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Autor Thema: Befreiungsantrag wegen Antennenverbot laut Mietvertrag  (Gelesen 10264 mal)

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PS: zudem handelt es sich um staatliche Unternehmen, die "im Sinne einer Behörde" per Verwaltungsrecht ihre eigenen Bedürfnisse durchsetzen -- Frage: was glaubst Du, gehen die nach Gesetzen und Urteilen vor, oder setzen die ihre Forderungen durch?  >:D
Ist die Frage des Blickwinkels? Hat man den europäischen Blick, könnte vermutet werden, daß sowohl Bund wie Land keinen Bock mehr haben, sich um die Finanzierung des dt. ÖRR kümmern zu müssen und diese Bürde loswerden wollen. Für diesen europäischen Blick reicht vorerst, den zeitlichen wie inhaltlichen Werdegang der europäischen Bestimmungen mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, (incl. BVerfG), abzugleichen und auch nicht unberücksichtigt zu lassen, daß das BVerfG bereits entschied, daß das Recht der Selbstverwaltung mit unbedingter Rechtstreue verbunden ist. Und, freilich, gilt dieses gerade auch für öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen, incl. dt. ÖRR mit der Ausnahme hinsichtlich Art. 5 GG, die sich in eigener Sache nicht auf Grundrechte der Art. 1 bis 17 GG berufen können:

Rn. 5 - BVerfGE 78, 101 - Eigentumsrecht von Rundfunkanstalten
Zitat
Die Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG können öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten indes nicht geltend machen. Ihnen kommt nur im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Grundrechtsfähigkeit [...]zu


jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21498.0.html

Wem wird Europa letztlich wohl Recht geben, wenn es um die Umgestaltung des dt. ÖRR geht? Immerhin steht ja auch die Glaubwürdigkeit Europas auf dem Spiel, alle europäischen Länder gleich zu behandeln.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

Z
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Ändert sich etwas an der prinzipiellen Möglichkeit des Empfangs in der Wohnung, wenn durch ein Gesetz (z.B. Denkmalschutz) verboten wurde, Antennen anzubringen und Leitungen zu verlegen?


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Z
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Ich bin schon der Ansicht, daß wenn es einem an der Möglichkeit mangelt, dies ein Ausnahmetatbestand sein muß. Es eben nicht reicht, ein TV-Gerät oder Radio anzuschaffen und das auszupacken und einzustöpseln (an welche Buchsen auch immer...) und dann läufts mit dem ÖRR.

Wenn also die Rundfunkanstalt nicht nachweisen kann, daß es mit dem Kauf eines Gerätes (oder Zusatzkomponenten) getan ist, dann dürfte das eine Nichtempfangsmöglichkeit sein. Ich finde es ja schon unverschämt, daß man für die Möglichkeit des Empfanges weitere Verträge abschließen müßte (Internet, Kabelprovider).
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Begründung meines Wissens nur auf die Anschaffung von Geräten Bezug genommen, nicht auf das zusätzliche Abschließen weiterer Verträge, wahrscheinlich weil es ursprünglich nur um den Nichtbesitz von Geräten ging.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Generell handelt es sich im vorliegenden fiktiven Fall wohl um das Verbot, im Mietvertrag oder Hausordnung, eine Antenne an die Fassade des Hauses montieren zu dürfen. Vorstellbar wäre es aber auch durch ein Verbot im Sinne des Denkmalschutzes.

Wenn es sich idealerweise, wie bereits in einem vorherigen Beitrag vorgetragen, um ein absolut "internetkabelfreies" Haus in einem Funkloch handelt, solche Häuser und Gegenden gibt es (gerade im ländlichen Bereich mit Null-Handyempfang), dann könnte man sich eine interessante Diskussion bei Gericht durchaus vorstellen. Man müsste wohl die entsprechenden Nachweise und Dokumente liefern.

Selbst wenn "Kabel" liegen würde, ist der Empfang ohne erhebliche zusätzliche Sevicekosten nicht möglich. Die zusätzliche Belastung durch Providerkosten sollte weiterhin diskutiert werden, sofern möglicherweise noch keine Rechtsprechung darüber vorliegt.

Richter am BVerfG Paulus vertrat zwar in der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2018 die Auffassung Rundfunkempfangsgeräte würden heute fast nichts mehr kosten, das Thema Providerkosten wurde nur am Rande behandelt und Herr Eicher bemerkte in der Verhandlung nur, dass es noch Gesprächsbedarf mit den Providern gäbe.

Grundsätzlich sollte man bei Akteneinsicht oder zur mündlichen Verhandlung sein internetfähiges Handy zuhause lassen.  ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Juni 2019, 16:41 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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  • Cry for Justice
Dieser schmale Grat der versuchten Ausflucht ist wohl leider zum Scheitern verurteilt. Wurde schon in anderen Variationen versucht, hat nie gefunzt. Diese Klausel des Antennenverbotes existiert in unzähligen anderen Mietverträgen auch und da wird trotzdem mehr oder weniger brav zwangsgezahlt. Auf ein Exempel wird sich daher kein Gericht einlassen, das hätte einen langen kostspieligen Rattenschwanz zur Folge. Nö, falls hier geklagt werden sollte, wird dies mit einer dümmlichen Begründung abgebügelt. Deren gibt es ja nun mittlerweile reichlich zur Auswahl? Ich bezweifle, dass sich ein Gericht damit auch nur ansatzweise ernsthaft befasst.


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Schrei nach Gerechtigkeit

K
  • Beiträge: 215
Dieser schmale Grat der versuchten Ausflucht ist wohl leider zum Scheitern verurteilt. Wurde schon in anderen Variationen versucht, hat nie gefunzt. ...

und ich darf ergänzen, dass wieder einmal, ob solcher wirkungslosen und hilflos wirkenden Debatten wie sie hier so oft geführt werden, sich die Profiteure des Zwangsbeitrags krachend auf die Schenkel klopfen können. Wann wird man die Erkenntnis gewinnen, dass sich über den Rechtsweg, ob staatlich oder übergeordnet, nichts ändern lässt ?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Juni 2019, 17:28 von Markus KA«
- Omnipräsente Vielschreiber (Trolle) gebrauchen politisch motivierte Foren vielfach als Plattform um ein schon seit langer Zeit existierendes potemkinsches Dorf als funktonierenden Rechtsstaat zu propagieren.
- Horst Seehofer: "Diejenigen die entscheiden sind nicht gewählt und diejenigen die gewählt werden haben nichts zu entscheiden"
- Der deutsche Steuer- und Abgabenkuli stellt den Eliten eine Allmende bereit auf der sich jedes Rindvieh sattgrasen kann.

P
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Unabhängig vom Erfolg wird gewünscht, dass die Bearbeitung mehr oder weniger über die Bühne geht, so dass in einiger Zeit klar wird, wie es geht.

Es muss ja jedenfalls, wenn so ein Antrag gestellt wird, eine Einzelfallprüfung erfolgen. Darauf sollte es ankommen. So eine Prüfung erfordert sicherlich, dass dabei keine "verwaltungsrechtlichen" Fehler passieren. Denn diese Fehler sind später, wenn nicht heilbar, vor Gericht angreifbar.
Da soll doch der Weg hinführen? Es kann ja nicht Ziel sein, eine Anstalt nur mit Anträgen zu "verstopfen" versorgen, wenn das Ziel nicht klar ist. Man stelle sich nur einmal vor, nicht ein paar wenige würden ähnliche Anträge stellen.

Darf sich eine "Behörde" aussuchen, welche Anträge bearbeitet werden?

Falls nicht und eine Person nun denken könnte es wären "Behörden" deshalb Anträge stellt, weil sie ohne Anträge vielleicht Nachteile befürchtet, so würde ja jeder Antrag irgendwann beschieden werden.
Mit jeder Bescheidung würde vielleicht eine Widerspruchsmöglichkeit einhergehen, sofern zulässig. Mit jedem Widerspruch müsste eine "Behörde" erneut sich mit der Sache befassen. Naja, eine Person X könnte denken, dass DDoS einer "Behörde" Anträge von vielen sind.

Wer sagt, dass Anträge überhaupt richtig gestellt sein müssen?
"Behörden", es gibt da noch den §25 VwVfG, wenn das nun auch für eine LRA gelten würde, dann sollte, falls der Antrag "unrichtig abgegeben oder gestellt worden" ist ja folgendes greifen:
§25 VwVfG - Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__25.html
Zitat
(1) Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.
(2) Die Behörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben.
[...]


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Oktober 2019, 17:44 von Bürger«

H
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Darüber hinaus, ist die potenzielle Rundfunkrepzeption (also die Möglichkeit Rundfunk zu empfangen) nicht allein von den o. g. Vorrichtungen (Antennen) abhängig. D.h. um Beitragspflichtig zu sein ist nicht zwingend nur die Wohnung als Anknüpfpunkt zu betrachten, sondern alternativ auch noch anderes.

Hallo lieber Lev,

das verstehe ich nun aber gar nicht, denn im RBSTV heißt es ja:
§ 2
Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.

Der Rundfunkbeitrag wird ja nunmal nur für die Möglichkeit des Empfangs gefordert, und dazu wird an Anknüpfungspunkt die Wohnung einbezogen.

Grüße
Adonis


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Lev

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@ Housebrot

Urteil vom 18.03.2016 - BVerwG 6 C 6.15

Zitat
Rn: 32
Der Gesetzgeber hat das Merkmal "Wohnung" gewählt, weil mit ihm der Inhaber der Wohnung als der Beitragsschuldner unschwer festgestellt werden kann. Dahinter steht aber die Vorstellung, dass der Inhaber einer Wohnung zugleich Besitzer von Rundfunkempfangsgeräten ist. Die nahezu lückenlose Ausstattung der Wohnungen mit Empfangs-, insbesondere Fernsehgeräten lässt den Schluss zu, dass die überwältigende Mehrheit der Wohnungsinhaber das Programmangebot typischerweise in ihrer Wohnung nutzt, dort jedenfalls Empfangsgeräte für eine auch mobile Nutzung außerhalb der Wohnung vorhält. Der Wechsel von dem Anknüpfungsmerkmal "Gerätebesitz" zum Anknüpfungsmerkmal "Wohnung" war sachlich gerechtfertigt, weil die Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts eine zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" ermöglichte.
https://www.bverwg.de/180316U6C6.15.0

Lev

P.S. Das war eine gute Frage.


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P
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Stark vereinfacht:

Genau da ist das Problem, festgestellt werden sollten "Teilnehmer". Denn nur Teilnehmer
könnten auch einen "besonderen" Vorteil haben.
Teilnehmer wollte aber keiner mehr feststellen. Ursprünglich sollte jeder Teilnehmer sich selber anzeigen.

Trotzdem gilt, nur solche Personen können herangezogen werden welche einen "besonderen" Vorteil von der staatlichen Maßnahme haben.
Somit sollte das beim Wort genommen werden.
Das Bundesverfassungsgericht definierte -Richterrecht- den "besonderen Vorteil" als die Möglichkeit aus den selektiven und vorgefilterten Informationen sich informieren zu können. Und erklärte gleichzeitig, dass es dafür auf eine Inhaberschaft eines Gerätes nicht mehr ankommt.

Bedacht werden muss:
-> Das Ziel der staatlichen Maßnahme ist die Beseitigung eines Nachteils. Der muss also erstmal grundsätzlich bestehen, damit die staatliche Maßnahme überhaupt auszuführen ist.
--> Bindungswirkung prüfen.
 
Welcher Nachteil muss überhaupt beseitigt werden, damit es zu diesem Vorteil "aus den selektiven, bewerteten und vorgefilterten Informationen sich informieren zu können" kommen kann?
-------
Wer den Fehler im System findet darf ihn für sich behalten.-------
An dieser Stelle der Querverweis

Thema: Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des
 
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28430.msg182343.html#msg182343
https://www.telemedicus.info/article/3311-Zurueck-ins-Funkhaus.html


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  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo!

@PersonX

Stark vereinfacht:

Genau da ist das Problem, festgestellt werden sollten "Teilnehmer". Denn nur Teilnehmer
könnten auch einen "besonderen" Vorteil haben.
[...]
Trotzdem gilt, nur solche Personen können herangezogen werden welche einen "besonderen" Vorteil von der staatlichen Maßnahme haben.

Bis 31.12.2012 wurde an das "Bereithalten von Geräten" angeknüpft, die freiwillige Anschaffung eines Gerätes löste als Tatbestand die Gebührenpflicht aus.

Und das ist ja das Perfide an der ab 2013 verwendeten Vorzugslast: es geht um den potentiellen individuellen Vorteil. Es geht also nur darum wer die "Möglichkeit" hat, und das ist nach "RBStV" die "innegehabte" Wohnung. Es gibt keinen Nutzer (=Teilnehmer), auf den es im "RBStV" ankäme. Und: es kommt als Anknüpfungspunkt nicht auf einen Tatbestand an (zB Eigentümer, Mieter), sondern auf ein Grundbedürfnis ("Wohnen").
=> Das BVerfG formulierte hier zusammenfassend "auf den Willen kommt es hierbei nicht an"  ???  -- wir gehen vermutlich d'accord, daß dieser Spruch sich nicht nett anhört.

Da könnte man fragen: welches Argument könnte bei BVerwG und BVerfG gefehlt haben? Dies aber bitte in anderem Thread.

On-topic: ein Befreiungsantrag wegen Antennenverbots wird sehr wahrscheinlich abgelehnt werden: durch Antennenverbot fallen nicht alle Übertragungswege weg...

MfG
Michael


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- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

P
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Genau, deswegen steht in der 6.,7.,8. Rundfunkentscheidung Teilnehmer und das von der Inhaberschaft eines Gerätes auf Teilnahme geschlossen werden könne, weil ja nur der ein Gerät sich zulegt, wer am Rundfunk teilnehmen will. Daran sollte die Umstellung ja nichts ändern. Es sollte nur entfallen, dass nach diesen Geräten gesucht werden muss. Aber es bleibt dabei Teilnehmer am Rundfunk. Keine Teilnahme am Rundfunk keine Finanzierungsverantwortung. Bindungswirkung wenn man so will. Aber davon will das Bundesverfassungsgericht nichts wissen obwohl selbst beschieden. Naja man kann ja nicht alles haben. Dritte sollen nur zur Finanzierung beitragen, wenn dafür eine Notwendig besteht. So eine Notwendigkeit wurde jedoch mit der Umstellung nicht angeführt. Sei es drum, dort wo kein Empfang möglich ist, ist keine Teilnahme möglich, in gewisser Weise bleibt es gleich.


Deshalb ist der Antrag sicherlich nicht falsch.


Vielleicht muss mehr am Teilnehmer Status geschraubt werden.


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m
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  • Murks? Nein danke!
Es ist sicherlich nicht jedem möglich, die Inhaber-Eigenschaft erfolgreich zu bestreiten. Das ist ja offenkundig der auslösende verwaltungsrechtliche Anknüpfungspunkt.

Besteht im rundfunkrechtlichen Sinne eine Objekt-Inhaberschaft (in Äquivalenz zur Geräte-Inhaberschaft), also ein Rundfunkteilnehmerschaft, wenn das in Frage stehende Objekt objektiv vom Rundfunkempfang ausgeschlossen ist?

Denkbar wäre eine Mietvertragsklausel, welche dem Mieter das Konsumieren von Rundfunk generell untersagt (innerhalb und außerhalb des Objekts, z.B. aus gesundheitsvorsorgenden Gründen), wenn der Vermieter dies vom Mieter verlangt und der Mieter hier mit Vertragsabschluss übereinstimmt (absolutes Empfangsverbot).

Das Vertragsverhältnis wäre Grundlage für den Befreiungsantrag.

--

Eine ähnliche individuelle Regelung, wenn ärztlich verschrieben ist, aus gesundheitlichen Gründen den Empfang von Rundfunk gänzlich zu unterlassen (vielleicht sorgt sich der Hausarzt sehr um den Blutdruck des Patienten), könnte argumentativ sehr überzeugend sein.

--

Eine etwas andere Herangehensweise wäre eine auf objektiver Beschaffenheit des Rundfunks basierende Argumentation. Die vorliegende (durch Rundfunkprogrammausdruck belegbare) Beschaffenheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist in überwiegendem Maße nicht geeignet, die den Beitrag begründende Aufgabenstellung zu erfüllen.

Zitat von: BVerfG v. 18.7.18, RN80f
In der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Funktion - durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen (die Fakten und Meinungen auseinanderhalten) die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden - zu nutzen, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil.

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk wäre aufzufordern, diejenigen Angebote zu kennzeichnen, welche der vom BVerfG genannten Aufgabenstellung (aus RN80) entsprechen. Meiner Kenntnis nach gibt es solche Angebote nicht.


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Lev

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@ Sloyment

Härtefall

Wer bei der Landesrundfunkanstalt einen Härtefall beantragen will, der ist nach §4 Abs. 7 Satz 2 aufgefordert, dafür ein behördliches Dokument bzw. einen dementsprechenden Bescheid der zuständigen Behörde vorzulegen. D.h. eine andere Behörde (nicht die Landesrundfunkanstalt) muss den Härtefall feststellen oder beurkunden. Diesen Bescheid könnte man dann der LRA zustellen und würde infolgedessen i.d.R. ermäßigt oder befreit. *
(* Wenn keine andere besondere Härte vorliegt.)

Der Antrag von S. hat mit dem o.g. Härtefall erst mal überhaupt nichts zu tun, weil S. einen Befreiungsantrag aufgrund eines besonderen Härtefalles (vgl. § 4 Abs. 6 RBStV) gestellt hat. Insofern macht er deutlich, dass er kein amtliches Dokument besitzt das den Härtefall bekräftigt.
Die hier beantragte besondere Härte würde vorliegen, wenn der Antragsteller eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten (§4 Abs. 6 RBStV).
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=19124&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=407046

Das Wort "Sozialleistung" macht deutlich, worum es hier ausschließlich geht, denn ein besonderer Härtefall liegt nur vor wenn - "hier nicht einschlägig eine Sozialleistung nach Abs. 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten."
Alle anderen Härtefälle werden nicht anerkannt aufgrund einer fehlenden Auffangklausel die der Normgeber (Gesetzgeber) schlichtweg vergessen hat.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29293.msg185147.html#msg185147

Das alles ist nicht schlimm...

... Denn es geht eigentlich um den Anknüpfpunkt und nicht um einen Härtefall. Der Anküpfpunkt orientiert sich am §2 des RBStV, wie Housebrot zurecht erkannt hat (#22). D.h. die Voraussetzung für die Beitragspflicht ist natürlich die Wohnung aber auch durch die Art der Abgabe selbst (Vorzugslast¹). Ergo, die Möglichkeit Rundfunk empfangen zu können.  Oder >>>

¹  >>>  Wer einen Vorteil hat, ist pflichtig! Der Vorteil ist Rundfunk empfangen zu können.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29265.msg193522.html#msg193522

Und darüber wurde hier ja ausreichend diskutiert und vorgetragen. 

Nur die Ruhe,,,

denn mit dem Antrag hat S. zunächst mal keine schlimmen Fehler gemacht, sondern nur seinen Rechtsanspruch gewahrt.  Insofern der Widerspruch fristgerecht gestellt wurde, hat die Landesrundfunkanstalt den Einwand erst mal auszuräumen (§73 Abs. 3 VwGO - Vorverfahren). Mit ein bisschen Glück vergeht dabei etwas Zeit. Wenn S. dann immer noch nicht Zahlen möchte, besteht mit größter Wahrscheinlichkeit erneut die Möglichkeit zu widersprechen, denn der nächste Festsetzungsbescheid folgt ganz sicher.

Rein theoretisch könnte S. sogar in dem nächsten Widerspruch formulieren - "dass keine Zahlungsbereitschaft besteht, weil nach Auffassung von S. der Papst Protestant ist!" 
(Es wäre genauso Falsch oder Richtig wie der o.g. Härtefall.)   ;)

Da jeder Widerspruch zulässig ist der ordnungsgemäß und fristgerecht eingereicht wurde, müsste auch dieser Einwand erst mal ausgeräumt werden.  ;D 
Das nennt L. "den Bumerangeffekt".
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25185.msg159375.html#msg159375

Denn ein Vollstreckbarer Titel liegt erst vor, wenn das o.g. Vorverfahren unanfechtbar geworden ist. 
(PDF im Anhang)

Viel Erfolg   :)

Lev

P.S. L. findet es verwerflich, wenn andere in eine Klage gequatscht werden, die keine Aussicht auf Erfolg hat.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juni 2019, 22:54 von Bürger«

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Urteil vom 18.03.2016 - BVerwG 6 C 6.15

Zitat
Rn: 32
Der Gesetzgeber hat das Merkmal "Wohnung" gewählt, weil mit ihm der Inhaber der Wohnung als der Beitragsschuldner unschwer festgestellt werden kann. Dahinter steht aber die Vorstellung, dass der Inhaber einer Wohnung zugleich Besitzer von Rundfunkempfangsgeräten ist. Die nahezu lückenlose Ausstattung der Wohnungen mit Empfangs-, insbesondere Fernsehgeräten lässt den Schluss zu, dass die überwältigende Mehrheit der Wohnungsinhaber das Programmangebot typischerweise in ihrer Wohnung nutzt, dort jedenfalls Empfangsgeräte für eine auch mobile Nutzung außerhalb der Wohnung vorhält. Der Wechsel von dem Anknüpfungsmerkmal "Gerätebesitz" zum Anknüpfungsmerkmal "Wohnung" war sachlich gerechtfertigt, weil die Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts eine zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" ermöglichte.
https://www.bverwg.de/180316U6C6.15.0
*rote Hervorhebung von drboe

Tja, da taucht sie wieder auf, diese längst wiederlegte Behauptung von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr". Sie wird auch dann nicht wahr, wenn sie in einem Urteil des BVerwG steht. Schließlich war es das gute Recht jedes Bürgers, der über kein Empfangsgerät verfügte, sich nicht an der Finanzierung des ÖR-Rundfunks zu beteiligen. Dass die (sehr sachgerechte) Kopplung an  den Gerätebesitz es ermöglichte ggf. trotz Vorhalt eines solchen Rundfunk zu konsumieren, mag ein Problem des vormaligen Systems sein. Warum nun zur Vermeidung dessen alle zahlen müssen, auch die, die am Rundfunkkonsum weiter kein Interesse haben, verschließt sich mir. Der Kollateralschaden für die Rechtsstaatlichkeit ist wohl mindestens so hoch wie der finanzielle Ausfall zuvor. Wie schrieb K. Winkler so treffend zum Beschluss des BVerfG?

Zitat
Faktisch setzt das Bundesverfassungsgericht den „konkret-individuellen Vorteil“ mit einem „abstrakt-generellen Nutzen“ gleich. Dies wird in den Ausführungen zur Belastungsgleichheit überdeutlich. Dort heißt es, der personenbezogene Vorteil könne „nur abstrakt bestimmt“ werden (Rn. 102). Der Wert der Empfangsmöglichkeit sei bei allen Wohnungsinhabern gleich. Mit anderen Worten: die bebeitragte Möglichkeit des Rundfunkempfangs ist generell bei jedem Einwohner vorhanden und ihr Nutzen nur abstrakt bestimmbar. Bislang war abstrakt das Gegenteil von konkret und individuell das Gegenteil von generell. Nun nicht mehr.
Siehe: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28430.msg179005.html#msg179005

Auch die angeblich festzustellende Mobilität der Konsumenten und die Abkopplung vom Wohnraum als Empfangsort, die einen Gerätebezug der Rundfunkabgabe nicht länger angemessen erscheinen lassen soll, ist ein Grundirrtum bereits im Gutachten von Prof. Kirchhof. Darüber hinaus implizit zu behaupten, dass nahezu ausnahmslos jeder über ein Empfangsgerät für mobilen Rundfunkempfang verfügt, zeugt eher von einer eingeschränkten Sicht der Richter auf die Lebenswirklichkeit von Millionen von Mitbürgern als von Sach- und Marktkenntnis.

Bereits in meiner Jugend besaß ich ein Transistorradio, nicht größer als ein durchschnittliches Buch, sowie etwa ab Mitte der 1960er Jahre ein kleines tragbares Tonbandgerät für "Compact Cassetten" der Firma Philips. Tragbare Kombigeräte, die neben Radioempfang auch als Kassettenabspieler dienten und später auch "Compact Discs" (CD) wiedergeben konnten, gibt es seit Mitte der 1970er Jahre. Am 01. Juli 1979 brachte Sony mit dem Walkman eine weiter miniaturisierte Version von Kassettenspielern auf den Markt. Das erste Gerät ähnlicher Größe, das in gleicher Weise CD abspielen konnte, kam 1984 in den Handel. Die Halbleitertechnik, die diese batteriebetriebenen Geräte ermöglichte, wurde bereits in den 30er- und 40-er Jahren des 20. Jahrhunderts erfunden und spätestens seit den 60er Jahren in Serie auch für Konsumartikel produziert. In sämtlichen Fahrzeugen, die ich erwarb, war entweder ein Radio eingebaut oder es wurde nachgerüstet. Bereits 1970 wurde das erste tragbare Fernsehgerät in Serie produziert. Seit Mitte der 80er Jahre gibt es mobile Fernseher mit LCD-Bildschirm.  Mobile Rundfunknutzung ist folglich ein alter Hut und die Geräte, sofern Zweitgeräte, waren oft von der Gebührenpflicht befreit. Es kann bei der Änderung der Rundfunkfinanzierung also nicht darum gegangen sein, mobile Nutzung zur Finanzierung heran zu ziehen. Zumal es verlässliche Zahlen über die ausschließlich mobile Nutzung von Rundfunk ohne Anmeldung nicht gibt.

Im Mittel wohnen in einer Wohnung übrigens mehr als eine Person, nicht selten kann daher von der Identität des Wohnungsinhabers mit dem Beitragsschuldner nicht die Rede sein, auch wenn die Anstalten und der BS immer von dem Beitragsschuldner einer Wohnung sprechen. Wer sich mit der Problematik dahinter befassen will, der suche hier im Forum nach "Gesamtschuldner". Und auch wenn BVerwG und das BVerfG Gegenteiliges behaupten, so kommt die Mehrzahl der Gutachter, die sich mit dem sogn. Rundfunkbeitrag befasst haben, zu dem Ergebnis, dass dieser "Beitrag" eine Steuer (auf Wohnen) ist. Die Damen und Herren in ihren roten Roben mögen sich für die Crème de la Crème der Jurisprudenz halten, de facto sind sie sämtlich über einen Kuhhandel von CDU/CSU und SPD in ihre Position gelangt und weit davon entfernt die Besten für die zugeteilte Aufgabe zu sein. Will man also wirklich die Aussagen von im Parteienproporz ermittelten Richtern als die reine Wahrheit betrachten, die sich jeglicher Kritik und Hinterfragen entzieht?

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

 
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