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Autor Thema: Persönliche Infos zum Meldedatenabgleich in Sachsen  (Gelesen 8008 mal)

g
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Hallo an die hartgesottenen Nicht-GEZ-Freunde.

Für meine Begriffe und nicht nur das, sondern es sind viele Menschen unterwegs, denen so Einiges am System Rundfunk nicht gefällt, gibt es Kritikwürdiges, was aufgedeckt werden muss.

Es geht nicht um irgendwelche Rechtsberatung im Einzelfall, sondern um meine bisherige Kommunikation mit den Ämtern.
Da das nicht der Geheimhaltung unterliegt und ja an sich auch offenen in den Gesetzen nachzulesen ist, schreibe ich in der ich-Form.
 
Ich war beim Einwohnermeldeamt bezüglich des bevorstehenden wohl erneuten "einmaligen" Meldedatenabgleiches.
Danach habe ich eine email dorthin geschrieben, dass ich der Weitergabe meiner Daten widerspreche.

Als Antwort erhielt ich, dass das EMA die Daten nicht weitergibt. Das würde die SAKD machen.

Zitat
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes /SächsAGBMG)

§ 6 Datenübermittlung an den Mitteldeutschen Rundfunk

-          Übermittlung durch die SAKD an den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) zur Erhebung und zum Einzug von Rundfunkbeiträgen gemäß Rundfunkbeitragsstaatsvertrag im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes eines volljährigen Einwohners

https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/14049-SaechsAGBMG

Zitat
§ 6
 Datenübermittlung an den Mitteldeutschen Rundfunk

(1) Die SAKD darf dem Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) oder der von ihm nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 21. Dezember 2010 (SächsGVBl. 2011 S. 640), in der jeweils geltenden Fassung, mit der Durchführung der Erhebung und des Einzugs von Rundfunkbeiträgen gemäß der §§ 2 und 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und der Ermittlung von Beitragsschuldnern beauftragten Stelle im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:


Daraufhin erging meinerseits ein Widerspruchsschreiben an die SAKD.
Ich wies darauf hin, dass dort steht: DARF. Darf heißt nicht muss.

Die Antwort:
Zitat
... zu Ihrer Nachricht vom 32.00.2018 teilen wir mit, dass die SAKD weder an den MDR, noch an den Beitragsservice Daten übermittelt.

Ein Widerspruch zur Weitergabe personenbezogener Daten ist somit nicht notwendig. Darüber hinaus gibt es keine gesetzliche Grundlage für einen solchen Widerspruch.

Das verstehe, wer will, ich zumindest nicht.
Wer ist die beauftragte Stelle?

Natürlich habe ich wieder nachgefragt und folgende mehr als interessante Nachricht erhalten.
Das muss man sich auf der Zunge zergehen lassen.
Das ist ein besonderes Sahnestück. Ein Schmankerl.

Zitat
... der SAKD obliegt die Zuständigkeit für die im Sächsischen Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (SächsAGBMG) benannten Aufgaben.

Darunter fallen unter anderem die regelmäßigen Datenübermittlungen gem. § 6 SächsAGBMG an den Mitteldeutschen Rundfunk. Die Aufgabe sollte nach den gesetzlichen Vorgaben ab dem 1. Mai 2017 von der SAKD wahrgenommen werden.
Im Zuge der Umsetzung der regelmäßigen Datenübermittlungen wurde festgestellt, dass einige im Gesetz vorgesehene Datenübermittlungen von der SAKD nicht realisiert werden können, so auch die regelmäßige Datenübermittlung an den MDR.

 Eine entsprechende Gesetzesänderung steht noch aus.

Bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung müssen die örtlichen Meldebehörden ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage,

aber auf Anweisung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern,

die Datenübermittlung im Übergangszeitraum weiterführen.

Eine gesetzliche Grundlage für einen Widerspruch gegen diese Datenübermittlung bei der örtlichen Meldebehörde gibt es dennoch nicht.

Die Datenübermittlung im Wege einer Melderegisterauskunft durch die SAKD aufgrund eines automatisierten Abrufs durch den Beitragsservice des MDR im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung erfolgt auf Grundlage von § 38 BMG sowie § 17 SächsMeldVO. Auch hier gibt es kein gesetzliches Widerspruchsrecht.

Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass von der Meldebehörde XYZ und der SAKD das Bundesmeldegesetz (BMG) und die dazugehörigen Regelungen gesetzeskonform umgesetzt werden. Für Änderungsvorschläge bezüglich der Gesetzlichkeiten verweisen wir auf das Bundesministerium des Innern als Gesetzgeber.


- Gesetzgeber?? Wer ist der Gesetzgeber ??

- Beitragsservice des MDR ?? Das ist mir neu. Ich kenne nur einen BS und das ist der in Köln. Ich hatte vor längerer Zeit beim MDR angerufen, da hatte der MDR keinen Beitragsservice des MDR, sondern man hat mir die Nummer vom BS in Köln gegeben.

- ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage?? Soso!
- aber auf Anweisung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern??
Staatliche Stellen, Das Innenministerium gibt Anweisungen in Sachen eines staatsfernen Rundfunks?

Eine erneute Erwiderung habe ich verfasst mit der Bitte, mir den Schriftsatz zukommen zu lassen und den Namen des Verfassers dieser rechtswidrigen Anweisung. . Die Antwort könnte vllt. in der nächsten Woche kommen.



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g
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Die Kommunikation mit dem EMA ergab, dass ich mich an die übergeordnete Dienststelle wenden soll.

Die Kommunikation mit der SAKD ergab, dass ich mich an das Sächsische Staatsministerium des Innern wenden soll.
Wenn da das Innenministerium mitredet, dann ist doch der Rundfunk nimmermehr staatsfern.

Im Nachbarthread ist das Lieferkonzept - Bestandsdatenübermittlung der Meldebehörde an die
Landesrundfunkanstalten zu finden.

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26258.msg167768.html#msg167768

Dieses Lieferkonzept stammt natürlich vom Beitragsservice direkt.
Zu liefern ist aber angeblich an die LRA?

Auszüge, die da ausdrücklich ... , na ?
Die sind angeblich nicht erwünscht, aber das von einem nicht rechtsfähigen BS.
Rechtlich ist der BS nicht da, Luft, kann also gar keine Rechte geltend machen. Sollen die mal kommen. Außerdem steht nichts drin, was einer Geheimhaltung unterliegt, außer, dass der BS gar keine Daten erheben darf, sondern nur die LRA.
Das soll eben nicht an die Öffentlichkeit.

Das hätten wir erst einmal zur rechtlichen Situation geklärt.

https://www1.osci.de/sixcms/media.php/13/Lieferkonzept%20Stand%2007-06-2017%20ge%E4ndert%20.zip

Zitat
Lieferkonzept - Bestandsdatenübermittlung der Meldebehörde an die
Landesrundfunkanstalten

Dokumenteninformationen
Überarbeitung nach Abstimmtermin Bestand 2018
Verantwortliche

© Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck oder sonstige Verwendung, auch auszugsweise, nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung durch
den Zentralen Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio.
Alles Leute vom BS.
Und man sieht das Logo vom BS.
Von meiner LRA keine Rede.

© Alle Rechte vorbehalten.
Ist das nicht schön?
Man hat keine Rechte und behält sich diese Nicht-Rechte vor. Na, sowas aber auch, diese Komiker vom BS sind nicht zu übertreffen.
Diese Spaßvögel sind einzigartig.

Das © kannte man früher als: copy-right, Kopier-Recht, einfach nur schön.

Zitat
1.1 Gesetzliche Grundlage
Der 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄndStV) ...
(RBStV). Im § 14 RBStV ...
All diese Staatsverträge sind Verträge von 16 Personen der 16 Länder.
In Sachsen gilt da aber nur ein entsprechendes Sächsisches Gesetz.
Auf meine Anfrage an das SAKD wurde, wie oben geschrieben steht, mitgeteilt, dass es am Gesetz mangelt, aber es eine angebliche Anweisung des Innenministeriums geben soll?
Nur diese Anweisung konnte man mir nicht vorlegen!


Zitat
1.2 Stichtag
Nach Vorabstimmungen mit Innenministerien, Fachverfahrensherstellern und
Clearingstellenbetreibern wurde vereinbart, ...

1.3 Bestandsdatenübermittlung
Die erhaltenen Meldesätze werden gegen den vorhandenen Datenbestand der
Beitragskontoinhaber des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio abgeglichen.
Ist keine Zuordnung eines Meldesatzes zu einem existierenden Beitragszahler möglich, wird
geprüft, ob für die Person eine Klärung der Rundfunkbeitragspflicht eingeleitet werden muss.
Von der LRA keine Spur.

Zitat
1.4 Lieferempfänger
Der Zentrale Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist beauftragte Stelle der
Landesrundfunkanstalten für den Beitragseinzug und der damit einhergehenden
Datenverarbeitung.

Dies gilt auch für Erhalt und Verarbeitung der Bestandsdatenlieferung der
Einwohnermeldebehörden gemäß §14 Abs. 9 und Abs. 9a RBStV.

Beitragseinzug mag dann stimmen, wenn der Bewohner / Nutzer das so dem BS zugestanden hat.

Ansonsten haben die Daten in Köln, einem fremden und fernen Bundesland, nichts verloren.
Die Daten haben in Sachsen zu bleiben.

Eine Bestandsdatenlieferung an den BS ist absolut rechtswidrig.


Zitat
Fragen und Probleme im Zusammenhang mit der Bestandsdatenlieferung an den
Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio sind ausschließlich per Mail an die
Adresse xmeld@beitragsservice.de zu richten.
Und ich dachte an den Sächsischen Rundfunk?
Der BS ist schon in wenig anmaßend.

Ich will es nicht glauben, aber es ist wie im Märchen.
Eine Märchenfigur, ein grüner glitschiger Frosch, spielt den König.



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m
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@ gez-negativ

kenne mich jetzt nicht im Detail zu Sachsen aus.
Vielleicht ein Hinweis - man kann bei den Mitarbeitern Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) Gegenfragen.
Ich denke, wie denn der Ablauf in Sachsen im einzelnen vor sich geht im Ablauf, die geben schon Auskunft was sie dürfen.
Herr Marx und Frau Heins für XMeld - https://www1.osci.de/kontakt-1836


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
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Ist das nicht schön?
Man hat keine Rechte und behält sich diese Nicht-Rechte vor. Na, sowas aber auch, diese Komiker vom BS sind nicht zu übertreffen.
Diese Spaßvögel sind einzigartig.

Wie kommst du darauf, dass der BS keine Rechte hätte? Weil du den Begriff "nicht rechtsfähig" falsch verstehst?

Übrigens kommt es bezüglich der Urheberrechte nicht auf die Fähigkeit des Unternehmen an selbst klagen zu können oder verklagt zu werden. Der Autor hat das Urheberrecht einfach. Und wenn er das Papier im Auftrag seines Arbeitgebers verfasst hat, dann ggf. der. Und das auch ganz ohne darauf explizit per Copyright-Hinweis, also dem ©, hinzuweisen.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

g
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Dann müsste der Autor zwingend und nachweislich als Privatperson agieren. Das ist nicht der Fall.
Der BS darf solcherlei Verfügungen, wie : "Lieferkonzept - Bestandsdatenübermittlung der Meldebehörde an die Landesrundfunkanstalten"
gar nicht verfassen, weil dem BS dazu die Kompetenz in Sachsen fehlt.
In Sachsen hätte die der Sächsische Rundfunk.

Dort steht: "den Zentralen Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio."

Diesen : "Zentralen Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio." gibt es in rechtlicher Hinsicht nicht.
 
Oder was bedeutet bei dir : un-rechtsfähig.
Ja, die sind zu allerlei Unrecht fähig. Stimmt also haargenau.



Zitat
1.4 Lieferempfänger
Der Zentrale Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist beauftragte Stelle der
Landesrundfunkanstalten für den Beitragseinzug und der damit einhergehenden
Datenverarbeitung.

Dies gilt auch für Erhalt und Verarbeitung der Bestandsdatenlieferung der
Einwohnermeldebehörden gemäß §14 Abs. 9 und Abs. 9a RBStV.

Die GEZ durfte im Auftrag des Nutzers von dessen Konto Geld abbuchen. Den Abbuchungsauftrag hat demzufolge der Nutzer erteilt.
Die GEZ wurde von den Anstalten nur eingerichtet.
Ergo ___ Alles Lüge.

Der BS will die Daten haben (Nicht die LRA.) und begründet das rechtswidrig mit einer Lüge und die Meldeämter fallen darauf rein.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. April 2018, 20:17 von gez-negativ«

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@gez-negativ: ich werde hier nicht noch einmal erklären, wie weit die Ansichten zum BS neben der Sache liegen. Die Crux ist, dass jeder meint, er hätte die rechtlichen Konsequenzen der Organisation und Konstruktion des BS verstanden, macht sich aber nicht die Mühe diese vorgefasste Ansicht zu überprüfen. Auf die Idee, dass der Sächsische Rundfunk (der MDR) den BS, im Grunde eine GbR, beauftragen könnte, insbesondere als er an diesem beteiligt ist, könntest du nach einigem Nachdenken selbst kommen. Und sag' bitte nicht, der dürfe das nicht, das ist nämlich falsch.

Was das Urheberrecht des Autors/der Autoren angeht, habe ich schon darauf hingewiesen, wie Arbeiten im Auftrag des Arbeitgebers ggf. zu bewerten wären.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Moderator
  • Beiträge: 3.228
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
....
Oder was bedeutet bei dir : un-rechtsfähig.
Ja, die sind zu allerlei Unrecht fähig. Stimmt also haargenau.
...
Ergo ___ Alles Lüge.

Der BS will die Daten haben (Nicht die LRA.) und begründet das rechtswidrig mit einer Lüge und die Meldeämter fallen darauf rein.

Hinweis:

Behauptungen (Beschuldigungen) ohne sachliche Prüfung, Darstellung und Belege tragen nicht unbedingt zur Übersicht  und Qualität des Themas bei. Es wäre von Vorteil sachlicher und detaillierter an das Thema "Persönliche Infos zum Meldedatenabgleich in Sachsen" heranzugehen.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

g
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Dann müsste der Autor zwingend und nachweislich als Privatperson agieren. Das ist nicht der Fall.
Der BS darf solcherlei Verfügungen, wie : "Lieferkonzept - Bestandsdatenübermittlung der Meldebehörde an die Landesrundfunkanstalten"
gar nicht verfassen, weil dem BS dazu die Kompetenz in Sachsen fehlt.
In Sachsen hätte die der Sächsische Rundfunk.

Dort steht: "den Zentralen Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio."

Diesen : "Zentralen Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio." gibt es in rechtlicher Hinsicht nicht.
 
Oder was bedeutet bei dir : un-rechtsfähig.
Ja, die sind zu allerlei Unrecht fähig. Stimmt also haargenau.




Zitat
1.4 Lieferempfänger
Der Zentrale Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist beauftragte Stelle der
Landesrundfunkanstalten für den Beitragseinzug und der damit einhergehenden
Datenverarbeitung.

Dies gilt auch für Erhalt und Verarbeitung der Bestandsdatenlieferung der
Einwohnermeldebehörden gemäß §14 Abs. 9 und Abs. 9a RBStV.

Die GEZ durfte im Auftrag des Nutzers von dessen Konto Geld abbuchen. Den Abbuchungsauftrag hat demzufolge der Nutzer erteilt.
Die GEZ wurde von den Anstalten nur eingerichtet.
Ergo ___ Alles Lüge.

Der BS will die Daten haben (Nicht die LRA.) und begründet das rechtswidrig mit einer Lüge und die Meldeämter fallen darauf rein.
Nochmal zu dem post. Dieser post ist zweigeteilt.

1.) Es gibt definitiv massive Beschwerden bezüglich der anmaßenden Vorgehensweise des BS gegenüber von Nichtnutzern des öff.rech. RF.
Rundfunk soll wohl in Sachsen auch für die Sachsen veranstaltet werden, soviel ist mir bekannt bezüglich Ländersache.
Die GEZ war dann erwünscht, wenn der Nutzer eine Einzugsgenehmigung erteilt hat.

Es soll aber Nutzer gegeben haben, die selbst überwiesen haben. Die Schickschuld ist an die LRA von Sachsen, also den Sächsischen Rundfunk, der wiederum dann Anteile weitergibt. So ist nunmal mein derzeitiger Kenntnisstand.


2.) Der Zentrale Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist angeblich oder auch Teil der LRA?
a) Wenn ein Betriebsteil, eine Schlosserei, zu einem Betrieb gehört, dann herrscht dort ein originäres Unterstellungsverhältnis. Eine extra Beauftragung ist nicht erforderlich. Die Schlosserei tritt nach außen hin nicht als Schlosserei, als selbständige Einheit, auf.
b) Der BS ist nicht rechtsfähig. Wie kann der BS dann mit Tätigkeiten beauftragt werden, die eine Rechtsfähigkeit bedingen?
Das ist mir auf alle Fälle unklar.

Die Bestandsdaten haben an die LRA zu gehen.
Oder etwa nicht?
"Lieferkonzept - Bestandsdatenübermittlung der Meldebehörde an die Landesrundfunkanstalten"

Diese gehen auf direktem Wege an den BS, denn das geht aus dem o.g. Lieferkonzept hervor.
Oder sehe ich das falsch?

Die GEZ wird nur dann tätig, wenn der Einzug gewünscht ist.
Primär stehen der GEZ keine Daten zu.

Man darf mich gern vom Gegenteil überzeugen. Ich bitte darum.



Was das Urheberrecht des Autors/der Autoren angeht, habe ich schon darauf hingewiesen, wie Arbeiten im Auftrag des Arbeitgebers ggf. zu bewerten wären.
Welchen Arbeitgeber? In der Regel ist der Arbeitgeber schon mit Rechten betraut.
Oder kennst du einen weiteren Arbeitgeber als die GEZ, der keine Rechtsperson sein soll?
Ich jedenfalls nicht.

Hierbei stellt sich dann die Frage: Wie sieht das mit der GEZ bezüglich angeblicher Arbeitgeber aus?, wo man doch Teil der LRA ist?
Heißt soviel wie : Die Schlosserei tritt als Arbeitgeber auf.


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g
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Zwei Punkte sind für meine Begriffe wichtig, unter anderen Punkten.

Einmal die eingeführte Wohnungssteuer, die bedingungslos angeblich für alle Wohnungen gelten soll.
Hierzu kenne ich dazu anhängige Klagen vor dem BVerfG.


Andermal diese Anmaßungen des BS.
Der BS fühlt sich als alleiniger Herrscher.

Zitat
1.4 Lieferempfänger
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Hierzu:
Der BS verdreht die Tatsachen und will suggerieren, dass dem BS der gesamte Datenbestand der gesamten BRD zusteht.

Dem Einzug hat der Nutzer zugestimmt mittels Einzugsermächtigung, die er dem BS ausgestellt hat.
Hieraus, aus der Ermächtigung von vielen Nutzern leitet der BS ab, dass dem BS damit alles, aber auch alles hinsichtlich Daten zur Verfügung gestellt werden muss.
Das ist absurd.


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K
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@gez-negativ

Falls Dir unklar ist was der "BS" ist und warum und was er macht - dann bitte hier nachlesen:

Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug
https://fragdenstaat.de/files/foi/49305/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug.pdf
https://fragdenstaat.de/anfrage/verwaltungsvereinbarung-beitragseinzug/

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

g
  • Beiträge: 368
Danke Kurt, guter Hinweis.

Als erstes habe ich bei der Suche in dieser PDF eingegeben: Sachsen.  Null Treffer.
Ja, ich dachte,  Sachsen hat ein Mitspracherecht?
Demzufolge müsste Sachsen erscheinen.
Nichts dergleichen.

Aber ansonsten ist es schon interessant, wobei ich diese PDF genau wie das "Lieferkonzept" einstufe.
Ich habe so das Gefühl, wie wenn diese beiden direkt vom BS erstellt worden sind. Wer soll es auch sonst schon gemacht haben?
Es sieht nahezu so aus, dass der BS erstellt hat und die Leutchen haben nur noch unterschrieben?

Dazu ein kleiner Hinweis. Ich hatte mich an ein hiesiges Gericht gewandt  und darum gebeten, den Gläubiger zu befragen. Der Gläubiger wäre ja der Sächsische RF, von mir aus auch hilfsweise der MDR. Die Antwort kam eindeutig vom BS und das Gericht schrieb: Wir haben den Gläubiger befragt.
Das Schöne war, dass der Schreibstil nahezu wie oben in den beiden Sachen war.
Dieser Schreibstil ist in gewisser Hinsicht immer wieder "Derselbe". Der Schreibstil vom BS ist unverkennbar. Immer nur irgendwelche Behauptungen, welche Rechte doch dem BS zustehen, ganz wie im derzeitigen Lieferkonzept.

Nebenbei: Ich hatte auch noch andere Institutionen angeschrieben zu Sachen in Bezug auf den BS und die Antwort war wieder genauso wie bekannt. Diese Institution hatte keine Antwort parat, hat den BS dazu befragt und der BS hat geantwortet. Diese Antwort hat man mir zugeschickt. Unverkennbar der Stil vom BS und niemals von dieser Institution.
Immer diese altbekannten Textbausteine.
Zum selbständigen Denken bezüglich meiner Anfrage sind die Leute vom BS nicht in der Lage.
 
@Kurt,
Diese Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" betrachte ich wie einen schlechten Witz.
Wenn es nicht so traurig wäre, könnte man sich totlachen dabei.

Der BS wird wie Polizei, Gericht, Justizvollstreckungsorgan und Abmahner zugleich dargestellt.
Demzufolge handelt der BS auch so.

Nur, wie gesagt, ich vermisse die Mitwirkung von Sachsen.
Der Gesetzgeber von Sachsen, der immer wieder vom BS genannt wird, weiß wahrscheinlich gar nicht, dass es so etwas gibt?


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Kann der Gesetzgeber in Sachsen wahrscheinlich auch nicht wissen, denn selbst der MDR ist nicht im Verwaltungsaufbau verzeichnet.


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Hier eine der Antworten vom EMA.

Zitat
Sehr geehr ..., soeben erhielten wir von unserer Aufsichtsbehörde, .........
folgende geänderte gesetzliche Regelung zur Datenübermittlung:

Der 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄndStV) tritt nach Abschluss des Ratifizierungsverfahrens in allen Landesparlamenten zum 01.Januar 2017 in Kraft.

Artikel 4 des 19. RÄndStV beinhaltet die Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV).

Im § 14 RBStV im neuen Absatz 9a wird zur Sicherung der Aktualität des Datenbestands ein weiterer vollständiger Meldedatenabgleich gesetzlich verankert.

Ziel der Länder ist es im Sinne einer größtmöglichen Beitragsgerechtigkeit und der Vermeidung eines Vollzugsdefizits, den durch den vollständigen Meldedatenabgleich im Jahr 2013 erlangten Datenbestand seiner Qualität nach zu erhalten.
 
Satz 1 bis 3 § 14 Absatz 9a RBStV: „Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes wird zum 1. Januar 2018 ein weiterer Abgleich entsprechend Absatz 9 durchgeführt.
Die Meldebehörden übermitteln die Daten bis längstens 31.12.2018. Im Übrigen gelten Absatz 9 Satz 1 bis 4 und § 11 Abs. 6 Satz 2 und 3 entsprechend.

Ich hoffe, Ihnen hiermit eine ausrechende Antwort auf Ihre Frage gegeben zu haben.
Woher hat das die sog. Aufsichtsbehörde?
Das ist der Text, den der BS, ein Mitarbeiter, vllt. auch zwei oder drei festgelegt haben  ohne, dass die sog. Aufsichtsbehörde je eine Prüfung hätte vorgenommen.
Die akzeptieren jeden Müll, der vom BS kommt.

Dieser Text steht im o.g. : "Lieferkonzept - Bestandsdatenübermittlung der Meldebehörde an die Landesrundfunkanstalten"


Der 19. RÄndStV :
 https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/16939-Neunzehnter-Rundfunkaenderungsstaatsvertrag#a4
Der wird als Staatsvertrag gelistet auf einem Gesetzblatt. Er wird nicht unter Gesetz gelistet.
(SächsGVBl. 2016 S. 247)

SächsGVBl. ist vermutlich: Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt ?`
Ich meine, ein Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt ist gut und schön, aber mir wäre ein Gesetz lieber.

Nun habe ich nach : SächsGVBl. gesucht.
Da finde ich : https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12655-Saechsisches-Ganztagsangebotsgesetz

Zum einen ein Staatsvertrag und zum anderen ein richtiges Gesetz auf einem Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt.
Worin besteht der Unterschied?
Ich weiß es nicht, aber ich denke mir, das eine ist nur ein Vertrag und das andere ist ein Gesetz. Zumindest steht es explizit so geschrieben.

Warum steht da nicht Sächsisches Rundfunkbeitragsstaatsgesetz?

Aufgrund der Info von dem EMA schaue ich mir den 19. RÄndStV an.

"  8.§ 14 wird wie folgt geändert:
a)In Absatz 9 Satz 5 wird die Verweisung auf „§ 11 Abs. 5 Satz 2 und 3“ durch die Verweisung auf „§ 11 Abs. 6 Satz 2 und 3“ ersetzt.
b)Es wird folgender neuer Absatz 9a eingefügt:
„(9a) Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes wird zum 1. Januar 2018 ein weiterer Abgleich entsprechend Absatz 9 durchgeführt. Die Meldebehörden übermitteln die Daten bis längstens 31. Dezember 2018. Im Übrigen gelten Absatz 9 Satz 1 bis 4 und § 11 Abs. 6 Satz 2 und 3 entsprechend. Der Abgleich wird nach seiner Durchführung evaluiert. Die Landesrundfunkanstalten stellen den Ländern hierfür die erforderlichen Informationen zur Verfügung.“  "

Mir sieht es so aus, dass ein Gesetz fehlt, denn die SAKD schrieb :
" Eine entsprechende Gesetzesänderung steht noch aus.

Bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung müssen die örtlichen Meldebehörden ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage,

aber auf Anweisung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern,

die Datenübermittlung im Übergangszeitraum weiterführen. "

Soweit ich das erkenne, wird auf Anweisung des BS gehandelt. Die Daten werden gegen Bares einfach so rausgegeben, denn dafür gibt es gutes Geld, welches vorher den Nichtnutzern aus der Tasche gezogen worden ist.
Jeder hat sein Gutes. Der BS die Daten, das EMA das Geld, nur der Nichtnutzer hat den Schaden.


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  • Beiträge: 2.246
[..]

Soweit ich das erkenne, wird auf Anweisung des BS gehandelt. Die Daten werden gegen Bares einfach so rausgegeben, denn dafür gibt es gutes Geld, welches vorher den Nichtnutzern aus der Tasche gezogen worden ist.
Jeder hat sein Gutes. Der BS die Daten, das EMA das Geld, nur der Nichtnutzer hat den Schaden.

Sorry - auch das ist bull...

Beim ersten "einmaligen" gab es:
Zitat
Die jeweilige Gemeinde erhält 0,04 € je Datensatz, das TLRZ erhält 0,01 € je Datensatz.
Quelle: Gemeinde- und Städtebund Thüringen Geschäftsbericht 2012/2013 auf Seite 32

4 Eurocent pro Datensatz > "gutes Geld" !?

In unserem Fall - Gemeinde mit ca. 10.000 Einwohnern - also dann 400 €

Gutes Geld !?

Von was träumst Du?

Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. April 2018, 22:01 von Kurt«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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  • Beiträge: 368
Wenn ich die 0,04 auf ca. 60 Mill. Datensätze berechne, ergibt sich ca. 2,4 Mill €.
Der BS verschwendet 2,4 Mill € mit Gewinnabsicht.
Alles Beitragsgelder, von ca. 11500 Zahlern p.a. .

Finanzämter haben i.d.R. keine Gewinnabsicht.


Zu diesem trolligen sog. 'Lieferkonzept - Bestandsdatenübermittlung der Meldebehörde an die

Landesrundfunkanstalten'


Zitat
Dokumenteninformationen
Dies ist die gültige Version des auf Seite 1 beschriebenen Dokumentes. Ausgedruckte Versionen unterliegen nicht dem
Änderungsdienst und dienen daher nur als Informationsexemplar.
Mir wird das als gesetzliche Grundlage vorgelegt. Ein Informationsexemplar?

Das copy-right dient i.d.R. dazu, dass geistiges Eigentum in Form von Patenten, Erfindungen, neuen Produkten, sensationellen Presseerzeugnissen (Bildern und Berichten) usw. geschützt wird, mit dem man dann durch Verkauf einen Gewinn erzielt.
Wer will freiwillig dieses Geschriebene schon vervielfältigen? Wahrscheinlich könnte es Nachahmer geben, die dann ähnlich der GEZ maximale Gewinne einfahren?
Das will die GEZ damit verhindern.


Zitat
2 Rahmenbedingungen
Für das Verfahren der Datenübermittlung von den Meldebehörden an den Beitragsservice
von ARD, ZDF und Deutschlandradio wird das Datenaustauschformat OSCI-XMeld
angewandt und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport genutzt.

Nix LRA !  Sondern BS.
Der BS sitzt in Köln.
Sachsen ist aber Sachsen. Und der Sächsische Rundfunk hätte die Daten zu bekommen, der dann die Anteile  weitergibt.
Hierbei wird wissentlich und willentlich gegen geltendes Recht ganz offiziell verstoßen.

Dann hätte man ja gleich schreiben können:

'Lieferkonzept - Bestandsdatenübermittlung der Meldebehörde an den BS'

Wieso schreibt man dann an die LRA? Zur Täuschung und Veralberung der Bewohner von Sachsen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Mai 2018, 22:04 von Bürger«

 
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