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Autor Thema: Alleiniges Bundesrecht -> Abweichung durch die Länder -> Bundesgenehmigung nötig  (Gelesen 2930 mal)

  • Beiträge: 7.286
Wir wissen ja, was gemäß Art. 73 so alles "alleinige Gesetzgebungsbefugnis des Bundes" ist, kann jeder zu einer jeden Zeit nachlesen, wird hier weswegen auch nicht wiederholt.

Nun schauen wir im GG weiter und finden nachstehend zitierten Artikel:

Zitat
Art 71
Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html

Jetzt schielen wir mal zum Meldedatenabgleich der Länder und fragen, weil ja Melderecht gemäß Art. 73, Abs. 1, Ziffer 3, alleiniges Bundesrecht ist, in welchem Bundesgesetz die Länder ausdrücklich vom Bund ermächtigt worden sind:

1.) eigene Landesmeldedatenbestimmungen haben zu dürfen;
2.) diese Meldedatenabgleiche durchzuführen;
3..) es zu erlauben, daß öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen als Behörden behandelt werden dürfen, denen Amtshilfe geleistet werden darf?;

Wir erinnern uns an die übereinstimmenden Aussagen in den im Eingangsbeitrag des nachstehnden Themas verlinkten Bundesgesetzen:

Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30023.msg187967.html#msg187967

Melderecht ist Bundesrecht; wie mit Meldedaten umgegangen wird, bestimmt alleine der Bund.

Jetzt schielen wir zum Bereich der Wirtschaft und finden mit Art. 73, Abs. 1, Satz 5 die "Einheit des Handelsgebietes", die der Bund zu gewährleisten hat und folglich hier alleine gesetzgeberisch tätig werden darf, was ja das BVerfG bestätigt, siehe Thema:

BVerfGE 135, 155 - 234 -> Recht der Wirtschaft -> Bundeskompetenz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30237.msg189350.html#msg189350

Welches Bundesgesetz gemäß Art. 71 GG gibt den Ländern das Recht, öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen als mit Amtshilfebefugnis versehene Behörden behandeln zu lassen?

Welches Bundesministerium wäre hier wohl dafür zuständig, eine derartige Auskunft zu geben?


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...) Welches Bundesgesetz gemäß Art. 71 GG gibt den Ländern das Recht, öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen als mit Amtshilfebefugnis versehene Behörden behandeln zu lassen?
Werter user @pinguin,
ein Bundesrecht ist z. B. für das Saarland nicht maßgebend, derweil das Saarland eine eigene Verfassung hat.
Der Gesetzgeber (Landesregierung) hat ein eigenes Wettbewerbsunternehmen gegründet, hier als Beispiel der Saarländische Rundfunk.
Der Saarländische Rundfunk LRA für das Saarland ist nur seiner eigenen Verfassung maßgeblich unterfallen, solange die SVerf nicht gegen das GG verstößt, was maßgeblich nicht der Fall ist.

Guggst du hier:
Zitat
Teil 1: Die Rundfunkfreiheit.
Im Hinblick auf das Fernsehen kommt eine Meinungsäußerung mittels Bild oder „in sonstiger Weise“ in Betracht.
In der ersten Auflage des Kommentars zur saarländischen Landesverfassung nennt der Autor Schranil für eine Meinungsäußerung „in sonstiger Weise“ zwar Beispiele wie Zeichen, Symbole und Farben (Schranil, Verf SL, S. 28), doch schon der offene Wortlaut signalisiert, dass auch eine Meinungsäußerung übertragen durch Rundfunkwellen, also Hörfunk und Fernsehen, von Art. 5 Abs. 1 erfasst wird.
Grundrechtsträger der Rundfunkfreiheit sind die Rundfunkveranstalter.
Da zunächst in Deutschland nur ein öffentlich-rechtlicher Rundfunkexistierte, musste sich das BVerfG damit beschäftigen, ob die Anstalten trotz ihrer öffentlich-rechtlichen Natur Grundrechtsträger sind.
Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass Grundrechte in ihrer primären Funktion ein Abwehrrecht gegenüber dem Staat darstellen, nicht unproblematisch.
Der Staat und seine Untergliederungen dürfen sich grundsätzlich nicht auf einen Grundrechtsschutz berufen.
Dies gilt nach der Rechtsprechung des BVerfG dann jedoch nicht, wenn die in Frage stehende juristische Person des öffentlichen Rechts einem grundrechtsrelevanten Lebensbereich wesensmäßig zuzuordnen ist.
Dies ist bei den Rundfunkanstalten nach zutreffender Auffassung des BVerfG für das Grundrecht der Rundfunkfreiheit der Fall
(vgl. BVerfGE 59, 238, 254; 31, 314, 322; 74, 297, 318: 78, 101, 102; 87, 181, 194).
Für die Grundrechtsträgerschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gilt nach der saarländischen Landesverfassung insoweit nichts anderes.
Und weiter:
Zitat
Teil 2 Schutzbereich:
Wegen des Zusammenhangs zur Rundfunkfreiheit können sich jedoch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten auf das Fernmeldegeheimnis berufen
(BVerfGE 107, 299, 310; s. Groß, Art. 10 Rdn. 25).
Anmerkung von user @marga:
Diese Möglichkeit hat kein anderes öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen.
Folglich steht der „Staat“ in Form der Landesregierung hinter der LRA
.
>:(

Und weiter:
Zitat
Teil 4: Die Freiheit von Forschung und Lehre, Persönlicher Schutzbereich
Nach Art. 19 Abs. 3 GG können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht auf Grundrechte berufen, da die Grundrechte klassische Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat darstellen.
Ist der Staat selbst Träger einer Einrichtung, so darf er sich regelmäßig nicht auf diese Grundrechte berufen und die Grundrechte auf diese Weise in ihr Gegenteil, nämlich in Abwehrrechte des Staates gegen sich selbst oder gar den Bürger verwandeln.
Den Hochschulen kommt jedoch mit Art. 33 Abs. 2 Satz 2 Verfassung des Saarlandes SVerf ebenso wie den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ein eigenes Grundrecht zu.
Sie werden damit dem Lebensbereich des Grundrechts aus Art. 33 Abs. 2 Satz 2 Verfassung des Saarlandes SVerf zugeordnet. Quelle:https://www.saarland.de/dokumente/thema_justiz/100-1.pdf.
Das BVerfG spricht in derartigen Fällen vom personalen Substrat ***, das hinter der betreffenden öffentlich-rechtlichen Einrichtung steht (BVerfGE 21, 362, 369; 31, 314, 322; 39, 302, 314) und bejaht insoweit die Grundrechtsfähigkeit.
*** Quelle:https://grundrechte-faq.de/2018/12/was-ist-das-personale-substrat-einer-juristischen-person/

Beantwortung deiner Frage:
Es ist keine Bundesgenehmigung notwendig, jedenfalls nicht für das Saarland!
Aufgrund der "Ausschließlichkeit" in Art. 71 GG, gilt dies nur für die LRA im Saarland! ;)


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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Melderecht ist Bundesrecht; wie mit Meldedaten umgegangen wird, bestimmt alleine der Bund.

Welches Bundesgesetz gemäß Art. 71 GG gibt den Ländern das Recht, öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen als mit Amtshilfebefugnis versehene Behörden behandeln zu lassen?

Welches Bundesministerium wäre hier wohl dafür zuständig, eine derartige Auskunft zu geben?
Ja, richtig.

((Zur Frage mit dem Bundesministerium? Es könnte sich vermutlich : Beitragsservice nennen? Weil die alles allein bestimmen. Die vertreten ja auch alle und alles. Die sind ja für alles zuständig.))

Das ist vergleichbar mit dem Länderfinanzausgleich. Länderfinanzausgleich ist Bundesrecht und der Bundesrat musste zustimmen.
Ein einzelnes Land kann keinen Länderfinanzausgleich mit sich selbst machen.
Der Bund hat aber kein Mitspracherecht beim Rundfunk.

Ergo: Der Bund müsste ein Gesetz erlassen über diesen Meldedatenabgleich.
Da Rundfunk Ländersache ist, enthält sich der Bund der Stimme.

Die Länder dürfen es auch nicht.

Was bleibt übrig:
WILLKÜRLICHES HANDELN

Beim Rundfunk gelten die allgemeinen Willkürgesetze der Rundfunkmafia.

Ordentliche Gesetze? Fehlanzeige. Lediglich Verträge, die nie in ordentliches Gesetz transformiert worden sind. Immer nur Verträge mit 16 Mann Beteiligung, also lediglich Vorlagen, die dann zum Gesetz gemacht werden müssten.
Einen Vertrag auf einem Gesetzblatt veröffentlichen ist für mich, ein auf einem Gesetzblatt veröffentlichter Vertrag, aber leider kein Gesetz. Dann müsste oben drüber stehen: Gesetz.

Ach so: Die GEZ hatte mir den RBStV zugeschickt.
Darauf steht: Eine Information des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Wieso steht da nicht : Gesetz?

Ich kenne nichts seit 2012 in Bezug auf RF, wo stehen würde: Sächsisches Gesetz.


Ich hatte das bereits angesprochen.
Siehe dazu:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27088.0

Hier habe ich beschrieben, wie es gehandhabt wird.

Ein gewisser Klewinghaus vom BS hat da mal was zusammengezimmert und genau das wird mir von der Meldestelle als gesetzliche Grundlage genannt.

Nochmal: Es gibt in Sachsen keine gesetzliche Grundlage für diesen Meldedatenabgleich. Es gäbe eine angebliche Weisung des Innenministeriums? Diese konnte man mir nicht vorweisen.
Die Antworten auf meine Fragen: Totales Gewäsch.



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Der Bund hat aber kein Mitspracherecht beim Rundfunk.
Das ist falsch und bleibt falsch, denn via Richtlinie über audi-visuelle Mediendienste hat er das. Was meinst Du, warum der Rundfunk keine Tabakwerbung machen darf? Genau wegen dieser europäischen Vorgabe, die das unterbindet.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...) Was meinst Du, warum der Rundfunk keine Tabakwerbung machen darf? Genau wegen dieser europäischen Vorgabe, die das unterbindet.

Das sieht eine fiktive Person aber ganz anders:

Zitat
(...) Im Juni 1974 verbannte der deutsche Bundestag Zigarettenwerbung für immer von den TV-Bildschirmen. (...)
:o
Quelle:  Spiegel Online  http://www.spiegel.de/einestages/zigaretten-werbespot-verbot-im-fernsehen-a-974535.html


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Was meinst Du, warum der Rundfunk keine Tabakwerbung machen darf?
user Marga hat es wahrscheinlich schon beantwortet. Das kannte ich nicht. Ich kannte nur, dass diese Hinweise sein müssen mit z.B.: Rauchen kann Krebs verursachen u.ä. .

@pinguin,
Meine Meinung ist, dass ich zwischen dem Veranstalten von Funk und der Werbung trenne. Das Veranstalten hat der Nutzer zu zahlen, die Werbung, die Firma, die beworben wird.


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@marga
Du gehst dabei in die Anfänge zurück; damals mag es so gewesen sein.

Heute ist es jedenfalls mindestens gemäß Art. 9 der Richtlinie über audio-visuelle Mediendienste ganz untersagt.

Zitat
Artikel 9
(1)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die von den ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt wird, folgenden Anforderungen genügt:
[...]
d) jede Form der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation für Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse ist untersagt;
[...]

RICHTLINIE 2010/13/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 10.März 2010
zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)
(kodifizierte Fassung)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1440190481646&uri=CELEX:02010L0013-20100505

Man kann darüber streiten, auf welchem Wege das Tabakwerbeverbot Einzug ins gesamteuropäische Recht fand.

@gez-negativ
Zitat
Meine Meinung ist, dass ich zwischen dem Veranstalten von Funk und der Werbung trenne.
Das ist aber nicht die europäische Sicht, solange Einkünfte aus beiden Gruppen in eine gemeinsame Kasse fließen.

Die Tatsache ist doch, daß Werbung von Unternehmen X produziert wird und der Spielfilm, (bspw.). von Unternehmen Y; das Rundfunkunternehmen Z wiederum bringt beides für Geld via dem Übertragungsweg Rundfunk an den Zuschauer/die Zuschauerin. (Mal vereinfacht ausgedrückt).

Rundfunk ist alles, was über diesen Verbreitungsgweg dem Kunden als Angebot zur Unterhaltung, (bspw.), geboten wird.

Bitte berücksichtige, daß Europa zwischen dem Inhalt einer Meldung und dem Weg der Übertragung dieser Meldung unterscheidet.

Wenn der technische Weg Rundfunk ist, ist alles Rundfunk, was über diesen technischen Weg verbreitet wird; daher ist auch Werbung Rundfunk, wenn sie, also die Werbung, diesen technischen Weg beschreitet.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. März 2019, 18:30 von pinguin«
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Rundfunk ist alles, was über diesen Verbreitungsgweg dem Kunden als Angebot zur Unterhaltung, (bspw.), geboten wird.

Wenn der technische Weg Rundfunk ist, ist alles Rundfunk, was über diesen technischen Weg verbreitet wird; daher ist auch Werbung Rundfunk, wenn sie, also die Werbung, diesen technischen Weg beschreitet.
Es gibt diesen sog. Auftrag.
Werbung betrachte ich keinesfalls als Auftrag oder Grundversorgung.
Werbung ist für mich keine Veranstaltung.

Das 2. ist aber die rein technische Seite.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
@marga
Du gehst dabei in die Anfänge zurück; damals mag es so gewesen sein.
(...)
Man kann darüber streiten, auf welchem Wege das Tabakwerbeverbot Einzug ins gesamteuropäische Recht fand.

Nö, darüber gibt es keinen Streit, denn der Weg wie das Verbot in die Eu kam, geht vom Deutschen Bundestag aus.
Guggst du hier:
Klarstellung zu deiner Antwort "#6"aus obigen Zitat:
Zitat
Eine umfassende Reform des Lebensmittelrechts leitete der Deutsche Bundestag am 18. Juni 1974 in die Wege. In diesem Zusammenhang engte er die Tabakwerbung ein und verbot Werbespots für Zigaretten und Tabakerzeugnisse in Rundfunk und Fernsehen.
Quelle: Wikipedia https://de.wikipedia.org/wiki/Lebensmittelrecht
 ;)


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
ein Bundesrecht ist z. B. für das Saarland nicht maßgebend, derweil das Saarland eine eigene Verfassung hat.

Kannst du bitte mal kurz die Bundesländer aufzählen, die keine eigene Verfassung haben? Nach meiner Kenntnis gilt bislang auch im Saarland Bundesrecht. Dass das Miniland Eigenstaatlichkeit außerhalb der BRD anstrebt bzw. schon umgesetzt hat, wäre mir neu.  8)

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Dass das Miniland Eigenstaatlichkeit außerhalb der BRD anstrebt bzw. schon umgesetzt hat, wäre mir neu.  8)
Werter user @drboe,
es geht bei der Meinung von user @marga nicht um "Eigenstaatlichkeit".
Bitte hier weiterlesen:
Zitat
Im  Unterschied  zu  den Bundesländern  ohne  eigene  Grundrechte  besteht  für  die  Legislative,  Exekutive  und  Judikative  im  Saarland  eine  doppelte  Grundrechtsbindung: Sie sind nach Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte des Grundgesetzes  und  gemäß  Art.  21  S.  2  an  die  Grundrechte  der  Landesverfassung  un-mittelbar  gebunden  (BVerfG,  NJW  1998,  1297,  1299;  Klein,  §  6  Rdn.  76).  Sofern  die  landesverfassungsrechtlichen  Gewährleistungen  hinter  denjenigen  des  Grundgesetzes  zurückbleiben,  gereicht  dies  dem  Einzelnen  nicht  zum  Nachteil.  In  diesem  Fall  kann  er  sich  auf  die  weitergehenden  Bundesgrundrechte  berufen  (Kempen  in:  Merten/Papier,  Bd.  II,  §  54  Rdn.  20;  Klein,  §  6  Rdn.  76;  LT-Drs.  7/2207,  S.  4  geht  davon  aus,  dass  das  Bundesrecht  Landesverfassungsrecht  „bricht“).  Enthalten  die  Landesgrundrechte  dagegen  über  das  Grundgesetz  hinausgehende Gewährleistungen, ist zu prüfen, inwieweit die Ausübung der Landesstaatsgewalt  durch  bundesrechtliche  Vorgaben  determiniert  wird.  Ist  „engeres“  Bundesrecht  zu  vollziehen,  das  den  Rechtsanwendern  des  Landes  keinerlei  Spielräume belässt, gehen die bundesrechtlichen Normen – egal welcher Stufe – den Bestimmungen der Landesverfassung vor (BVerfGE 1, 264, 280 f.;BVerfG, NJW  1998,  1296,  1299;  SVerfGH,  LVerfGE  9,  239,  241;  Degenhart,  §  7  Rdn. 12; Pieroth, Art. 142 Rdn. 4). Ermöglicht das Bundesrecht dagegen den mit der Rechtsanwendung betrauten Organen des Landes durch Einräumung entsprechender Spielräume, etwa bei Ermessensnormen oder Statuierung eines Beurteilungsspielraums,  die  Berücksichtigung  weitergehenden  Landesrechts,  haben  sie  trotz der Anwendung von Bundesrecht innerhalb der vorgegebenen Grenzen die Grundrechte  oder  Staatszielbestimmungen  der  Landesverfassung  mit  heranzuziehen (BVerfG, NJW 1998, 1296, 1299). Auch wenn die Errichtung, Organisation  und  das  Verfahren  der  Gerichte  weitgehend  durch  Bundesgesetze  geregelt  wird,  nehmen  die  Landesgerichte  bei  ihrer  Rechtsprechungstätigkeit  Landesstaatsgewalt wahr und sind deshalb nach dem Bundesverfassungsgericht bei ihrer Verfahrensgestaltung  auch  an  die  Grundrechte  der  Landesverfassung  gebunden  (BVerfG, NJW 1998, 1296, 1299; s. auch SVerfGH, NVwZ 1983, 604, 605).
Hervorhebungen nicht im Original! Quelle: http://https://www.verfassungsgerichtshof-saarland.de/Kommentar%20SVerf%20(Endfassung%2022-06-09).pdf
 ;)


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 7.286
@marga

Deswegen hat es ja auch BVerfG 2 BvN 1/95 zur Geltung von Art. 31 GG.

Letztlich hat doch jedes Bundesland eine eigene Landesverfassung? Und selbstverständlich ist diese im Land neben dem Bundesgrundrecht einzuhalten, wenn sie weitergehende Recht gewährt; wie bei uns im Land Brandenburg mit der unmittelbaren Bindung an die EMRK.

Davon zu unterscheiden sind aber die Gesetzes des Bundes wie die des Landes; und hier lautet eben die Entscheidung des BVerfG, daß bereits einfaches Bundesrecht jede Art von Landesrecht bricht, das sich außerhalb der vom Bund gesetzten Norm bewegt.

Und bezüglich des Tabakwerbeverbotes; hier sagt der von Dir zuerst verlinkte Spiegelbericht, daß die Briten dieses Verbot bereits in 1971 hatten.


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