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Autor Thema: Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)  (Gelesen 26665 mal)

o
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*Anm.: Der Eigenständigkeit wegen ausgegliedert aus
Meldedatenabgleich 2018 - Sammlung von Anschreiben
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28033.0.html



Hi @all,

bei mir (Berlin) ist der Schriebs* vor ca. 1 Monat eingegangen. Habe pflichtschuldig an die Landesdatenschutzbeauftragte geschrieben und gefragt (bzgl. "ob ich bei einer bereits gemeldeten Person wohne") inwiefern ich überhaupt als Privatperson berechtigt bin, die personenbezogenen Daten einer anderen Person (mit der ich möglicherweise zusammenwohne) an die Mafiosi weiterzugeben.
Bin mal auf die Antwort gespannt.

Hab ich dem Beischlafservice auch entsprechend mitgeteilt, dass ich da leider noch auf Antwort warte.
Rückumschlag lag ja bei - Marke war leider nicht zur Hand :D


Hi, hier mal der (relevante) Wortlaut meiner Schreiben und der Antwort vom Beischlafservice:

Schreiben vom xx.xx.2018 an die Landesdatenschutzbeauftragte (Berlin):
Zitat
Sehr geehrte ...,

im Rahmen des im Mai diesen Jahres erfolgten wiederholten "einmaligen" Meldedatenabgleichs zwischen Meldeämtern und ARD ZDF Deutschlandradio Beitrags"service" wurde ich in einem Schreiben vom XX.XX.2018 aufgefordert, personenbezogene Daten von Mitbewohnern, die ggfs. in meinem Haushalt bereits einen Rundfunkbeitrag zahlen an den Beitrags"service" weiterzuleiten.

Meine Frage an Sie ist, inwiefern ich überhaupt berechtigt bin, als Privatperson personenbezogene Daten (Name/Anschrift/Beitragskontonummer) an eine – nach eigenem Bekunden ausdrücklich nichtstaatliche und obendrein nicht rechtsfähige – Stelle weiterzugeben.

Nach meinem laienhaften Verständnis sind hier zudem öffentliche Stellen,sofern sie in Konkurrenz zu Privatwirtschaftlichen stehen, diesen in ihren Rechten gleichgestellt, d.h. wenn die öffentlich-rechtlichen Sender ein Anrecht auf diese Datenweitergabe ohne Einwilligung der Betroffenen hätten, müsste dies aus Gründen der Gleichbehandlung auch für Privatsender ein legaler Anspruch sein.

Bitte teilen Sie mir mit, was hier meine Rechte und Pflichten als Betroffener sowie als Zwangskunde der öffentlich-rechtlichen Sender sind.

xxx


Schreiben vom xx.xx.2018 an umbenannte GEZ/ "Beitragsservice"
Zitat
Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter

Sehr geehrte Damen und Herren,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage im Rahmen des wiederholten "einmaligen" Meldedatenabgleichs. Sie fordern mich auf, personenbezogene Daten etwaiger bereits bei Ihnen registrierter Zwangsbeitragszahler (Namen sowie Beitragskontonummer) an Sie weiterzuleiten.

Ihnen ist zweifelsohne bekannt daß dies eine Weitergabe personenbezogener Daten Dritter durch mich als Privatperson erfordert, die seit Mai 2018 durch die EU-DSGVO massive finanzielle Forderungen durch die Person(en), deren Daten ich an Sie weitergeben müsste nach sich ziehen kann.

Ich habe demnach die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit an meinem Wohnsitz darum gebeten mir mitzuteilen, welche Rechte und Pflichten sich zwischen mir und nicht rechtsfähigen Institutionen wie der umbenannten GEZ einerseits und unbeteiligten Dritten andererseits bestehen.

Selbstverständlich melde ich mich bei Ihnen, sobald mir eine Antwort vorliegt. Existenzgefährdende, staatliche Repressalmaßnahmen möchte ich schließlich nicht inkauf nehmen.

xxx


Antwort des "Beitragsservice" vom xx.xx.2018
Zitat
Sehr geehrt...,

vielen Dank für Ihre Mitteilung.

Sie teilen uns mit, dass bereits eine Mitbewohnerin oder ein Mitbewohner die Rundfunkbeiträge für die Wohnung zahlt. Die Beitragsnummer der Mitbewohnerin oder des Mitbewohners möchten Sie uns nicht nennen.

Bitte berücksichtigen Sie: Gesetzlich zur Auskunft verpflichtet ist nach §9 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) jede Person, bei der Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Beitragspflicht besteht. Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann Auskunft über diejenigen Tatsachen verlangen, die Grund, Höhe und Zeitraum der Beitragspflicht betreffen.

Weil Sie Ihrer Mitwirkungspflicht zur Klärung des Sachverhalts nicht nachkommen, möchten wir Sie über die Anmeldung der Wohnung auf Ihren Namen zum 01.01.2016 informieren. Ihre Beitragsnummer lautet XXX

Das Datum der Anmeldung resultiert aus den Informationen des Einwohnermeldeamts. Danach sind Sie seit 01.2016 unter der Adresse XXX, XXX, XXX gemeldet.

Der Rundfunkbeitrag für eine Wohnung beträgt monatlich 17,50 EUR. Die Rundfunkbeiträge sind in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu zahlen.

Wir melden Ihr Beitragskonto ab, wenn Sie uns die Beitragsnummer mitteilen, unter der die Rundfunkbeiträge für die Wohnung gezahlt werden.

Beachten Sie bitte dann den aktuellen Kontostand: Das Beitragskonto weist einschließlich 09.2018 einen offenen Betrag von 577,50 EUR auf. Bitte überweisen Sie diesen Betrag und geben Sie dabei die Beitragsnummer XXX an. Unsere Bankverbindungen finden Sie auf der Rückseite.

Um Ihnen die Zahlung zu erleichtern, bieten wir Ihnen eine Ratenzahlung an. Wenn Sie dieses Angebot annehmen möchten, teilen Sie uns bitte die Höhe der möglichen monatlichen Raten mit. Antworten Sie uns bitte innerhalb von drei Wochen. Gerne auch telefonisch.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio


Weiterhin kam vom "Beitragsservice":
Zitat
Wir nehmen Bezug auf Ihren gestellten Antrag auf Auskunft gem. Art 1 EU-DSGVO und teilen Ihnen mit, dass der Beitragsservice unter der von Ihnen angegebenen Anschrift keine entsprechenden personenbezogenen Daten verarbeitet.

Da frag ich mich doch:
Was sind "entsprechende personenbezogene Daten" (meine? Die moeglicher MitbewohnerInnen?) und wieso liegen da keine vor? Und von welchem Antrag reden die? Kann mich nicht erinnern einen gestellt zu haben...

Mein Eindruck:
Die haben keine Ahnung, was sie mit solchen Schreiben anfangen sollen. Nu ja, die Wohnung ist ein toller Tatbestand fuer eine Zahlungspflicht, meinen die Verfassungsrichter. Wer bin ich, das infrage zu stellen...? Wie die Brueder jetzt rauskriegen wollen wer wo mit wem zusammenwohnt - die hohen Herren werden das alles selbstverstaendlich bestens durchdacht haben :D :D


Tangierende Themen siehe u.a. auch unter
Anzeige-/Auskunftspflicht zu Mitbewohner/ vorh. Beitragskonto gem. RBStV/Satzung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20247.0
Beitragszahler/ Mitbewohner gibt seine Beitrags-Kontonummer nicht preis
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18428.0


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S
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[...]
Zitat
Wir nehmen Bezug auf Ihren gestellten Antrag auf Auskunft gem. Art 1 EU-DSGVO und teilen Ihnen mit, dass der BS unter der von Ihnen angegebenen Anschrift keine entsprechenden personenbezogenen Daten verarbeitet

Da frag ich mich doch:
Was sind "entsprechende personenbezogene Daten" (meine? Die moeglicher MitbewohnerInnen?) und wieso liegen da keine vor? Und von welchem Antrag reden die? Kann mich nicht erinnern einen gestellt zu haben...

Mein Eindruck:
Die haben keine Ahnung was sie mit solchen Schreiben anfangen sollen.
[...]

Vermutlich werden analog der Feststellungsbescheide derartige Antwortschreiben maschinell vom BS erstellt. D.h. vermutlich hat kein Mensch beim BS die Anschreiben jemals gelesen. Stattdessen wurden die Anschreiben wahrscheinlich automatisiert eingescannt und per OCR analysiert. Das Analyseprogramm fand dabei dann die Kombination "EU-DSGVO", worauf ein weiterer Prozesss in Gang gesetzt wurde der dann das vorliegende Antwortschreiben bestehend aus vorgefertigten Textbausteinen maschinell erstellte und versandte.


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Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

o
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So Leute, lange hats gedauert.

Nach obiger Online-Anfrage und nachgeschobener
Anfrage/ Beschwerde vom 28.11.2018 an die Landesdatenschutzbeauftragte
Zitat
Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Friedrichstr. 219
10969 Berlin

28.11.2018

Beschwerde erzwungener Datenweitergabe Dritter durch sog. Beitragsservice

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe bereits vor einem Monat versucht, Sie über das Kontaktformular Ihrer Internetseite zu erreichen, jedoch bis heute nicht einmal eine Eingangsbestätigung meiner Beschwerde erhalten, so daß ich Sie nun erneut (und gezwungenermaßen mit kürzerer Fristsetzung) per Fax kontaktiere.

Zum Sachverhalt:

Im Rahmen des im Mai diesen Jahres erfolgen wiederholten "einmaligen" Meldedatenabgleichs zwischen Meldeämtern und ARD ZDF Deutschlandradio Beitrags"service" wurde ich in einem Schreiben vom 19.9.2018 aufgefordert, personenbezogene Daten von Mitbewohnern die ggfs. in meinem Haushalt bereits einen Rundfunkbeitrag zahlen an den Beitrags"service" weiterzuleiten.

Ich habe hier zunächst geantwortet daß in meinem Haushalt eine andere Person bereits den sog. Rundfunkbeitrag zahlt, ich jedoch die entsprechenden personenbezogenen Daten (Name/Anschrift/Beitragskontonummer) an eine – nach eigenem Bekunden ausdrücklich nichtstaatliche und obendrein nicht rechtsfähige – Stelle weitergeben kann, ohne mit der Landesdatenschutzbeauftragten Rücksprache gehalten zu haben.

Nach meinem laienhaften Verständnis sind hier öffentliche Stellen, sofern sie in Konkurrenz zu Privatwirtschaftlichen stehen, diesen in ihren Rechten gleichgestellt, d.h. wenn die staatlichen Sender ein Anrecht auf diese Datenweitergabe ohne Einwilligung der Betroffenen hätten, müsste dies aus Gründen der Gleichbehandlung auch für Privatsender ein legaler Anspruch sein.

Der sog. Beitragsservice hat in Reaktion hierauf (Schreiben vom 8.10.2018) eine neue Wohnung auf meinen Namen erfunden und aus den – zudem offenbar fehlerhaft übermittelten – Daten des Einwohnermeldeamts als Einzugsdatum den 1.1.2016 festgelegt so daß nun aufgrund Erfindung einer Wohnung, deren Zahlungspflichtiger ich wäre, eine Forderung gegen mich entsteht.

Aus meiner Sicht habe ich jetzt also die Wahl die personenbezogenen Daten meiner Mitbewohnerin, die bereits den Rundfunkbeitrag zahlt, ggfs. ohne ihre Zustimmung weiterzugeben oder alternativ die Kosten für die vom Beitrags"service" erfundene Wohnung zu zahlen. Der sog. Beitragsservice nötigt mich also unter Androhung signifikanter finanzieller Konsequenzen die personenbezogenen Daten einer dritten Person (auch wenn diese mit mir zusammenlebt) weiterzugeben, was m.E. mit massiven Bußgeldern geahndet werden kann. Ferner ist mir nicht klar welche Möglichkeiten ich habe, die entsprechenden personenbezogenen Daten (insbesondere die Nummer des Beitragskontos) von meiner Mitbewohnerin einzufordern.

Hinzu kommt, daß ich – sofern die Übertragung personenbezogener Daten meiner Mitbewohnerin an den sog. Beitragsservice durch mich tatsächlich legal sein sollte – auch verpflichtet bin, die Sicherheit dieser Übertragung zu gewährleisten und sie gegen einen Zugriff durch Unbefugte zu schützen. Ich habe ernsthafte Zweifel daß dies auf dem einfachen Postwege praktisch durchzusetzen ist.

Ich reiche gegen den Versuch, mich zum Helfershelfer des sog. Beitragsservice zu machen und von mir die Weitergabe der personenbezogenen Daten meiner Mitbewohnerin zu erpressen folglich Beschwerde ein und möchte Sie bitten, diese Stelle zur Unterlassung derartiger Versuche aufzufordern. Alternativ fordere ich Sie auf, mir mitzuteilen, welche Pflichten ich gegenüber dem sog. Beitragsservice habe und mir mitzuteilen:

• Welchen rechtlichen Anspruch kann ich im Zweifelsfalle gegen meine Mitbewohnerin geltend machen, um die Herausgabe ihrer personenbezogenen Daten an mich durchzusetzen?
• Welche Voraussetzungen müssen meinerseits zur Speicherung und Weitergabe dieser Daten an den sog. Beitragsservice erfüllt sein und welche Ansprüche gibt es von Seiten meiner Mitbewohnerin hierdurch an mich?
• Bekanntermaßen zögert der sog. Beitragsservice nicht, seine Forderungen – seien sie nun berechtigt oder nicht – auch durch staatliche Repressalmaßnahmen wie z.B. Pfändung, Fahrzeugstillegung oder Inhaftierung durchzusetzen. Der Nachweis der bereits getätigten Zahlungen durch meine Mitbewohnerin erfordert Einsichten in ihre Kontodaten in einem Sachverhalt, in dem sie selbst namentlich nicht genannt ist. Welche Ansprüche bestehen hier für staatliche Stellen und für mich, die Herausgabe dieser Daten zu verlangen und sicherzustellen?

Da sich die Forderung durch den sog. Beitragsservice inzwischen auf 630,00 EUR beläuft (siehe angehängte Forderung) und auf meine per Webformular am 23.10.2018 abgeschickte Beschwerde mit Fristsetzung von vier Wochen bis heute keine Antwort einging, fordere ich Sie auf, diese Anfrage innerhalb von zwei Wochen nach Eingang zu beantworten.

Mit freundlichen Grüßen



...hier die finale
Antwort der Landesdatenschutzbeauftragten vom 26.02.2019
Zitat
Sehr geehrt...,

hiermit unterrichten wir Sie darüber, dass das auf Ihre Beschwerde vom 23. November 2018 hin eingeleitete Überprüfungsverfahren abgeschlossen ist.

Einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) oder andere Datenschutzbestimmungen bei der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch den Rundfunk Berlin-Brandenburg )rbb= bzw. den in dessen Auftrag tätigen "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" (im Folgenden: Beitragsservice) haben wir aufgrund der uns zur Verfügung gestellten Informationen nicht feststellen können.

Begründung

I.
Wir haben folgenden Sachverhalt festgestellt:

In Ihrer Beschwerde bitten Sie um Überprüfung der Aufforderung des Beitragsservice, personenbezogene Daten (insbesondere die Beitragsnummer) einer Mitbewohnerin mitzuteilen, die für die von Ihnen bewohnte Wohnung bereits einen Rundfunkbeitrag zahlt.

Darüber hinaus möchten Sie wissen, welche rechtlichen Ansprüche Sie gegenüber Ihrer Mitbewohnerin auf Herausgabe von deren personenbezogenen Daten haben.

Weiterhin fragen Sie nach eventuellen Voraussetzungen für die Speicherung dieser Daten durch Sie und deren Übermittlung an den Beitragsservice.

Schließlich vermuten Sie die Notwendigkeit, zum Nachweis bereits geleisteter Beitragszahlungen für die gemeinsame Wohnung durch Ihre Mitbewohnerin Zugriff auf deren Kontodaten nehmen zu müssen und fragen nach Rechtsgrundlagen für die Herausgabe dieser Daten an Sie bzw. an staatliche Stellen (gemeint ist auch hier wohl der Beitragsservice).

II.
Rechtlich bewerten wir den ermittelten Sachverhalt wie folgt:

Die Erhebung der Daten Ihrer Mitbewohnerin durch den Beitragsservice kann auf §9 Abs. 1 Satz 1,4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) gestützt werden. Danach kann die Landesrundfunkanstalt (hier: der rbb bzw. der in dessen Auftrag tätige Beitragsservice) von jedem Beitragsschuldner oder von Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über den in §8 Abs. 4 RBStV enthaltenen Katalog personenbezogener Daten verlangen. In diesem Katalog sind zwar Daten des Mitbewohners bzw. der Mitbewohnerin nicht enthalten. Allerdings kann die Landesrundfunkanstalt gemäß §9 Abs. 1 Satz im Einzelfall "weitere Daten" erheben, soweit dies erforderlich ist und für die durch die genannten Daten beschriebenen Tatsachen Nachweise fordern (§9 Abs. 1 Satz 5 RBStV).

Vorliegend ist die Erhebung und Verarbeitung von Namen, Adresse und Beitragsnummer Ihrer Mitbewohnerin für den rbb/Beitragsservice erforderlich, um feststellen zu können, ob und ggf. in welchem Umfang eine Beitragspflicht für Sie gegeben ist.

Ein Rechtsanspruch auf Herausgabe der Beitragsnummer Ihrer Mitbewohnerin an Sie ergibt sich nicht aus dem geltenden Datenschutzrecht. Sollte Ihre Mitbewohnerin sich weigern, Ihnen ihre Beitragsnummer mitzuteilen, so empfehlen wir Ihnen, dem rbb Namen und Adresse Ihrer Mitbewohnerin mitzuteilen und darauf hinzuweisen, dass Ihnen die Beitragsnummer nicht bekannt ist und Sie diese auch nicht ermitteln können.

Besondere datenschutzrechtliche Voraussetzungen, die von Ihrer Seite für die Weitergabe der o.g. Daten Ihrer Mitbewohnerin an den rbb/Beitragsservice erfüllt sein müssten, sind nicht erkennbar. Insbesondere ist die Übermittlung auf dem Postweg in einem verschlossenen Umschlag zur Wahrung der Vertraulichkeit ausreichend.

Die Einsicht in (Bank-)Kontodaten Ihrer Mitbewohnerin zum Nachweis der geleisteten Rundfunkbeiträge dürfte nicht erforderlich sein, da der rbb/Beitragsservice dies bereits aufgrund der dort im Beitragskonto Ihrer Mitbewohnerin vorliegenden Daten nachprüfen kann.

III.
Aufgrund dieser Bewertung gehen wir davon aus, dass im vorliegenden Fall tatsächlich kein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften erfolgt ist.

Soweit Ihre Beschwerde betroffen ist, betrachten wir die Angelegenheit damit als abgeschlossen.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin zulässig.
Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, schriftlich - auch als elektronisches Dokument mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) - oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Klageerhebung die Klagefrist nur dann gewahrt ist, wenn die Klage innerhalb dieser Frist beim Verwaltungsgericht eingegangen ist.



Unterm Strich (meine laienhafte Interpretation dessen):

Aufgrund der *Vermutung* der Zahlungspflichtigkeit für eine Wohnung kann der BS Auskunft zum Widerlegen der Vermutung verlangen. Also Beweislastumkehr. Im Einzelfall können dabei auch --nicht näher spezifizierte!!-- "weitere Daten" erhoben werden.
Das kann natürlich die Beitragskontonummer sein. Was aber,  wenn mir der BS dann immer noch nicht den gemeinsamen Haushalt abkauft? Fotos vom Schlafzimmer? Audiomitschnitte aus dem Alltag? So eine Auskunft von Berlins oberster Datenschutzbehörde lässt einen schon nachdenklich werden (ich habe allerdings keinerlei Hoffnung dass irgendein deutsches oder EU-Gericht hier ein Problem sehen würde - der BS, der BS, der hat immer Recht *träller!*).

Dann aber weiter unten:
Zitat von: Landesdatenschutzbeauftragte/r Berlin 02/2019
Ein Rechtsanspruch auf Herausgabe der Beitragsnummer [...] ergibt sich nicht aus dem geltenden Datenschutzrecht.

Also:
Ich wohne mit Frau Meier in einem Haushalt. Anschrift wie meine eigene. Punkt. Mehr weiß ich von Frau Meier nicht.
Wird witzig für jeden der in einem Mehrfamilienhaus wohnt ;)

Zynisch dabei: "sollte sich Ihre Mitbewohnerin weigern"
Weigern?!? Wieso zum Geier soll ich mich zum Kapo einer Institution machen und versuchen, meiner Mitbewohnerin Daten für ebendiese Institution abzuluchsen, wenn darauf gar kein Rechtsanspruch besteht?? Politik und angeschlossene Gerichte halten die Wohnung für eine praktikable Grundlage einen Rundfunkbeitrag an einen ausgewählten staatlichen Anbieter abzuzwacken. Nu denn, wenn das so ungeheuer praktisch ist, sehe ich nicht, wieso ich als Nicht-irgendwie-Verpflichteter (mal unter der nicht ganz zutreffenden Annahme, dass meine Mitbewohnerin brav zahlen würde) Auskunft über eine (nicht-so-ganz) Zahlerin an diese Institution weiterleiten soll?

Nu ja, für mich damit fürs Erste abgeschlossen - beim nächsten Schriebs vom BS gibts dann ebendiese Antwort: "Wohne mit Fr XYZ zusammen, Adresse identisch, MfG" samt Kopie des Schreibens der LDB.


Zwischenfazit:

a) Es gibt also keine rechtliche Handhabe, die vom RBB geforderten Daten (Beitragskontonummer) von einem Mitbewohner zu erhalten.
b) Das Wort "weigern" im Zusammenhang mit der Weitergabe dieser Daten hingegen spricht Bände und zeigt daß die Landesdatenschutzbeauftragten offenbar ebenso wie Rundfunkanstalten und Gerichte vornehmlich den Parteien und nicht dem Bürger verpflichtet sind.


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o
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Update: gestern (14.3.) ging der Festsetzungsbescheid fuer die erfundene Wohnung bei uns ein (datiert auf den 1.3. - mal wieder per Weinbergschnecke unterwegs wie es scheint). Widerspruch mit Verweis auf die bereits gemeldete (wenn auch moeglicherweise nicht sonderlich kooperative und zuverlaessige) Beitrags"zahlerin" eingelegt, mehr als den Nachnamen kann ich leider nicht herausfinden, viel Spass beim Abgleich. Halte Euch auf dem Laufenden!


Festsetzungbescheid vom RBB vom 01.03.2019
Zitat
Festsetzungsbescheid - Beitragsnummer XXX

Sehr geehrt...,

Ihrer Pflicht zur Zahlung der rückständigen Rundfunkbeiträge sind Sie nicht oder nicht vollständig nachgekommen.

Für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2018 wird deshalb der Betrag von 638,00 EUR einschließlich Säumniszuschlag festgesetzt (Berechnungen siehe Kontoauszug).

Dieser Festsetzungsbescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Er wird im Wege der Zwangsvollstreckung (z.B. durch Sachpfändung, Pfändung des Arbeitseinkommens oder des Kontoguthabens) durchgesetzt, wenn der festgesetzte Betrag nicht gezahlt wird.

Wichtiger Hinweis:
Beachten Sie unbedingt, dass nicht nur der oben festgesetzte Beitrag zu zahlen ist, sondern auch die weiteren offenen Forderungen einschließlich der fälligen Rundfunkbeiträge von 52,50 EUR für den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.03.2019.

Einschließlich des Monats 03.2019 besteht ein offener Gesamtbetrag von 690,50 EUR.
Nur wenn Sie diesen offenen Gesamtbetrag unverzüglich zahlen, vermeiden Sie Mahn- und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf Grundlage dieses Festsetzungsbescheids.

Mit freundlichen Grüßen
Rundfunk Berlin-Brandenburg


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Mai 2019, 01:36 von Bürger«

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Ich hab jetzt erstmal die Auskunft der Landesdatenschutzbeauftragten angehaengt dass ich leider, leider außer Familienname und Anschrift keine weiteren Infos ueber die Mitbewohnerin herausfinden konnte. Ist sie wirklich - wie sie sagt - gemeldet und wenn ja, zahlt sie regelmaessig ihre #Demokratieabgabe?
Wer bin ich, das zu erfragen...? ;)
Ich wuerd ja wahnsinnig gern weiterhelfen, aber an diese Daten komm ich nun leider nicht ran. Und sogar die Landesdatenschutzbeauftragte sagt mir, dass es dazu auch keinerlei rechtliche Grundlage gibt  8)

Widerspruch zum "Festsetzungsbescheid" vom 15.3.2019
Zitat
Patricia Schlesinger – persönlich
Rundfunk Berlin Brandenburg
Masurenallee 8 – 14
14057 Berlin

14.03.19

Widerspruch zu Beitragsbescheid

Sehr geehrte Frau Schlesinger,

hiermit lege ich gegen den vom RBB gegen mich ergangenen Bescheid Widerspruch ein.

Begründung:

Wie ich bereits auf die Anfrage zu meiner Haushaltssituation mitteilte, wohne ich in einem Haushalt, für den ein Zwangsbeitragszahler bekannt und gemeldet ist. Ich teilte Ihnen bei dieser Gelegenheit auch mit, daß ich die Daten des Zahlers nicht ohne Rücksprache mit der Landesdatenschutzbeauftragten an Sie weiterleiten kann, woraufhin Ihre Anstalt – wohlgemerkt ohne die Antwort der Landesdatenschutzbeauftragten abzuwarten – eine Wohnung erfunden und mich zwangsangemeldet hat.

Ich habe – wenn auch ich noch Rückfragen formuliert habe auf deren Beantwortung ich noch warte – mittlerweile eine Antwort der Landesdatenschutzbeauftragten erhalten, die ich diesem Schreiben anhänge.

Unser Haushalt ist auf Frau XXX angemeldet, Anschrift naheliegenderweise identisch, weitere Daten, insbesondere die Beitragskontonummer, muß mir Frau XXX nicht mitteilen und ich werde sie daher auch nicht diesbezüglich ausfragen.

Ob und in welchem Umfang Frau XXX ihrer Zahlungspflicht des Zwangsbeitrags nachkommt, kann ich mangels Einblick in Frau XXXs Konto nicht beantworten.

Unser Haushalt ist bei Ihrer Inkassoabteilung auf Frau XXX angemeldet; ich betrachte Ihre Forderung damit als hinfällig und erwarte binnen einer Frist von vier Wochen einen Widerspruchsbescheid.

Hochachtungsvoll


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Mai 2019, 01:40 von Bürger«

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So, weiter gehts:

Frau Helm sollte a) als ehemalige Piratin so halbwegs eine Ahnung haben was das Wort "Datenschutz" bedeutet und hat b) das letzte Zustimmungsgesetz im Berliner Abgeordnetenhaus mitzuverantworten. Bin gespannt auf die Antwort. Text darf gerne auch an andere Abgeordnete verteilt werden, ich warte jetzt erstmal ab ob von ihr was zurückkommt:

Zitat
Sehr geehrte Frau Helm,

im Rahmen des seit 2013 geltenden Rundfunkbeitrags haben sich aus einer Anfrage an die Landesbeauftragte fuer Datenschutz ein paar Ungereimtheiten im Bezug auf die Weiterleitung von Meldedaten ergeben, die ich Sie bitten moechte mir zu beantworten.

Seit 2013 gilt ja bekanntlich die Losung "Eine Wohnung - ein Beitrag". Was genau eine Wohnung und was ein Haushalt ist, ist ohnehin schwammig definiert, aber darum geht es mir hier nicht.
Zur Feststellung wer fuer einen Haushalt zahlungspflichtig ist, werden auf Vermutung(!) der Landesrundfunkanstalten Bewohner angeschrieben und duerfen dann diese Vermutung widerlegen. Hierzu bitten die LRAn regelmaessig um Weitergabe der Beitragskontonummer moeglicherweise schon zahlender Haushaltsmitglieder.

Nach Auskunft der Landesdatenschutzbeauftragten ist es angeblich legal, sowohl diese als auch "weitere Daten" (nicht naeher spezifiziert!) abzufragen um o.g. Vermutung zu widerlegen. Welche Daten dann als glaubhaft eingestuft werden liegt anscheinend im Ermessen der LRAn.

Auch schrieb mit die LDB jedoch, dass es keine Handhabe gibt, die entsprechenden Daten bei Mitbewohnern einzufordern - d.h. die LRAn fordern zum Widerlegen ihrer Vermutung Daten ein die ich als nicht-zahlungspflichtiger Mitbewohner gar nicht bekommen kann.

Aus meiner Sicht ist es nicht einmal moeglich den Familiennamen des schon zahlenden Haushaltsmitglieds an die LRAn weiterzuleiten: woher soll ich als z.B. WG-Mitbewohner wissen, ob nicht eventuell eine Sperre der Melderegisterauskunft des Mitbewohners vorliegt die ich somit unterlaufen wuerde?

Im Endeffekt liegt es also im Ermessen der LRAn ob man Personen glaubt dass sie zusammenwohnen und welche "Beweise" dazu als ausreichend angesehen werden.

Die Gefahr dass Haushalte als Bestrafung fuer sicheren Umgang mit personenbezogenen Daten doppelt belastet werden ist also akut. Bitte teilen Sie mir mit, wie und warum genau die Haushalte diese Erhebungsdefizite der LRAn beheben sollen.
https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/anne-helm/question/2019-03-27/312374


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Mai 2019, 01:42 von Bürger«

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Und an den Bundesdatenschutzbeauftragten (Rundfunk ist Laendersache - Melderecht wohl eher Angelegenheit des Bundes) hab ich das hier geschrieben (ich will das jetzt wissen!).
Halte Euch auf dem Laufenden, sobald eine Antwort eintrifft.

Viele Gruesse,
Olli


Anfrage an den Bundesdatenschutzbeauftragten vom xx.xx.2019
Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich schreibe Ihnen zu einigen Unstimmigkeiten die durch die 2013 erfolgte Umstellung von der geräteabhängigen Rundfunkgebühr auf den Rundfunkbeitrag auf Wohnungen resultieren und m.E. einige Konsequenzen für das Melderecht hat.

Seit 2013 gilt "eine Wohnung - ein Beitrag" für den Rundfunkbeitrag, d.h. pro Wohnung (sei es eine Singlewohnung, Einfamilienhaus, Wohngemeinschaft...) wird eine Person zahlungspflichtig.
Die Zahlungspflicht fußt auf der Annahme der Beitragspflichtigkeit, die ein Bewohner dann widerlegen kann, wenn schon ein anderer Bewohner zahlt.

In diesem Zusammenhang habe ich die Berliner Datenschutzbeauftragte um Stellungnahme gebeten, welche Informationen dafür an den sog. Beitragsservice zu übermitteln sind und welche rechtliche Grundlage besteht diese Daten überhaupt zu erhalten.

Mir wurde mitgeteilt daß der Beitragsservice durchaus die Beitragskontonummer des mutmaßlich zahlungspflichtigen Mitbewohners abfragen darf, sowie im Einzelfall "weitere Daten" (welche genau das sind hat die Berliner LDB nicht spezifiziert), daß es jedoch andererseits keine Handhabe gibt, solche Daten vom Mitbewohner zu erhalten.

Die Interpretation gerade des Terminus "weitere Daten" impliziert schon daß es im Ermessen der Landesrundfunkanstalten (LRAn) bzw. deren sog. Beitragsservice liegt, eine Wohngemeinschaft als solche anzuerkennen oder nicht und hierzu solange Nachweise in welcher Form auch immer (Fotos der Privaträume? Audiomitschnitte aus dem Alltag? Unangekündigte Besuche?) zu verlangen bis sie damit zufrieden ist. Alternativ zahlen mehrere Personen für dieselbe Wohnung.

Der sicherlich meistgegangene Weg ist dann die Angabe der Beitragskontonummer des mutmaßlich zahlenden Mitbewohners, aber genau hier ergeben sich ja Fragen die das Melderecht betreffen, weswegen ich Sie gern um eine klärende Antwort bitten würde:

a) Wenn keine Handhabe besteht die Beitragskontonummer zu erfragen, kann die LRA beliebige weitere Daten abfragen bis sie das Zusammenleben "glaubt" und von einer Doppelbebeitragung auf dieselbe Wohnung absieht. Welche Daten genau kommen da infrage und wo ist die Abfrage dieser Daten gesetzlich geregelt?

b) Im Minimalfall kann man den LRAn den Familienname des mutmaßlich zahlenden Mitbewohners mitteilen. Ob dieser tatsächlich zahlt kann man selber natürlich auch nicht überprüfen. Nun kann aber auf einen Mitbewohner, gerade in WGs, durchaus eine Sperre der Melderegisterauskunft beim Einwohnermeldeamt verhängt sein, z.B. aufgrund Stalking, Zeugenschutz, behördlicher Tätigkeit etc.
Hier besteht also akut Gefahr daß man als nicht-zahlungspflichtiger Mitbewohner diese Sperre unterläuft, was ggfs. massive privatrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Welches Vorgehen ist also aus Ihrer Sicht korrekt, um:
a) Doppelzahlung des Rundfunkbeitrags für eine Wohnung zu vermeiden und
b) die personenbezogenen Daten des mutmaßlich zahlenden Mitbewohners zu schützen?

Haben Sie vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.


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o
  • Beiträge: 102
Und weiter gehts:

Der "Beitragsservice"  antwortet auf meinen Widerspruch: will die Nummer der Mitbewohnerin haben - stellt aber ganz klar keinen Widerspruchsbescheid aus, den man ggfs. mit Klage beantworten koennte.

Also immer feste druff - Post zurueck an Frau Schlesinger - und parallel Beschwerde eingelegt bei der Landesdatenschutzbeauftragten.

Haben uns ihrer Empfehlung entsprechend verhalten:
Namen genannt, Nummer nicht, und nu sagt der RBB das geht so nicht.
Wer hat nun Recht?

Antwort vom "Beitragsservice" auf Widerspruch vom 05.04.2019
> Wohlgemerkt handelt es sich nicht um einen Widerspruchsbescheid!
Zitat
Sehr geehrt...,

vielen Dank für Ihre Mitteilung.

Wir beziehen uns auf Ihr an den Rundfunk Berlin-Brandenburg gerichtetes Schreiben, welches zuständigkeitshalber an uns weitergeleitet wurde.

Sie teilen uns mit, dass bereits eine Mitbewohnerin für die gemeinsame Wohnung zahlt.
Die Beitragsnummer dieser Person möchten Sie uns nicht angeben.

Bitte berücksichtigen Sie: Gesetzlich zur Auskunft verpflichtet ist nach §9 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) jede Person, bei der Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Beitragspflicht besteht. Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann Auskunft über diejenigen Tatsachen verlangen, die Grund, Höhe und Zeitraum der Beitragspflicht betreffen.

Auskunft kann somit von jedem Inhaber einer Wohnung verlangt werden, unabhängig davon, ob dieser oder eine andere Person bereits als Beitragszahler angemeldet ist. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die dort wohnt. Als Inhaber sind auch Personen anzusehen, die nach dem Melderecht in der Wohnung gemeldet oder im Mietvertrag als Mieter genannt sind.

Da die zuständige Landesrundfunkanstalt von jedem Inhaber einer Wohnung Auskunft über die in §8 Abs. 4 RBStV genannten Daten verlangen kann, sind Sie zur Angabe der Beitragsnummer verpflichtet. Allein die Auskunft, dass eine andere Mitbewohnerin den Rundfunkbeitrag für Ihre Wohnung zahlt, ist nicht ausreichend.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aufgrund fehlender Angaben die Abmeldung Ihres Beitragskontos nicht durchführen konnten. Teilen Sie uns innerhalb von vier Wochen die Beitragsnummer des angemeldeten Mitbewohners mit. Erhalten wir keine Antwort, gehen wir davon aus, dass die Wohnung zu Recht auf Ihren Namen angemeldet ist.

Beachten Sie bitte dann den aktuellen Kontostand: Das Beitragskonto weist einschließlich 03.2019 einen offenen Betrag von 690,50 EUR auf. Bitte überweisen Sie diesen Betrag und geben Sie dabei die Beitragsnummer XXX an. Unsere Bankverbindungen finden Sie auf der Rückseite.


Schreiben vom 16.04.2019 an RBB zu Antwort des "Beitragsservice" auf Widerspruch
Zitat
Rundfunk Berlin Brandenburg
z.Hd. Patricia Schlesinger (persönlich)
Masurenallee 8–14
14057 Berlin

16.04.2019

Erzwungene Weitergabe von Beitragsnummer von Mitbewohnerin

Sehr geehrte Frau Schlesinger

es betrübt mich außerordentlich, Sie in dieser Angelegenheit zum wiederholten Male persönlich behelligen zu müssen, allerdings scheint es Ihren Mitarbeitern der Abteilung Beitragsservice an grundlegenden Lesekompetenzen zu mangeln, so daß ich mich gezwungen sehe, Sie als Vorgesetzte persönlich mit dieser Angelegenheit zu beschäftigen.

Ich wurde per Festsetzungsbescheid vom 1.3.2019 durch Ihre Anstalt zur Zahlung des Rundfunkbeitrags für die Wohnung XXX, XXX XXX, aufgefordert. Gegen diesen Bescheid habe ich am 14.3.2019 Widerspruch eingelegt, da bereits meine Mitbewohnerin, Frau XXX, für unseren Haushalt zahlungspflichtig ist. Im Schreiben vom 5.4.2019, welches mir Ihre Abteilung Beitragsservice geschickt hat (und welches, nebenbei gesagt, kein Widerspruchsbescheid ist), wird mir mitgeteilt daß zur Abmeldung der auf meinen Namen durch Ihre Rundfunkanstalt erfundenen, zweite Wohnung unter unserer Adresse die Beitragsnummer von Frau Leutiger erforderlich ist.

Laut meiner Ansicht und Auskunft der Landesdatenschutzbeauftragten des Landes Berlin hingegen besteht kein Rechtsanspruch, diese Nummer von meiner Mitbewohnerin zu erhalten. Diese Auskunft der höchsten Datenschutzbehörde des Landes Berlin hänge ich meinem Schreiben an Sie als Kopie an, so wie ich sie bereits in meinem Widerspruch vom 14.3.2019 angehängt habe (offensichtlich wurde dieser Anhang von den Mitarbeitern Ihrer Abteilung Beitragsservice entweder ignoriert oder nicht verstanden). Um es also noch einmal unmissverständlich auszudrücken:

Sie erwarten von mir die Weitergabe von personenbezogenen Daten Dritter, die einzufordern ich nicht befugt bin. Hierbei spielt übrigens weder das Verhältnis des Zusammenlebens mit Frau XXX, sowie sogar mögliche verwandschaftliche Beziehungen eine Rolle. Dem Rat der Landesdatenschutzbeauftragten folgend (siehe Kopie im Anhang) habe ich Ihnen Frau XXXs Namen genannt und als Mitglied der Eigentümergemeinschaft der Wohnung XXX, XXX, XXX, zu der Frau XXX, ich selbst, und eine
weitere volljährige Person gehören, kann ich Ihnen versichern daß unter dieser Anschrift nur ein Haushalt besteht. Die Weitergabe des Namens meiner Mitbewohnerin auf Rat der Landesdatenschutzbeauftragten dürfen Sie im Übrigen als Zeichen meines guten Willens betrachten; auch das Verhältnis des Zusammenlebens im gemeinsamen Haushalt gibt mir nämlich nicht die Information ob meine Mitbewohnerin evtl. eine Weitergabesperre ihrer Meldedaten erwirkt hat, was prinzipiell nicht auszuschließen ist. Eine solche Sperre würde ich mit der Weitergabe ihres Namens aushebeln, was zweifelsohne einen strafbaren Verstoß gegen das Meldegesetz darstellt. Dieses Risiko habe ich in Beantwortung Ihres Festsetzungsbescheides zur Abwehr staatlicher Repressalmaßnahmen gegen mich bereits inkauf genommen.

Ich gehe abschließend davon aus daß Sie die Zuordnung von Frau XXX auf unsere Wohnung unter o.g. Adresse aufgrund des Ihnen vorliegenden bundesweiten Meldedatenregisters nach dem wiederholten "einmaligen" Meldedatenabgleich auch ohne Weitergabe ihrer Beitragsnummer durch mich verifizieren und diese Nummer folglich selber herausfinden können.

Es ist im Übrigen auch schlichtweg nicht meine Aufgabe, Ihre Erhebungsdefizite, resultierend aus undurchdachter Gesetzgebung zu beheben. Die Umstellung von der geräteabhängigen Rundfunkgebühr auf den Wohnungsbeitrag 2013 wurde u.a. mit dem Argument der Verwaltungsvereinfachung begründet. Daß diese Argumentation offenbar widersinnig ist, ist Verschulden des Gesetzgebers und ich sehe keinen Anlaß als freiwilliger Meldedatendetektiv (nochmals: ich habe keinen Anspruch an Frau XXX, ihre Beitragsnummer zu erfahren) diese mangelhafte Gesetzgebung auszubaden.

Unabhängig davon lege ich Beschwerde gegen Sie bei der Landesdatenschutzbeauftragten des Landes Berlin ein.

Hochachtungsvoll
xxx

Anhang: Kopie des Antwortschreibens der Landesdatenschutzbeauftragten des Landes
Berlin an mich vom 26.02.2019.


erneut Beschwerde vom 16.04.2019 bei der Landesdatenschutzbeauftragten des Landes Berlin
Zitat
Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Friedrichstr. 219
10969 Berlin

16.04.2019

Beschwerde erzwungener Datenweitergabe Dritter durch Rundfunk Berlin Brandenburg

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe am 23.11.2018 Beschwerde gegen den Versuch des Rundfunk Berlin Brandenburg (RBB), vertreten durch die Intendantin, Frau Patricia Schlesinger, personenbezogene Daten Dritter von mir einzufordern bei Ihnen eingelegt. Diese Beschwerde ist seinerzeit mit einer für mich durchaus nachvollziehbaren Begründung von Ihnen abgelehnt worden. Demnach sei der RBB befugt, von mir Daten über bereits den Rundfunkbeitrag zahlende Mitbewohner einzufordern.

Ebenso haben Sie mir in Ihrem Schreiben vom 16.2.2019 jedoch mitgeteilt daß kein Rechtsanspruch für mich gegenüber meiner Mitbewohnerin besteht, ihre Beitragsnummer zu erfahren. Ihrem Rat folgend habe ich dem RBB in Widerspruch auf einen gegen mich ergangenen Festsetzungsbescheid vom 1.3.2019 (siehe Anhang) den Namen meiner Mitbewohnerin mitgeteilt (Anschrift ist naheliegenderweise identisch) und auf Ihr Schreiben an mich verwiesen. Meinen Widerspruch vom 14.3.2019 gegen diesen Bescheid füge ich diesem Schreiben bei. Der RBB hat diese Information offenbar komplett ignoriert und mich in einem weiteren Antwortschreiben vom 5.4.2019 (siehe Anhang; wohlweislich handelt es sich hierbei im Übrigen nicht um einen rechtskäftigen Widerspruchsbescheid) erneut dazu aufgefordert die Beitragsnummer meiner Mitbewohnerin mitzuteilen. Exakt jene Nummer also, die zu erfahren ich nach Ihrer Auskunft vom 26.2.2019 keinen Rechtsanspruch habe.

Nur am Rande möchte ich erwähnen daß m.E. auch die Weitergabe des Namens meiner Mitbewohnerin ein melderechtliches Problem darstellen kann: schließlich kann ich nicht ausschließen daß meine Mitbewohnerin – aus welchen Gründen auch immer – eine Sperre der Weitergabe ihrer Meldedaten erwirkt hat, die ich mit der Weitergabe ihres Namens an den RBB unterlaufen würde.

Die Umstellung von der geräteabhängigen Rundfunkgebühr auf den Wohnungsbeitrag 2013 ist u.a. mit Verwaltungsvereinfachung begründet worden – ganz offensichtlich tritt, wie sich an meinem Beispiel zeigt, wohl eher das Gegenteil ein: es ist für die Rundfunkanstalten nicht ersichtlich, was eine Wohnung ist und wer mit wem zusammenlebt. Eine derart mangelhafte Gesetzgebung ist zwar bedauerlich. Es kann jedoch nicht Aufgabe der (nicht einmal beitragspflichtigen, da ja bereits durch Mitbewohner gezahlt wird!) Bewohner einer Wohnung sein, die Erhebungsdefizite der Rundfunkanstalten die aus ebendieser Gesetzgebung resultieren zu beheben.

Ich muß daher eine erneute Beschwerde gegen den Rundfunk Berlin Brandenburg und seine Intendantin, Frau Patricia Schlesinger, einlegen in der ich erwarte daß der Auskunft der Landesdatenschutzbeauftragten des Landes Berlin folgend die Angabe des Namens meiner Mitbewohnerin als ausreichende Information angesehen wird und die Herausgabe der Beitragsnummer meiner Mitbewohnerin nicht notwendig ist. Nachdem mir im Schreiben vom 5.4.2019 (siehe Anhang) eine Frist von vier Wochen zur Herausgabe der Beitragsnummer meiner Mitbewohnerin gesetzt wurde, muß ich Sie auffordern, meine Beschwerde bis zum 3.5.2019 zu beantworten.

Mit freundlichen Grüßen
xxx

Anhänge
• Festsetzungsbescheid durch RBB vom 1.3.2019
• Widerspruch zum Festsetzungsbescheid, 14.3.2019
• Antwort RBB vom 5.4.2019
• Meine Erwiderung vom 15.4.2019


Fuer alle, die sich fragen: "Wozu der Spaß?"

Meine Hoffnung ist, dass der RBB hier einknicken muss - dass also ein Name allein ausreicht um zu behaupten man wohne mit irgendwem zusammen. Wenn die Beitragsnummer lt. Datenschutzbeauftragter nicht angegeben werden muss weil man sie ja selber nicht in Erfahrung bringen kann, geht das natuerlich beliebig: dann wohnen halt im Mehrfamilienhaus alle Zahlungsunwilligen bei Fr. Meyer im Erdgeschoss.
Nummer gibt mir meine Mitbewohnerin leider nicht. Schade, schade (doof nur wenn Fr. Meyer selber auch schon zahlungsunwillig ist - aber auch das kann man ja nicht mal bei echten Mitbewohnern kontrollieren ;) ).

Die einzige Moeglichkeit die ich sehe: der Beischlafservice fragt den namentlich benannten Mitbewohner persoenlich an ob das so stimmt.
Bis die dann anwortet, ob sie selber beantworten darf und muss wer bei ihr im Hause wohnt... also in jedem Falle streuts ne Menge Sand ins Getriebe.


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Schade - die Frau Abgeordnete mag mir nicht antworten.
Dann hake ich eben nochmal nach...
Anne Helm (Die Linke), 02.05.2019
https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/anne-helm/question/2019-05-02/314855
Zitat
Sehr geehrte Frau Helm,

ich habe Sie vor über einem Monat um Stellungnahme zu einer Frage gebeten.

Ich formuliere sie hier erneut und etwas vereinfacht und würde mich sehr freuen von Ihnen dazu Auskunft zu erhalten. Als Mitglied im Ausschuss für Medien um Abgeordnetenhaus Berlin und als ehemaliges Mitglied der Piratenpartei sind Sie zweifelsohne am besten qualifiziert meine Frage zu beantworten.

Die Landesrundfunkanstalten dürfen zur Feststellung, welcher Bewohner einer Wohnung beitragspflichtig ist, Daten einfordern. Hierbei wird insbesondere um die Beitragsnummer eines bereits zahlenden Mitbewohners gebeten. Laut mir erteilter Auskunft der Landesdatenschutzbeauftragten hingegen gibt es keine rechtliche Handhabe, diese Nummer auch von einem Haushaltsmitglied einzufordern.

Als einzig akzeptierter Beweis daß bereits für eine Wohnung bezahlt wird dient also eine Nummer die einzufordern ein nicht-zahlungspflichtiger Mitbewohner ganz schlicht nicht befugt ist!

Auch die schlichte Weitergabe des Namens des bereits zahlenden Mitbewohners kann problematisch sein da nicht per se bekannt ist ob damit evtl. eine Meldedatensperre unterlaufen wird (diese könnte der zahlende Mitbewohner ja erwirkt haben).

Sie dürften bei der Diskussion zum letzten Zustimmungsgesetz für Ihre Partei im Medienausschuss dabei gewesen sein, weswegen ich Sie bitte mir zu beantworten:

Ist es beabsichtigt daß der Bürger die Erhebungsdefizite der Rundfunkanstalten auf eigenes Risiko behebt?
Wie verträgt sich das mit der angeblich durch die Reform 2013 erfolgten Verwaltungsvereinfachung?

Welche Möglichkeit sehen Sie als politisch Verantwortliche, als Betroffener diese Situation zu lösen?
Dem (zweifelsohne illegalen) heimlichen Beschaffen der Beitragskontonummer des Mitbewohners steht ja nur das doppelte Zahlen für ein und dieselbe Wohnung als Option gegenüber.

Sollten Sie Rückfragen haben stehe ich selbstverständlich gern zur Verfügung.


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Wie ist hier der Stand?


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Na weiter gehts ist der Stand :D

Wenn die gute Frau Helm mir nicht antworten mag oder kann, muss halt der naechste im Medienausschuss ran.
Und immer schoen transparent fuer alle sichtbar. Keine Antwort ist auch ne Antwort ;)
Carsten Schatz (Die Linke), 18.06.2019
https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/carsten-schatz/question/2019-06-18/318137


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Antwort eingetroffen. Naja, ziemlich weichgespült. Besser als keine Antwort allemal... man weiß wenigstens von welcher Seite keine Hilfe zu erwarten ist.
Carsten Schatz (Die Linke), 18.06.2019
https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/carsten-schatz/question/2019-06-18/318137


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Die Antworten zeigen nach persönlicher Einschätzung, dass der Fragehintergund und die Problematik, welche darin liegt, nicht verstanden wurden.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
M. E. hat Herr S. die Fragen schon verstanden, zumal er sie ja mit seiner Situation in zwei WGs anwendet. Er kann aber offenbar nicht begreifen, dass derjenige, der seitens des BS angeschrieben wird, die Beitragsnummer eines anderen Mitglieds der WG liefern soll, ohne das es eine rechtliche Handhabe dafür gibt, dass das zahlende Mitglied der WG ihm diese nennen muss. - Ihm wurde ja gutwillig diese Nummer mitgeteilt, bzw. er hat sie herausgegeben. - Da hilft auch der Hinweis auf den Gesamtschuldnerstatus kein Stück, denn die Beitragsnummer gehört nicht dem Gesamtschuldner, sondern ist personengebunden und eindeutig der den "Beitrag" zahlenden Person zugeordnet. Genau deshalb behält sie nämlich bei einem Umzug diese Beitragsnummer. Und  genau in dieser Problematik liegen die Defizite des Verfahrens, was Herr S. mit der Erwähnung des Abgleichs inkompatibler Datenbanken umreisst. Eigentlich müsste nämlich eine Beitragsnummer einer Wohnung fest zugeordnet werden, egal wer gerade Inhaber der Wohnung ist. Zieht der zahlende Inhaber der Wohnung um, muss die Beitragsnummer weiterhin für die Wohnung bestehen bleiben, so dass sie praktisch eine BS-WohnungsID ist. Ist die Wohnung nach dem Auszug leer, so ist die Verknüpfung der Wohnung zu einem Zahler leer. Ist die Wohnung aber nach dem Auszug des Zahler noch nicht leer, müsste ein anderer Bewohner die Zahlung für die Wohnung übernehmen, wenn der ÖRR weiterhin auf einer Gesamtzahlung besteht. Diese Person wird dann mit der Wohnung verknüpft.

Der ÖRR versteckt sich dahinter, dass er die Daten der übrigen Inhaber einer Wohnung nicht kennt, bzw. diese gelöscht hat, wie es das Gesetz verlangt. Er arbeitet mit einem Personenbezug, obwohl sich der Anknüpfungspunkt doch von einem Gerätebesitzer zu einer Wohnung verlagert haben soll. Dies im sogn. RBStV angelegte Defizit ist ein Problem des Gesetzgebers bzw. der ungaren Ideen der 'Beitragsmacher" bei der Unsetzung in die Praxis. Es gibt keinen Grund, warum wir Bürger zur Behebung der durch Politik und Sender verursachten Probleme über die Stöckchen des BS hüpfen sollten. Dass es dem BS nicht möglich sein soll aus der Adresse und dem Namen der zahlenden Person das Beitragskonto zu ermitteln, wurde schon einmal in einem Prozess widerlegt.

Ich hoffe sehr, dass es zu einem Prozess kommt, bei dem die zahlende Person als Zeuge erklärt, dass sie die sogn. Rundfunkbeiträge für die Wohnung bezahlt, in der sie ebenso wohnt wie der Kontrahend des Senders. Vielleicht sollte man sich dazu noch ein paar Misbrauchsszenarien überlegen, die sich ergäben, würde man seine "Beitragsnummer" Dritten mitteilen.

NB: die "Lösung" der Politik dürfte darin liegen, dass jede Wohnung, auch der Bestand, mit einer Wohnungsnummer versehen wird, die jeweils den Meldedaten hinzugefügt wird. Zudem darf der Rundfunk die Daten dann wohl behalten. Damit dürfte das Datenschutzinteresse aller Bürger noch weiter durchlöchert werden als es mit dem Meldedatenabgleich schon der Fall ist. Aber ggf. hat man dann einen Ansatz, mit dem man die Mobilisierung gegen die Allmachtsphantasien der Rundfunkmacher steigern könnte.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Juli 2019, 02:42 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

o
  • Beiträge: 102
Nochmal nachgehakt  - und prompt eine ausfuehrliche und durchaus kompetente Antwort:
Carsten Schatz (Die Linke), 01.07.2019
https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/carsten-schatz/question/2019-07-01/318600

Ob diese so tatsaechlich Bestand vor Gericht haette (im Zweifelsfalle muesste ja Bewohner A zivilgerichtlich Bewohner B auf Herausgabe der Nummer verklagen), kann ich nicht beurteilen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Januar 2020, 13:45 von Bürger«

 
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