlung entsteht nicht in Folge eines Mietvertrags oder Bürgerlichen Vertrags.Tatsächlich entstehen soll diese Pflicht anhand der Inhaberschaft einer Wohnung, welche sich durch das Wohnen oder Schlafen oder der Geeignetheit dazu ergeben soll. Es wird gerade nicht an ein Mietverhältnis oder sonstigen Bürgerlichen Vertrag angeknüpft. Eine Anmeldung bei der Meldebehörde oder ein Eintrag in einem Mietvertrag soll darauf -auf die Eigenschaft Inhaber zu sein- schließen lassen -also als Vermutung-.

Warum der Beitrag pro Wohnung anfallen soll ist ja klar, vorstellbar wäre auch "Haushalt", das Chaos pro Haushalt wäre wohl noch größer.


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-> Für die Prüfung ist nicht das persönliche Datum einer anderen Person von Bedeutung, sondern nur die Lage der Wohnung selbst, damit geprüft werden kann ob es sich um dieselbe Wohnung handelt. Da hilft die persönliche Nummer halt wenig weiter, weil diese kein Merkmal der Wohnung ist.
Möglicherweise geht man zur Verwaltungsvereinfachung davon aus, dass zwei Personen genau dann in derselben Wohnung leben, wenn sie sich ihre Beitragsnummern gegenseitig mitteilen. Dass eine solche Vermutung Blödsinn ist und vom Gesetzgeber auch nie so formuliert wurde, stört anscheinend den Beitragsservice nicht.

Letzten Endes hat der Beitragsservice ja gar nicht die Ressourcen, um flächendeckend zu ermitteln, wer mit wem zusammenwohnt. Da hat man sich anscheinend dieses Kriterium mit der Beitragsnummer ausgedacht.

Letzten Endes stochert man dadurch genauso im Nebel wie beim Umgang mit den Datensätzen aus dem Meldedatenabgleich: bei einem Bestand von 40 Mio. Beitragskonten im privaten Bereich hat der BS 2018 ja über 70 Mio Datensätze von volljährigen Einwohnern bekommen. Angeschrieben wurden 2018 aber weniger als 3 Mio. Zusammen mit den Nachzüglern aus 2019 wären das wohl weniger als 4 Mio, also deutlich weniger als 15% der über 30 Mio Datensätze, die nicht Inhabern einer Beitragsnummer zugeordnet sind.

Nach welchen Kriterien die restlichen 85% nicht angeschrieben werden, bleibt völlig unklar: bei einer Identität von Nachnamen kann man vermuten, dass sie in einer Wohnung leben. Wenn als Familienstand verheiratet mitgeteilt wurde, die Einzugsdaten übereinstimmen und auch die vorherige Wohnung, dürfte alles für ein Zusammenleben sprechen. Was aber, wenn man ohne Trauschein zusammenlebt oder bei der Heirat keinen Ehenamen gewählt hat und man vorher keine gemeinsame Wohnung hatte? Wird man dann immer angeschrieben?


In jedem Fall erfordert es schon einen gewissen Programmieraufwand, anhand der nach § 14 (9) RBStV übermittelten Daten Anhaltspunkte für ein Zusammenwohnen zu finden, so dass am Ende nur 15 % übrig bleiben. Der Aufwand, anhand von Name, Vorname und Anschrift die Beitragsnummer zu ermitteln, dürfte wesentlich niedriger sein.

Insofern ist es vollkommen verlogen, wenn man von den angeschriebenen Personen die Kenntnis und Mitteilung der Beitragsnummer eines Mitbewohners verlangt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Juli 2019, 16:23 von Bürger«

o
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Hi @all,
nach langer Funkstille die Antwort der Landesdatenschutzbeauftragten nachfolgend.

Zitat
Hiermit unterrichten wir Sie darüber, dass das auf Ihre Beschwerde vom 15. April 2019 hin eingeleitete Überprüfungsverfahren abgeschlossen ist. Einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) oder andere Datenschutzbestimmungen bei der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch den Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) bzw. den in dessen Auftrag tätigen "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (im Folgenden: Beitragsservice) haben wir aufgrund der uns zur Verfügung gestellten Informationen nicht feststellen können.

Begründung:

I:
Wir haben folgenden Sachverhalt festgestellt:

In Ihrer Beschwerde bitten Sie um Überprüfung der erneuten Aufforderung des Beitragsservice, die Beitragsnummer einer Mitbewohnerin mitzuteilen, die für die von Ihnen bewohnte Wohnung bereits einen Rundfunkbeitrag zahlt.

Dabei beziehen Sie sich auf unsere frühere Mitteilung in derselben Angelegenheit, dass ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch bzgl. der Beitragsnummer gegenüber Ihrer Mitbewohnerin nicht besteht (unser Schreiben vom 26.2.2019 - AZ.: xx.xxxx.x). Aufgrund dieser Mitteilung haben Sie gegenüber dem rbb die Bekanntgabe der Beitragsnummer Ihrer Mitbewohnerin verweigert mit der Begründung, es bestehe für Sie nach Auffassung unserer Behörde (überhaupt) kein diesbezüglicher Anspruch auf Auskunft gegenüber Ihrer Mitbewohnerin (Ihr Schreiben vom 15. April 2019).

Außerdem befürchten Sie die Möglichkeit des Unterlaufens einer evtl. bestehenden melderechtlichen Sperre Ihrer Mitbewohnerin durch die Mitteilung von deren Daten an den rbb.

II.
Rechtlich bewerten wir den ermittelten Sachverhalt wie folgt:

Die Erhebung der Daten Ihrer Mitbewohnerin durch den Beitragsservice kann auf § 9 Abs. 1 Satz 1,4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) gestützt werden. Zur Begründung verweisen wir auf unser Schreiben vom 26. Februar 2019 (AZ.: xx.xxxx.x, S. 2).

Ein Rechtsanspruch auf Herausgabe der Beitragsnummer Ihrer Mitbewohnerin an Sie ergibt sich zwar nicht aus dem geltenden Datenschutzrecht.
Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie nicht evtl. andere, z.B. mietrechtliche oder sonstige zivilrechtliche Auskunftsansprüche gegen Ihre Mitbewohnerin haben (könnten). Die zu überprüfen ist allerdings nicht Aufgabe unserer Behörde. Wir empfehlen Ihnen insoweit, sich ggf. anwaltlich beraten zu lassen. Die Aussage gegenüber dem rbb, unsere Behörde hätte Ihnen bestätigt, (überhaupt) keine diesbezüglichen Ansprüche gegenüber Ihrer Mitbewohnerin zu haben, ist insoweit unzutreffend.

Auch die Gefahr des "Unterlaufens" einer etwaigen Auskunftssperre können wir nicht erkennen: Eine Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz hat lediglich zur Folge, dass bei Vorliegen der dortigen Voraussetzungen eine Melderegisterauskunft durch die Meldebehörde unzulässig ist, und berührt nicht die Weitergabe der entsprechenden Daten der betroffenen Person durch Dritte.

Ungeachtet dessen ist ein "Unterlaufen" einer etwaigen Auskunftssperre durch Weitergabe der Angaben des beitragspflichtigen Mitbewohners/der Mitbewohnerin an den Beitragsservice ohnehin bereits deshalb ausgeschlossen, da dem Beitragsservice die entsprechenden Angaben im Falle einer bestehenden (und erfüllten) Beitragspflicht bereits bekannt sind.

III.

Aufgrund dieser Bewertungen gehen wir davon aus, dass im vorliegenden Fall tatsächlich kein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften erfolgt ist.

Soweit Ihre Beschwerde betroffen ist, betrachten wir die Angelegenheit damit als abgeschlossen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Januar 2020, 00:29 von Bürger«

Z
  • Beiträge: 1.526
[...] Antwort der Landesdatenschutzbeauftragten [...]
Zitat
...
Dabei beziehen Sie sich auf unsere frühere Mitteilung in derselben Angelegenheit, dass ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch bzgl. der Beitragsnummer gegenüber Ihrer Mitbewohnerin nicht besteht (unser Schreiben vom 26.2.2019 - AZ.: xx.xxxx.x). Aufgrund dieser Mitteilung haben Sie gegenüber dem rbb die Bekanntgabe der Beitragsnummer Ihrer Mitbewohnerin verweigert mit der Begründung, es bestehe für Sie nach Auffassung unserer Behörde (überhaupt) kein diesbezüglicher Anspruch auf Auskunft gegenüber Ihrer Mitbewohnerin (Ihr Schreiben vom 15. April 2019).
...
Die Erhebung der Daten Ihrer Mitbewohnerin durch den Beitragsservice kann auf § 9 Abs. 1 Satz 1,4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) gestützt werden. Zur Begründung verweisen wir auf unser Schreiben vom 26. Februar 2019 (AZ.: xx.xxxx.x, S. 2).
Ein Rechtsanspruch auf Herausgabe der Beitragsnummer Ihrer Mitbewohnerin an Sie ergibt sich zwar nicht aus dem geltenden Datenschutzrecht.
...
 Wir empfehlen Ihnen insoweit, sich ggf. anwaltlich beraten zu lassen. Die Aussage gegenüber dem rbb, unsere Behörde hätte Ihnen bestätigt, (überhaupt) keine diesbezüglichen Ansprüche gegenüber Ihrer Mitbewohnerin zu haben, ist insoweit unzutreffend.
...

Also die Weitergabe wäre kein Verstoß, weil der Beitragsservice die Daten schon hätte, ja dann bräuchte ich sie ja auch nicht mehr weitergeben, oder?
Und was bei der anwaltlichen Beratung bezüglich Herausgabeverpflichtung des Zahlers an den Zusatzzahler rauskommen soll, ist mir auch nicht klar.

Also meine Antwort an den Beitragsservice:
Lieber Beitragsservice! Ich brauche die Nummer gar nicht rausgeben, weil Ihr die schon habt. Sucht einfach mal in eurer Datenbank und da werdet ihr sie schon finden! Viel Spaß!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Januar 2020, 00:31 von Bürger«

  • Beiträge: 7.285
[...] Antwort der Landesdatenschutzbeauftragten [...]
Zitat
dass bei Vorliegen der dortigen Voraussetzungen eine Melderegisterauskunft durch die Meldebehörde unzulässig ist, und berührt nicht die Weitergabe der entsprechenden Daten der betroffenen Person durch Dritte.
Da wurde wohl EuGH C-201/14 noch nicht verinnerlicht oder vorgebracht? Diese Entscheidung ist auch Folge materiell bindenden Unionsrechts.

Ohne Information der Bürger kein Austausch von Daten zwecks Weiterverarbeitung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15947.msg105965.html#msg105965

und

Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30058.msg188159.html#msg188159

[...] Antwort der Landesdatenschutzbeauftragten [...]
Zitat
[...] dass ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch bzgl. der Beitragsnummer gegenüber Ihrer Mitbewohnerin nicht besteht (unser Schreiben vom 26.2.2019 - AZ.: xx.xxxx.x). [...]
Aber ein wenig wirr scheint deren Text schon zu sein?

Welche Ansprüche in Belangen des Datenschutzes, wo ja zugegeben wird, daß es diesen Anspruch auf Herausgabe eben nicht hat, soll es denn in Belangen des Datenschutzes sonst noch haben?

Datenschutz bleibt Datenschutz; immerhin steht doch die Einhaltung des Datenschutzes auch bundesrechtlich an erster Stelle vor den Belangen des Verwaltungsrechts?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Januar 2020, 00:33 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

o
  • Beiträge: 102
Welche Ansprüche in Belangen des Datenschutzes, wo ja zugegeben wird, daß es diesen Anspruch auf Herausgabe eben nicht hat, soll es denn in Belangen des Datenschutzes sonst noch haben?

Das fragt sich der neugierige Buerger in der Tat.
Da steht nix weiter, als dass das Datenschutzrecht keine Verpflichtung hierzu kennt. Nun, wenn sich die Arbeit der Datenschutzbeauftragten nur und einzig auf dieses Gesetz beschraenkt, dann kann ja in allen anderen (Landes?)gesetzen im Prinzip jedwede noch so abstruse Datenweitergabe legalisiert werden - faellt ja dann nicht in die Zustaendigkeit der LDB.
Armutszeugnis fuer solch eine Behoerde.

Wie ein Prozess mit anwaltlicher Beratung laufen wuerde, kann man sich denken...
'Selber Schuld wenn Sie die Nummer nicht aus der Mitbewohnerin rauspruegeln koennen!'
(man entschuldige meine Skepsis...)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Januar 2020, 00:35 von Bürger«

b
  • Beiträge: 465
[...] Antwort der Landesdatenschutzbeauftragten [...]
Zitat
[...] Die Erhebung der Daten Ihrer Mitbewohnerin durch den Beitragsservice kann auf § 9 Abs. 1 Satz 1,4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) gestützt werden. [...]
(Hervorhebung hinzugefügt.)

Falsche Begründung. Vielleicht wird dein Anliegen nicht verstanden oder ist noch nicht detailliert genug. (Oder will nicht verstanden werden? - was ich nicht hoffe.)

Es geht in deinem Anliegen nicht um die unmittelbare Erhebung von der Beitragsnummer von einer Person durch d. LRA/BS. LRA/BS vergeben die Nummern und bräuchten diese nicht nochmals erheben. Außer ihnen wären diese Nummern nicht bekannt.

Es geht um die Erhebung von Verknüpfungen zwischen Beitragsnummern und mittelbare Erhebung von Beitragsnummern von Dritten durch Dritte im Auftrag d. LRA/BS. Wie soll das aus vorgenanntem Paragraphen folgen? Das steht da nicht drin.
Quelle: http://landesrecht.rlp.de/jportal/?quelle=jlink&psml=bsrlpprod.psml&feed=bsrlp-lr&docid=jlr-RdFunkBeitrStVtrRPV1P9, Moment: http://archive.is/BGcMI
Zitat
§ 9
Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
(1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 genannten Daten verlangen. Kann die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen, ist der Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen. Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften kann die Auskunft auch vom Verwalter verlangt werden. Die Landesrundfunkanstalt kann mit ihrem Auskunftsverlangen neben den in § 8 Abs. 4 und 5 genannten Daten im Einzelfall weitere Daten erheben, soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist; § 11 Abs. 6 gilt entsprechend. Die Landesrundfunkanstalt kann für die Tatsachen nach Satz 1 und die Daten nach Satz 4 Nachweise fordern. Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.
Wenn Mann/*/frau genau ist, müsste beim Zitieren des RBStV eigentlich immer noch das Bundesland dazu, nach Landesrecht.

Dabei soll eine Person einen Botengang für LRA/BS zur mittelbaren Erhebung der Beitragsnummer tätigen, die Beitragsnummer soll von dieser Dritten Person erhoben werden, damit in Folge dessen, LRA/BS eine Verknüpfung herstellen kann. Stellt sich weiter die Frage, wo festgelegt ist, dass diese Dritte Person verpflichtet ist, als Stelle für d. LRA/BS aufzutreten und Daten zu erheben. In den bekannten Datenschutzauskünften habe ich davon nichts gelesen. Diese Verknüpfungen können als n-Tupel betrachtet werden, welche das System Rundfunkbeitrag benötigt, um z.B. Abmeldungen in Wohngemeinschaften zu realisieren. LRA/BS wissen um diese Notwendigkeit und wollen in der Lage sein, diese Verknüpfungen herzustellen. Diese sind jedoch nur über die Verpflichtung Dritter zu erlangen.

Wo befindet sich die Rechtsgrundlage für diese Verpflichtung?

Wie sind diese Verknüpfungen datenschutzrechtlich zu werten?

Weiter könnte ein Grundsatz des Hinweises auf Freiwilligkeit aus den Rechtsvorschriften zum Datenschutz ableitbar sein. Dieser Hinweispflicht, können sich ebensowenig Behörden entziehen. Sonst müsste aller Datenherausgabe eingewilligt und Folge geleistet werden, ohne Möglichkeit auf Widerspruch, sollte es an einer Verpflichtung mangeln - was absurd wäre, den Datenschutz an sich obsolet machte. Es wird verwiesen auf:

Übereinkommen -> Schutz d. Menschen b. d. automat. Verarbeitung pers.-bez. Daten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32545.msg202390.html#msg202390

Zitat
2      Jede Vertragspartei sieht vor, dass die Datenverarbeitung auf der Grundlage der freiwilligen, für den konkreten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich erfolgten Einwilligung des Betroffenen oder auf einer anderen rechtmäßigen, gesetzlich geregelten Grundlage durchgeführt werden kann. [...]

3      Personenbezogene Daten, die verarbeitet werden, müssen auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden.
Diese Hinweispflicht auf Freiwilligkeit ist wichtig. Es läge kein konkludentes Verhalten vor, würde sie nicht beachtet. Könnte wie eine Belehrung beim Aussageverweigerungsrecht verstanden werden. Neben deinem Hinweis auf bestehende Meldesperren wären bestehende Aussageverweigerungsrechte und Zeugnisverweigerungsrechte ein Hindernis. Hier müsste erst durch eine rechtsfähige Stelle belehrt werden. Hier besteht Belehrungspflicht. Wird nicht ordentlich belehrt, erlischt das Recht auf Datenverarbeitung. Wird nicht belehrt, sollte sich umgehend beschwert werden -> Fachaufsicht. Nochmal: ohne Belehrung keine Verarbeitung.

Dass die Daten benötigt werden, wird immer wieder hervorgehoben. Das Wie wird vermieden, das rechtliche Womit nicht konkretisiert, als ob es fehlen würde.
Zitat von: Landtag von Baden-Württemberg zur Petition 16/3183, Berichterstatter Zimmermann, 18.07.2019
Die Leiterin der beim SWR zuständigen Fachabteilung Beitragsservice hat mitgeteilt, [...] dass es dem Beitragsservice beziehungsweise dem SWR nicht möglich sei, allein aus den übermittelten Daten der Meldebehörden Schlüsse über die tatsächliche Wohnungssituation zu ziehen [...] Der  Beitragsservice  beziehungsweise  der  SWR sei demnach  immer  auf  die  aktive  Aufklärung  der Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber angewiesen,  um  einen  Sachverhalt  korrekt  darzustellen und festzustellen, ob für die Wohnung bereits Rundfunkbeiträge bezahlt würden oder nicht. [...]
Hervorhebungen hinzugefügt.
Quelle: Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 16 / 6481, S. 33, https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/6000/16_6481_D.pdf , Abruf 24.9.2019, 19:30 Uhr
Dies ist selbstverständlich übertragbar auf andere Bundesländer.

Weiter wären Botengang und Aufwand i.R.d. Verhältnismäßigkeit zu betrachten - im Zusammenhang mit Datenschutz.

Vorschläge zur Klärung. Meine Meinung. Keine Rechtsberatung.


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Ergänzung:

Es dürfte der Person, welche d. LRA/BS gern als Verpflichteten sehen würden, die Beitragsnummer zur Verknüpfung zu besorgen, unmöglich sein, rechtliche Beratungen für Hinweispflicht/ Weigerungsrechte zu geben. Das wäre unverhältnismäßig, da hier nicht im Allgemeinen von jeder x-beliebigen Person das benötigte rechtliche Wissen abverlangt werden kann.

Fiktiv würde eine Verpflichtung innerhalb einer Wohngemeinschaft auf neue Weise in Grundrechte eingreifen. Eine Einschränkung dieser, z.B. der Handlungsanweisung, zum Zwecke der Fahndung nach Beitragsnummern ist im RBStV nicht erkennbar und könnte diskutiert werden. Der geordnete Umgang im alltäglichen Leben in Wohngemeinschaften ist eine Sache. Der Umgang aufgrund eines hoheitlichen Eingriffs eine andere.

Fiktiv möglich. Ausarbeiten. Eintüten. Abschicken.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Die Behauptung, dass ein Auskunftsanspruch gegen Mitbewohner auf § 9 (1) gestützt werden kann, ist klar falsch, weil § 9 der zuständigen LRA ein Auskunftsrecht gegen Inhaber von Wohnungen zusichert, aber nicht einem Inhaber gegen andere Inhaber derselben Wohnung. Etwa bestehende zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen sind nicht bekannt. Wären sie es, müßte die LRA solche nennen können. Auf entsprechende klare Fragen muss die LRA m. E. wahrheitsgemäß Auskunft geben.
Es ist allerdings schon fraglich, ob die LRA gegen jeden Wohnungsinhaber einen Auskunftsanspruch besitzt. So steht in §9, dass zuständige Landesrundfunkanstalt Auskünfte fordern kann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben. Siehe Zitat des Paragraphen 9 weiter oben. Das Wohnen an einer Adresse ist für sich kein solcher tatsächlicher Anhaltspunkt. Zudem kann der Angesprochene nur Auskunft über die Tatsachen geben, die ihm bekannt sind und die er weitergeben darf. Ob er Daten zu Mitbewohnern weiter geben darf, ist fraglich. Zu beachten ist ggf. auch
§ 8 Abs. 3 RBStV - Anzeigepflicht
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-8
Zitat
(3) Die Anzeige eines Beitragsschuldners für eine Wohnung, eine Betriebsstätte oder ein Kraftfahrzeug wirkt auch für weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner, sofern sich für die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug keine Änderung der Beitragspflicht ergibt.

Sinngemäß lässt sich das so interpretieren, dass, wenn ein Inhaber der Wohnung der LRA bekannt ist, die übrigen keiner Anzeigepflicht mehr unterliegen, weil der eine dies stellvertretend für alle erledigt hat. Dies kann auch nicht davon abhängen, ob die Inhaber die Wohnung zum gleichen Zeitpunkt bezogen haben oder nicht. Wenn also nicht alle Inhaber den Bezug einer Wohnung anzeigen müssen, warum sollte die LRA von jedem Auskünfte fordern dürfen? Zumal, siehe oben, Wohnen allein keinen tatsächlichen Anhaltspunkt für eine Beitragsschuld darstellt.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Januar 2020, 00:45 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

Z
  • Beiträge: 1.526
Nach deren Logik gibt es genau einen "Beitragsschuldner" (für genau eine Wohnung).
Alle anderen Bewohner sind sozusagen gesetzlich nicht existent. Diese haben auch keine Auskunftspflicht zur Ermittlung des "Beitragsschuldners", weil es den ja schon gibt, Auskunftspflicht gibt es ja nur zur Ermittlung des (neuen) Beitragsschuldners.

Im übrigen ist es auch völlig egal, ob der ermittelte Beitragsschuldner bezahlt, es reicht ja, wenn dieser als solcher ermittelt und benannt wurde.

Deshalb verträgt sich das ja auch nicht mit der gesamtschuldnerischen Haftung. Wenn es nur genau einen Beitragspflichtigen pro Wohnung gibt, kann der (oder andere einzelne Mitbewohner) nicht gesamtschuldnerisch haften, weil ja nur der Beitragsschuldner selbst beitragspflichtig ist.


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  • Beiträge: 465
§ 8 Abs. 3 RBStV - Anzeigepflicht
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-8
Zitat
(3) Die Anzeige eines Beitragsschuldners für eine Wohnung, eine Betriebsstätte oder ein Kraftfahrzeug wirkt auch für weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner, sofern sich für die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug keine Änderung der Beitragspflicht ergibt.

Quote: https://de.m.wikipedia.org/wiki/Anzeigepflicht
Hervorhebungen hinzugefügt
Zitat
Anzeigepflicht bezeichnet im Allgemeinen eine auf Gesetz oder Vertrag beruhende Rechtspflicht, bestimmte Tatsachen aus dem Bereich des Anzeigepflichtigen den betreffenden Behörden, Vertragspartnern oder sonstigen Dritten zur Kenntnis zu bringen.
Wie ist das Unterstrichene zu verstehen und was bedeutet es für die hier besprochene Thematik?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Januar 2020, 16:02 von seppl«
Wer sieht dich, selbst wenn du ihn nicht siehst?
 - Der ÖRR.

 
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