Rn. 274[...]Denn die Wettbewerbsordnung des einfachen Rechts gilt grundsätzlich für alle Unternehmen gleichermaßen und in gleicher Auslegung.[...]
BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 07. November 2017
- 2 BvE 2/11 - Rn. (1-372),http://www.bverfg.de/e/es20171107_2bve000211.htmlDa die dt. ÖRR gemäß BGH KZR 31/14, Rn. 2 & 29 & 47, Unternehmen im Sinne des Kartellrechts sind, sind sie vollständig dem Wettbewerbsrecht unterworfen und haben weder andere Rechte, noch andere Pflichten als die anderen Unternehmen, hilfsweise: die Unternehmen der gleichen Branche.
Und wenn die Wettbewerbsordnung des einfachen Rechts für alle Unternehmen in gleicher Auslegung gilt, haben die ÖRR weder Behördeneigenschaft, noch Amtshilfebefugnis, noch die Ämter die Befugnis, ihnen Amtshilfe zu leisten, weil sie das bei anderen Unternehmen auch nicht dürfen.
Auch interessant ist:
Rn. 367 - gleiche Entscheidung, wie oben verlinkt.[...]Behindert eine den Wettbewerb beeinflussende staatliche Maßnahme eine juristische Person in ihrer beruflichen Tätigkeit, so stellt dies eine Beschränkung ihres Freiheitsrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG dar [...]
Relevant für alle Unternehmen des Privatrechts, die nix vom Rundfunk halten und dennoch zum Rundfunkbeitrag herangezogen werden, denn freilich stehen die an den Rundfunk zwangsabgeleiteten Mittel nicht zur Unternehmenserweiterung zur Verfügung oder zur dringend benötigten Ersatzmaschine und beeinträchtigen somit die berufliche Tätigkeit.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;