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Autor Thema: Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft  (Gelesen 17090 mal)

P
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Diese Entscheidungen gilt es zu sichten:
BVerwG, Urt. v. 13.12.1984, AfP 1985, 72, 74
https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1984-12-13/bverwg-7-c-139_81/
BVerfG, Beschl. v. 20.7.1988, NJW 1989, 382
https://www.jurion.de/urteile/bverfg/1988-07-20/1-bvr-155_85/
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20.07.1988 kann nicht gesichtet werden im Volltext, das andere, zeitlich davorliegende des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.1984 jedoch schon.

Von Interesse wäre somit noch ein möglicher Unterschied zwischen diesen.


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Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20.07.1988 kann nicht gesichtet werden im Volltext
Die Aussage darf bestätigt werden.

Vielversprechend wären jetzt Zitate/Gesetze/Urteile, die es eben verbieten, dass solch ein Zwitter existieren darf.
Hat es mit dem schon im Forum diskutierten Verbot des Verbindens eines Betriebes gewerblicher Art mit einem Betrieb hoheitlicher Art; siehe
Körperschaftsteuergesetz (KStG)
https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/BJNR025990976.html#BJNR025990976BJNG000106301
Zitat
§ 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
 (1) 1Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. 2Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.
(2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
(3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.
(4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Verpachtung eines solchen Betriebs.
(5) 1Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe).
2Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.
(6) 1Ein Betrieb gewerblicher Art kann mit einem oder mehreren anderen Betrieben gewerblicher Art zusammengefasst werden, wenn
1.sie gleichartig sind,
2.zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht oder
3.Betriebe gewerblicher Art im Sinne des Absatzes 3 vorliegen.
2Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.

Aber auch:

Strukturelle Trennung hoheitlicher und betrieblicher Funktionen -> EU-Recht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23124.0.html

Die Frage wäre auch, ob einer juristischen Person die steuerliche Trennung eines Betriebes der gewerblichen Art und eines Betriebes der hoheitlichen Art überhaupt nachträglich gelingt, wenn sie nicht von Beginn an tatsächlich auch strukturell getrennt geführt werden.


Edit:

BVerfG: Auskunftsanspruch gegen öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten (PDF, 2 Seiten, ~20kB)
http://auskunftsrechturteile.netzwerkrecherche.de/BUND%20BVfG%201%20BvR%20155.85%201988%20Art%205.pdf

In dieser PDF geht es auch um die gesuchte Entscheidung des BVerfG 1 BvR 155/85

Die Kernaussage ist demnach, daß die Printpresse deshalb keinen Auskunftsanspruch gegenüber dem Rundfunk hat, weil der Auskunftsanspruch nur gegenüber dem Staat besteht.

Da der Rundfunk aufgrund der Staatsferne kein Teil des Staates sein darf, können folglich auch die ÖRR keine Behörden sein.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

S
  • Beiträge: 221
Was nützen eigentlich all die Herausarbeitungen, dass Rundfunk keine Behörde/Verwaltung ist und somit keine VA erlassen darf, wenn die Verwaltungsgerichte dahin übergehen, dass sämtliche Einwände als rechtlich unerheblich abgetan werden und für sie scheinbar die einzig alles erklärende Rechtsnorm § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist ???
Zitat von: § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO
Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.

Man macht es sich ganz einfach: Es wird von der Verwaltungsgerichtsbarkeit erst gar nicht geprüft, ob es sich um eine Behörde / Verwaltung handelt oder nicht. Es wird einfach davon ausgegangen, dass Rundfunk zur Verwaltung gehört. Siehe neuerlicher Beschluss vom OVG Berlin-Brandenburg unter
VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17332.msg189442.html#msg189442
Zitat
[...] Für die Entscheidung der Frage, ob eine privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie die Verwaltung gegebenenfalls hätte handeln müssen, sondern wie sie gehandelt hat.[...]


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P
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Was nützen eigentlich all die Herausarbeitungen, dass Rundfunk keine Behörde/Verwaltung ist und somit keine VA erlassen darf [...]
Das nutzt erst, wenn man damit vor dem Bundesverfassungsgericht landet. So gesehen sind aus 2017 noch 3 "Leit"verfahren ohne Status, dass diese abgeschlossen sind. Wer das genau wissen will muss zu den 3 Aktenzeichen aus 2017 bzw. den 7 aus 2018 aus der Übersicht abzüglich der 4 aus dem Beschluss vom 18.07.2018 den Status anfragen.


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Was nützen eigentlich all die Herausarbeitungen, dass Rundfunk keine Behörde/Verwaltung ist
Wenn zu unterstellen ist, daß niemand Böses will und jeder nur seinen Job tun mag und man zusätzlich anerkennt, daß keiner alles weiß, ist es u. U. unschädlich, jemanden auf ein in seiner Verantwortung stehendes Tun hinzuweisen, das nicht der gesetzten Rechtsordnung entspricht und die dieses Tun rügende Person selbst betrifft. (Die "Petze" wird mit dieser Aussage also nicht erfasst).

@PersonX
Bitte berücksichtige auch eine etwaige strafrechtliche Relevanz; siehe auch:

[Übersicht] Amtshaftung

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30255.msg189504.html#msg189504


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Muss man die "Behördeneigenschaft" des ÖR-Rundfunks noch diskutieren?

Zitat
Abweichende Meinung der Richter Dr. Geiger, Dr. Rinck und Wand zum Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 1971
-- 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 --

Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlich-rechtliche Anstalten kann - BVerfGE 31, 314 (341)BVerfGE 31, 314 (342) unbeschadet dessen, daß sie ausnahmsweise einmal an sehr peripheren materiellrechtlichen Punkten durchschlägt (Kompetenz zum Erlaß einer Satzung in § 3 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens vom 31. Oktober 1968, ARD-Handbuch 1970, S. 299; Zuteilung von Sendezeiten an politische Parteien im Wahlkampf als mit Verfassungsbeschwerde angreifbarer Akt der öffentlichen Gewalt, BVerfGE 7, 99 [104]; 14, 121 [129 f.]) - nicht darüber hinweg täuschen, daß sie nach ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln: sie kennen nicht einmal Beamte oder öffentlich-rechtliche Bedienstete; sie verfügen dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt; ihre Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben; sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern. Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen.

Zitiert nach: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

P
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Edit:
BVerfG: Auskunftsanspruch gegen öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten (PDF, 2 Seiten, ~20kB)
http://auskunftsrechturteile.netzwerkrecherche.de/BUND%20BVfG%201%20BvR%20155.85%201988%20Art%205.pdf
Edit zu spät gesehen, Inhalt stimmt insoweit mit dem Inhalt der PDF überein. PersonX war in der Bibo ;)

Abschrift 1BvR 155/88 20.07.1988
Zitat
Kein Auskunftsanspruch der Presse gegenüber öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalt
 
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
 
Der Presse steht kein Auskunftsanspruch gegenüber einer Öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt zu, da diese trotz Ihrer Rechrsform und der Erfüllung einer "öffentlichen AUfgabe" nicht dem staatlichen Bereich zuzuordnen ist.

Bundesverfassungsgericht,
Nichtannahmebeschluß vom 20. Ju1i 1988 - 1 BvR 155|85 u. a. -

Sachverhalt

Der Beschwedeführer ist Herausgeber und Redakteur eines monatlich erscheinenden Dienstes, der sich mit Fragen aus dem Wirtschaftsbereich von Hörfunk und Fernsehen beschäftigt. Er bat mehrere Rundfunkanstalten um Auskunftserteilung über finamzielle und organisatorische Programmhilfen durch Bundes- und Landesbehörden oder ihnen zuzuordnende juristische Personen. Die Rundfunkanstalten lehnten dieses Begehren ab.

Daraufhin strengte der Beschwerdeführer die Klärung dieser Frage durch Gerichtsentscheidungen an. Gegen die Entscheidungen des BVerwG vom 13. Dezember 1984 - BVerwG 7 C 139.81)) - sowie vom 26. August 1985 - BVerwG 7 B 167.85 -, die Entscheidungen des OVG für das Land NW vom August 1985 - 4 A 2511/83 - und 19. August 1985 -4 A 1050/81)) -, des OVG Berlin vom 13. Junis 1985 - OVG 5 B 5.83 - sowie des VG Köln vom 6. Februar 1981 -6 K 161/80 -, die sich allesamt gegen einen Auskunftsanspruch aussprachen, wendet sich der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde.

Gründe

Die angegriffenen Entscheidungen lassen keine Grundrechtsverletzungen erkennen.

Die Versagung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auskunftsanspruchs verstößt nicht gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Dabei kann offenbleiben, ob durch diese Verfassungsnorm der Presse ein verfassungsunmittelbarer subjektiver Auskunftsanspruch eingeräumt wird (vgl. BVerfGE 20, 162 [175 f.]). Ein solcher Anspruch richtet sich - soweit es um die vom Beschwerdeführer beanspruchten Auskünfte geht - jedenfalls nicht gegen öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten.

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährt der Presse Ansprüche allein gegen den Staat. Eine "Dritt-Gerichtetheit" kommt diesem Grundrecht nicht zu (BVerfGE 66, 116 [135]). Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind jedoch trotz ihrer Rechtsform und der Erfüllung einer "öffentlichen Aufgabe" nicht dem staatlichen Bereich in diesem Sinne zuzuordnen. Sie sind vielmehr selbst Träger der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Rundfunkfreiheit, die nicht nur staatliche Beherrschung und Einflußnahme ausschließt (BVerfGE 73, 118 [152 f.] m. w. N.), sondern die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im selben Umfang wie die Presse zu Begünstigten staatlicher Informationspflichten werden läßt.

Die Zuerkennung eines gegen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gerichteten Auskunftsanspruchs kann wegen der damit verbundenen Verschlechterung ihrer Wettbewerbssituation gegenüber der Presse, vor allem aber gegenüber den neu auftretenden privaten Rundfunkveranstaltern im Hinblick auf die Gleichrangigkeit der verfassungsrechtlichen Gewährleistung von Presse- und Rundfunkfreiheit durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG jedenfalls nicht von Verfassungs wegen gefordert sein. Dem Auskunftsanspruch käme in diesem Verhältnis eine veränderte Qualität zu, weil er nicht nur im Interesse des Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit, sondern auch zum Zwecke der Verbesserung der eigenen Wettbewerbssituation der mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk konkurrierenden privaten Massenmedien geltend gemacht werden könnte.

Ob ein Auskunftsanspruch gegen öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten ausnahmsweise dann anzuerkennen ist, wenn er sich auf "staatliche" Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (z. B. den Gebühreneinzug) bezieht, bedarf keiner Entscheidung. Die Verwaltungsgerichte haben in den angegriffenen Urteilen zutreffend dargelegt, daß das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers diesen Bereich nicht betrifft.

Auch andere Grundrechte werden durch die Versagung des geltend gemachten Auskunftsanspruchs nicht verletzt. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG begründen einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch für den Beschwerdeführer jedenfalls nicht in weiterreichendem Umfang als Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

Auf Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG kann sich der Beschwerdeführer schon deswegen nicht berufen, weil das Zensurverbot nicht denjenigen schützt, der eine ihm vorenthaltene Information erst beziehen will (BVerfGE 27, 88 [102]).

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der begehrte Auskunftsanspruch hätte jedenfalls aufgrund von § 4 des jeweiligen Landespressegesetzes zuerkannt werden müssen, wendet er sich gegen Auslegung und Anwendung von einfachem Recht, dessen Beurteilung Aufgabe der Fachgerichte ist. Eine weitergehende Nachprüfung der im Verfahren 1 BvR 1078/85 ergangenen Entscheidungen ist dem Bundesverfassungsgericht aufgrund des Berlin-Vorbehalts der Alliierten schon deswegen versagt, weil es hier um die Anwendung von Berliner Landesrecht geht (BVerfGE 7, 192 [193]; st. Rspr.). In den anderen Verfahren haben die Gerichte Bedeutung und Tragweite von Grundrechten des Beschwerdeführers jedenfalls nicht verkannt. Soweit der Verwaltungsgerichtshof Mannheim im Verfahren 1 BvR 155/85 die Anwendbarkeit des Baden-Württembergischen Landespressegesetzes unter Hinweis auf entgegenstehende Regelungen des Staatsvertrags über den Südwestfunk verneint hat, ist dies ohne weiteres nachvollziehbar und vertretbar. Die Nichtanwendung von § 4 des jeweiligen Landespressegesetzes in den Verfahren 1 BvR 1070/85 und 1 BvR 1083/85 verstößt nicht gegen Grundrechte, weil nach dem oben Gesagten ein Auskunftsanspruch des Beschwerdeführers gegen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten von Verfassungs wegen nicht gegeben ist. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist insoweit nicht erkennbar. Die Verwaltungsgerichte haben zutreffend dargelegt, daß die vom Beschwerdeführer genannten Fälle keinen Anspruch auf Gleichbehandlung begründen.

Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1083/85 rügt, wegen des zweimaligen, durch Änderung der Geschäftsverteilung bedingten Wechseis der Senatszuständigkeit während des Berufungsverfahrens sei die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster nicht durch den gesetzlichen Richter getroffen worden, ist ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht erkennbar. Dieses Grundrecht schließt - auch zweimalige - Änderungen der Zuordnung anhängiger Verfahren nicht von vornherein aus, sofern dies nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht (vgl. auch BVerfGE 24, 33 [54]). Anhaltspunkte hierfür sind weder vorgetragen noch ersichtlich.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Februar 2019, 21:16 von Bürger«

  • Beiträge: 7.285
@PersonX > Alles ok.

Aus dem von Dir zitierten Wortlaut ein interessanter Textabschnitt:
Edit:
BVerfG: Auskunftsanspruch gegen öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten (PDF, 2 Seiten, ~20kB)
http://auskunftsrechturteile.netzwerkrecherche.de/BUND%20BVfG%201%20BvR%20155.85%201988%20Art%205.pdf
Abschrift 1BvR 155/88 20.07.1988
Zitat
[...] Sie sind vielmehr selbst Träger der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Rundfunkfreiheit, die nicht nur staatliche Beherrschung und Einflußnahme ausschließt (BVerfGE 73, 118 [152 f.] m. w. N.), [...]
Auch der einfache Bürger ist Träger dieser Freiheiten und muß diese Einflußnahme seitens des Staates nicht dulden; siehe ja auch Art. 10 EMRK.

@drboe
Der Wortlaut hinter dieser Randziffer ist bekannt, nur wird dieser ja bislang nicht wirklich für voll genommen, weil sich dieser Wortlaut im Bereich der abweichenden Meinung befindet.


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Der Wortlaut hinter dieser Randziffer ist bekannt, nur wird dieser ja bislang nicht wirklich für voll genommen, weil sich dieser Wortlaut im Bereich der abweichenden Meinung befindet.

Die Frage war nicht, ob die Aussage im Urteil des BVerfG von wem auch immer für voll genommen wird, immerhin hat sie Dr. Sprißler vom LG Tübingen nahezu wörtlich übernommen, sondern ob sie hier (von juristischen Laien) überhaupt diskutiert werden muss. Immerhin stammt sie von Volljuristen am höchsten deutschen Gericht. Das dürfte deutlich mehr Gewicht haben als fast jede Aussage zum Thema hier im Forum.

M. Boettcher


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  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...) Ob ein Auskunftsanspruch gegen öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten ausnahmsweise dann anzuerkennen ist, wenn er sich auf "staatliche" Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (z. B. den Gebühreneinzug) bezieht, bedarf keiner Entscheidung. (...)
Hervorhebung nicht im Original!

Eine kurze Zwischenfrage von einer fiktiven Person zu den obigen "ROT" markierten Stellen, wäre folgende:

Wird mit dieser Titulierung darauf abgezielt, dass der  Einzug von Beiträgen zum "innehaben einer  Wohnung"  als "staatliche Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks" eindeutig zu verstehen ist?  >:(


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. März 2019, 21:20 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 7.285
@marga

Zumindest für das Land Brandenburg ist eindeutig bestimmt, wie es im Eingangsbeitrag zu diesem Thema bereits kundgetan worden ist:

Zitat
3) Körperschaften, ihren Organen oder ihren leitenden Beamten oder Angestellten können Hoheitsaufgaben des Landes nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen werden, das die Übertragung auf Körperschaften ausdrücklich vorsieht oder zulässt.

[...]
§ 15 Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Die §§ 13 und 14 gelten entsprechend für Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.

-> §§ 13 & 15 LOG.

Bitte hier Aufmerksamkeit auf die Hervorhebung in Blau.

Weder der Staatsvertrag zur Gründung des RBB, noch die Rundfunkverträge als allgemeine Texte sehen derartiges vor, wie es für das Land Brandenburg gemäß Hervorhebung in Blau gefordert ist.

Dem RBB wurden keine hoheitlichen Befugnisse übertragen, gar keine.


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  • Beiträge: 7.285
Rn. 274
Zitat
[...]Denn die Wettbewerbsordnung des einfachen Rechts gilt grundsätzlich für alle Unternehmen gleichermaßen und in gleicher Auslegung.[...]

BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 07. November 2017
 - 2 BvE 2/11 - Rn. (1-372),

http://www.bverfg.de/e/es20171107_2bve000211.html

Da die dt. ÖRR gemäß BGH KZR 31/14, Rn. 2 & 29 & 47, Unternehmen im Sinne des Kartellrechts sind, sind sie vollständig dem Wettbewerbsrecht unterworfen und haben weder andere Rechte, noch andere Pflichten als die anderen Unternehmen, hilfsweise: die Unternehmen der gleichen Branche.

Und wenn die Wettbewerbsordnung des einfachen Rechts für alle Unternehmen in gleicher Auslegung gilt, haben die ÖRR weder Behördeneigenschaft, noch Amtshilfebefugnis, noch die Ämter die Befugnis, ihnen Amtshilfe zu leisten, weil sie das bei anderen Unternehmen auch nicht dürfen.

Auch interessant ist:

Rn. 367 - gleiche Entscheidung, wie oben verlinkt.
Zitat
[...]Behindert eine den Wettbewerb beeinflussende staatliche Maßnahme eine juristische Person in ihrer beruflichen Tätigkeit, so stellt dies eine Beschränkung ihres Freiheitsrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG dar [...]
Relevant für alle Unternehmen des Privatrechts, die nix vom Rundfunk halten und dennoch zum Rundfunkbeitrag herangezogen werden, denn freilich stehen die an den Rundfunk zwangsabgeleiteten Mittel nicht zur Unternehmenserweiterung zur Verfügung oder zur dringend benötigten Ersatzmaschine und beeinträchtigen somit die berufliche Tätigkeit.


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  • Beiträge: 7.285
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt, daß die Rundfunkanstalten eine Verletzung der Rundfunkfreiheit geltend machen können und verweist dabei auf Art. 34 EMRK und eine Entscheidung des EGMR.

Rn. 104:

Zitat
Die in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten und das ZDF als Anstalten des öffentlichen Rechts sowie das Deutschlandradio als Körperschaft öffentlichen Rechts -- im Folgenden: Rundfunkanstalten -- können mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung der Rundfunkfreiheit geltend machen (vgl. BVerfGE 31, 314 [321 f.]; 59, 231 [254]; 74, 297 [317 f.]; 78, 101 [102 f.]; 107, 299 [309 f.]; stRspr; vgl. auch zu Art.  34 EMRK: EGMR, Urteil vom 30. März 2004 -- Beschwerde-Nr.  53984/00 -- Radio France gegen Frankreich, Rz. 26). [...]

Urteil     
des Ersten Senats vom 11. September 2007 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2007     
-- 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 --

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv119181.html

Damit ist aber auch klar, daß die Rundfunkanstalten auch im nationalen Recht weder Behörden sind, noch sein dürfen, da der ÖRR von Europa gemäß der Rechtssache

Zitat
Rn. 53
[...]Consequently, the Austrian Broadcasting qualifies as a “non-governmental organisationwithin the meaning of Article 34 of the Convention and is therefore entitled to lodge an application.

CASE OF ÖSTERREICHISCHER RUNDFUNK v. AUSTRIA
http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-78381

als eine nicht-staatliche Organisation gesehen wird.

Wir erinnern uns hier, daß sich gemäß diesem Art. 34 EMRK nur nicht-staatliche Organisationen und natürliche Personen in eigener Sache auf die EMRK stützen dürfen.

Wenn das BVerfG hier also die Analogie zum europäischen Recht herstellt, was es ja mit Verweis auf art. 34 EMRK unstreitig getan hat, schließt das eine jede Art auch nur irgendwie hoheitlicher Befugnis auch des dt. ÖRR aus.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...)
Wenn das BVerfG hier also die Analogie zum europäischen Recht herstellt, was es ja mit Verweis auf art. 34 EMRK unstreitig getan hat, schließt das eine jede Art auch nur irgendwie hoheitlicher Befugnis auch des dt. ÖRR aus.

Das interessiert die Deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit einen "feuchten Kehricht"!  ;)


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

m
  • Beiträge: 241
  • Murks? Nein danke!
Das interessiert die Deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit einen "feuchten Kehricht"!  ;)

Das wird sich ändern.

Sobald der Begriff Rundfunk auf das Publizieren im Internet übertragen ist, wird sich die Ansicht durchsetzen, dass die den ÖRR begründende Rundfunkfreiheit aus Artikel 5 des Grundgesetzes jedem zusteht.

Meine Meinungsfreiheit, Presse- und Rundfunkfreiheit, die mir aus dem Artikel 5 des Grundgesetzes als Abwehrrecht zusteht, kann nicht per Zwang auf einen fremdbestimmten Vertreter übertragen werden.

Wozu der historisch bedingte Irrsinn führte, führt diese BR-Pensionistin vor Augen:
Zitat
"Bei uns isses so gewesen, als ich noch aktiv dort tätig war beim Bayrischen Fernsehen, dass jeden Mittag in einer Schaltkonferenz festgelegt wurde, welcher Sender den Kommentar machen darf. Das heißt, wir haben die ganze politische Vielfalt innerhalb der ARD abgedeckt damit. Und das ist natürlich auch für den Zuschauer nicht uninteressant, wie der eine Sender oder der andere Sender das sieht, da kann er sich zu Haus' aufregen oder freuen. Und damit ist er auch am Fernsehen beteiligt."
https://youtu.be/ksDmcP2UeCQ?t=3906


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