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Autor Thema: Urteil VG Düsseldorf vom 15.02.2019 / Klagewert: 694 €  (Gelesen 8118 mal)

a
  • Beiträge: 52
Setzt der Bescheid
01.08.2014: Gebühren-/Beitragsbescheid über 61, 94 € (inkl. 8 € Säumniszuschlag)
auch Beiträge fest, die schon mit dem Bescheid
Zitat
04.07.2014: Gebühren-/Beitragsbescheid über 277,70 € (inkl. 8 € Säumniszuschlag)
hätten festgesetzt werden können?
Dann könnte der Säumniszuschlag, der am 04.07.2014 erhoben wurde, unzulässig sein; dazu gibt es oberlandesgerichtliche Urteile.

Zur Beantwortung Deiner Frage:

Bescheid vom 04.07.2014: Zeitraum 01.02.2013 bis 30.04..2014.
Bescheid vom 01.08.2014: Zeitraum 01.05.2014 bis 31.07.2014

MFG
angelamerkel


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Februar 2019, 18:11 von Bürger«

h
  • Beiträge: 304
Der Einzelrichter schreibt hierzu auf S. 6:
Zitat
[...] Die sich daraus ergebenden Ungleichbehandlungen zu Lasten von allein lebenden erwachsenen Personen und Inhabern mehrerer Wohnungen sind noch vom Gestaltungsspielraum der Landesgesetzgeber gedeckt, weil dem Interesse an einem einfach und praktikabel zu handhabenden Maßstab für die Beitragserhebung erhebliches Gewicht zukommt. Es handelt sich um ein Massengeschäft mit Millionen gleich gelagerter, regelmäßig wiederkehrender Erhebungsvorgänge bei verhältnismäßig geringer Beitragshöhe. [...]

Das darf ja wohl nicht wahr sein. Da hat sich der Richter offenbar mit den Typisierungs-Zulässigkeits-Bedingungen überhaupt nicht vertraut gemacht und nur vom BVerwG-Rundfunkurteil z.B. vom 27.01.2017 abgeschrieben.
Der Gesetzgeber darf zum Zweck der Verwaltungsvereinfachung nur typisieren, wenn eine nur hinreichend kleine Gruppe (in ständiger Rechtsprechung des BVerwG (!!!) < 10%) benachteiligt wird.
Dieser Prozentsatz ist mit Alleinlebenden und Alleinerziehenden (insgesamt ca 46%) bei weitem überschritten. Man müsste eigentlich schon Strafanzeige gegen die BVerwG-Richter (und jeden einzelnen VG-Richter, der sich diese Argumentation zu eigen macht) wegen Rechtsbeugung erheben, denn als es um die Typisierung Nutzer vs. Nichtnutzer ging, wurde von den gleichen Richtern ja umgekehrt zugunsten der LRA argumentiert, dass nur eine kleine Anzahl von Nichtnutzern benachteiligt sei.
Da ist ihnen also diese elementare Typisierungs-Zulässigkeitsbedingung doch wieder im selben Urteil eingefallen.

Im übrigen ist über die Frage, ob ein wohnungsbezogener vs. personenbezogener Beitrag wirklich zu einer Verwaltungsvereinfachung führt, nie Beweis erhoben worden. In der  verhandelten VB 1 BvR 981/17 wurde auf die eklatanten verwaltungstechnischen Nachteile eines Wohnungsbeitrages im Vgl. zum personenbezogenen Beitrag genauer eingegangen - vgl. u.a.
Verhandlungen BVerfG 16./17.05.2018 > Berichte/ Protokolle
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https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27411.msg175440.html#msg175440
[...]
Paulus: Wieland habe argumentiert, es sei eine Freiheitsleistung, wenn man den Schutz der Wohnung achten würde. Dies sei nachvollziehbar. Die Gegenseite hätte aber dargelegt, dass dies so nicht stimmen würde. Der Meldedatenabgleich gebe Auskunft darüber, wie viele Personen an einem Wohnort gemeldet seien, aber nicht, wer dort in welcher Wohnung lebe und wer der Inhaber sei. Es gebe die Schreiben des BS: „Wir bitten Sie zu prüfen, zahlen Sie oder ein Mitbewohner bereits den Rundfunkbeitrag für diese Wohnung oder ist eine Anmeldung erforderlich.“ Das zeige, dass mit dem jetzigen System die Frage, wer wohnt mit wem, nicht vermieden würde. Über Meldedatenabgleich könnten sich diejenigen, die die Beiträge, so sie nicht befreit wären, zahlen würden, leichter erfasst werden. Es stelle sich darum die Frage, worin die Verwaltungsvereinfachung beim Wohnungsmodell liegen würde. Natürlich wolle aber auch keiner das alte System zurück, aber die Frage des Zusammenlebens würde weiterhin gestellt werden.
[...]
Büttner: Es stelle sich grundsätzlich die Frage, ob auch die „Altwelt“ verfassungsgemäß gewesen sei.
Bezüglich des Problems der erhöhten Zahl an Datensätzen lasse sich sagen, dass inzwischen laut Geschäftsbericht des Beitragsservice ca. 60 % der Verwaltungsarbeit automatisiert ablaufen würde. Ein verwaltungstechnisches Problem bezüglich eines Pro-Kopf-Beitrags könne er nicht erkennen. Der Wohnungsbezug führe nachweislich nicht zu einer Verwaltungsvereinfachung.
Massive Probleme sehe er auch beim neuen Meldedatenabgleich. Man habe die Ermittlungsprobleme nicht vorausgesehen, sonst hätte man nicht nachträglich einen weiteren Meldedatenabgleich beschlossen. 57 Man habe die Problemfälle nicht bedacht, in denen ein Beitragspflichtiger aus der Wohnung ziehe und der Mitbewohner nicht mehr erfasst sei. Deswegen müsse man zukünftig noch mit vielen weiteren Meldedatenabgleichen rechnen.
Die versprochene Verwaltungsvereinfachung lasse sich nicht sehen. Dass die Umstellung erst noch zu einem Mehraufwand geführt habe, sei nachvollziehbar, aber inzwischen müsse man sehen, dass die Ziele nicht erreicht worden seien.
[...]

Nicht umsonst hat sich daher das BVerfG am 18.07.18 zum Thema der Verwaltungsvereinfachung gar nicht geäußert.
Stattdessen wurde der Sachgrund erfunden, dass die wohnungsbezogene Beitragserhebung dem Schutz von Ehe und Familie diene. Dass damit die viel schutzwürdigeren Alleinerziehenden noch zusätzlich belastet werden, war den BVerfG-Richtern offenbar egal - siehe u.a. auch unter
https://wohnungsabgabe.de/aktuelles20180725.html bzw.
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Januar 2023, 11:40 von Bürger«

o
  • Beiträge: 1.575
Vielen Dank, angie.

Ich muss etwas korrigieren (Kleinigkeit):

Zitat
Dann könnte der Säumniszuschlag, der am 04.07.2014 01.08.2014 erhoben wurde, unzulässig sein; dazu gibt es oberlandesgerichtliche Urteile.

Der Bescheid vom 04.07.2014 hätte schon die Beiträge für Mai und Juni 2014 festsetzen können.

Was allerdings auffällt, dass die Bescheide sehr dicht an den Fälligkeitszeiträumen liegen. Insbesondere wird am 01.08. ein Betrag (mit)festgesetzt, der erst zwei Wochen vorher überhaupt fällig war, nämlich der Beitrag für Juli 2014. Üblicherweise hat man 1 Monat Karenzzeit, bevor überhaupt irgendwas kommt. Und im Fall des Juli-Beitrags wird technisch der Beitrag erst Mitte August ("Mitte des Drei-Monatszeitraums") eingezogen. (Unterscheide: juristische Fälligkeit ist monatlich; technische Verbuchung ist Mitte des Drei-Monatszeitraums)

Erfahrungsgemäß liegen zwischen festgesetzten Beitragsmonaten und Datum der Festsetzungsbescheide mindestens drei Monate.

Sind das alles wirklich Festsetzungsbescheide oder nur Infobriefchen? Ist vorher schon was gelaufen mit der LRA oder dem BS, weshalb die jetzt so "schnell" festsetzen. Einen Säumniszuschlag nach zwei Wochen wird auch ein geframter VG-Richter nicht wirklich akzeptieren wollen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Februar 2019, 18:00 von Bürger«

a
  • Beiträge: 52
Sehr gern, ope!

Nein, das waren keine Infobriefchen. Wie gesagt, die ersten beiden waren ein "Gebühren-/Beitragsbescheid" (laut Betreffzeile) der dritte dann ein "Festsetzungsbescheid". Ich glaube letzterer wurde vorher noch nicht erfunden. Alle natürlich mit rückseitiger Rechtsbehelfsbelehrung.

Nein, vorher ist nie etwas gelaufen. Person A war jedoch weit vor 2013 noch zu "echten" GEZ-Zeiten nach dem Studium wenige Monate angemeldet, hat sich dann aber komplett abgemeldet.

Ab 2013 wurde dann der erste Bescheid abgewartet und auf jeden Bescheid mit Widerspruch geantwortet.

Viele Grüße
angelamerkel


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Februar 2019, 13:18 von angelamerkel«

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  • Beiträge: 1.575
Nach erneuter Durchsicht halte ich den Bescheid vom 01.08.2014 insgesamt für fragwürdig.
Er wird erstellt, obwohl der Dreimonatszeitraum (Juli-September) noch gar nicht vergangen war.

Weil es aber von 2014 und damit länger als fünf Jahre her ist, könnte im Ernstfall eine Einrede der Verjährung bedacht werden?

Aber gut, das hilft den knapp 700 Euro sowieso nicht ab.  :(

Bleibt nur das gute Gefühl, einem grundfalschen System wenigstens einige Jahre widerstanden zu haben.
Man muss sich von der Kindergeneration also nichts vorwerfen lassen.  :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Februar 2019, 21:23 von Bürger«

a
  • Beiträge: 52
Ganz genau, lieber ope! So sehe ich das auch.
2013 bis 2019 ohne einen Cent zu zahlen ist doch eine beachtliche Zeit.

Aber:
Da Person A ohnehin zum Grübeln über ungelegte Eier neigt hat der Kampf gegen das System, verbunden mit der Ungewissheit wie es weiter geht und wie realistisch Erfolgschanchen sind, doch etwas an den Nerven gezerrt. Hier ist ja jeder unterschiedlich robust "gebaut". Daher wird ab nun, wie gehabt, natürlich gegen alle Bescheide Widerspruch eingelegt und erst gezahlt, wenn sich der GV meldet. Auch dies trägt zur Überlastung des Systems und der Behörden bei, die "Amtshilfe" leisten.


PS: Ob die von rundfunk-frei propagierte "Befreiung aus Gewissensgründen" eine Alternative darstellt, muss Person A noch weiter eruieren - vgl. unter
Neue Bewegung gegen den Rundfunkbeitragszwang – rundfunk-frei.de
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29909.0

Subjektiv betrachtet kippt die Akzeptanz des Zwangsbeitrags in der Bevölkerung zusehends, befeuert durch Skandale wie jüngst das Framing-Manual - siehe u.a. unter
Internes Handbuch: Wie die ARD kommunizieren soll
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30135.0
oder dreiste Forderungen einer Beitragserhöhung. Dies verfolgt die Kanzlerin natürlich hoch erfreut!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Januar 2023, 11:33 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.233
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Daher wird ab nun, wie gehabt, natürlich gegen alle Bescheide Widerspruch eingelegt und erst gezahlt, wenn sich der GV meldet.
Hinweis:
Im Raum Düsseldorf bzw. im Bundesland Nordrhein-Westfalen melden sich vor dem GV zunächst die Vollstreckungsbeamten der Stadtkassen oder Kreiskassen mit einer Vollstreckungsankündigung. Wie aktuell vielfach im Forum diskutiert, bietet die Vollstreckungsankündigung diverser Kassen die ideale Anwendung rechtlicher Mittel. 8)

HR/Kreiskasse (Hessen) > Vollstreckung (fehl. Bescheide/Mahnung) > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30273.msg189595.html#msg189595

Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27419.msg172252.html#msg172252


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

a
  • Beiträge: 52
Liebe Mitstreiter,

hier spricht eure Kanzlerin! ;-)
Der Anwalt der Kanzlerin hat nach der Beendigung des Verfahrens vor dem VG Düsseldorf Post vom BS bekommen. Darin wird (mal wieder) um Geld gebettelt, diesmal wird eine Ratenzahlung vorgeschlagen, diese kann "gern auch telefonisch" beantragt werden, innerhalb einer generösen Frist von vier Wochen.

Dann wird sich wohl in einigen Wochen die Stadtkasse bei der Kanzlerin melden ...

Das geschwärzte und durchsuchbare PDF habe ich euch angehängt, sollte Interesse bestehen.

Habt einen schönen Feiertag übermorgen!


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  • Beiträge: 52
Hier nochmal eure ehemalige Kanzlerin mit einem kurzen Update:

Der BS hat sich nun nach 3 Jahren (!) auf den Widerspruch vom 13.07.2019 gegen den Festsetzungsbescheid des WDR vom 02.07.2019 gemeldet, und zwar mit einem Widerspruchsbescheid - siehe Anhang.

Nicht angehängt ist Seite 3, hier wird nochmal der gesamte "Kontostand" seit 01.02.2013 aufgeführt, stolze -2.104,88 EUR von denen bis dato 0 Euro gezahlt wurden.


Edit "Bürger": Text gekürzt - siehe PM. Zum etwaigen weiteren Vorgehen nach dem sog. "Widerspruchsbescheid" siehe u.a. unter
eigene Info an Rundfunkanstalt+"Beitragsservice" über Rechtsmittel-Einlegung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33719.0


Edit "Bürger" 21.01.2023: Zur im Januar 2023 erstmalig eingeleiteten Vollstreckung der seinerzeitigen "Gebühren-/Beitragsbescheide" bzw. "Festsetzungsbescheide" in Gestalt der jeweiligen "Widerspruchsbescheide", deren Verfahren einschl. des eingangs erwähnten Urteils abgeschlossen sind, siehe nunmehr unter
Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36905.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Januar 2023, 19:39 von Bürger«

 
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