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Autor Thema: EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019  (Gelesen 40017 mal)

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A)  "do not disclose!" -> "machen nicht erkennbar."
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Maschinenenübersetzung ist auch nicht anders, nämlich: "nicht offenlegen"
Ein Wort für "ausschließen" wäre beispielsweise: "exclude".

"court" ist, das wissen wir aber natürlich alle, zu übersetzen nicht mit "Hof" sondern "Gerichtshof".

Meine Begeisterung der Lieferung von Übersetzung auf französisch war Ende 2018 so gering, weil juristische Terminologie der Sprachen eine Anhäufung von nicht ausreichend deckungsgleichen Begriffen ist. Es ist also viel einfacher, sofort selbst in Kenntnis der Terminologie auf französisch oder englisch einen Schriftsatz zu texten als ihn zu übersetzen.


B)  Die Übersetzung kostet bei EGMR-Sachen, wo diese Schwierigkeiten mehrschichtig wuchern,
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in einer Sache wie dieser mehr rechtswissenschaftlich qualifizierte Arbeitszeit als der Schriftsatz selbst. (Mehrschichtig, weil englischsprachige und französischsprachige Terminologie bei der EMRK ja ebenfalls nicht deckungsgleich ist und weil die EMRK ein "eigener" Rechtskörper ist, so dass die Definition letztlich nicht in einer der Nationalsprachen verankert ist, sondern in der EGMR-Rechtsprechung.

Ein Anwalt, der in keiner dieser zwei Sprachen "fließend sprechen & denken" kann, ist da ziemlich hoffnungslos verloren und kann nur einfach den ihm anvertrauten Vertrauensbonus nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen versuchen, was ihn natürlich ehrt.


C)  "Unzulässig" ist ja gleich die nächste terminologische Falle -
-----------------------------------------------------------
aber das wurde ja in meinem laaaaaaaaaaangen Beitrag von heute bereits klargestellt.


Wir sind hier in der Forumsabteilung "Aktuelles" und dieser Thread sollte eigentlich der Botschaft von @maxkraft24 nahe bleiben. Da wohl weiteres Diskussionsbedürfnis besteht, kann ja irgendjemand von uns einen neuen Thread beginnen und dorthin übertragen, was wir hier in den letzten Beitragen so hinein getippt haben? Ich halte mich da heraus, weil ich ja nur Klarstellungen zu bereits vorher aufgeworfenen OFF-TOPIC-Fragen beigetragen habe.



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D
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... ja, kann er, oder auch englisch ...

Evtl. erklärt sich ja @pjotre bereit eine vollständige fachliche Übersetzung ins Deutsche zu erstellen. Er scheint ja auch mit dem rechtlichen Hintergründen vertraut und kennt ggf. die Fachtermini in Englich und Deutsch.


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Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

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Und deshalb:
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"(1) 1Jede Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren,... ... "

Die Rundfunkabgabe ist weder zivilrechtlich noch strafrechtlich, sondern öffentlich-rechtlich. - Noch Fragen?

Ja!

1. Ist der Fragesteller der obigen Frage der Ansicht, dass sich aus der Nicht-Erwähnung von "öffentlich-rechtlich" in dem zitierten Artikel ergibt, das der EMGR in Konflikten mit öffentlich-rechtlichen Unternehmen in Deutschland nicht oder grundsätzlich nicht zuständig ist?

2. Falls für Frage 1. die Nicht-Zuständigkeit verneint wird: soll die obige Betonung des Charakters des "Service Public" in Deutschland als öffentlich-rechtlich bedeuten, dass sich Bürger aus Deutschland im Streit mit öffentlich-rechtlichen Unternehmungen nicht auf Art 6.1 der EKMR berufen können?

Falls die Nicht-Zuständigkeit bejaht wird: warum hat der Fragesteller im Vorfeld der Klage den Kläger und seine Unterstützer nicht auf diesen Umstand hingewiesen?

3. wieviele Staaten, die den EGMR für zuständig halten, kennen und nutzen die Konstruktion öffentlich-rechtlicher Unternehmen? Welche Staaten sind dies? Welche Staaten davon organisieren den "Service Public" öffentlich-rechtlich? Gilt die Antwort zu Frage 1 für alle diese Staaten mit öffentlich-rechtlichem Rundfunk?

4. Ist auszuschliessen, dass der EMGR für Verfahren zwischen Bürgern und Behörden und/oder staatlichen Einrichtung unabhängig von ihrem rechtlichen Etikett zuständig ist?

5.  Ist jemals schlüssig erklärt und rechtsverbindlich definiert worden, was ein öffentlich-rechtliches Unternehmen ist, worin es sich rechtlich von anderen Unternehmen unterscheidet, was es darf und was nicht und welche Gerichte im Streit zuständig sind? Wo kann man dies nachlesen (exakte Quelle)?

Weitere Fragen könnten, abhängig von den Antworten, folgen.

Zitat
Das wird beim einstigen Erbfeind nicht anders gesehen.

Noch Fragen?

Ja!

6. Soll dieses Forum zum Tummelplatz für den Gebrauch überkommener, deutsch-nationaler Begriffe werden?

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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 @drboe
------------------------
Zitat
Falls die Nicht-Zuständigkeit bejaht wird: warum hat der Fragesteller im Vorfeld der Klage den Kläger und seine Unterstützer nicht auf diesen Umstand hingewiesen?

Woher weiß @drboe so abgesichert und vorwurfsvoll, dass diese Hinweise unterblieben?
Und auch: Wer wurde nach Kenntnis von @drboe für Rechtswissen bezahlt, RA B. oder @pjotre ? Na also.


Zu den übrigen Fragen wird auf die Rechtsprechung des EGMR verwiesen.
-----------------------------------------------------------------------------
Stichwortsuche via Google oder mit der Suchfunktion des Gerichtshofes dürfte das gut beantworten. Das sollte englischsprachig erfolgen - deutschsprachig erbringt es zu wenig.   
 @pinguin hat meiner Erinnerung nach ein paar dieser Fragen im Forum schon einmal ausgeleuchtet.


@dumbtv - Übersetzung:
-----------------------------
Für diesen Zweck reicht:  translate.google.com
 @pjotre ist nun auf einer anderen Plattform unterwegs, wo seine Arbeit mit kleinen Spenden eine wenigstens minimale Würdigung erfährt.
Hier im Forum erfolgt dennoch bei wichtigen Punkten etwas Teilnahme. Es ist nun mal unsere beste Infosammelstelle im Land und dann soll man ab und zu auch selber etwas einliefern, um nicht nur zu profitieren.


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Lev

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@ pjotre
Ohhh,,, bitte, bitte,  ich kann sooooo guuuut Fragen stellen...
                                                                             
                                                                          ... darf ich auch mal?


Frage:
- Liegt es im Bereich des Möglichen, dass die Aussage der Beschwerdeführer, dass es an nationalen Gerichten zur einer willkürlichen Schlussfolgerung kam,  nicht geteilt wurde? 



Ohhhh,,,  bitte, bitte, bitte,  darf ich noooch ne Frage stellen... 
                                                                         ... das macht so viel spaaaass...      Danke!   ;D


Frage:
- Was würde es bedeuten, bzgl. der Entscheidung 4598/19 am EGMR, wenn die nationalen Gerichte nicht willkürlich entschieden hätten?


Lev

P.S. Mit 6000 Euro hätte ich schon gewonnen!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Juni 2019, 20:55 von Lev«

o
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Vielen Dank an einige Forumanen für die großartige Übersetzungshilfe!  :D

"to disclose" <-> "ausschließen" sind offenbar falsche Freunde, ziemlich falsche sogar. "to disclose" heißt, wenn überhaupt in dieser Richtung, eher "aufschließen" ("dis-" als Gegenteil). Quasi einen verschlossenen Behälter aufschließen.

Und ich freue mich, dass Lev endlich die richtigen Fragen stellt, wiewohl ich selbst die Fragen nicht ganz verstehe (worauf will L hinaus?). Aber ich hoffe, erhellende Folgepostings zu lesen.

Ich würde nämlich gerne kapieren, ob man überhaupt jemals für die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren entschädigt werden kann. Was als Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren muss passiert sein, damit ein Anschein einer Verletzung der Rechte und Freiheiten (...) offenbart wird?


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Es wurden vom BverfG einige Fragen sehr widersprüchlich abgeurteilt. Einige Fragen wurden gar nicht durch das BverfG beantwortet, andere Fragen wurden entgegen der früheren Rechtsprechung abgeurteilt. RA. B. hat darin Willkür erkannt. Tatsächlich hatte ich den Eindruck, dass der EMGR als Revisionsinstanz dienen sollte. @pjotre hat mehrfach darauf hingewiesen, dass es nicht funktionieren könnte und lediglich den Vorteil gesehen, dass es bis zu einem Urteil sehr lange dauern könnte, so dass eine gewisse Drohkulisse für einige Zeit über dem Zwangsbeitrag stehen würde.
Da nun einige Fragen unbeantwortet blieben und einiges beim Zwangsbeitrag wohl nicht mit allen Gesetzen in Einklang steht, kann man seine LRA mittels Widerspruch damit konfrontieren. Wer gegen anderslautender Gesetze andere zur Geldleistung verpflichten will, muss ja wohl beweisen, dass er rechtmäßig handelt. Wenn die Gerichte keine Antwort liefern, können die Rundfunkanstalten erst recht keine Antwort geben, warum sie trotz unbeantworteter Rechtsfragen Geldforderungen stellen. Hier schließt sich der Kreis. Nähere Informationen zur Verwendung unbeantworteter Rechtsfragen:

Widerspruch und Klage 2019
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30197.msg188901.html#msg188901


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Auch wenn man sich manchmal tatsächlich spontan fragen könnte - zumal wenn man mal ohnehin gerade etwas zynisch drauf sein oder womgl. gerade das nachstehende gelesen haben sollte: http://www.norman-paech.de/app/download/5785057913/Europ%C3%A4ische+Menschenrechtskonvention.pdf - ...

.....
Ich würde nämlich gerne kapieren, ob man überhaupt jemals für die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren entschädigt werden kann. Was als Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren muss passiert sein, damit ein Anschein einer Verletzung der Rechte und Freiheiten (...) offenbart wird?

...ob Art 6 bzw. 6.1 EMRK im Sinne Deiner Frage wirklich mehr ist als bloße "Folklore", ob der also einen realen Hintergrund hat, für den sich ein Bürger dann sozusagen auch ganz real "etwas kaufen könnte", so kann ggf. auch hier evtl. die meinerseits in https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30723.msg194284/topicseen.html#msg194284 hinterlegte Quelle mit ihren Verweisen auf die HUDOC-Urteilssammlung weiterhelfen. Ab der genannten S. 39 stehen Verfahren verlinkt, wo tatsächlich Art. 6-1 EMRK einschlägig gewesen sein soll. Vllt. hilft das weiter, um wenigstens ein paar Anhaltspunkte zum erfolgreicheren Orakeln als bisher zu bekommen, was i. F. d. F. möglich sein könnte - sofern es dem EGMR "gefällt" bzw. dieser nicht auch "versagt" (vgl.  Dok.-Link oben, Ende S. 6) [ & v. BVerfG mit seinen unbegründeten Ablehnungen in Fällen wie dort beschrieben ganz zu schweigen])


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Juni 2019, 22:38 von Besucher«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

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 @roggi :
Zitat
Tatsächlich hatte ich den Eindruck, dass der EMGR als Revisionsinstanz dienen sollte. @pjotre hat mehrfach darauf hingewiesen, dass es nicht funktionieren könnte und lediglich den Vorteil gesehen, dass es bis zu einem Urteil sehr lange dauern könnte, so dass eine gewisse Drohkulisse für einige Zeit über dem Zwangsbeitrag stehen würde.

Das hat meinem Gedächtnis nachgeholfen: So hatte ich über diese EGMR-Beschwerde argumentiert - vielleicht Achtungserfolg bis zum Dreier-Kollegium, spätestens dann Abweisung, aber das hätte dann ziemlich lange gedauert.


Nur "Drohkulisse", weil ein EGMR-Bescheid gar nicht unmittelbar die Rechtslage ändern kann -
---------------------------------------------
und auch gar nicht "für alle" wirken kann - im Gegensatz zum BVerfG.
Die EGMR-Beschwerde war also - auch das wurde damals immer schon gesagt - eine kollektive Illusion, eine kollektive Fata Morgana, nur aus Gruppendynamik heraus mit der Soziologie erklärbar, dass Vernunftargumente nur als Störfaktor empfunden wurden.

- Aber da unseren Zorn-Gegnern genügend juristische Einfalt empirisch belegt zu unterstellen ist,
- wenig zu wissen und wohl auch das Vorstehende nicht zu wissen,
- wäre die politisch und bei Rechtsverfahren durch uns nutzbare Drohkulissen-Wirkung entstanden.


 @Lev
-----------------
Zitat
- Liegt es im Bereich des Möglichen, dass die Aussage der Beschwerdeführer, dass es an nationalen Gerichten zur einer willkürlichen Schlussfolgerung kam,  nicht geteilt wurde?
Mit großem Latinum nach 9 Jahren Latein sollte man zwar Sätze à la Cicero-ienne begreifen, also mit mehrfach verschachtelter Logik. Aber wir sind ja alle zum Primitiv-Sprech verkommen durch E-Mail, ganz zu schweigen von Twitter oder endgültig hoffnungslos durch Facebook zum Dummdenken verdammt.


Nun aber ernsthaft: Über die Frage der Willkür hat sich da ja wohl niemand den Kopf zerbrochen.
-------------------------------------------------------
Ist ja wohl Fließbandarbeit - und die Sache war glücklicherweise aus anderem Grund sofort abschmetterbar,
10 Minuten genügen,
Daumen runter,
Karrierepunkt 1 Punkt rauf
mit nur 10 Minuten, eine hervorragende Kadenz.
!!!!!!! 60 000 Beschwerden pro Jahr müssen weg - weg - weg!!!!!!!!!!!
(Es wird ausdrücklich betont, dass dies übertreibende Satire war und ohne Bezug zur Realität.)


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
- Aber da unseren Zorn-Gegnern genügend juristische Einfalt empirisch belegt zu unterstellen ist,
- wenig zu wissen und wohl auch das Vorstehende nicht zu wissen,
- wäre die politisch und bei Rechtsverfahren durch uns nutzbare Drohkulissen-Wirkung entstanden.

Bedeutet das Obige inhaltlich etwas, was man ggf. sogar verwerten kann oder ist das ein Auszug aus einer Nonsens-Show?
Empirisch belegte Unterstellungen interessieren mich. In welchem Wissenschaftsgebiet studiert oder nutzt man solche?

M. Boettcher
 


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Lev

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@ pjotre
Nun aber ernsthaft: Über die Frage der Willkür hat sich da ja wohl niemand den Kopf zerbrochen.
-------------------------------------------------------
Ist ja wohl Fließbandarbeit - und die Sache war glücklicherweise aus anderem Grund sofort abschmetterbar,

- War die Willkür Gegenstand der Beschwerde oder nicht?
- Wenn ja, wer ist dann ignoranter?




Quelle:
"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Beschwerden zum Rundfunkbeitrag abgewiesen"
Zitat
...
Das erklärte Rechtsanwalt Bölck gegenüber der MK. Bölck verwies darauf, zum Recht auf ein faires Verfahren gehöre unter anderem, dass das nationale Gericht nicht zu „willkürlichen Schlussfolgerungen“ kommen dürfe. Das Verfassungsgerichtsurteil zum Rundfunkbeitrag enthält nach Auffassung des in Quickborn ansässigen Rechtsanwalts mehrere Feststellungen, die als willkürlich einzustufen seien, etwa den Punkt im Urteil, dass der Rundfunkbeitrag einen individuellen Vorteil abgelte, weil die Möglichkeit bestehe, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können.
https://www.medienkorrespondenz.de/politik/artikel/europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-beschwerden-zum-rundfunkbeitrag-abgewiesen.html


Wenn ich das richtig verstanden habe, vergeudest Du keinen Moment damit, dass das Urteil am 18.07.2018 vor dem höchsten nationalen Gericht, nicht der Willkür entsprach. Ist das so?

Lev


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Juni 2019, 18:40 von Bürger«

  • Moderator
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Um mögliche Missverständnisse zu beseitigen,

Ziel der Beschwerde war die Willkür im Urteil der Richterinnen und Richter am BVerfG darzustellen.

Für die ein oder andere Person mag die Darstellung der Willkür nicht weit genug gegangen sein, dies könnte ohne abzuschweifen an Beispielen sachlich diskutiert werden.

Bitte die Themen "Bezahlung", "Nonsens-Show", "Dummdenken", "Großes oder Kleines Latinum" etc. nicht weiter vertiefen und sich im Weiteren auf eine sachliche objektive Diskussion zum Thema
"EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019"
konzentrieren.


Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Juni 2019, 17:03 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Um einmal einen Punkt herauszugreifen, der m. E. für Willkür des BVerfG spricht. Diese liegt m. E. vor allem darin, den Charakter der Abgabe "Rundfunkbeitrag" eher zu unterstellen und dann relativ streng das Ziel zu verfolgen diese Abgabe zu rechtfertigen, weil mit ihr "ein guter Zweck verfolgt wird". Dieser liegt im ÖR-Rundfunk an sich, dessen behaupteter Notwendigkeit und den sogn. "Fake News". - Ich kann diesen Begriff kaum noch hören!  Zur Sache:

Das BVerfG behauptet, dass der sogn. Rundfunkbeitrag eine nicht-steuerliche Abgabe, und zwar ein Beitrag sein soll. Begründet wird dies damit, dass die Abgabe nicht im finanzverfassungsrechtlichen Sinne "voraussetzungslos" geschuldet wird, sondern als Gegenleistung für einen individuell zurechenbaren Vorteil, der darin bestünde, dass man den öffentlich-rechtlichen Rundfunk empfangen könnte (Rn. 52 ff. Nun hat das BVerfG in einem früheren Rundfunkurteil festgestellt, dass die gleiche Leistung mit der Gebühr gerade nicht für eine Gegenleistung erfolgte*. Ein offensichtlicher Widerspruch. Zudem trifft das gar nicht zu, weil es nicht genügt den Finger in die Luft zu halten um Rundfunk empfangen zu können.

Auch wird seitens des BVerfG gesagt, dass die Einnahmen aus dem Rundfunkbeitrag nicht in die allgemeinen Staatshaushalte der Länder fließen (Rn. 59). Das trifft zu, ist jedoch kein notwendiges bzw. typisches Merkmal von Vorzugslasten, für die Beiträge verlangt werden können, sondern spräche eher für eine Sonderabgabe. Für einen Beitrag charakteristisch war bislang die Stellung der Abgabepflichtigen im Verhältnis zur Allgemeinheit. Künftig soll ein Beitrag auch die Allgemeinheit belasten können, sofern dies die Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe von den Gemeinlasten als allgemeinen staatlichen Aufgaben (Rn. 67) erfordere. Da darf man sich sicher fragen, warum man diese relativ gravierende Änderung vollzieht und welche Konsequenzen bezüglich Belastungsmöglichkeiten dies nach sich zieht. Offenbar ist es künftig kein Mangel einer Abgabe, wenn für den belasteten Personenkreis keine unbelasteten Vergleichspersonen vorhanden sind. Wo ist da der Unterschied zu einer Steuer? Der liegt künftig offenbar lediglich im (willkürlich) vom Gesetzgeber vergebenen Etikett. Im Prinzip gilt nun: der "Zweck heiligt die Mittel!" Auch angesichts des Trends Gesetze nicht nach ihrer Funktion sondern nach ihren (angeblichen) Zielen zu benennen, - Beispiel: "Gute-Kita-Gesetz" - finde ich das sehr bedenklich.

Bisher musste der Anknüpfungspunkt für eine Beitragsforderung leidlich sachgerecht sein. Wer sich Gutachten zum sogn. Rundfunkbeitrag durchgelesen hat, dürfte über Diskussionen dieses Punktes und der Natur der früheren Abgabe "Rundfunkgebühr" gestolpert sein. Danach ergibt sich, dass die frühere Rundfunkgebühr eine ähnliche Falschbezeichnung wie der "Rundfunkbeitrag" aufwies und nur deshalb vor der Einstufung als Steuer "gerettet" wurde, weil der Anknüpfungspunkt, nämlich "Besitz eines Empfangsgerätes", ziemlich sachgerecht war. Diesen Grundsatz lässt das BVerfG völlig fallen und wartet statt dessen mit diversen "Maßstäben"  auf. So muss sich der Gesetzgeber nicht mehr an einen "Wirklichkeitsmaßstab" halten, also die Realität abbilden, sondern kann sich auch an einem Ersatz- oder Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientieren. Was sollen diese Maßstäbe anders bedeuten, als dass völlig willkürliche Festlegungen ausreichend sind, mit denen wahlfrei ein Vorteilsausgleich, eine Kostendeckung, soziale Ziele oder Verhaltenslenkung angestrebt werden können? Wer solche "Kriterien" anlegt, kann eigentlich alles beschließen, losgelöst von der Realität Beiträge für alles, jedes und sogar das reine Nichts.

In RN 102 heisst es, der personenbezogene Vorteil könne "nur abstrakt bestimmt" werden. K. Winkler hat diesen Punkt spitz aber zutreffend so beschrieben: "Die bebeitragte Möglichkeit des Rundfunkempfangs ist generell bei jedem Einwohner vorhanden und ihr Nutzen nur abstrakt bestimmbar. Bislang war abstrakt das Gegenteil von konkret und individuell das Gegenteil von generell. Nun nicht mehr."

Just my 2 Eurocent!

M. Boettcher

* Welches der Rundfunkurteile das ist, müsste ich erst 'raussuchen.


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o
  • Beiträge: 1.575
Ja..., gut.

Und wieso hat dieses "Willkür des BVerfG" den Einzelrichter am EGMR nicht weiter beeindruckt? Laut seiner Ein-Satz-Begründung werden keine Rechte und Freiheiten berührt, die sich aus der Konvention nebst Protokollen ergeben. Das scheint für den Einzelrichter geradezu evident zu sein ("manifestly").

Wie angekündigt, werde ich das in einem Posting angehängte Erläuterungspdf durchlesen, hoffentlich sogar heute abend.

Ich habe ja schon versucht, eine Gegenfrage zu stellen: Wie derbe unfair muss ein Gerichtsverfahren sein, damit die Beschwerde es wenigstens bis zum Dreierkollegium schafft?


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Und wieso hat dieses "Willkür des BVerfG" den Einzelrichter am EGMR nicht weiter beeindruckt?

Da fragst du hier m. E. die falschen Personen. Ich kennen die "Grenze des Erträglichen" des Richters beim EGMR nicht, habe aber keine Veranlassung von meiner Bewertung, nämlich dass das BVerfG willkürlich handelt und dabei das gesamte Abgabesystem den Forderungen des ÖRR und seiner Befürworter in der Politik opfert, abzurücken. Soll heißen: warum soll ich einen Fehler in meiner Bewertung suchen, wenn der Richter am EGMR ebensogut wahlweise ein Idiot, ein Faulpelz, ein Kofmich o. ä sein kann?

M. Boettcher


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