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Autor Thema: Antrag Bundestag: örR - Bestand und Weiterentwicklung sichern  (Gelesen 9318 mal)

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Deutscher Bundestag
Drucksache 19/8475, 18.03.2019

Antrag
der Abgeordneten Tabea Rößner, Margit Stumpp, Dr. Konstantin von Notz,Erhard Grundl, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Katja Dörner, Dr. Anna Christmann, Kai Gehring, Maria Klein-Schmeink, Ulle Schauws, Kordula Schulz-Asche, Beate Walter-Rosenheimer, Dr. Danyal Bayaz, Katharina Dröge, Stefan Gelbhaar, Anja Hajduk, Sven-Christian Kindler, Sven Lehmann, Dr. Irene Mihalic, Corinna Rüffer, Stefan Schmidt und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Öffentlich-rechtlicher Rundfunk – Bestand und Weiterentwicklung sichern

Zitat
Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Eine vielfältige Medienlandschaft ist unerlässlich für eine funktionierende Demokratie. Das war auch der Kerngedanke des Wiederaufbaus eines Rundfunksystems nach 1945: Als Konsequenz aus Staatsrundfunk und Meinungsdiktatur wurde der Aufbau eines föderalen öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter gesellschaftlicher Kontrolle vorangetrieben. Der vielfältige und unabhängige öffentlich-rechtliche Rundfunk hat einen wesentlichen Beitrag für die freiheitliche Meinungsbildung und die Demokratie in Deutschland geleistet. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Reihe von Entscheidungen die verfassungsrechtliche Stellung, den Auftrag und die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beschrieben und ihm eine verfassungsrechtliche „Bestands-, Entwicklungsund Finanzierungsgarantie“ zugeschrieben.

Angesichts radikaler Forderungen nach Abschaffung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Schmähung als „Staatsfunk“ und „Lügenpresse“ in der jüngeren Zeit ist es allerdings dringend geboten, ausdrücklich festzuhalten, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk heute erst recht als unabhängige, zuverlässige und der ganzen Gesellschaft verpflichtete Quelle von Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung mit einem spezifisch öffentlich-rechtlichen Profil unverzichtbar für den Bestand unserer demokratischen Ordnung ist. Denn die Medienlandschaft ist im Zuge der Digitalisierung und Konvergenz der Verbreitungswege einem tiefgreifenden dynamischen Wandel ausgesetzt, mit dem Chancen und Bedrohungen einhergehen.

Die enorme Masse von verfügbaren zunächst ungeordneten Informationen unterschiedlichster Herkunft bildet einerseits eine große Chance. Andererseits bedarf eine Nutzung dieses immensen Informationsangebotes einer prüfenden und einordnenden Organisation – und zwar einer, die unabhängig von den globalen Plattformen der Datenhändler agiert, deren algorithmische Entscheidungen die Gefahr von Echokammern und Filterblasen und damit der Desintegration der gesellschaftlichen Meinungsbildung eher noch verstärken. Hinzu kommt, dass das Vertrauen in Seriosität und Quellen – nicht zuletzt durch Social Bots, gezielte Desinformation und Populismus – zunehmend erschüttert wird.

Das zentrale Anliegen ist daher heute erst recht, die für einen freiheitlichen und demokratischen Meinungsbildungsprozess entscheidende ausgewogene Meinungsvielfalt zu bewahren, kulturelle Verständigung und den Zusammenhalt der Gesellschaft sowie die europäische Integration zu fördern. Gerade hier kommt dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk als dem Gemeinwohl verpflichteter Institution, die allen Bürgerinnen und Bürgern zugänglich ist – neben der Qualitätspresse –, heute und zukünftig eine umso bedeutendere Rolle zu. Sein verfassungsmäßiger Auftrag ist es, grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit tätig zu werden, beständig ein vielfältiges und ausgewogenes Nachrichtenund Meinungsbild zu reproduzieren und dabei seine besonderen journalistischen Sorgfaltspflichten zu wahren, die ihm nicht zuletzt eine gründliche Quellenund Wahrheitskontrolle auferlegen. Zudem gibt es sonst nirgendwo solche strengen Anforderungen an die Unabhängigkeit: Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist gesetzlich verpflichtet, staatsfern, gruppenfern und frei von marktwirtschaftlichen Zwängen zu informieren.

Die Europäische Union hat im Amsterdamer Protokoll die demokratische, soziale und kulturelle Funktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks anerkannt. Auch die Europäische Kommission hat diese Funktion im Wettbewerb der Medien bestätigt, zugleich aber gefordert, den öffentlich-rechtlichen Auftrag gesetzlich präzise zu definieren. Angesichts der gravierenden Umwälzungen im Mediennutzungsverhalten und der weiter voranschreitenden Digitalisierung bedarf es einer zeitgemäßen Neubestimmung des öffentlich-rechtlichen Auftrags. Ganz vorne steht dabei der Telemedienauftrag: Wenn Mediennutzung überwiegend digital stattfindet, kann der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht im Analogen verharren. Weiterhin bestehende Restriktionen wie die Verpflichtung auf das Primat audiovisueller Inhalte unter weitgehender Vermeidung von Texten oder weiterhin zeitlich beschränkte Verweildauern bestimmter Angebote sind nicht mehr zeitgemäß und müssen abgeschafft werden.

Öffentlich-rechtliche Inhalte müssen auf den vielfältigen Ausspielwegen auffindbar sein, um möglichst alle Menschen bei ihrem unterschiedlichen Mediennutzungsverhalten zu erreichen. Das betrifft einerseits die Nutzung auf beispielsweise Smart-TVs oder über die zukünftig immer wichtiger werdende Angebotssuche durch Sprachsteuerung. Daher gewinnt die funktionsgerechte Plattformregulierung für die Auffindbarkeit von öffentlich-rechtlichen Angeboten zunehmend an Relevanz. Andererseits werden immer mehr öffentlich-rechtliche Inhalte über Social Media verbreitet.

Bevor allerdings die öffentlich-rechtlichen Angebote auf Drittplattformen diffundieren, sollte eine starke eigene öffentlich-rechtliche Plattform aufgebaut werden, die die öffentlich-rechtliche Marke erkennbar macht und zugleich für qualitativ hochwertige Public-Value-Angebote Dritter geöffnet werden könnte. Ergänzend dazu soll unter publizistischen Aspekten die Verbreitung öffentlich-rechtlicher Angebote auf Drittplattformen möglich sein, ohne dass dies zur Absenkung spezifisch öffentlich-rechtlicher Maßstäbe führen darf. Die Länder, die seit einiger Zeit um eine Reform ringen, sind in Standortinteressen gefangen und konnten sich bislang nicht auf eine zeitgemäße Reform des öffentlich-rechtlichen Auftrags einigen. Die Anstalten wollen einerseits im digitalen Bereich dazugewinnen, verfolgen aber andererseits Bestandswahrungsinteressen, die eine Diskussion über die Frage verhindern, inwieweit bei der Fortentwicklung in die digitale Welt Altangebote verzichtbar sein könnten. Nach dem Bericht der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vor fast drei Jahren mit der Prognose eines steigenden Rundfunkbeitrags hat die Rundfunkkommission der Länder die Arbeitsgruppe „Auftrag und Strukturoptimierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten“ eingesetzt. Diese war beauftragt, Vorschläge für eine Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu erarbeiten, die eine Erhöhung des Rundfunkbeitrags verhindern würden. Bisher konnten sich die Länder aber nicht auf ein gemeinsames Reformvorhaben einigen. Allerdings darf der Auftrag nicht nach der Maßgabe bestimmt werden, dass der Beitrag nicht steigen darf. Vielmehr muss es darum gehen zu erfassen, wie unter publizistischen Gesichtspunkten der Auftrag der Rundfunkanstalten an die veränderten Bedingungen der Mediengesellschaft anzupassen ist.

Zwar fällt im neuen Staatsvertrag zum Telemedienauftrag erfreulicherweise die Verpflichtung zum Löschen von Inhalten aus der öffentlich-rechtlichen Online-Mediathek nach sieben Tagen, wobei allerdings unbedingt sichergestellt werden muss, dass die an den kreativen Inhalten beteiligten Rechteinhaber auch angemessen vergütet werden und damit die Refinanzierbarkeit solcher Inhalte gewährleistet ist. Dennoch werden den öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten erneut Ketten angelegt. Das Festhalten am Verbot der Presseähnlichkeit manifestiert ein veraltetes Denkkonstrukt, das angesichts der heutigen und vor allem zukünftigen Realitäten einer konvergenten Mediennutzung als veraltet und nicht mehr funktionsgerecht abgeschafft werden muss. Dagegen greift man mit den nunmehr positiven Vorgaben, wie die Angebote inhaltlich und formal zu gestalten sind (nämlich Bewegtbild oder Ton), in die Programmautonomie der Sender ein, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Kern der Rundfunkfreiheit der Rundfunkanstalten ist. Es ist daher zu bezweifeln, ob diese Regelung überhaupt verfassungsgemäß ist. Bedenklich ist nicht zuletzt die Einführung einer „Schlichtungsstelle“, die mit Vertreterinnen und Vertretern der Rundfunkanstalten sowie der Presse besetzt sein soll. Es ist mit Blick auf die zu wahrende Gruppenferne des Rundfunks äußerst fragwürdig, ob in Zukunft Pressevertreter über die konkrete Umsetzung des öffentlich-rechtlichen Auftrags mitentscheiden sollten.

Die geplanten Änderungen des Telemedienauftrags bringen somit absehbar nicht die notwendige Reform, um den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zukunftsfähig aufzustellen. Die öffentlich-rechtlichen Sender müssen endlich in die Lage versetzt werden, angesichts der enormen Umbrüche im Kommunikationsund Informationsverhalten ihren öffentlich-rechtlichen Auftrag auch in Zukunft adäquat erfüllen zu können und den freien und demokratischen Meinungsbildungsprozess gerade auch im ständig neue Nutzerinnen und Nutzer gewinnenden digitalen Bereich sicherzustellen.

Vor diesem Hintergrund erscheint die Einrichtung einer unabhängigen Expertenkommission erforderlich, um die dringliche Erneuerung endlich auf den Weg zu bringen. Diese Kommission sollte den öffentlich-rechtlichen Auftrag samt seiner daraus resultierenden Aufgaben in einer netzbasierten Welt neu bewerten und Reformvorschläge erarbeiten. Soziologinnen und Soziologen, Medienwissenschaftlerinnen und Medienwissenschaftler, Medienrechtlerinnen und Medienrechtler können ohne Eigeninteressen am ehesten die Fragen beantworten, welche Leistung der öffentlich-rechtliche Rundfunk in einer durch Desinformation, Missbrauch und Manipulation gefährdeten digitalen Welt erbringen muss, und auch, welche Altangebote nicht mehr zeitgemäß und verzichtbar sind.
Die Arbeit dieser Kommission muss zwingend mit einer öffentlichen Debatte über den Wert von unabhängigen, der Wahrheit und Transparenz verpflichteten, vielfältigen Medien und des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Demokratie einhergehen. Mit einer solchen Debatte würde nicht nur eine gesellschaftliche Reflexion des Medienund Kommunikationsverhaltens einhergehen, sie würde auch zu einer stärkeren Verankerung des öffentlich-rechtlichen Angebots in der Gesellschaft führen. Die Ergebnisse dieser Diskussion und die daraus resultierenden Vorschläge der Kommission sollen von den Ländern in Gestalt eines reformierten öffentlich-rechtlichen Auftrags gesetzlich umgesetzt werden.

Bei allen Reformprozessen ist größtmögliche Transparenz herzustellen. Darauf haben die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler nicht nur einen berechtigten Anspruch, es fördert auch die Akzeptanz für das öffentlich-rechtliche System. Transparenz über Finanzentscheidungen gibt es bislang. Es braucht aber auch Transparenz hinsichtlich der Entscheidungen zur Auftragsfortentwicklung sowie organisatorischer und programmlicher Umsetzung. Bürgerinnen und Bürger müssen Entscheidungen verstehen und nachvollziehen können. Daher sollten Gremien öffentlich tagen, soweit es nicht um Betriebsund Geschäftsgeheimnisse oder zu schützende persönliche Daten geht, und aktiv den Austausch mit dem Publikum suchen (z. B. Tagungen, Anlaufstellen wie Ombudsleute und/oder Publikumsräte). Zudem sollten die Berichte der Landesrechnungshöfe auch in diesem Bereich öffentlich zugänglich sein.

Um ein vielfältiges Angebot mit unterschiedlichen Perspektiven zu gewährleisten, haben die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten zudem dafür Sorge zu tragen, dass die gesamtgesellschaftliche Diversität abgebildet wird und das Programm den daraus folgenden vielfältigen Perspektiven gerecht wird. Es ist daher erstrebenswert, auch bei den Programmverantwortlichen und in Führungspositionen eine möglichst breite gesellschaftliche Diversität abzubilden. Viele Redakteurinnen und Redakteure haben den gleichen oder sehr ähnlichen soziokulturellen Hintergrund. In den Führungsebenen und Spitzenpositionen finden sich immer noch verhältnismäßig wenige Menschen mit Migrationsbiografie oder Frauen, wie die Studie „Frauen in Kultur und Medien“ im Auftrag der Beauftragten für Kultur und Medien belegt. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat hier Diskriminierungsfreiheit und Geschlechterparität sicherzustellen.

Dies gilt auch für die Darstellung der kulturellen Vielfalt beispielsweise bei der Musikauswahl im Radioprogramm oder bei der Fernsehunterhaltung. Noch immer orientieren sich die Angebote der Sender zu stark am Mainstream, obwohl sie frei von marktwirtschaftlichen Zwängen agieren können. Subkulturelle Angebote oder sogenannte Independent-Produktionen in Musik, Film, Unterhaltung etc. rutschen, wenn überhaupt abgebildet, an den Programmrand. Nicht das Schielen auf die Einschaltquoten muss das Ziel sein, sondern die Abbildung der reichen kulturellen und künstlerischen Vielfalt in unserem Land. Dies würde auch die Akzeptanz bei Beitragszahlerinnen und Beitragszahlern erhöhen.

Der Erfolg des öffentlich-rechtlichen Angebots bemisst sich daran, ob der öffentliche Diskurs durch eine breitere Faktenbasis und breiteres Bewusstsein für die Vielfalt an Sichtweisen, Einstellungen und Meinungen geprägt ist. Im Hinblick darauf ist die Messung der Einschaltquote allein nicht aussagekräftig. Daher bedarf es qualitativ ausgerichteter Testverfahren von Sendungen, öffentlicher Befragungen und Auswertungen von Publikumsäußerungen, journalistischer Medienkritik und fortwährender wissenschaftlicher Begleitung.

Zudem muss die Aufsicht durch die Gremien gestärkt werden. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum ZDF-Staatsvertrag hat zur Neubesetzung der Gremien und damit zur größeren Staatsferne und zu mehr Vielfalt geführt (allein die Anpassung des MDR-Staatsvertrags steht noch aus). Die Gremienmitglieder müssen aber besser in die Lage versetzt werden, ihre Aufsicht vollumfänglich zu erfüllen. Sie sollten Zugang zu Fortbildungen bekommen und die Möglichkeit erhalten, wissenschaftliche Expertise einzuholen.
Für die gelingende Auftragserfüllung sind hochqualifizierte und motivierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Voraussetzung. Neben einer qualifizierten Ausund Weiterbildung sollten befristete Verträge die Ausnahme sein, um die Kompetenz in den Häusern zu halten. Freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gestalten zu einem großen Anteil das öffentlich-rechtliche Angebot, ihre Arbeitsbedingungen und -verträge müssen ihrer Verantwortung entsprechend gestaltet werden. Damit Redakteurinnen und Redakteure weitgehend unabhängig agieren können, ist die Verankerung von Redaktionsstatuten zu unterstützen.

Kreativschaffende, Produzentinnen und Produzenten, Urheberinnen und Urheber, die im Auftrag der Sender Inhalte produzieren, müssen angemessen vergütet werden. Hier besteht Handlungsbedarf, wie auch aktuelle Diskussionen etwa rund um Folgevergütungen im Bereich Kamera, Schnitt, Szenenund Kostümbild oder Vergütungen der Online-Nutzung von urheberrechtlichen Werken zeigen. Gerade aufgrund der immensen Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Auftraggeber für Kreativschaffende und seiner Finanzierung aus öffentlichen Geldern muss dafür Sorge getragen werden, dass die Rundfunkanstalten als Vorbild vorangehen und eine der jeweiligen Kreativbranche angemessene Vergütung sicherstellen.

Aufgrund seiner öffentlichen Beauftragung hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk eine besondere Vorbildfunktion auch in anderen Bereichen. Deutschland hat sich zur Umsetzung des Pariser Klimaabkommens bekannt. Zur Einhaltung des Klimaziels muss daher Nachhaltigkeit im öffentlich-rechtlichen Rundfunk fest verankert werden. Denn durch die Digitalisierung hat sich die bestehende Ressourcenintensivität (insbesondere Energie und Transport) der Medienbranche noch verstärkt.

Im Rahmen seiner Rechtsprechung zur Garantie der funktionsgerechten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass die Finanzierung dem öffentlich-rechtlichen Auftrag zu folgen hat und alles umfasst, was zur Erfüllung der Aufgaben der Anstalten funktionserforderlich ist. Dabei muss der öffentlich-rechtliche Rundfunk im Interesse der Bürgerinnen und Bürger zu einer maßvollen Beitragslast angehalten werden sowie dazu, wirtschaftlich und sparsam zu agieren. Dazu gehört auch, unter Wahrung der Funktionsaufträge der verschiedenen Anstalten Kooperationspotenziale umzusetzen, um Kosteneinspareffekte zu erzielen. Die Konstruktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist im Übrigen von vornherein auf Kooperationen angelegt.

Bei dem Versuch, dies umzusetzen, können die Anstalten allerdings mit dem nationalen Kartellrecht in Konflikt geraten, insbesondere mit dem Kartellverbot. Denn mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus dem Sommer 2015 im sog. KabelStreit (Az.: KZR 83/13 und 3/14) bekräftigte das Gericht, dass die Anstalten auch im Bereich ihres öffentlichen Auftrags dem Kartellrecht unterliegen. In Frage stehen damit insbesondere Einsparpotenziale durch Einkaufskooperationen zwischen den Rundfunkanstalten bei speziellen Bedarfen, Kooperationen im IT-Bereich, gemeinsamer Sendenetzbetrieb und Sendeabwicklung oder Programmaustausch zur Aufteilung von Rechten, gemeinsame Verträge mit Dritten bei der Verbreitung der Rundfunkund Telemedienangebote, Programmabsprachen, etwa zur Aufteilung von Rechten bei der Übertragung von Sportgroßereignissen.

Die Legislativfreistellung nach § 2 GWB löst dieses Problem nicht, da die Anstalten insoweit das volle Darlegungs-, Beweisund Ergebnisrisiko bis zum Abschluss kartellrechtlicher Gerichtsverfahren tragen und somit gerade für weitreichende Kooperationen keine Planungssicherheit haben.

Insofern ist zu prüfen, ob durch eine spezielle Freistellungsklausel, wie sie zugunsten des Presse Grosso ins GWB bereits aufgenommen wurde, die wirtschaftliche und sparsame Auftragserfüllung sichergestellt werden kann. Dabei sollte sichergestellt werden, dass sich eine Freistellung nur auf den Bereich des öffentlichen Auftrags, nicht auf kommerzielle Tätigkeiten beziehen darf, die selbstverständlich dem Kartellrecht unterliegen. Weiterhin müssten auch etwaige Folgen einer Freistellungsklausel im GWB etwa auf Zulieferer der Rundfunkanstalten berücksichtigt werden. Keinesfalls darf eine Freistellung von der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht für Marktbeherrscher erfolgen, da diese ein wesentliches Mittel darstellt, die jeweilige Marktgegenseite vor einem Missbrauch durch marktbeherrschend kooperierende öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten zu schützen.


II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

1. die Weiterentwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu befördern und sich dabei an folgenden Eckpunkten zu orientieren:
a. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist mit seinem Auftrag, vielfältig, unabhängig und wahrheitsgetreu zu informieren, für die demokratische Kultur des Landes weiterhin unverzichtbar;
b. der öffentlich-rechtliche Rundfunk muss einen zeitgemäßen Online-Auftrag erhalten, der die Entwicklung eigenständiger, der Netzlogik entsprechender Online-Formate beinhaltet und ihm die Nutzung aller Verbreitungswege, auch der nichtlinearen, für seine Inhalte ermöglicht;
c. der öffentlich-rechtliche Rundfunk sollte seine Mediatheken zusammenführen und zu einer eigenen gemeinsamen Plattform weiterentwickeln können. Dabei sind offene Standards einzuhalten. Es ist zu prüfen, ob eine solche Plattform auch für Public-Value-Angebote Dritter geöffnet werden kann, sofern diese dieselben Qualitätsanforderungen wie die öffentlich-rechtlichen Angebote erfüllen, werbefrei sind und Nutzerdaten nicht kommerzialisieren. In Ergänzung dazu sollte (unter der Berücksichtigung bestimmter Maßstäbe wie Datenschutz, Barrierefreiheit u. Ä.) die Verbreitung öffentlich-rechtlicher Inhalte auf Plattformen Dritter nach publizistischen Kriterien ermöglicht werden;
d. die Beschränkungen der Verweildauern sind langfristig insgesamt aufzuheben, ein Vergütungsmodell für Angebote, die keine Auftragsproduktionen sind, zu entwickeln und das nicht mehr zeitgemäße Verbot der Presseähnlichkeit zu streichen;
sich gemeinsam mit den Ländern dafür einzusetzen,

2. eine gesellschaftliche Debatte auf allen Ebenen über den Wert unabhängiger und der Wahrheit verpflichteter öffentlich-rechtlicher Medien für die Gesellschaft zu initiieren und die Frage ins Zentrum der Debatte zu stellen, wie ein öffentlichrechtliches Angebot ausgestaltet sein muss, damit es in der digitalen Welt seinen Auftrag erfüllen kann;

3. dass eine unabhängige Expertenkommission berufen wird, die Empfehlungen für die geforderte Reform des öffentlich-rechtlichen Auftrags auf Basis einer breiten gesellschaftlichen Diskussion erarbeiten soll, an deren Ende die Länder über die Auftragsreform entscheiden;

4. größtmögliche Transparenz herzustellen hinsichtlich der Entscheidungen zur Auftragsfortentwicklung sowie organisatorischer und programmlicher Umsetzung, damit die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler diese nachvollziehen können, bei der Gremienarbeit und beim Umgang mit den Rundfunkbeiträgen (Gehälter einheitlich transparent machen) sowie Berichte der Landesrechnungshöfe öffentlich zugänglich zu machen;

5. dass auch die kulturelle Vielfalt in den Angeboten der öffentlich-rechtlichen Medienanstalten von digitalen Plattformen über das Radio zum Fernsehen ausgewogen abgebildet wird;

6. für die Anforderungen an publizistischer Vielfalt von den Medienhäusern auch bei der Personalauswahl in den Redaktionen und beim Führungspersonal Vielfalt abzubilden und die geschlechtergerechte Besetzung bei Entgeltgleichheit in den öffentlich-rechtlichen Medienanstalten insbesondere in Spitzenpositionen festzuschreiben;

7. den Anteil von Sendungen und digitalen Angeboten mit Untertiteln, Übersetzung in Deutsche Gebärdensprache und Audiodeskription weiterhin deutlich zu steigern und – ähnlich dem Deutschlandradio-Angebot – Informationsformate in Leichter Sprache zu entwickeln;

8. dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum ZDF-Urteil beim MDR-Staatsvertrag schnellstmöglich und damit die gebotene Staatsferne umgesetzt werden;

9. dass die Gremien in die Lage versetzt werden, ihre Kontrollfunktion vollumfänglich auszuüben, und daher zur Erfüllung ihrer Aufgaben wissenschaftliche Expertisen einzuholen, Gutachten in Auftrag zu geben oder besondere Sachverständige hinzuzuziehen sowie Fortbildungen zu journalistischen, technischen und datenschutzrelevanten Themen zu gewährleisten, und öffentlich zu tagen, sofern Betriebsund Geschäftsgeheimnisse nicht berührt sind;

10. neben der Ermittlung von Einschaltquoten ein qualitativ ausgerichtetes Testverfahren für Sendungen (öffentliche Befragungen, Auswertungen von Publikumsäußerungen, journalistische Medienkritik) zu entwickeln und fortwährende wissenschaftliche Begleitung zu gewährleisten;

11. dass die Rundfunkanstalten befristete Verträge im Rahmen der nichtprogrammgestaltenden Mitarbeit in unbefristete Verträge umwandeln;

12. die Einführung von Redaktionsstatuten zu befördern;

13. dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk Kreativschaffende (Urheberinnen und Urheber, Produzentinnen und Produzenten etc.) angemessen vergütet (Tarif, gemeinsame Vergütungsregeln etc.);

14. dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der sehr ressourcenintensiven Medienund Filmbranche als Vorbilder für nachhaltige Produktionsweise dienen und ihnen die Förderung einer nachhaltigen Produktionsweise ermöglicht wird;

15. bei der anstehenden Plattformregulierung sicherzustellen, dass die Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Nutzerinnen und Nutzer auf bestimmten, durch den Rundfunkstaatsvertrag näher zu definierenden Medienplattformen und Benutzeroberflächen (EPG etc.) privilegiert auffindbar sind (Must be found) und diesen Angeboten im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags Zugang zu gewähren ist;

16. die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks auf Dauer funktionsgerecht ist und dem öffentlich-rechtlichen Auftrag folgt;

17. zu prüfen, wie die Nutzung von Kooperationsmöglichkeiten verstärkt werden kann, um auf diese Weise kostensparende Synergiepotenziale zu heben, und ob es einer rechtlichen Klarstellung der Kooperationsmöglichkeiten öffentlichrechtlicher Rundfunkanstalten im Rahmen ihres öffentlichen Funktionsauftrags zur Gewährleistung von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit bedarf, wie diese rechtssicher gestaltet werden könnte und welche Folgen eine Freistellungsklausel im GWB auf Zulieferer der Rundfunkanstalten hätte sowie welche anderen Möglichkeiten es gibt, Synergiepotenziale zu heben;

18. gemeinsam mit den Ländern die in Fragen der Medienpolitik geschaffenen Entscheidungsmechanismen zu überprüfen, damit Reformen zukünftig möglich sind.

Berlin, den 12. März 2019
Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion
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n
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Das hört sich nach indirekter Wahlwerbung für die AFD an ....


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Wuschkonzert, oder...

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: [...]
Und ich dachte schon 'mal, Rundfunk sei Ländersache. Hab' mich wohl getäuscht!

Und mit Frames wie
Angesichts radikaler Forderungen nach Abschaffung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Schmähung als „Staatsfunk“ und „Lügenpresse“ in der jüngeren Zeit [...]
zeigen die Damen und Herren des DBT nur, dass sie nicht viel von der Problematik (oder ihren "Bürgerinnen") verstehen, da es nicht um die "Abschaffung" des örR geht, sondern um die Art seiner Finanzierung, die unter einem unerklärlichen Zwang erfolgen muss. Weil er ja soviel "wert" ist, der deutsche örR...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Mai 2019, 12:04 von Bürger«

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Verbot der Presseähnlichkeit zu streichen;
Das kommt sicher solange nicht, wie der Bürger nicht tatsächlich vollumfänglich frei wählen kann und nur finanziert, was er auch bestellt, bzw. konsumiert.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

c
  • Beiträge: 1.025
Die Anstalten wollen einerseits im digitalen Bereich dazugewinnen, verfolgen aber andererseits Bestandswahrungsinteressen, die eine Diskussion über die Frage verhindern, inwieweit bei der Fortentwicklung in die digitale Welt Altangebote verzichtbar sein könnten.
aus dem Antragstext, s.o. Eröffnungsbeitrag.

Das klingt mal nicht ganz schlecht.  ;)  Auch dem oben formulierten Ruf nach mehr "Diversität" kann sicherlich manch eine(r) etwas abgewinnen.

Leider geht es in dem ganzen Text nicht im geringsten um die Art und Weise der Finanzierung des örR-Angebots. Meine Kritik am derzeitigen System und mein Wunsch nach gerechterer Finanzierungsregelung, befürchte ich, ist dem Personenkreis, welcher den obigen Antrag verfasst hat, in keiner Weise geläufig. Womöglich ist dies eine Folge auch der Tatsache, dass Kritik am RBStV sich meist an Damen und Herren in der Landespolitik wendet? Hätten wir uns tatsächlich auch an die Bundespolitik wenden sollen. (?) Sollten wir unsere Kritik/Vorschläge nun alsoim Rahmen einer neuen Aktion - auch an die einzelnen Verfassenden des obigen Antrags richten?  ;)

@drone
ich nehme es schon so wahr, dass (wie?) kleine Teile der Bevölkerung einen regelrechten Hass auf Medien (örR, Presse) schieben und einige davon anscheinend am liebsten ganz abschaffen möchten. Unzufriedenheit und Hass scheinen nicht gegen Politik, Politiker/innen und Lobbyist*innen gerichtet, sondern stattdessen auf "die Medien" (Journalist*innen, Rundfunk) verschoben zu werden. Mein Eindruck, meine Meinung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Mai 2019, 12:04 von Bürger«
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

S
  • Beiträge: 403
16. die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks auf Dauer funktionsgerecht ist und dem öffentlich-rechtlichen Auftrag folgt

Und wie, wo, von wem und in welchem Umfang ist dieser Auftrag definiert?

Bevor ein Unternehmer einen Auftrag annimmt, stellt dieser sich die o.g. Fragen.

Wenn der Auftrag an ein Grundbedürfnis der Allgemeinheit gebunden ist, würde der Unternehmer aus wirtschaftlicher Sicht sofort zusagen.

Aber da gibt es ja noch eine moralische Komponente ...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Mai 2019, 12:04 von Bürger«
Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Ob der für Rundfunkfragen nicht zuständige Bundestag solchen Antrag beschließt oder in Hannover eine Eiche rauscht, ist ziemlich egal. Die Mitglieder der  grünen Bundestagsfraktion können sich je gerne einmal bei den Landesverbänden erkundigen, ob sie nutzlose Verkündigung wirklich für hilfreich halten. Man könnte den Antrag als Ausdruck der Tatsache werten, dass die grüne Fraktion keine echten Probleme erkennt, mit denen sich auf Bundesebene zu beschäftigen lohnt. Offenbar alles in Butter in Deutschland. Gibt es wirklich keine Probleme mit Themen wie Umwelt, sozialer Sicherung/Spaltung, Bürgerrechten, Kriegsbeteiligung/Waffenverkäufe/Friedenssicherung, Wohnungsnot/Mietpreise, Bundesbahn, BER, Lebensmittelsicherheit, Handelskriegen, Forschung/Wissenschaft, Digitalisierung, Arbeitswelt, Bankenregulierung, Zuwanderung, EU, Brexit, der Regierungsarbeit im Innern wie in der Außenpolitik usw. usf.?

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

b
  • Beiträge: 465
Zitat von: Drucksache 19/8475, 18.03.2019
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, [...]

Zu "Solidarischer Gerechtigkeit", "Sozialer Gerechtigkeit" oder "Nutzergerechtigkeit" des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gibt es keine Forderung!?


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Wer sieht dich, selbst wenn du ihn nicht siehst?
 - Der ÖRR.

Z
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Ist mit zuviel Framing drin, aber wenn Frau Rößner das Papier hat fabrizieren lassen und die anderen haben sich nur breitschlagen lassen, ihren Willy drunter zu machen, dann wundert mich das sowieso nicht.

Gut, daß der Bundestag in Sachen Rundfunk nichts zu melden hat...


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...)
Gut, daß der Bundestag in Sachen Rundfunk nichts zu melden hat...

Wirklich?  ;)

Guggst du hier:  Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 23

Zitat
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
Hervorhebung durch user @marga! Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html

PS:
Was ist der Unterschied zwischen Bundestag und Bundesregierung?
Zitat
Oft werden Bundestag und Bundesregierung in der öffentlichen Wahrnehmung kaum voneinander getrennt. Dabei haben die beiden Verfassungsorgane Bundestag und Bundesregierung sehr verschiedene Aufgaben und spielen laut Grundgesetz ihre jeweils eigenen Rollen (in Artikel 38 ff ist der Bundestag, in Artikel 62 ff die Bundesregierung beschrieben).

Ein Grund für die Verwirrung mag darin liegen, dass sich die zwar sehr unterschiedlichen Aufgaben dennoch oft überschneiden. So wird der Bundestag als Parlament zwar als Gesetzgeber bezeichnet, doch die Bundesregierung bringt die meisten der Gesetze zur parlamentarischen Beratung ein, die später vom Bundestag verabschiedet werden.

Wenn jedoch der Bundestag seiner Aufgabe nachkommt, die Regierung zu kontrollieren, werden die Unterschiede besser erkennbar: In Sitzungswochen gibt es immer mittwochs die "Befragung der Bundesregierung" und die "Fragestunde", bei denen Mitglieder der Regierung den Abgeordneten Rede und Antwort stehen.

Der Bundestag wird zudem als Parlament vom Volk gewählt. Damit hat es als einziges Verfassungsorgan die direkte Legitimation der Bürgerinnen und Bürger. "Im Parlament schlägt das Herz unserer Demokratie.", betonte Dr. Wolfgang Schäuble in seiner Antrittsrede als Bundestagspräsident.
Quelle: https://www.bundestag.de/services/faq#url=L3NlcnZpY2VzL2ZhcS9hcmJlaXQtMjQ0OTQ4&mod=mod462054


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Mai 2019, 09:21 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Wuschkonzert, oder...

DBT, Antrag/Drucksache 19/8475, 18.03.2019 link=topic=31046.msg193186#msg193186 date=1557689695]
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: [...]

Und ich dachte schon 'mal, Rundfunk sei Ländersache. Hab' mich wohl getäuscht!

Und mit Frames wie
Angesichts radikaler Forderungen nach Abschaffung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Schmähung als „Staatsfunk“ und „Lügenpresse“ in der jüngeren Zeit [...]

Klartext:

Die gemäß Art. 23 Abs. (6) GG und Art. 38  GG gewählten Abgeordneten des Deutschen Bundestages, sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

Diese Vertreter des ganzen Volkes (Bundestag) sollen also diesen Antrag eingebracht haben?

Eine fiktive Person meint dazu, dass die Bundesregierung diesen Antrag befeuert hat und nicht der Bundestag.  >:D
Zitat
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: [...]  :o

Guggst du hier:
Zitat
(...)
So wird der Bundestag als Parlament zwar als Gesetzgeber bezeichnet, doch die Bundesregierung bringt die meisten der Gesetze zur parlamentarischen Beratung ein, die später vom Bundestag verabschiedet werden.
Quelle: https://www.bundestag.de/services/faq#url=L3NlcnZpY2VzL2ZhcS9hcmJlaXQtMjQ0OTQ4&mod=mod462054


PS:
Sollten die gewählten abgeordneten Vertreter des GANZEN VOLKES tatsächlich ihrem GEWISSEN unterworfen sein, dann müssen diese gewählten abgeordneten Vertreter des GANZEN VOLKES diesen Antrag ablehnen.

Die Mehrheit des GANZEN VOLKES will die GESETZLICH ERZWUNGENE FINANZIERUNG dieser 4. STAATSGEWALT ÖFFENTLICH-RECHTLICHER RUNDFUNK (ÖR) nämlich nicht.  :o


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

c
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PS: Sollten die gewählten abgeordneten Vertreter des GANZEN VOLKES tatsächlich ihrem GEWISSEN unterworfen sein, dann müssen diese gewählten abgeordneten Vertreter des GANZEN VOLKES diesen Antrag ablehnen.

Die Mehrheit des GANZEN VOLKES will die GESETZLICH ERZWUNGENE FINANZIERUNG dieser 4. STAATSGEWALT ÖFFENTLICH-RECHTLICHER RUNDFUNK (ÖR) nämlich nicht.  :o

Das bleibt leider erstmal nur eine Behauptung, solange keine repräsentativen Umfragen zu diesem Thema existieren - oder eine Volksabstimmung. Viele Familien und auch Wohlhabende dürften von der jetzigen Regelung (RBStV) finanziell profitieren. Wohin die Meinung der Mehrheit tendiert, darauf würde ich daher nicht wetten. ;) Das "Volk" besteht ja aus Einzelpersonen, die ziemlich oft ziemlich unterschiedlicher Meinung sind.

Was mich interessiert: Macht es Sinn, unsere politischen Aktionen (s. Aktionsboard) auf die Verfassenden des obigen Antrags auszuweiten, oder sogar auf die Bundestagsfraktionen oder -abgeordneten? Wenn es tatsächlich Einflussmöglichkeiten/Entscheidungen auf Bundesebene zum Thema Rundfunk geben sollte/kann, wäre dies doch angeraten, oder? Aktuelle politische Aktionen, siehe:

OFFENER BRIEF an Politiker - keine Gleichbehandlung der Nichtinteressenten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30771.0.html

AKTION (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22747.0.html

Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24635.0.html

Die jeweiligen Schreiben können als Infomaterial jeweils mitgeschickt werden.


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Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
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Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

  • Beiträge: 7.393
Gut, daß der Bundestag in Sachen Rundfunk nichts zu melden hat...
So ist es ja nicht; wie @marga bereits zitiert und vor Jahren im Forum schon mal diskutiert wurde.

Es geht um "die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes", die die Länder zu wahren haben, wenn sie national für die Gesetzegung zuständig sind, wie beim Rundfunk. Und nun magst gucken, in welchen Randbereichen, bspw. Melderecht, Bundesrecht verletzt ist.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...)
Das bleibt leider erstmal nur eine Behauptung, solange keine repräsentativen Umfragen zu diesem Thema existieren - oder eine Volksabstimmung. Viele Familien und auch Wohlhabende dürften von der jetzigen Regelung (RBStV) finanziell profitieren.

Hier gibbets eine Studie zu der Argumentation von user @cecil:

Zitat
(...)
Laut einer aktuellen Studie des Mainzer Instituts für Publizistik vertrauen 44 Prozent der Befragten „den Medien“ grundsätzlich, 40 Prozent sehen in der Medienberichterstattung keinen Bezug zu ihrer eigenen Lebenswirklichkeit.

Quelle: Tagesspiegel Thema: Zukunft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Gegenmodell zu Google
https://www.tagesspiegel.de/gesellschaft/medien/zukunft-des-oeffentlich-rechtlichen-rundfunks-gegenmodell-zu-google/24341930.html?fbclid=IwAR3CB3D_Ul1uWqPwOEXaAVGBrucXbzttS2YxOV5wsJ2RcWjU1a5rFmOeWxU


Bei genauer Betrachtung der Studie muss dem Betrachter auffallen, dass 56 Prozent "den Medien grundsätzlich mißtrauen".

Wenn die Mehrheit des GANZEN VOLKES nicht mehr "den Medien Vertrauen", dann hat es ein ganz großes Problem im Staate BRD.   >:D


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Bei genauer Betrachtung der Studie muss dem Betrachter auffallen, dass 56 Prozent "den Medien grundsätzlich mißtrauen".

Wenn die Mehrheit des GANZEN VOLKES nicht mehr "den Medien Vertrauen", dann hat es ein ganz großes Problem im Staate BRD.   >:D 

Rechnerisch lese ich nur, dass 56 % nicht zu der Gruppe an Befragten gehören, die "grundsätzlich den Medien vertrauen".  Was die anderen angegeben haben, weiß man nicht. Von "grundsätzlichem Misstrauen" ist nicht die Rede im zitierten Artikel. Es fehl(t)en genauere Angaben zur Studie, link o.ä. - so das Thema hier wirklich zu vertiefen ist  ;)

Und was hat das zu tun mit der Meinung einer Mehrheit der Bevölkerung über den hier diskutierten Antrag? Es war schon immer ratsam, den Medien mit gesunder Skepsis zu begegnen. Das ist nun nicht neu.


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Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
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Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
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