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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 16. Juni 2019, 10:45

Titel: BVerfGE 57, 295 - 3. Rundfunkentscheidung - "Parlamentsvorbehalt"
Beitrag von: pinguin am 16. Juni 2019, 10:45
Rn. 101
Zitat
a) Die Rundfunkfreiheit dient der gleichen Aufgabe wie alle Garantien des Art. 5 Abs. 1 GG: der Gewährleistung freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung, dies in einem umfassenden, nicht auf bloße Berichterstattung oder die Vermittlung politischer Meinungen beschränkten, sondern jede Vermittlung von Information und Meinung umfassenden Sinne [...]. Freie Meinungsbildung vollzieht sich in einem Prozeß der Kommunikation. Sie setzt auf der einen Seite die Freiheit voraus, Meinungen zu äußern und zu verbreiten, auf der anderen Seite die Freiheit, geäußerte Meinungen zur Kenntnis zu nehmen, sich zu informieren. Indem Art. 5 Abs. 1 GG Meinungsäußerungs-, Meinungsverbreitungs- und Informationsfreiheit als Menschenrechte gewährleistet, sucht er zugleich diesen Prozeß verfassungsrechtlich zu schützen. Er begründet insoweit subjektive Rechte; im Zusammenhang damit normiert er die Meinungsfreiheit als objektives Prinzip der Gesamtrechtsordnung, wobei subjektiv- und objektivrechtliche Elemente einander bedingen und stützen.

Das Bundesverfassungsgericht kommt hier zur Erkenntnis, daß alle im Art. 5 Abs. 1 GG enthaltenen Garantien die gleiche Aufgabe haben, insofern also gleichwertig sind und Rechte begründen.

Rn. 104
Zitat
Freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung durch den Rundfunk verlangt zunächst die Freiheit des Rundfunks von staatlicher Beherrschung und Einflußnahme. Insoweit hat die Rundfunkfreiheit, wie die klassischen Freiheitsrechte, abwehrende Bedeutung. Doch ist damit das, was zu gewährleisten ist, noch nicht sichergestellt. Denn bloße Staatsfreiheit bedeutet noch nicht, daß freie und umfassende Meinungsbildung durch den Rundfunk möglich wird; dieser Aufgabe läßt sich durch eine lediglich negatorische Gestaltung nicht gerecht werden. Es bedarf dazu vielmehr einer positiven Ordnung, welche sicherstellt, daß die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet und daß auf diese Weise umfassende Information geboten wird. Um dies zu erreichen, sind materielle, organisatorische und Verfahrensregelungen erforderlich, die an der Aufgabe der Rundfunkfreiheit orientiert und deshalb geeignet sind zu bewirken, was Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisten will.

Rn. 105
Zitat
b) Die damit erforderliche rechtliche Ausgestaltung unterliegt dem Vorbehalt des Gesetzes [...] : Die notwendigen Entscheidungen sind wesentliche Entscheidungen, weil sie, abgesehen von der sachlichen Bedeutung des Rundfunks für das individuelle und öffentliche Leben der Gegenwart, im grundrechtsrelevanten Bereich ergehen und wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte sind  [...] . Namentlich treffen hier verschiedene Grundrechtspositionen zusammen, die in Kollision miteinander geraten können, einerseits der aus der Informationsfreiheit folgende Anspruch auf umfassende und wahrheitsgemäße Information, andererseits die Freiheit der Meinungsäußerung derjenigen, welche die Programme herstellen oder in den Sendungen zu Wort kommen. Es ist Sache des Gesetzgebers, solche Kollisionen zum Ausgleich zu bringen.

Rn. 106
Zitat
Dieser Vorbehalt des Gesetzes ist ein (Landes-) Parlamentsvorbehalt [...] : Das zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit Wesentliche muß das Parlament selbst bestimmen; es darf die Entscheidung darüber nicht der Exekutive, etwa in Gestalt einer allgemeinen, die Befugnis zu Auflagen umfassenden Ermächtigung überlassen, auch nicht in der Weise, daß dies zwar nicht ausdrücklich, aber der Sache nach durch nicht hinreichend bestimmte Normierungen geschieht. Ebensowenig darf die Gewährleistung der Rundfunkfreiheit einer Regelung durch Satzung der Veranstalter oder vertraglichen Regelungen anheimgegeben werden.

Ganz wichtig:

Rn. 107

Zitat
Die aus Art. 5 Abs. 1 GG folgende Aufgabe, Rundfunkfreiheit rechtlich auszugestalten, berechtigt jedoch nicht zu einer Beschränkung des Grundrechts. Eine solche ist nur gemäß Art. 5 Abs. 2 GG zulässig, nach dem die Rechte des Abs. 1 ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre finden.


BVerfGE 57, 295 - 3. Rundfunkentscheidung

Urteil     
des Ersten Senats vom 16. Juni 1981 auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 1981     
-- 1 BvL 89/78 --

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv057295.html (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv057295.html)

Auch im Bereich Rundfunk muß das Parlament selbst tätig werden, siehe hierfür auch die beiden anderen bereits bestehenden Themen:

BVerfGE 58, 257 - "Gesetzesvorbehalt / Parlamentsvorbehalt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30979.msg192934.html#msg192934 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30979.msg192934.html#msg192934)

Ein den Bürger belastendes Gesetz -> nur per förmlichem Gesetzgebungsverfahren
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30990.msg192975.html#msg192975 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30990.msg192975.html#msg192975)

Rn. 106 der vorliegenden Entscheidung trifft zudem die eindeutige Aussage,
Zitat
Ebensowenig darf die Gewährleistung der Rundfunkfreiheit einer Regelung durch Satzung der Veranstalter oder vertraglichen Regelungen anheimgegeben werden.
daß in den Satzungen der Rundfunkanstalten keine den Bürger belastende Reglung stehen darf, die nicht bereits vorher im Gesetz selbst vom Parlament bestimmt worden ist.

Was das Parlament also nicht selbst als Regel ins Gesetz aufgenommen, gilt als nicht gesetzlich vorgesehen.

Zur Direktanmeldung sind die Rundfunkanstalten in jedem Falle nicht befugt, weil diese nicht vom Parlament vorgesehen worden ist; hierzu siehe auch:

Eine Direktanmeldung ist nicht begründet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30326.msg189945.html#msg189945

und die darin weiterführenden Themen.
Titel: Re: BVerfGE 57, 295 - 3. Rundfunkentscheidung - "Parlamentsvorbehalt"
Beitrag von: drboe am 16. Juni 2019, 11:46
Dass Meinungsbildung als Prozess auf der Basis von Kommunikation stattfindet, ist wohl richtig. Allerdings ist dies in der Regel keine rein technisch angelegte Kommunikation auf einer Einbahnstrasse, sondern setzt einen Austausch von Information, Gedanken, Meinungen und ggf. Überprüfungen voraus. Die in den Sendern des ÖR-Rundfunks angelegte Meinungsvielfalt ist, selbst wenn sie umfassend sein sollte, allenfalls ein Surrogat dieses komplexen Prozesses, an dem weitere "Sender", Zeitungen, Zeitschriften, Journale, Bücher, Schulen etc., vor allem aber Menschen im direkten Gespräch regelmäßig beteiligt sind. Insofern verkürzt das BVerfG den individuellen Meinungsbildungsprozess unzulässig auf ein Sender-Empfänger-Verhältnis, welches den tatsächlichen Abläufen und Erfahrungen der Bürger nicht ansatzweise entspricht und die Bedeutung des ÖR-Rundfunks überhöht.

M. Boettcher
Titel: Re: BVerfGE 57, 295 - 3. Rundfunkentscheidung - "Parlamentsvorbehalt"
Beitrag von: googler am 16. Juni 2019, 12:02
Kann daraus nicht ein schönes Begründungsschreiben (Klage, Widerspruch, was auch immer) entstehen?
Titel: Re: BVerfGE 57, 295 - 3. Rundfunkentscheidung - "Parlamentsvorbehalt"
Beitrag von: Besucher am 16. Juni 2019, 12:22
Ja & nein (dito @googler)...

Dass Meinungsbildung als Prozess auf der Basis von Kommunikation stattfindet, ist wohl richtig. Allerdings ist dies in der Regel keine ..., allenfalls ein Surrogat dieses komplexen Prozesses, an dem weitere "Sender", Zeitungen, Zeitschriften, Journale, Bücher, Schulen etc., vor allem aber Menschen im direkten Gespräch
regelmäßig beteiligt sind. Insofern verkürzt das BVerfG den individuellen Meinungsbildungsprozess unzulässig auf ein Sender-Empfänger-Verhältnis, welches den tatsächlichen Abläufen und Erfahrungen der Bürger nicht ansatzweise entspricht und die Bedeutung des ÖR-Rundfunks überhöht.
...

Ein fiktiver Besucher fürchtet, dass das Feld zumindest im v. googler gedachten Sinn schon abgefrühstückt sein könnte. Denn das war ja seit 2013 doch in den ganzen etwa dem 18.07.18 vorgelagerten Verfahren (Datum nur als Zeitgrenze genommen, nicht unbed. inhaltlich) Dreh- & Angelpunkt der Argumentationen der GEZ-Geschäftsstellen auf verschiedenster Ebene (nicht auch der bayerischen Landesgeschäftsstelle der GEZ [Herr G. aus Passau] und derjenigen in Rheinland -Pfalz?). Praktisch überall wurde der Erinnerung eines fikt. Besuchers nach regelmäßig der "indirekte" Nutzen (also der berühmte strukturelle Vorteil®) des Bürgers beschworen, den dieser eben auf dem v. Dir beschriebenen Weg davon hätte, selbst wenn er direkt keinen "öffentlich-rechtlichen" Rundfunk genösse & auch wenn er selber keine "Geräte" besäße - weswegen die Zwangszahlung des "Rundfunkbeitrages" von jedermann rechtens sei, der eine Wohnung innehabe, auch ohne den "öffentlich-rechtlichen" Rundfunk zu nutzen. *)

Auch wenn das Bundesverfassungsgericht das selber noch nicht gesagt haben sollte - es brauchte das in einem künftigen Verfahren doch nur aus irgendeinem veröffentlichten Urteil abzuschreiben...

*) insofern könnte man sich doch fragen, ob nicht stattdessen diese tausendfach wiederholte Behauptung bzgl. des sogenannten "strukturellen Vorteils" im obigen Sinne  - also ausdrücklich nicht verstanden als "individuellabstraktallgemeinkonkreten" [vgl. Kay Winkler] angeblich durch die Bereitstellung der bloßen Nutzungsmöglichkeit realisierten und damit zwangszubezahlenden Vorteils, sondern im beschriebenen Wege des "Echos" - dann wiederum auf der Ebene oder dem Weg & in Ri. der Steuer anzugreifen wäre? Schließlich müssen doch auf allgemeiner Ebene nützliche Aufgaben über Steuern finanziert werden. Steuern zahlt aber nur der, der unmittelbar einen Steuertatbestand realisiert.  Vllt. ergäbe sich doch dann auf der Ebene erneut eine oder mehrere derartig massive Inkonsistenz/en, dass spätestens ein Bundesverfassungsgericht dann wieder, nur noch eindeutiger & unverblümter ein Willkürurteil sprechen müsste, als das bereits zum 18.07.18 geschehen war, weil das nicht mehr wegzuschwurbeln wäre wie letztes Jahr noch geschehen.

Jedenfalls wenn jeder bereits dadurch vom "öffentlich-rechtlichen" Rundfunk profitiert, dass der bloß was auch immer für einen dann von irgendwem empfangenen und weitergequatschten Blödsinn (oder Propaganda) aussendet (ich also "profitiere", indem ich von meinem Taxifahrer erklärt bekomme, wie nützlich etwa gem. Tagessau oder "Gestern" (& dem bekannten FakeNews-Experten Herrn Gniffke oder einem Herrn Kleister) doch dem Weltfrieden & der Menschlichkeit Weißhelme sind) - und nicht erst über die Möglichkeit, dass ich ihn empfangen könnte, was ja bislang die bVerfG-offizielle Begründung der Zahlungspflicht ist - dann passt doch da aufs Neue was nicht...
Titel: Re: BVerfGE 57, 295 - 3. Rundfunkentscheidung - "Parlamentsvorbehalt"
Beitrag von: marga am 16. Juni 2019, 12:52
(...)
Zur Direktanmeldung sind die Rundfunkanstalten in jedem Falle nicht befugt, weil diese nicht vom Parlament vorgesehen worden ist;
(...)
Hervorhebung durch  user @marga!

Schriftsatzerklärung der Klägerin vom VG des Saarlandes:

Zitat
(...)
Daneben sei sein Recht auf negative Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG aufgrund seiner Pflicht zur Finanzierung des Beklagten verletzt.
Des Weiteren setze ein Säumniszuschlag ebenso wie die Fälligkeit des Rundfunkbeitrags einen vorherigen Leistungsbescheid voraus.
Ohne einen solchen sei es nicht möglich, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, ohne der Auferlegung von Säumniszuschlägen ausgesetzt zu sein.

Für die durch den Beklagten erfolgte Direktanmeldung existiere keine Rechtsgrundlage.

Die Direktanmeldung durch die Verwendung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten von dem Einwohnermeldeamt verstoße u.a. gegen die Richtlinie 95/46/EG, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, das Bundesmeldegesetz - BMG – sowie das Telemediengesetz - TMG -.

Der Beklagte hätte nach §§ 9 und 12 RBStV verfahren müssen.

Überdies stelle eine Zwangsanmeldung bzw. Direktanmeldung einen Verwaltungsakt dar, der vorher hätte beschieden werden müssen.
Quelle: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21488.msg137858.html#msg137858

Nun die Begründung für die Abweisung der Klage:

Zitat
Durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags wird des Weiteren nicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt.

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.

Dieser Schutzbereich wird durch die Erhebung und Entrichtung eines wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV nicht berührt.

Die Frage, ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die der Erhebung vorgelagerte Verwendung von personenbezogenen Daten (vgl. § 11 RBStV) oder die Übermittlung von Daten der Meldebehörden (vgl. § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV) verletzt wird, berührt dagegen nicht die Beitragspflicht als solche.

Selbst wenn die Regelungen zur Verwendung und Übermittlung personenbezogener Daten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen sollten, hätte dies nicht die Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags selbst in § 2 Abs. 1 RBStV zur Folge.

Somit kann der Einwand des Klägers, dass die Direktanmeldung und Übermittlung von Daten der Meldebehörde nach § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV und die Verwendung von personenbezogenen Daten im Sinne des §11 RBStV gegen höherrangiges Recht verstoßen würden und daher rechtswidrig seien, nicht gehört werden.

Ob die „rechtswidrige Direktanmeldung“ durch das Parlament vergessen worden ist, abzusegnen, interessiert die Deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit einen „feuchten Kehricht“.

Die fiktive Person mit der Klage AZ. 6 K 2061/15 am VG des Saarlandes hatte die Argumente bereits angeführt, welche user @pinguin deklarierte.
Ohne Erfolg, wie hier nachzulesen ist.

Dass die LRAn nicht befugt sind „Direktanmeldungen“ zu erlassen, kann somit nicht bestätigt werden. :o
Titel: Re: BVerfGE 57, 295 - 3. Rundfunkentscheidung - "Parlamentsvorbehalt"
Beitrag von: befreie_dich am 16. Juni 2019, 13:58
Ein anderer Kläger hat "marga's" Einwand ebenfalls vor einem VG vorgetragen (Verwaltungsakt, Rechtsgrundlage bei Direktanmeldungen). Der Kläger und seine Argumente zur Direktanmeldung wurden vom Gericht ignoriert. Der Kläger findet, dass dies


Zitat
Die Frage, ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die der Erhebung vorgelagerte Verwendung von personenbezogenen Daten (vgl. § 11 RBStV) oder die Übermittlung von Daten der Meldebehörden (vgl. § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV) verletzt wird, berührt dagegen nicht die Beitragspflicht als solche.

Selbst wenn die Regelungen zur Verwendung und Übermittlung personenbezogener Daten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen sollten, hätte dies nicht die Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags selbst in § 2 Abs. 1 RBStV zur Folge.

Somit kann der Einwand des Klägers, dass die Direktanmeldung und Übermittlung von Daten der Meldebehörde nach § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV und die Verwendung von personenbezogenen Daten im Sinne des §11 RBStV gegen höherrangiges Recht verstoßen würden und daher rechtswidrig seien, nicht gehört werden.

keine Begründung ist. Seit Jahren entweder keine oder solche Antworten. Eine angemessene Unterstützung, im Besonderen von nicht-fachlichen Kläger*innen bei der formal erwarteten Rechtsdarlegung seitens der Richter*innen

Zitat
Selbst wenn [...]

ist nicht gegeben, beziehen sich die Argumente auf Rechtsfragen, die höher liegen. So der Eindruck eines Klägers.

Ein weiteres "schönes" Urteil von vor 2013. Ein Verwaltungsgericht einer Stadt mit zwischen 300.000 bis 400.000 Einwohnern folgt regelmäßig der Gegenseite und verwendet von Urteilen oder Rundfunk-Urteilen vor 2013 keine Argumente, welche eine Klage gegen die zuständige Landesrundfunkanstalt stützen würden. Dies wurde einem Kläger genau so vom VG gesagt. Nicht so, wenn die Landesrundfunkanstalt sich auf ältere Urteile stützt  ;)

Gibt es eine Liste von durch "ÖR-rundfunkfreundliche" (keine Pauschalisierung!) Gerichte "aufgehobene"/"ignorierte" alte Rechtsprechung - mit Belegen?
Titel: Re: BVerfGE 57, 295 - 3. Rundfunkentscheidung - "Parlamentsvorbehalt"
Beitrag von: marx am 16. Juni 2019, 14:46
Es ist eine Glaubensfrage / eine Frage der Weltanschauung, ob die reale Funktionsweise des Rundfunks, einen Vorteil oder einen Nachteil darstellt. Es ist ein Streitpunkt, bei dem beide Ansichten korrekt sein können. Für diejenigen, für die es für die Durchsetzung ihrer Weltanschauung von Nutzen ist, ist es ein Vorteil. Für diejenigen, die keinen Einfluss ausüben können, ist es ein Nachteil. Eine Gruppe übt Rundfunkfreiheit aus, eine andere Gruppe nicht.

In meinen Augen ist die Frage, ob der postulierte Vorteil, einen tatsächlich erzielbaren Vorteil  darstellt, einer der Hauptangriffspunkte. Ich sehe keine Möglichkeit, den postulierten Vorteil, der vom BVerfG als Begründung für die Bebeitragung formuliert wurde, tatsächlich zu erzielen. Dies ist aufgrund der Beschaffenheit des öffentlich-rechlichen Rundfunks ausgeschlossen.

Zum einen besteht der Sendeinhalt zum Großteil aus Fiktion und Unterhaltung. Zum anderen sind Sendungen, welche die rundfunkrechtlichen Vorgaben auch tatsächlich einhalten, nicht als solche gekennzeichnet. Es ist nicht zuzumuten, in einem aufgeblähten,  linearen Programm auf pure Vermutung  hin, nach solchen Sendungen zu suchen, insbesondere, da ein Blick in das Programm eine grenzenlose Verblödungsabsicht offenbart.

Das Aufgeben der rundfunkrechtlichen Vorgaben Neutralität, Objektivität, Nicht-Verzerrtheit der Darstellung der Wirklichkeit hat zu einer Rundfunkwirklichkeit geführt, in der - statt Journalisten - PR-Agenten und Marketingspezialisten ihre eigene politische Sicht und Weltanschauung zum Maß ihres Schaffens machen.

Da es keinen Mechanismus gibt, der Qualität sichert und die Einhaltung der rundfunkrechtlichen Vorgaben erzwingt, kommt es zu einer Situation, in der die Funktionsweise des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für große Teile der Bevölkung zu einem Nachteil wird. Große Teile der Bevölkerung sind  bereits so geformt, dass sie keinen Anspruch an die Qualität der Rundfunks formulieren können, was für einen anderen Teil der Bevölkerung äußerst bedauerlich ist und insgesamt einen großen Nachteil darstellt, dem Rundfunk selbst jedoch die Arbeit erleichtert.

Die Pflicht, einer Gruppe die Rundfunkfreiheit zu ermöglichen, die - obwohl Vorgaben existieren - nicht für ihr Handeln Rechenschaft ablegen muss, stellt für eine sehr große Gruppe einen gravierenden Nachteil dar.

Es sind also folgende Nachteile in der Summe:

Titel: Re: BVerfGE 57, 295 - 3. Rundfunkentscheidung - "Parlamentsvorbehalt"
Beitrag von: Besucher am 16. Juni 2019, 15:11
Na ja, das kennt ja sicher beinahe jeder, der sich zumal i. S. "Rundfunkbeitrag" mindestens einmal in einem Verfahren vor einer der örtlichen GEZ-Geschäftsstellen (VG) oder -Bezirksleitungen (OVG)...

Ein anderer Kläger hat "marga's" Einwand ebenfalls vor einem VG vorgetragen (Verwaltungsakt, Rechtsgrundlage bei Direktanmeldungen). Der Kläger und seine Argumente zur Direktanmeldung wurden vom Gericht ignoriert. Der Kläger findet, dass dies
...
keine Begründung ist. Seit Jahren entweder keine oder solche Antworten. Eine angemessene Unterstützung, im Besonderen von nicht-fachlichen Kläger*innen bei der formal erwarteten Rechtsdarlegung seitens der Richter*innen

Zitat
Selbst wenn [...]

ist nicht gegeben, beziehen sich die Argumente auf Rechtsfragen, die höher liegen. So der Eindruck eines Klägers.

Ein weiteres "schönes" Urteil von vor 2013. Ein Verwaltungsgericht einer Stadt mit zwischen 300.000 bis 400.000 Einwohnern folgt regelmäßig der Gegenseite und verwendet von Urteilen oder Rundfunk-Urteilen vor 2013 keine Argumente, welche eine Klage gegen die zuständige Landesrundfunkanstalt stützen würden. Dies wurde einem Kläger genau so vom VG gesagt. Nicht so, wenn die Landesrundfunkanstalt sich auf ältere Urteile stützt  ;)

Gibt es eine Liste von durch "ÖR-rundfunkfreundliche" (keine Pauschalisierung!) Gerichte "aufgehobene"/"ignorierte" alte Rechtsprechung - mit Belegen?

...unparteiischer Rechtsprechung® erfreuen durfte.

So etwas wie dieses (https://www.proverbia-iuris.de/audiatur-et-altera-pars/) als schöner Persilschein für jedes Gericht...

Zitat
...
Berücksichtigung des Parteivortrags

Das in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen
....
Das rechtliche Gehör einer Partei ist auch verletzt, wenn ein Gericht den unstreitigen Parteivortrag als streitig und für nicht bewiesen erachtet, oder wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, sofern der Vortrag nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war.
...

...macht eben "maßgeschneiderte" Rechtsprechung möglich wie beschrieben. Daran hatte sich ja auch schon ein Herr Bölck in seinen Verfahren bis vor das BVerwGericht ergötzen können. So langsam versteht ein fiktiver Besucher zumindest, warum dem Vernehmen nach ja eine riesige Zahl von Juristen Alkoholiker sind (ob auf dem Hintergrund vglw. weniger staatsbedienstete Juristen in den Entzug müssen, als als Rechtsanwälte tätige, wäre durchaus eine Untersuchung wert :->>).
Titel: Re: BVerfGE 57, 295 - 3. Rundfunkentscheidung - "Parlamentsvorbehalt"
Beitrag von: pinguin am 16. Juni 2019, 23:19
Warum wird tendenziell über das Programm diskutiert, wenn es doch lt. dem im Eingangsbeitrag zitierten Wortlaut des BVerfG gar nicht darum geht?

@befreie_dich

Zitat
Gibt es eine Liste von durch "ÖR-rundfunkfreundliche" (keine Pauschalisierung!) Gerichte "aufgehobene"/"ignorierte" alte Rechtsprechung - mit Belegen?
Vom BVerfG? Alte Rechtsprechung? Zumindest nicht in Bezug auf die Entscheidung, die diesem Thema zugrunde liegt.

Siehe ZDF-Entscheidung, 1 BvF 1, 4/11 von 2014, Rn. 30; Rn. 34, Rn. 38, Rn. 39 und Rn. 119, (abweichende Meinung), in der BVerfGE 57, 295, also diese 3. Rundfunkentscheidung, eingebunden wird; siehe also:

BVerfGE 136, 9 - Aufsichtsgremien Rundfunkanstalten

Urteil     
des Ersten Senats vom 25. März 2014
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2013     
-- 1 BvF 1, 4/11 --

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv136009.html

Ist also weiterhin aktuell.

Sofern Du Dich allgemein auf Entscheidungen des BVerfG beziehst, die das BVerfG selbst aufgehoben haben könnte, eröffne dafür bitte ein eigenständiges Thema.

Andere nationale Gerichte sind jedenfalls nicht befugt, Entscheidungen des BVerfG aufzuheben, da ja das BVerfG im Gegensatz zu allen anderen Gerichten auch ein Verfassungsorgan des Bundes ist.
Titel: Re: BVerfGE 57, 295 - 3. Rundfunkentscheidung - "Parlamentsvorbehalt"
Beitrag von: pinguin am 24. März 2024, 14:54
Aus der Entscheidung, die Gegenstand dieses Themas ist, mal noch eine Hervorhebung:

BVerfGE 57, 295 - 3. Rundfunkentscheidung

Urteil     
des Ersten Senats vom 16. Juni 1981 auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 1981     
-- 1 BvL 89/78 --

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv057295.html

Zitat
101
a) Die Rundfunkfreiheit dient der gleichen Aufgabe wie alle Garantien des Art. 5 Abs. 1 GG: [...]

Die Fragestellung in nachstehendem Thema kann also mit "Ja" beantwortet werden?

Tragweite eines Grundrechts f. alle Grundrechtsräger/-innen gleich weit?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37807.msg225213.html#msg225213

Dann muß doch aber auch die Tragweite des Begriffes "Staatsferne" gegenüber allen Grundrechträger/-innen gleich gewichtet sein? Da kann es doch nicht sein, daß sich der Staat gegenüber den Bürger/-innen einmischen darf, wenn er sich gegenüber dem Rundfunk, bzw., den Medien, rauszuhalten hat?

BVerfGE 57, 295 - 3. Rundfunkentscheidung

Urteil     
des Ersten Senats vom 16. Juni 1981 auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 1981     
-- 1 BvL 89/78 --

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv057295.html

Zitat
101
[...] Indem Art. 5 Abs. 1 GG Meinungsäußerungs-, Meinungsverbreitungs- und Informationsfreiheit als Menschenrechte gewährleistet, sucht er zugleich diesen Prozeß verfassungsrechtlich zu schützen. Er begründet insoweit subjektive Rechte; im Zusammenhang damit normiert er die Meinungsfreiheit als objektives Prinzip der Gesamtrechtsordnung, wobei subjektiv- und objektivrechtliche Elemente einander bedingen und stützen. [...]

Weiterhin sei auf Rn. 117 dieser Entscheidung hingewiesen.

BVerfGE 57, 295 - 3. Rundfunkentscheidung

Urteil     
des Ersten Senats vom 16. Juni 1981 auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 1981     
-- 1 BvL 89/78 --

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv057295.html

Zitat
117
c) Darüber hinaus hat der Gesetzgeber für den Inhalt des Gesamtprogramms Leitgrundsätze verbindlich zu machen, die ein Mindestmaß von inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten (BVerfGE 12, 205 [263]). Bei "binnenpluralistischer" Struktur der Veranstalter gilt diese Anforderung für das Gesamtprogramm jedes einzelnen Veranstalters. Bei einem "außenpluralistischen" Modell obliegt den einzelnen Veranstaltern keine Ausgewogenheit; doch bleiben sie zu sachgemäßer, umfassender und wahrheitsgemäßer Information und einem Mindestmaß an gegenseitiger Achtung verpflichtet. Daneben sind alle Veranstalter an die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG gebunden. Namentlich für den Jugendschutz wird in den Rundfunkgesetzen Sorge zu tragen sein.

Die inhaltlichen Vorgaben in den Rundfunkstaatsverträgen sind also auch für den ÖRR bindend, denn die Leitgrundsätze sind lt. BVerfG für die Veranstalter auch inhaltlich bindend?

Auch der ÖRR darf niemanden herabwürdigen, (Recht der persönlichen Ehre), denn alle Veranstalter sind an die Grenzen des Art 5 Abs 2 GG gebunden?

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 5

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html

Zitat
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.