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Autor Thema: Befreiungsantrag wegen Antennenverbot laut Mietvertrag  (Gelesen 10267 mal)

  • Beiträge: 38
Beispiel
Befreiungsantrag wegen Antennenverbot laut Mietvertrag

Zitat
[Absender]

Norddeutscher Rundfunk
Rothenbaumchaussee 132–134
20149 Hamburg

Hamburg, den 1. Juni 2019

Befreiungsantrag Nr. 1/2019

Achtung!

Hiermit stelle ich rückwirkend zum 1. Juni 2016 (vgl. § 4 Abs. 4 RBStV) einen Be­frei­ungs­antrag aufgrund eines besonderen Härtefalles (vgl. § 4 Abs. 6 RBStV).

Ein besonderer Härtefall liegt vor, da es in meiner Wohnung objektiv unmöglich ist, Rund­funk zu empfangen, so dass die Möglichkeit zur Nutzung des Rundfunkangebotes ob­jektiv ausgeschlossen ist (vgl. Urteil 1 BvR 1675/16). Die objektive Un­mög­lich­keit des Empfangs ergibt sich aus dem in §14a des Mietvertrages festgelegten An­ten­nen­verbotes. Es lautet:

Zitat
§ 14 a Antennenverbot
Das Anbringen von Antennen jeglicher Art (z.B. CB-Funk,Parabolspiegel) ist nicht erlaubt.

Da der Vermieter das Anbringen von Antennen jeglicher Art untersagt, es für den Rund­funkempfang mittels Rundfunkempfangsanlage jedoch unerlässlich ist, die elek­tro­magnetischen Wellen des Äthers durch eine Antenne aufzunehmen, ist der  Rund­funk­empfang in meiner Wohnung objektiv un­möglich.

Beachten Sie, dass Sie von mir mehrere, von einander unabhängige und sich zeitlich über­lappende Befreiungsanträge erhalten können. Geben Sie daher bei Antworten auf die­ses Schreibens immer die Nummer des jeweiligen Befreiungsantrages an.


[Name, Unterschrift]


Edit "Markus KA":
Der Betreff wurde zur Präzisierung angepasst.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juni 2019, 00:55 von DumbTV«

P
  • Beiträge: 4.011
Mal abgesehen davon, dass damit sicherlich Antennen im Außenbereich gemeint sein könnten, ist der Antrag gut.

Schließlich sollte dieser ja bearbeitet werden.

Im Zweifel gibt es "k"eine Befreiung. Wenn nicht befreit, dann gibt es sicherlich einen Bescheid. Auf diesen Bescheid könnte ein Widerspruch folgen und so weiter.

Bitte bedenken, dass es dann im Mietvertrag noch den Absatz geben sollte, dass dieses Haus ein "Aktiv" Haus ist, welches Funkwellen jeder Art aktiv im Haus unterdrückt, so dass weder Handy, noch Radio mit fester Antenne funktioniert. -> Bewohner hat keinen Einfluss darauf, außer ausziehen.

Dann braucht es nur noch eine Blockierung des Internets, also muss das Haus noch frei von Leitungen sein, welche diesbezügliche Übertragungen möglich machen.

Frei nach dem Motto, das ist ein Rundfunk und Internet freies Haus, alle Installationen dieser Art sind verboten ohne dass der Mieter darauf Einfluss hat.

->
Der Empfang mag damit "objektiv" unmöglich erscheinen, aber mit Sicherheit wird dazu wahrscheinlich eine Verhandlung erforderlich werden, wo ein Richter einen Beweisvortrag prüfen "gehen" wird.


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Lev

  • Beiträge: 331
Hallo   :)

Also,,, wenn es tatsächlich nicht möglich wäre Rundfunk (öffentlich-rechtlichen Rundfunk) empfangen zu können, dann wäre dies zunächst mal kein Härtefall.
Der Sachverhalt würde sich eher so darstellen, dass die Voraussetzung zum Finanzieren des Rundfunks nicht erfüllt wären. Somit wäre der Beitragspflichtige nicht Pflichtig!

"Wer Rundfunk empfangen kann ist pflichtig!"

Darüber hinaus, ist die potenzielle Rundfunkrepzeption (also die Möglichkeit Rundfunk zu empfangen) nicht allein von den o. g. Vorrichtungen (Antennen) abhängig. D.h. um Beitragspflichtig zu sein ist nicht zwingend nur die Wohnung als Anknüpfpunkt zu betrachten, sondern alternativ auch noch anderes.

Hinzukommt, dass die Barriere Rundfunk empfangen zu können, nicht von Rundfunk eingeleitet wird, sondern vom Vermieter. Aufgabe des Vermieters wäre aber, den Empfang von öffentlich-rechtlichem Rundfunk zu ermöglichen bzw. zu gewährleisten.

Lev


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Juni 2019, 13:58 von Lev«

P
  • Beiträge: 4.011
"Wer Rundfunk empfangen kann ist pflichtig!"
Nicht ganz.
stark Vereinfacht:

Wer einen "potenziellen" besonderen Vorteil aus der staatlichen Maßnahme ziehen kann, der kann zur Finanzierung der Maßnahme herangezogen werden.
Der besondere Vorteil der staatlichen Maßnahme liegt nicht im Empfang, sondern wie das Bundesverfassungsgericht ausführt, in dem individuellen Vorteil sich seine Meinung aus selektierten und gefilterten Informationen zu bilden.


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g

googler

Ich bezweifle, dass es klappt, hoffe aber für Sloyment das Beste.


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  • Beiträge: 3.234
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Ein besonderer Härtefall liegt vor, da es in meiner Wohnung objektiv unmöglich ist, Rund­funk zu empfangen, so dass die Möglichkeit zur Nutzung des Rundfunkangebotes ob­jektiv ausgeschlossen ist (vgl. Urteil 1 BvR 1675/16)...

Hierzu Rn 61:
Zitat
Zudem nennt die Begründung des Gesetzesentwurfs die „Möglichkeit der Nutzung“ und die „Empfangsmöglichkeit“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Belastungsgrund (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/197, S. 34, 43). Weiterhin soll im privaten Bereich ein zur Befreiung führender besonderer Härtefall nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV vorliegen, wenn es einem Rundfunkbeitragsschuldner objektiv unmöglich ist, Rundfunk zu empfangen (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/197, S. 41), wenn also die Möglichkeit zur Nutzung objektiv ausgeschlossen ist; [...]

Hierzu auch Rn 81:
Zitat
Zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat beizutragen, wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen kann, aber nicht notwendig empfangen muss (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/197, S. 34).

Hierzu auch Rn 90:
Zitat
Wo es Beitragsschuldnern objektiv unmöglich ist, zumindest über irgendeinen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen, soll auf Antrag eine Befreiung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV erfolgen (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/197, S. 41).

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Juni 2019, 15:49 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

g

googler

Uihhh, das ist ja mal ein Lichtblick  :)


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  • Beiträge: 7.388
Hierzu auch Rn 81:
Zitat
Zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat beizutragen, wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen kann, aber nicht notwendig empfangen muss (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/197, S. 34).

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html
Wobei wir dann aber trotzdem bei der dafür notwendigerweise vorhanden-sein-müssenden technischen Ausstattung wären und freilich ohne jedes weitere Zutun des Bewohners, denn ohne diese Voraussetzungen besteht die Möglichkeit des Empfanges ja nicht?


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

P
  • Beiträge: 4.011
...
Wobei wir dann aber trotzdem bei der dafür notwendigerweise vorhanden-sein-müssenden technischen Ausstattung wären und freilich ohne jedes weitere Zutun des Bewohners, denn ohne diese Voraussetzungen besteht die Möglichkeit des Empfanges ja nicht?

Deshalb erklärt dass Bundesverfassungsgericht, im gleichen Urteil, dass es darauf nicht ankommt.
In der Erinnerung ungefähr bei RN 89 und RN 90.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html


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  • Beiträge: 7.388
Deshalb erklärt dass Bundesverfassungsgericht, im gleichen Urteil, dass es darauf nicht ankommt.
In der Erinnerung ungefähr bei RN 89 und RN 90.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html
Nun, der Staat darf sich aber nicht einmischen; denn das BVerfG kassiert seine Entscheidungen zur EMRK ja keineswegs ein?

Wo, stünde, daß das Land befugt wäre, sich über den Rechtsanwendungsbefehl des Bundes hinwegsetzen zu dürfen?

Und, übrigens, haben wir ja auch das:

Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30058.msg188159.html#msg188159

bzw.

BVerfGE 92, 203 - EG-Fernsehrichtlinie -> EuGH-Entscheidung ist bindend
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30390.0.html

und weiterführend auch
Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.msg153836.html#msg153836

aber insbesondere EuGH C-260/89:
Zitat
Wie der Gerichtshof im Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 5/88 (Wachauf, Slg. 1989, 2609, Randnr. 19) bekräftigt hat, ergibt sich daraus, daß in der Gemeinschaft keine Maßnahmen als Rechtens anerkannt werden können, die mit der Beachtung der so anerkannten und gewährleisteten Menschenrechte unvereinbar sind.

Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.msg149245.html#msg149245

Warum wird all das immer wieder erneut ignoriert?


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Warum wird all das immer wieder erneut ignoriert?

Diese Frage solltest du zweckmäßig dem Bundesverfassungsgericht stellen.

M. Boettcher

PS: die Vorstellung, die Richter am BVerfG würden stets konsistente, nachvollziehbare und gut begründete Entscheidungen fällen oder sich grundsätzlich an vorherige Entscheidungen der Senate halten, ist irrig.


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

Z
  • Beiträge: 1.564
Da soll doch die Rundfunkanstalt nachweisen, daß der Empfang mittels DVBT oder Internetstream (über deren Plattform natürlich) möglich wäre. Wäre ja ein Witz, wenn man auf RosaTV zurückgreifen müßte, das koste schließlich extra und könnte (probieren geht über studieren) dann mit dem Rundfunkbeitrag verrechnet werden...

Wenn das tatsächlich so wäre, dann lohnt sich auch ein Prozeß.
Solange ein Prozeß wegen Befreiung läuft, gibts wenigstens keine weiteren Festsetzungsbescheide.
Sollte also das Gericht feststellen, daß es sich nicht um einen Härtefall handelt, weil man sich ja jederzeit ein Smartphone anschaffen könnte, mit dem der Empfang dann doch möglich wäre, dann hat man wenigstens Zeit gewonnen.


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  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
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Hallo!

Theo Rettisch auch schöne Grüße an fiktive Personen.

@Zeitungsbezahler
Das BVerfG hat bereits geurteilt, daß es für die Vorzugslast nur auf den Vorteil "Möglichkeit der Nutzung" ankommt, nicht auf den Willen oder den (möglichen) Gerätebesitz.

Das wird also ein kurzes Verfahren zu Lasten der klagenden fiktiven Person.

PS: ich könnte mir allerdings vorstellen, daß der Anteil des Abos, der an die Öffies weitergereicht wird, beim Beitrag abzugsfähig sein könnte, denn bei Zweitwohnungen war der Pflichtige auch "nicht über einen Beitrag hinaus zu belasten".

@pinguin
Zitat
- Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen
- BVerfGE 92, 203 - EG-Fernsehrichtlinie -> EuGH-Entscheidung ist bindend
- Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
- [EU-Recht]
- [BGH]
- [BFH]
- [Kartellrecht]
- ... et cetera ad nauseam ...
Warum wird all das immer wieder erneut ignoriert?

Weil: eine fiktive Person P, bpsw DU, müßte diese Punkte einklagen (Hinweis: ich habe andere Punkte, noch) -- wo kein Kläger da kein Richter! Siehe auch Verwaltungsakt: eine Behörde geht wirksam vor -- ob das Vorgehen rechtmäßig ist, kann eine fiktive Person vom zuständigen Gericht überprüfen lassen -> wenn niemand klagt, ist es wohl richtig so.

MfG
Michael


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- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

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Weil: eine fiktive Person P, bpsw DU, müßte diese Punkte einklagen (Hinweis: ich habe andere Punkte, noch) -- wo kein Kläger da kein Richter! Siehe auch Verwaltungsakt: eine Behörde geht wirksam vor -- ob das Vorgehen rechtmäßig ist, kann eine fiktive Person vom zuständigen Gericht überprüfen lassen -> wenn niemand klagt, ist es wohl richtig so.
Es wird ja durchaus verstanden, was Du sagen willst; aber insbesondere hinsichtlich der Entscheidungen des BVerfG hat es die Bindungswirkung für alle Behörden? (§31 BVerfGG).

Natürlich kann man, wenn man das eigene Rechtssystem vorführen und lächerlich machen will, einklagen, was das Amt von Rechts wegen einzuhalten hätte; aber will man das immer, bzw. muß man das immer wollen, wenn die Leute evtl. nur lediglich ob der Komplexität des rechtlichen Umfeldes unwissend sind?

Insbesondere von hier wird durchaus erst einmal unterstellt, daß jede/r ihren/seinen Job vernünftig ausüben möchte.


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- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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Hallo!

Es wird ja durchaus verstanden, was Du sagen willst; aber insbesondere hinsichtlich der Entscheidungen des BVerfG hat es die Bindungswirkung für alle Behörden? (§31 BVerfGG).

Du zäumst das Pferd von hinten, vom gewünschten Ergebnis her, auf: die "Bindungswirkung" macht gerade nicht bestimmtes Vorgehen einer Behörde unmöglich, sondern erleichtert einem eingeschalteten Gericht, dieses bestimmte Vorgehen als unzulässig zu befinden.

PS: zudem handelt es sich um staatliche Unternehmen, die "im Sinne einer Behörde" per Verwaltungsrecht ihre eigenen Bedürfnisse durchsetzen -- Frage: was glaubst Du, gehen die nach Gesetzen und Urteilen vor, oder setzen die ihre Forderungen durch?  >:D

MfG
Michael


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- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
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