Es ist eine Glaubensfrage / eine Frage der Weltanschauung, ob die reale Funktionsweise des Rundfunks, einen Vorteil oder einen Nachteil darstellt. Es ist ein Streitpunkt, bei dem beide Ansichten korrekt sein können. Für diejenigen, für die es für die Durchsetzung ihrer Weltanschauung von Nutzen ist, ist es ein Vorteil. Für diejenigen, die keinen Einfluss ausüben können, ist es ein Nachteil. Eine Gruppe übt Rundfunkfreiheit aus, eine andere Gruppe nicht.
In meinen Augen ist die Frage, ob der postulierte Vorteil, einen tatsächlich erzielbaren Vorteil darstellt, einer der Hauptangriffspunkte. Ich sehe keine Möglichkeit, den postulierten Vorteil, der vom BVerfG als Begründung für die Bebeitragung formuliert wurde, tatsächlich zu erzielen. Dies ist aufgrund der Beschaffenheit des öffentlich-rechlichen Rundfunks ausgeschlossen.
Zum einen besteht der Sendeinhalt zum Großteil aus Fiktion und Unterhaltung. Zum anderen sind Sendungen, welche die rundfunkrechtlichen Vorgaben auch tatsächlich einhalten, nicht als solche gekennzeichnet. Es ist nicht zuzumuten, in einem aufgeblähten, linearen Programm auf pure Vermutung hin, nach solchen Sendungen zu suchen, insbesondere, da ein Blick in das Programm eine grenzenlose Verblödungsabsicht offenbart.
Das Aufgeben der rundfunkrechtlichen Vorgaben
Neutralität,
Objektivität,
Nicht-Verzerrtheit der Darstellung der Wirklichkeit hat zu einer Rundfunkwirklichkeit geführt, in der - statt Journalisten - PR-Agenten und Marketingspezialisten ihre eigene politische Sicht und Weltanschauung zum Maß ihres Schaffens machen.
Da es keinen Mechanismus gibt, der Qualität sichert und die Einhaltung der rundfunkrechtlichen Vorgaben erzwingt, kommt es zu einer Situation, in der die Funktionsweise des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für große Teile der Bevölkung zu einem Nachteil wird. Große Teile der Bevölkerung sind bereits so geformt, dass sie keinen Anspruch an die Qualität der Rundfunks formulieren können, was für einen anderen Teil der Bevölkerung äußerst bedauerlich ist und insgesamt einen großen Nachteil darstellt, dem Rundfunk selbst jedoch die Arbeit erleichtert.
Die Pflicht, einer Gruppe die Rundfunkfreiheit zu ermöglichen, die - obwohl Vorgaben existieren - nicht für ihr Handeln Rechenschaft ablegen muss, stellt für eine sehr große Gruppe einen gravierenden Nachteil dar.
Es sind also folgende Nachteile in der Summe:
- Nichterzielbarkeit des individuell-zurechenbaren Vorteils
- nachteilige Wirkung des postulierten abstrakten/strukurellen/indirekten Vorteils
- finanzielle Nachteile durch den Zwang, die Ausübung der Rundfunkfreiheit anderer tragen zu müssen