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  • VERHANDLUNG "seppl" VG Hamburg, Fr 15.11.2019, 10:00 Uhr Saal 3.01: 15. November 2019

Autor Thema: Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19  (Gelesen 40977 mal)

s
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Was ich meine:

Es gab eine Akte, einseitig gedruckt ohne Seitenzahlen.

Jetzt gibt es eine Akte, beidseitig bedruckt, mit Seitenzahlen.

Es liegt auf der Hand, dass beides jeweils nur Nachdrucke EINER Akte sind.
Wie kann es jetzt sein, dass diese EINE Akte einmal mit und einmal ohne Seitenzahlen vorliegt?

Es ist also sehr naheliegend, dass die Akte mit Seitenzahlen nachträglich verändert wurde.
Was soll eine nachträglich veränderte Akte jetzt beweisen?

Richtig: Nichts.

Alles was in dieser nun ausgedruckten Akte steht, kann nachträglich verändert worden sein - die Seitenzahlen beweisen es. Gleichzeitig ist es daher außerdem fraglich, welchen Wahrheitsgehalt, die erste einseitige unpaginierte Version hat.

Beweismanipulation, Dokumentenfälschung, Irreführung, Betrug...?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. September 2019, 21:46 von Bürger«

o
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Auf dem zweiten Bild sieht man in der Vergrößerung natürlich deutlich, dass die Paginierung nachträglich erfolgte: Die neue dreistellige Seitenzahl überdeckt teilweise die alte Seitenzahl der einzelnen Schreiben (diese Gestaltung ist ja durchaus sinnvoll).

Eher ist es komisch, dass im ersten Bild keine Paginierung zu erkennen ist. Ich dachte immer, dass in einer offiziellen Akte jedes hinzukommende Schreiben sofort und fortlaufend paginiert wird - so, dass die Seitenzahl der zeitlichen Abfolge entspricht. Und im weiteren dokumentiert, dass...

...ja, genau, auch - ganz richtig -  keine alle Blätter, hämm, fehlen auch wirklich alle, einschließlich irgendwelcher Aktenvermerke (die dann ja nur in dieser Akte erscheinen und z.B. nicht im Schriftverkehr mit dem renitenten Gesamtnichtschuldner) vorhanden sind??? ::) Könnte ja sein, dass der Volo, der das alles kopiert hat, mal was kurz zur Seite legte und es dort liegen ließ.

Pure Spekulation.


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s
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Meine (Rechts)Auffassung dazu: Wenn man eine Akte anlegt, dann ist diese fortlaufend zu paginieren, immer wenn eine weitere Seite hinzukommt. Eine Akte vollständig im Nachgang zu paginieren, ist - gelinde gesagt - eine Veränderung von Beweismitteln.

Diese Beweismittel werden damit gänzlich unbrauchbar. Die enthaltenen Bescheide sind dann nicht mal mehr nachweisbar, wenn man es auf die Spitze treiben möchte.

Aber inhaltliche Frage an Seppl:
Der Historiensatz von Bescheiden/Mahnungen etc.
Kann aus den Angaben in der Historie ein eindeutiger Bezug zum Dokument hergestellt werden?

In einer anderen mir gut bekannten unpaginierten Akte kann z.B. aus dem Historiensatz keinerlei Zuordnung zum angeblich dokumentierten Dokument hergestellt werden, es gibt zwar eine Art "Aktenzeichen" im Historiensatz, aber dieses Aktenzeichen findet sich auf keinem der Dokumente wieder.


Edit "Bürger" @alle:
So interessant und ominös und letztlich jedoch auch wieder symptomatisch die nachträgliche "Paginierung" einer eigentlich digitalen "Akte" sein mag, aber eine weitere Vertiefung dessen verwässert das hier eigentlich zu diskutierende Kern-Thema dieses Threads
Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
welches sich im Wesentlichen um die Unstätigkeitsklage in Bezug auf den Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld bezieht.
Die - allgemeingültige und auch andere Fälle betreffende - Frage der "Papierakten" der "Digitalakte" bitte wenn, dann in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff diskutieren.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. September 2019, 21:54 von Bürger«

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Der fehlende Bezug zwischen Historienliste und den erstellten Dokumenten (beider Prozessgegner) ist mir bei einer anderen Gelegenheit auch schon halb aufgefallen. Wahrscheinlich ist die Historienliste so gesehen unbrauchbar. In der elektronischen Akte müsste es sinnvollerweise eine Art Konkordanz (zwischen "Aktenzeichen" und z.B. Datum des Dokuments) geben, die nicht mit ausgedruckt wurde. Vielleicht weiß unser Hinkelsteinproduzent mehr?

Der Klagegegner hat dann nur die in der Akte sichtbaren Dokumente als Beweismittel. Wenn in der Historienliste z.B. eine Mahnung erwähnt wird, die es in der Akte nicht gibt, dann hat es die Mahnung nicht gegeben (und hätte man ein Vollstreckungshindernis).

Bin echt erstaunt, welchen Aufriss sich eine LRA leistet, bloß um eine Untätigkeitsklage abzuwehren. Nochmals: Abwehr einer Untätigkeitsklage.  :o  :o


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Anschliessend zum Ablehnungsantrag des NDR auf meinen Antrag zur Beiladung Beteiligter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30834.msg197983.html#msg197983
hier nun meine Erwiderung (Fax von heute):

Zitat
Verwaltungsgericht Hamburg
Lübeckertordamm 4
20099 Hamburg

Az: 19 K 1668/19

xxx  ./.   NDR Hamburg

Stellungnahme zu Schreiben des NDR vom 18.09.2019

Nach gerichtsbekannter Melderegisterauskunft sollen mehrere volljährigen Personen als Mitbewohner gesamtschuldnerisch am Rundfunkbeitrag beteiligt sein.(§ 2 (1) - (3) RBStV)
Dies wird vom NDR nicht bestritten.

Die gesetzliche Vermutung (§ 2 (3)), dass die in der Wohnung xxx gemeldeten Bewohner Bewohner der Wohnung waren oder sind, wird vom Beklagten nicht widerlegt. Es liegt demnach eine gesamtschuldnerschaftliche Haftung vor.

Das Ergebnis der Untätigkeitsklage führt nicht dazu, dass eine Änderung der Schuldsumme erreicht wird. Es soll, entsprechend der Regelungen der AO, die Schuldsumme auf die Anteile der einzelnen Gesamtschuldner aufgeteilt werden. Der Aufteilungsmaßstab ist im RBStV mit den Regelungen zu den Privilegierungen (§  4 (1) – (3) gegeben. Da dort von Befreiungen und Ermäßigungen von „natürlichen Personen“ gesprochen wird, gelten die Maßstäbe sowohl für alleinwohnende als auch für gesamtschuldnerisch veranlagte Einzelpersonen: Nach § 4 (1) tragen befreite Personen 0 Anteile an der Gesamtschuld, nach § 4 (2) tragen ermäßigte Personen bis zu 1/3 Anteil an der Gesamtschuld und nichtprivilegierte Personen bis zu 1/1 Anteil der Gesamtschuld. Ausnahmen von diesen Einzelregelungen werden in abgeschlossener Aufzählung in § 4 (3) RBStV genannt. Damit ist festgelegt, dass nicht nur der zur Zahlung verpflichtete Gesamtschuldner Anspruch auf Privilegierungen haben soll, sondern jeder einzelne Mitbewohner als natürliche Person- mit festgelegten wenigen Ausnahmetatbeständen. Im Falle, dass nichts Weiteres festgelegt wurde, teilt sich die Gesamtschuld nach BGB zu gleichen Teilen auf.

Schon aus diesem Grund ist eine Beiladung der Beteiligten notwendig. Eine Entscheidung über die Aufteilung der Gesamtschuld kann nur einheitlich für oder gegen alle ergehen. Die rechtlichen Interessen der Beteiligten sind berührt, da Einzelanteile an der Gesamtschuld festgelegt werden sollen.
-
Eine Auskunft über Zahlungen der Beteiligten über andere Teilnehmernummern für die o.g. Wohnung verweigert der NDR. (Meine Schreiben vom 18.01.2019 und 0.06.2019 (Schreibfehler! 08.06.2019). Der NDR verweigert unbegründet seine Amtsermittlungspflicht. Sollten bereits Zahlungen geflossen sein, so dürfte eine Aufteilung der bereits beglichenen Forderung nicht mehr möglich sein. Diese Auskunft zu Zahlungen beeinflusst also auch die rechtliche Lage aller Beteiligten.

Die aktuelle Verwaltungsabwicklung des Beklagten lässt Rückschlüsse darauf zu, dass bereits mehrfach für die o.g. Wohnung Beitragsgelder geflossen sind: Mit dem automatischen sowie dem anlassbezogenen Meldedatenabgleich  werden alle Wohnenden im Bereich des NDR als Einzelschuldner beim Beklagten aufgenommen. Findet nach Umzug keine Angabe einer Teilnehmernummer statt, über die die Wohnabgabe bereits gezahlt wird, wird der Betroffene zur vollen Zahlung des Beitrags verpflichtet, auch rückwirkend. Eine  Absprache über Teilnehmernummern bzw. Zahlungen fand mit keinem der Bewohner statt, so dass stark davon auszugehen ist, dass bereits alle für den Zeitraum ihres Aufenthalts in der o.g. Wohnung gezahlt haben, bzw. dazu  verpflichtet wurden. Zur Organisation des Gerichtsverfahrens und aus Erfahrung als Beobachter anderer Verfahrenb bzgl. des Rundfunkbeitrags möchte ich hier einschieben, dass persönliche Angaben zu  Dritten Personen, die mit mir in häuslicher Gemeinschaft leben oder lebten, nicht gemacht werden. Aus Gründen des vor hoheitlichem Zugriff grundrechtlich geschützen Bereiches der Wohnung darf weder mir noch anderen Beteiligten daraus ein Nachteil entstehen. Eine Straftat liegt hier ja nicht vor.

Sollte der NDR die Angaben über Teilnehmernummer sowie Zahlungsstatus und -verhalten der Beteiligten weiterhin verweigern, so sind diese notwendigerweise auch aus diesem Grund beizuladen.

Es ist in Erwägung zu ziehen, den Beklagten dazu zu verpflichten, die für das Verfahren notwendigen Angaben zu den Beteiligten zu machen. Es dürfte für den NDR bzw. den Beitragsservice ein Einfaches sein, auf Basis der Namen und der bekannten ehemaligen Wohnanschrift aus den Datensätzen des Beklagten Teilnehmernummer, jetzige Wohnanschrift und Zahlungsstatus der Beteiligten zu entnehmen.
-
Die mit der Gesamtschuld einhergehende Einschränkung der Handlungsfreiheit und Privatautonomie Zusammenwohnender ist in keinem Bundesgesetz als damit Art 1,  2 und 13 im Kern berührende Grundrechtseinschränkung begründet niedergelegt und somit nicht verfassungsgemäß. Meine Ausführungen hier betreffen nur die im Moment angewendete Rechtspraxis der Gesamtschuldabwicklung. Dass in den grundrechtlich geschützten Bereich einer Wohnung überhaupt eine Gesamtschuld implementiert werden darf, die die Zusammenlebenden dazu verpflichten soll, in diesem rein privaten Rahmen untereinander Absprachen über hoheitliche Anordnungen führen zu müssen, halte ich für rechtswidrig.

Ich verweigere die Zahlung des Rundfunkbeitrags aus Gewissensgründen.

xxx                                       
Vorab per Fax an: Verwaltungsgericht Hamburg 004940428437219


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Oktober 2019, 05:00 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Heute kam der Beschluss des VG Hamburg, den Antrag auf Beiladung Beteiligter abzulehnen:

Zitat von: VG Ablehnung Beiladung
19 K 1668/19   
Verwaltungsgericht Hamburg
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
Herr xxx,
- Kläger -

gegen

Norddeutscher Rundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
-Justitiariat-,
Rothenbaumchaussee 132,
20149 Hamburg,
- XX - ,
- Beklagter -

hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 19, am 10. Oktober 2019 durch den Richter am Verwaltungsgericht xxx als Einzelrichter beschlossen:

- 2 -

Der Antrag vom 25. August 2019, die durch die Melderegisterauskunft vom 18. Oktober 2018 bezeichneten Mitbewohner des Objekts xxx,  Hamburg beizuladen. wird abgelehnt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten und sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zu. Sie ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in elektronischer Form beim Verwaltungsgericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, einzulegen.

Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht. Lübeckertordamm 4. 20099 Hamburg, schriftlich oder in elektronischer Form (s.o.) eingeht.

Eine Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Der Beschwerde sowie allen Schriftsätzen sollen – sofern sie nicht in elektronischer Form eingereicht werden – Abschriften für die Beteiligten beigefügt werden.

Vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer der in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ergänzend wird wegen der weiteren Einzelheiten auf § 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 und Abs. 5 VwGO verwiesen.

-3-

Gründe:

Der Antrag auf Beiladung ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen von § 65 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen. Das Gericht kann danach, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere. deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

Vorliegend werden die rechtlichen Interessen der (ehemaligen) Mitbewohner des Klägers nicht berührt. Die Anforderungen für die Berührung rechtlicher Interessen sind allerdings geringer als für die Klagebefugnis nach §42 Abs. 2 VwGO. Nicht die Verletzung von Rechten muss möglich erscheinen, vielmehr genügt die Möglichkeit der Verbesserung oder Verschlechterung der Rechtslage des Beizuladenden durch die Entscheidung (Detlef Czybulka/Sebastian Kluckert in: Sodan/Ziekow. VwGO, 5. Auflage 2018, § 65 Rn. 84 m.w.N.). Daran fehlt es hier:

a) Die Rechtslage der Beizuladenden würde nicht verbessert.

Im Falle der Klageabweisung änderte sich an der bestehenden Rechtslage nichts.

Im Falle der Verurteilung der Beklagten würde gemäß dem gestellten Antrag analog § 268 AO die Vollstreckung gegen den Kläger – nicht gegen die Beizuladenden – wegen des Rundfunkbeitrags auf den Betrag beschränkt werden, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 AO bei einer Aufteilung des Rundfunkbeitrags ergibt. Günstig wäre die Vollstreckungsbeschränkung für die Beizuladenden gleichwohl dann, wenn diese entsprechend den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld bei einer gesetzlichen Haftungsprivilegierung (vgl. etwa Gehrlein in: BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 51. Edition, Stand: 01.08.2019, § 426 Rn. 15) zu einer Anspruchskürzung des Beklagten führte. Ein solches Konstrukt wird aber – soweit ersichtlich – weder in der abgabenrechtlichen Rechtsprechung noch in der abgabenrechtlichen Literatur vertreten. Die Aufteilung einer Steuerschuld berührt weder den Einkommensteuerbescheid noch die Gesamtschuldnerschaft. Die Steuerschuld wird auch nicht in Teilschulden in der Weise aufgeteilt, dass nachträglich getrennte Veranlagungen durchgeführt und Teilsteuern festgesetzt werden.
Vielmehr wird allein für Zwecke der Vollstreckung eine fiktive getrennte Veranlagung durchgeführt (Werth Klein, AO, 14. Auflage 2018, § 268 Rn. 3 m.w.N.).

- 4 -

b) Die Rechtslage der Beizuladenden würde nicht verschlechtert.

Im Falle der Klageabweisung änderte sich, wie bereits gesagt, an der bestehenden Rechtslage nichts. Im Falle der Verurteilung der Beklagten zu einer Vollstreckungsbeschränkung zugunsten des Klägers bliebe für die Beizuladenden die Möglichkeit bestehen, eine gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB auf sie im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs übergegangene Forderung gegenüber dem Kläger geltend zu machen.

xxx

   Für die Richtigkeit der Abschrift
   Hamburg, den 11.10.2019
   
   
   xxx
   als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

   Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt —
   ohne Unterschrift gültig


Weitere Beiträge zum Thema siehe Link-Sammlung unter
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29680.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Dezember 2019, 13:50 von Bürger«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

Z
  • Beiträge: 1.564
So richtig schnalle ich die Ablehnung der Beiladung mit der Begründung nicht:
Ein solches Konstrukt wird aber – soweit ersichtlich – weder in der abgabenrechtlichen Rechtsprechung noch in der abgabenrechtlichen Literatur vertreten. Die Aufteilung einer Steuerschuld berührt weder den Einkommensteuerbescheid noch die Gesamtschuldnerschaft. Die Steuerschuld wird auch nicht in Teilschulden in der Weise aufgeteilt, dass nachträglich getrennte Veranlagungen durchgeführt und Teilsteuern festgesetzt werden.
Vielmehr wird allein für Zwecke der Vollstreckung eine fiktive getrennte Veranlagung durchgeführt (Werth Klein, AO, 14. Auflage 2018, § 268 Rn. 3 m.w.N.)

Nur daß ein Steuerbescheid von gemeinsam veranlagten Personen auch an diese adressiert ist, selbige auch als (gemeinsame) Schuldner benannt sind.
So wie ich es verstehe, hätte eine Teilmenge der Schuldner einen Anspruch darauf, daß nur deren (fiktiver) Anteil gepfändet werden darf, um eine spätere zivilrechtliche Auseinandersetzung mit dem eigentlichen Nichtzahler zu vermeiden.
Das wäre ja analog zum Rundfunkzwangsbeitrag positiv, wenn beim Kläger nur seine Teilschuld vollstreckt wird.
Nur, woher will das Gericht diesen Anteil wissen, wenn die Beizuladenden in ihrer Menge nicht bekannt sind, was passiert, wenn ein potentiell Beizuladender schon den Rundfunkzwangsbeitrag (oder Teile davon) bezahlt hätte?

Es drängt sich der Eindruck auf, daß der Richter auf der Formalie herumreitet, daß der Bescheid nur eine Person benennt, die sich nicht aufteilen läßt.
Man hätte also doch den Bescheid selbst in der Hinsicht angreifen müssen, daß der Adressat nicht korrekt benannt wurde und dieses im Widerspruchsverfahren oder in der späteren Klage vorbringen müssen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Oktober 2019, 18:07 von Bürger«

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Es drängt sich der Eindruck auf, daß der Richter auf der Formalie herumreitet, daß der Bescheid nur eine Person benennt, die sich nicht aufteilen läßt.
Man hätte also doch den Bescheid selbst in der Hinsicht angreifen müssen, daß der Adressat nicht korrekt benannt wurde und dieses im Widerspruchsverfahren oder in der späteren Klage vorbringen müssen.

Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Beitragsbescheides aufgrund des fehlerhaften Inhaltsadressaten liegt dem NDR schon seit Anfang 2018 vor. Ich warte nur noch auf die Bescheidung.  ::)

Man muss nicht alles in eine Klage quetschen, dann widersprechen sich die Sachverhalte. Einen nichtigen Bescheid kann man nicht angreifen, weil er keine Rechtskraft hat. Es sollen aber erstmal möglichst alle Rechtsbrüche, die sonst noch durch den RB begangen werden auf den Tisch kommen und abgearbeitet werden.

Da ich "gewissensgesteuert" die Sache angehe, habe ich keine Eile. Eine Regierung lässt sich nie leicht davon überzeugen, dass eines ihrer Gesetz grundrechtswidrig sein könnte. Und Richter haben (wie die meisten Juristen) ein vorgegebenes Denkschema durch die Gesetze (und Gesetzeskommentare) . Gar nicht mal unbedingt absichtlich - das wird angelernt.


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  • Moderator
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Bin heute morgen nach doch längerer Überlegung darauf gekommen, dass es so aussieht, als wenn der erkennende Richter bereits jetzt entschieden hat, die Klage abzuweisen.
Und zwar möglichst ohne Möglichkeit der Beweisaufnahme klägerseits, da bei Beiladung Beteiligter herauskommen könnte, dass die Gesamtschuld bereits unerkannt über eine oder mehrere andere Beitragsnummern getilgt wurde und damit
- sowohl eine Aufteilung der Gesamtschuld nicht mehr möglich ist,
- als auch das Verfahren, dass ich im November letzen Jahres beim selben Richter hatte, wieder aufgerollt werden muss, da ich ja schon damals Antrag auf Beiladung der Beteiligten gestellt hatte, dieser aber während der Verhandlung aufgrund der "Kurzfristigkeit des Antrags" sowie der "fremdländisch klingenden Namen" der Mitbewohner, die nach Ansicht des Richters Schwierigkeiten beim Auffinden der neuen Anschriften bieten sollten, vom Tisch gewischt wurde.

Mit der Nichtbeiladung der Beteiligten liegen nun alle sachdienlichen Hinweise in Händen des NDR. Was das bedeutet, weiss jeder, der die "Transparenzbestrebungen" der ÖRR kennt.

Ich werde, typisch für die rechtswidrige Vorgehensweise der Landesrundfunkanstalten aber nicht nur untypisch, sondern  sogar widersinnig für das Konstrukt der Gesamtschuldnerschaft isoliert von den anderen beteiligten Gesamtschuldnern gehalten. Damit soll erreicht werden, dass ich selber mich darum kümmere, ob die ehemaligen Mitbewohner bereits gezahlt haben, um dann in Form einer "Irrtumsklärung" alle Bescheide bis auf einen zu verwerfen. Es ist aber der Gesetzgeber gewesen, der sich die Gesamtschuldnerregelung ausgedacht hat, nicht ich und somit ist auch die "Behörde" dran, zu ermitteln.

Ein weiterer Hinweis darauf, dass die Klage bereits abgewiesen ist, ist für mich in der für Richtersprache untypische Doppelung des völlig sinnfreien Ausdrucks
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30834.msg198745.html#msg198745
Seite 3
Zitat
Im Falle der Klageabweisung änderte sich an der bestehenden Rechtslage nichts.
mit
Seite 4
Zitat
Im Falle der Klageabweisung änderte sich, wie bereits gesagt, an der bestehenden Rechtslage nichts.

Was bedeutet dieser Ausdruck? Nichts, denn bei jeder Klageabweisung ändert sich an der Rechtslage nichts. Auf deutsch: wenn nichts entschieden wird, wird auch nichts anderes entschieden.
Das nun doppelt auch noch reinzuschreiben, kann nur als Hinweis gedeutet werden, dass die Klage abgewiesen wird oder dass er gerade zuviel geschwoft hat und sich seine Gedanken ("Ich muss irgendwie die Klage abweisen") nochmal selber in Erinnerung rufen musste.

Dieser Richter ist in meinen Augen voreingenommen und hält Gewissensgründe für einen Vorwand, nicht zahlen zu wollen. Ich werde jedoch keinen Antrag auf irgendwas in die Richtung Befangenheit stellen. Da soll er selber mit klar kommen.

Die besondere Härte, die mich trifft, besteht darin, dass ich nicht nur gezwungen werden soll, gegen mein Gewissen zu zahlen, sondern auch noch für Leute mitzubezahlen, die - wenn gefragt - vielleicht sogar freiwillig selbst zahlen würden oder das sogar schon getan haben. Es ist der reine Versuch des Willenbrechens. Was nicht gelingen wird.


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  • Beiträge: 1.575
Dass Du mit Absicht isoliert wirst und dass der NDR über geheimes Wissen über gezahlte Beträge verfügt, ist nun wohl deutlich sichtbar geworden.

Der Verdacht, dass der NDR Prozessbetrug begeht, steht im Raum, zumal der NDR ja kein Privatangeklagter ist, der sich nicht belasten müsste, sondern eine öffentliche Einrichtung, die meiner bescheidenen Meinung nach schon "von Amts wegen" verpflichtet wäre, alle bekannten Tatsachen anzugeben.

Politischer kann ein Gerichtsprozess in einer fürs Große und Ganze eher unwichtigen Angelegenheit wie dem Rundfunkbeitrag kaum noch geführt werden.

Nun geht es ja um eine Untätigkeitsklage. Was bedeutet es denn, wenn eine Untätigkeitsklage abgewiesen wird? Das hieße ja im Umkehrschluss, dass die beklagte Behörde doch tätig geworden sei. Dazu habe ich beim Guhgeln nichts gefunden.

Dann frage ich mich noch, ob der NDR sich traut, Beugehaft gegen Dich zu beantragen, wenn für Eure Wohnung immer bezahlt wurde.


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  • Beiträge: 1.564
Und wie ist das mit der Amtsermittlungspflicht?
Wenn jemand behauptet, daß schon jemand gezahlt hat (und wenn auch nur für Teilzeiträume), dann könnte man doch die Aussage des Beklagten einfordern, daß für die Wohnung eben kein Zahlungseingang zu verzeichnen war. Besser wäre natürlich immer, der Kläger könnte Konkretes selbst nachweisen, dann bleibt dem Richter keine dumme Ausrede für begangene Rechtsbeugung.
Außerdem könnte für genau die Wohnung ja mit einer beliebigen Beitragsnummer bezahlt worden sein?


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b
  • Beiträge: 465
Was bedeutet dieser Ausdruck? Nichts, denn bei jeder Klageabweisung ändert sich an der Rechtslage nichts.

Zitat von: VG Ablehnung Beiladung
Nicht die Verletzung von Rechten muss möglich erscheinen, vielmehr [Anm.: Spezialisierung] genügt die Möglichkeit der Verbesserung oder Verschlechterung der Rechtslage des Beizuladenden durch die Entscheidung (Detlef Czybulka/Sebastian Kluckert in: Sodan/Ziekow. VwGO, 5. Auflage 2018, § 65 Rn. 84 m.w.N.). Daran fehlt es hier:

a) Die Rechtslage der Beizuladenden würde nicht verbessert.

Im Falle der Klageabweisung [Anm.: Entscheidung ] änderte sich an der bestehenden Rechtslage nichts.
Es handelte sich doch lediglich um die gutachtliche Begründung der Tatbestandsmerkmale, für das, was das Gericht unmittelbar zuvor zitiert hat. Zweifelsfrei ändert sich bei einer Abweisung nichts. Ebenso bei b). Das hat nichts mit dem Richter gegen @seppl zu tun, sondern damit, dass er um eben dies zu begründen eine Fallunterscheidung, um obiges auszuschließen, macht. Mit der Entscheidung insgesamt hat es somit  nichts zu tun. Ob die richterliche Begründung standhaft ist, ist eine andere Frage.

Der Richter begründet, dass es keine Verbesserung und keine Verschlechterung der Rechtslage des Beizuladenden durch die Entscheidung gibt. Formal OK. Die Begründung können wir hinterfragen.

Würden die rechtlichen Interessen der ehemaligen Mitbewohner möglicherweise berührt, hätte der Kläger z.B. einen Monat bezahlt? Dann hätte ein Mitbewohner zu viel bezahlt.

Wenn es mehrere Mitbewohner sind, würde sich durch die Beiladung klären, ob untereinander mehrfach gezahlt wurde, somit hätte auch hier die Beiladung etwas positives - hat der Richter das übersehen?


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Wer sieht dich, selbst wenn du ihn nicht siehst?
 - Der ÖRR.

P
  • Beiträge: 4.011
Wenn es mehrere Mitbewohner sind, würde sich durch die Beiladung klären, ob untereinander mehrfach gezahlt wurde, somit hätte auch hier die Beiladung etwas positives - hat der Richter das übersehen?

Das ist bereits ohne Ladung aus der materiellen Akte zur Wohnung möglich.
Diese kann das Gericht anfordern.

Gibt es jeweils eine Beitragsnummer pro Mitbewohner, so ist das seine Akte, die Akte zur Beitragsnummer.
Aber zu sichten ist die Akte zur Wohnung Lage xyz.

Siehe u.a. unter

justiz-und-recht.de
Prozess, Prozessrecht und Prozesstaktik
Akten in der Verwaltung
Grundprinzipien und Bedeutung rechtsstaatlicher Aktenführung
https://justiz-und-recht.de/akten-in-der-verwaltung/
Zitat
[...]
Was ist eine Akte?
[...] Daneben gibt es auch den materiellen Aktenbegriff. Dieser bezeichnet alle für ein bestimmtes Verwaltungsverfahren wesentlichen Schriftstücke und Dokumente. Diese können in einer oder mehreren Akten im formellen Sinne enthalten sein. Das ist wie bei Ihnen zu Hause, wenn Sie ein ordentlicher Mensch sind: Wenn Sie z.B. eine bestimmte Stromrechnung in ihrer Akte „Strom“ aufbewahren, diese Rechnung aber auch für die Ermittlung Ihrer Steuer relevant ist, dann gehört diese Rechnung zur Akte „Strom“ im formellen Sinne und im materiellen Sinne, aber auch zur Akte „Steuer“ im materiellen Sinne. Der materielle Aktenbegriff liegt den Regelungen über die Akteneinsicht zugrunde oder über die Übersendung von Akten an Verwaltungsgerichte. Der materielle Aktenbegriff verhindert, dass wesentliche Dokumente nicht eingesehen werden können oder nicht an das Gericht übersandt werden, nur weil die Verwaltung sie in einer anderen Akte im formellen Sinne abgelegt hat. ...

Der hier Betroffene sollte somit Akteneinsicht in die materielle Akte zur Wohung xyz (Lage der Wohnung) anfordern. -> Der Richter müsste das ebenfalls machen, um überhaupt prüfen und feststellen zu können, ob bereits geleistete Zahlungen aufgeteilt werden müssen.


Edit "Bürger" - siehe u.a. auch unter
Akteneinsicht > Rundfunkanstalt, Gericht - allgem. Hinweise/ Erfahrungen
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Juli 2020, 21:09 von Bürger«

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Wenn es mehrere Mitbewohner sind, würde sich durch die Beiladung klären, ob untereinander mehrfach gezahlt wurde, somit hätte auch hier die Beiladung etwas positives - hat der Richter das übersehen?

Nein, behaupte ich hier mal. Es soll einfach keine Gesamtschuldnerschaft vor Gericht in Erscheinung treten, denn dann könnten die Anteile der einzelnen ja geklärt werden bzw. es würde sich herausstellen, dass ohne weitere gesetzliche Vorgaben gar keine Aufteilung stattfinden kann. Das wäre ein Präzedenzfall, der bestimmt zahlreiche Nachahmer finden würde. Die Verwaltungsvereinfachung stiefelt hier über Grundrechte hinweg! Der Richter weiss das sicherlich.

Desweiteren wird es in anderen Fällen sicherlich so sein, dass - wenn von jemandem anderen bezahlt worden ist, vom Kläger die Beitragsnummer gefordert und angegeben wird, so dass sich der NDR auf "Irrtum" berufen kann. Sollte herauskommen, dass der NDR wissenlich oder ohne eine vorhandene Möglichkeit der Überprüfung der Mehrfachzahlung zu nutzen, den Beitrag mehrfach fordert, so wäre das schlicht Betrug. Wovon ich bislang annehme, das es hier massenhaft passiert.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Oktober 2019, 18:10 von Bürger«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

  • Moderator
  • Beiträge: 3.270
Ich freue mich,dass der Sache gefolgt werden kann!  :)


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