Urteil vom 18.03.2016 - BVerwG 6 C 6.15
Rn: 32
Der Gesetzgeber hat das Merkmal "Wohnung" gewählt, weil mit ihm der Inhaber der Wohnung als der Beitragsschuldner unschwer festgestellt werden kann. Dahinter steht aber die Vorstellung, dass der Inhaber einer Wohnung zugleich Besitzer von Rundfunkempfangsgeräten ist. Die nahezu lückenlose Ausstattung der Wohnungen mit Empfangs-, insbesondere Fernsehgeräten lässt den Schluss zu, dass die überwältigende Mehrheit der Wohnungsinhaber das Programmangebot typischerweise in ihrer Wohnung nutzt, dort jedenfalls Empfangsgeräte für eine auch mobile Nutzung außerhalb der Wohnung vorhält. Der Wechsel von dem Anknüpfungsmerkmal "Gerätebesitz" zum Anknüpfungsmerkmal "Wohnung" war sachlich gerechtfertigt, weil die Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts eine zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" ermöglichte.
https://www.bverwg.de/180316U6C6.15.0
*rote Hervorhebung von drboeTja, da taucht sie wieder auf, diese längst wiederlegte Behauptung von der "
Flucht aus der Rundfunkgebühr". Sie wird auch dann nicht wahr, wenn sie in einem Urteil des BVerwG steht. Schließlich war es das gute Recht jedes Bürgers, der über kein Empfangsgerät verfügte, sich nicht an der Finanzierung des ÖR-Rundfunks zu beteiligen. Dass die (sehr sachgerechte) Kopplung an den Gerätebesitz es ermöglichte ggf. trotz Vorhalt eines solchen Rundfunk zu konsumieren, mag ein Problem des vormaligen Systems sein. Warum nun zur Vermeidung dessen alle zahlen müssen, auch die, die am Rundfunkkonsum weiter kein Interesse haben, verschließt sich mir. Der Kollateralschaden für die Rechtsstaatlichkeit ist wohl mindestens so hoch wie der finanzielle Ausfall zuvor. Wie schrieb K. Winkler so treffend zum Beschluss des BVerfG?
Faktisch setzt das Bundesverfassungsgericht den „konkret-individuellen Vorteil“ mit einem „abstrakt-generellen Nutzen“ gleich. Dies wird in den Ausführungen zur Belastungsgleichheit überdeutlich. Dort heißt es, der personenbezogene Vorteil könne „nur abstrakt bestimmt“ werden (Rn. 102). Der Wert der Empfangsmöglichkeit sei bei allen Wohnungsinhabern gleich. Mit anderen Worten: die bebeitragte Möglichkeit des Rundfunkempfangs ist generell bei jedem Einwohner vorhanden und ihr Nutzen nur abstrakt bestimmbar. Bislang war abstrakt das Gegenteil von konkret und individuell das Gegenteil von generell. Nun nicht mehr.
Siehe: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28430.msg179005.html#msg179005Auch die angeblich festzustellende Mobilität der Konsumenten und die Abkopplung vom Wohnraum als Empfangsort, die einen Gerätebezug der Rundfunkabgabe nicht länger angemessen erscheinen lassen soll, ist ein Grundirrtum bereits im Gutachten von Prof. Kirchhof. Darüber hinaus implizit zu behaupten, dass nahezu ausnahmslos jeder über ein Empfangsgerät für mobilen Rundfunkempfang verfügt, zeugt eher von einer eingeschränkten Sicht der Richter auf die Lebenswirklichkeit von Millionen von Mitbürgern als von Sach- und Marktkenntnis.
Bereits in meiner Jugend besaß ich ein Transistorradio, nicht größer als ein durchschnittliches Buch, sowie etwa ab Mitte der 1960er Jahre ein kleines tragbares Tonbandgerät für "Compact Cassetten" der Firma Philips. Tragbare Kombigeräte, die neben Radioempfang auch als Kassettenabspieler dienten und später auch "Compact Discs" (CD) wiedergeben konnten, gibt es seit Mitte der 1970er Jahre. Am 01. Juli 1979 brachte Sony mit dem Walkman eine weiter miniaturisierte Version von Kassettenspielern auf den Markt. Das erste Gerät ähnlicher Größe, das in gleicher Weise CD abspielen konnte, kam 1984 in den Handel. Die Halbleitertechnik, die diese batteriebetriebenen Geräte ermöglichte, wurde bereits in den 30er- und 40-er Jahren des 20. Jahrhunderts erfunden und spätestens seit den 60er Jahren in Serie auch für Konsumartikel produziert. In sämtlichen Fahrzeugen, die ich erwarb, war entweder ein Radio eingebaut oder es wurde nachgerüstet. Bereits 1970 wurde das erste tragbare Fernsehgerät in Serie produziert. Seit Mitte der 80er Jahre gibt es mobile Fernseher mit LCD-Bildschirm. Mobile Rundfunknutzung ist folglich ein alter Hut und die Geräte, sofern Zweitgeräte, waren oft von der Gebührenpflicht befreit.
Es kann bei der Änderung der Rundfunkfinanzierung also nicht darum gegangen sein, mobile Nutzung zur Finanzierung heran zu ziehen. Zumal es verlässliche Zahlen über die ausschließlich mobile Nutzung von Rundfunk ohne Anmeldung nicht gibt.Im Mittel wohnen in einer Wohnung übrigens mehr als eine Person, nicht selten kann daher von der Identität
des Wohnungsinhabers mit
dem Beitragsschuldner nicht die Rede sein, auch wenn die Anstalten und der BS immer von
dem Beitragsschuldner einer Wohnung sprechen. Wer sich mit der Problematik dahinter befassen will, der suche hier im Forum nach "Gesamtschuldner". Und auch wenn BVerwG und das BVerfG Gegenteiliges behaupten, so kommt die Mehrzahl der Gutachter, die sich mit dem sogn. Rundfunkbeitrag befasst haben, zu dem Ergebnis, dass dieser "Beitrag" eine Steuer (auf Wohnen) ist. Die Damen und Herren in ihren roten Roben mögen sich für die Crème de la Crème der Jurisprudenz halten, de facto sind sie sämtlich über einen Kuhhandel von CDU/CSU und SPD in ihre Position gelangt und weit davon entfernt die Besten für die zugeteilte Aufgabe zu sein. Will man also wirklich die Aussagen von im Parteienproporz ermittelten Richtern als die reine Wahrheit betrachten, die sich jeglicher Kritik und Hinterfragen entzieht?
M. Boettcher
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.