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Autor Thema: Wurde der RBStV bereits auf Verfassungswidrigkeit untersucht?  (Gelesen 13776 mal)

  • Beiträge: 883
Das mit den Rechten und Pflichten ist ein guter Punkt. Ich denke aber, dass die Antwort auf der Hand liegt (BVerfG):
Zitat
[...] dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht [zum Privatangebot] zu bilden
Wir haben also ein Recht auf diese Leistung.

Was ich noch interessant finde ist, dass bei uns in Baden-Württemberg überhaupt keine Regelungen zu Beiträgen zu existieren scheinen, die den Rundfunk als Wirkungsbereich haben. Er schwebt im rechtsfreien Raum. Es gibt eine kommunale Abgabenordnung und anderes (Gebührenordnung) und da erwachsen überall auch Rechte und es gibt z.B. immer eine klare Vorgabe, dass Beitrag und Leistung adäquat sein müssen etc. Das gibt es alles nicht in den Rundfunkverträgen oder für diese Beiträge. Der Rundfunk hat Narrenfreiheit. Dass die KEF "Wirtschaftlichkeit prüft" etc. ist keine Aussage über Wirkungen oder tatsächliche Rechte. Theoretisch greift auch das Haushaltsgrundsätzegesetz ins Leere, denn der Rundfunk ist ja "staatsfern". Ganz sicher bin ich mir da aber nicht. Um zum Thread zu kommen: Das kann dann natürlich nicht verfassungsgemäß sein, wenn nirgends solche Grundsätze definiert sind, die die notwendige Wirtschaftlichkeit für die Verwendung dieses Beitrags sichern.


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@NichtzahlerKa

Die Frage ist immer, ob die Bestimmungen der kommunalen Angabeordnung auch für direkte Landesabgaben gelten oder nur für jene Abgaben, die eine diesem Land zugeordnete Kommune in eigener Zuständigkeit, bspw. erhebt.

Hier im Land Brandenburg haben wir das ja auch, aber da ist eben bestimmt, daß Beiträge nicht für den lfd. Geschäftsbetrieb verwendet werden dürfen.

Wir schweifen aber wieder vom Titel des Themas ab?


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Einkommenssteuer wird anhand der Einkommenshöhe ermittelt.
Einkommensteuer wird also an etwas berechnet, was nicht an den Menschen/ die natürliche Person an sich gebunden ist. Der Rundfunkbeitrag ist untrennbar mit der natürlichen Person verbunden. Die Person muss die Wohnung "innehaben", um zahlungspflichtig zu sein. Dieses "Innehaben" kann nicht ohne Schaden an der Menschenwürde der Person abgelegt werden.
Keine Strafe ohne Gesetz, das diese Strafe für ein konkretes, unerwünschtes Verhalten vorsieht.
Ich habe nicht von einer Bestrafung der Rundfunkbeitragshinterziehung gesprochen, das wäre Schritt 2. Rein rechtlich ist eine Hinterziehung von vornherein nicht denkbar, da man dafür rechtlich als natürliche Person "unsichtbar" sein müsste, denn die Abgabe wird mit der Vermutung fällig, dass man dort wohnt, wo man gemeldet ist. Meldet man sich ab, ist man zwar unsichtbar, fällt aber gleichzeitig auch aus dem rechtlichen Rahmen, kann also gar nicht hinterziehen.
Denkbare Ausnahme wäre im nicht privaten Bereich, wenn man über die Zahl der Mitarbeiter täuschen würde.
Für juristische Personen mag das gelten. Dort ist aber die Abgabe auch losgelöst vom individuellen menschlichen Dasein. Komisch eigentlich, dass es selbst in diesem Fall keine "Strafe" gibt.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Mich würde interessieren, ob jemand noch andere eindeutig verfassungswidrige Komponenten im RBStV gefunden hat.


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Es gibt eine Menge Komponenten, aber die verteilen sich dünnflüssig über alle Rundfunkverträge.
Z.B. darf der Staat eine Beitragsbefreiung nicht auf die andere Beitragszahler umlegen.* Das steht aber auch nirgends in diesen Verträgen, das wird einfach so gemacht. Ist halt implizit drin durch die Höhe des Beitrags von 17,50€  im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag.

Ich halte es für verfassungswidrig, dass für stromlose Wohnungen ein Beitrag gezahlt werden muss.
Es ist verfassungswidrig, dass Diplomaten befreit sind.
Es ist verfassungswidrig, dass in §4 5. nur nicht bei Eltern Wohnende befreit sind. (die bei den Eltern wohnen haften ab einem gewissen Alter gesamtschulderisch mit den Eltern)
 
Ich finde übrigens §6 Abs 1. in Verbindung mit §5 Abs. 5 interessant. Es kann sich jeder selbsternannte Guru befreien lassen.


Edit DumbTV:
* Siehe Beitrag weiter unten im Thread:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29914.msg190501.html#msg190501


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Passend zum heutigen Artikel
"Unrechtmäßige Diskriminierung" - Erste US-Großstadt führt Bargeld-Pflicht ein
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30405.msg190473.html#msg190473

Wäre im Umkehrschluss zu überprüfen, ob die Klausel der Satzungen der LRAen zur Verpflichtung, die Schuld bargeldlos begleichen zu müssen, in Zusammenhang mit der Rundfunkbeitragszwangszahlungspflicht, hier eine Einschränkung der persönlichen Freiheit, kein Bankkonto besitzen zu dürfen, betrifft.
Im Falle einer Bargeldeinzahlung bei einer beliebigen Bank fallen Kosten an, die den Bargeldzahler zusätzlich noch benachteiligt, indem er spezielle Bankgebühren dafür zahlen muss, die beim Kontobesitzer nicht anfallen. Wenn es also keine Freiheitsrechtseinschränkung sein soll, dann ist es eine Ungleichbehandlung.

Norbert Häring geht die Sache ja von der anderen Seite an: Er argumentiert mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel, dass angenommen werden muss.

@NichtzahlerKa:
Könntest Du Deinen Angaben eine Form geben, die ersichtlich werden lässt, welche Rechte verfassungswidrig eingeschränkt werden?


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Lev

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@
Eine kleine Frage zwischendurch, die vielleicht klärend wirken kann:

Warum kann es den Begriff "Steuerhinterziehung" geben, aber den Begriff "Rundfunkbeitraghinterziehung" nicht?

Antwort: Weil du mit deiner Handlung nicht den Staat hintergehst!


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Guten TagX,

die "Hinterziehung" des UnfuXbeitraX ist gem. § 12 Abs. 1 Nr. 3 RBS TV:

Zitat
den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweisenicht leistet

eine Ordnungswidrigkeit.

Zu Odnungswidrigkeiten im Steuerrecht siehe § 378 AO Leichtfertige Steuerverkürzung, Link:
https://dejure.org/gesetze/AO/378.html

In verschiedenen Kommunalabgabengesetzen gibt es auch den Straftatbestand der Abgabenhinterziehung.
Z.B. KAG Schleswig-Holstein, § 16 Abgabenhinterziehung, Link:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=174385,18

Zur Einführung des OWiG siehe BVerfGE 27, 18 - Ordnungswidrigkeiten; Link:
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv027018.html

BVerfGE 27, 18 (29-33):

Zitat
2. a) Jede Strafnorm enthält ein mit staatlicher Autorität versehenes sozial-ethisches Unwerturteil über die von ihr pönalisierte Handlungsweise. Der konkrete Inhalt dieses Unwerturteils ergibt sich aus Straftatbestand und Strafandrohung (BVerfGE 25, 269 [286]). Der Abstufung der verschiedenen Straftaten nach ihrem Unrechtsgehalt entsprechen im Rechtsstaat die nach Strafart und Strafhöhe gestaffelten Sanktionen. Gemessen an der Idee der Gerechtigkeit müssen Tatbestand und Rechtsfolge sachgerecht ,aufeinander abgestimmt sein. Beide sind wechselseitig aufeinander bezogen. Einerseits richtet sich die Strafhöhe nach dem normativ festgelegten Wert des verletzten Rechtsgutes und der Schuld des Täters. Andererseits läßt sich das Gewicht einer Straftat, der ihr in der verbindlichen Wertung des Gesetzgebers beigemessene Unwertgehalt in aller Regel erst aus der Höhe der angedrohten Strafe entnehmen. Insofern ist auch die Strafandrohung für die Charakterisierung, Bewertung und Auslegung des Straftatbestandes von entscheidender Bedeutung (BVerfGE 25, 269 [286]). Erst von einer differenzierenden Bewertung des Unwertgehaltes der verschiedenen Straftaten her wird die Abstufung der strafrechtlichen Sanktionen verständlich und sachlich gerechtfertigt. Sie liegt auch der Unterscheidung zwischen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zugrunde.
b) Aufgabe des Strafrechts ist es, die elementaren Werte des Gemeinschaftslebens zu schützen. Was zweifellos in den Kernbereich des Strafrechts gehört, läßt sich an Hand der grundgesetzlichen Wertordnung (vgl. dazu BVerfGE 5, 85 [204 ff.]; 6, 32 [40 f.]; 7, 198 [204f.]; 21, 362 [372]) mit hinreichender Bestimmtheit ermitteln. Mit der gleichen Bestimmtheit läßt sich sagen, daß gewisse, minder gewichtige, überkommene strafrechtliche Tatbestände aus diesem Kernbereich herausfallen. Schwieriger ist es, die exakte Grenzlinie zwischen dem Kernbereich des Strafrechts und dem Bereich der bloßen Ordnungswidrigkeiten zu ziehen, zumal in diesem Grenzbereich die in der Rechtsgemeinschaft herrschen den Anschauungen über die Bewertung des Unrechtsgehaltes einzelner Verhaltensweisen in besonderem Maße dem Wechsel unterworfen sind.
Diese Grenzlinie unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten historischen Situation im einzelnen verbindlich festzulegen, ist Sache des Gesetzgebers. Das Bundesverfassungsgericht kann dessen Entscheidung nicht darauf überprüfen, ob er dabei im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Es hat lediglich darüber zu wachen, daß die Entscheidung des Gesetzgebers materiell in Einklang mit der verfassungsrechtlichen Wertordnung steht und auch den ungeschriebenen Verfassungsgrundsätzen und Grundentscheidungen des Grundgesetzes entspricht. Dafür, daß der Gesetzgeber diese Grenze seines Ermessensspielraums bei der Neufassung des § 24 StVG nicht beachtet habe, besteht keinerlei Anhalt.
3. Die Umwandlung der Übertretungen und weniger bedeutsamen Vergehenstatbestände des Straßenverkehrsrechtes in Ordnungswidrigkeiten durch Art. 3 Nr. 6 EGOWiG, auf der auch die Neufassung des § 24 StVG beruht, paßt sich in eine jahrzehntelange Entwicklung ein, die auf eine fortschreitende Herauslösung bloßen Ordnungsunrechts aus dem Kriminalstrafrecht abzielt.
Die Unterscheidung zwischen echtem Kriminalunrecht und bloßem Ordnungs- oder Polizeiunrecht war schon der älteren Gesetzgebung bekannt; gleichwohl hat der Reichstag des Norddeutschen Bundes und ihm folgend der Deutsche Reichstag die Verletzung polizeirechtlicher Vorschriften unter einem besonderen Abschnitt "Übertretungen" in das Strafgesetzbuch hereingenommen (vgl. dazu im einzelnen BVerfGE 23, 113 [123]). Je mehr jedoch die auf soziale Daseinsvorsorge bedachte öffentliche Hand sich immer weiteren Lebensbereichen der modernen Massengesellschaft ordnend und verwaltend zuwenden mußte und je größer damit die Zahl der sanktionsbedürftigen Gebote und Verbote wurde, um so mehr wuchs die Gefahr eines Übermaßes staatlichen Strafens, bei dem der Sinn der Strafe verlorenzugehen drohte. Daraus ergab sich das Bedürfnis, "Ordnungsstraftatbestände" zu schaffen. Verschiedene Entwürfe für ein neues Strafgesetzbuch zwischen 1911 und 1936 zielten bereits darauf ab, die Übertretungstatbestände auch äußerlich von dem Kriminalunrecht zu trennen. So war bei den Arbeiten am Entwurf eines allgemeinen Strafgesetzbuches von 1925 vorgesehen, die Verkehrsübertretungen als Polizeiunrecht aus dem Kriminalstrafrecht herauszunehmen und in ein besonderes Polizeistrafgesetzbuch zu verweisen.
Nach dem zweiten Weltkrieg wurde zunächst den Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts die Befugnis eingeräumt, einfache Zuwiderhandlungen gegen Bewirtschaftungsvorschriften durch Ordnungsstrafen zu ahnden. Das Wirtschaftsstrafgesetz vom 26. Juli 1949 (WiGBl. S. 193) nahm erstmals eine materielle Abgrenzung zwischen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten vor. Sodann wurde das Ordnungswidrigkeitengesetz vom 25. März 1952 (BGBl. I S. 177) als allgemeines Rahmengesetz für Ordnungswidrigkeiten auf allen Sachgebieten erlassen. In der Folgezeit wurde auf der Grundlage dieses Gesetzes die Trennung des Ordnungsunrechts vom Kriminalunrecht ständig fortgesetzt.

...

Die Umwandlung der ursprünglich strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen in Ordnungswidrigkeiten erschöpft sich nicht in einer bloßen Umbenennung der Unrechtsfolgen. Die Auffassung des vorlegenden Gerichts, dies ergebe sich auch daraus, daß der Bundesgesetzgeber die Umwandlung nur in Wahrnehmung seiner Gesetzgebungskompetenz für die Materie Strafrecht habe vornehmen können, geht fehl.
1. a) Art. 74 Nr. 1 GG ermächtigt den Bundesgesetzgeber nicht nur zum Erlaß von Strafrechtsnormen.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das "Strafrecht" geht auf Art. 4 Nr. 13 der Reichsverfassung von 1871 und auf Art. 7 Nr. 2 WRV zurück. In allen drei Verfassungen findet sich derselbe Begriff. Der Reichsgesetzgeber war nach der im staatsrechtlichen Schrifttum des Kaiserreichs und der Weimarer Zeit herrschenden Lehre kraft dieser Kompetenz befugt, auch im Bereich des Polizei- (Verwaltungs-) Strafrechts Straftatbestände zu schaffen (vgl. dazu im einzelnen BVerfGE 23, 113 [123 f.]). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß der Parlamentarische Rat dem Begriff "Strafrecht" einen anderen Sinn beigemessen hat als die herrschende Lehre der Weimarer Zeit. Die Gesetzgebungskompetenz "Strafrecht" umfaßt heute nicht nur das Strafrecht im
herkömmlichen Sinn, sondern auch das Ordnungswidrigkeitenrecht.
b) Bei der Umwandlung der Straftatbestände des Straßenverkehrsrechtes in Ordnungswidrigkeiten sind auch nicht - wie das Amtsgericht meint - die Sanktionen die gleichen geblieben und lediglich deren Bezeichnungen ausgewechselt worden. Zwar wirken sich die Geldstrafe und die Geldbuße finanziell gleichermaßen nachteilig für den Betroffenen aus. Sie unterscheiden sich jedoch dadurch, daß nach allgemeiner Anschauung mit der Verhängung einer Kriminalstrafe ein ehrenrühriges, autoritatives Unwerturteil über eine Verhaltensweise des Täters, der Vorwurf einer Auflehnung gegen die Rechtsordnung und die Feststellung der Berechtigung dieses Vorwurfs verbunden sind (BVerfGE 22, 49 [80]). Demgegenüber wird die an eine Ordnungswidrigkeit geknüpfte Geldbuße lediglich als eine nachdrückliche Pflichtenmahnung angesehen und empfunden, die keine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung des Ansehens und des Leumundes des Betroffenen zur Folge hat, mag sie dessen Vermögen auch ebenso stark belasten wie eine vergleichbare Geldstrafe. Ihr fehlt der Ernst der staatlichen Strafe (BVerfGE 9, 167 [171]; 22, 49 [79]). In ähnlicher Weise unterscheiden sich das Fahrverbot des § 37 StGB und das des § 25 StVG (vgl. dazu die Entscheidung des Senats vom 16. Juli 1969 - 2 BvL 11/69 - = BVerfGE 27, 36 ff.) und die strafrechtliche Ersatzfreiheitsstrafe von der in § 96 OWiG vorgesehenen Erzwingungshaft, über deren Anordnung nach Maßgabe des Art. 104 GG in jedem Falle ein Richter zu entscheiden hat.

Bei § 12 RBS TV "fehlt der Ernst der staatlichen Strafe". Ob das nun daran liegt, dass Mensch die Intendanzen der ARD nicht Ernst nehmen kann, braucht hier nicht weiter beleuchtet werden.

Als Beispiel für die zwischenzeitlich abgeschafften "Übertretungen", § 82 "Bestrafung von Übertretungen" Verordnung über die Einführung einer neuen Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
vom 17. Juli 1928
; Link:
http://web.hs-merseburg.de/~nosske/EpocheII/dv/e2d_2108.html

Ich hoffe mein laienhafter Beitrag konnte zur Aufhellung von Tatbeständen und Rechtsfolgen bei Ordnungswidrigkeiten, Übertretungen und Straftaten beitragen.

Kommen wir nun zum Thema:
die bundesweiten regelmäßigen Rasterfahndungen §§ 98 a, 98 b, 101 StPO zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 12 RBS TV, denen "der Ernst der staatlichen Strafe" fehlt, ohne richterliche Anordnung, zur Bekämpfung von "Ordnungswidrigkeiten" von "erheblicher Bedeutung", nämlich des "ARD-Schwarzwohnens" durch die "Inhaber_innen einer Wohnung" ("ARD-Zielperson").

 :o



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g
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Warum kann es den Begriff "Steuerhinterziehung" geben, aber den Begriff "Rundfunkbeitraghinterziehung" nicht?
Einkommenssteuer wird anhand der Einkommenshöhe ermittelt. .....
Hieran angelehnt der Begriff:
Festsetzungsbescheid.
Bei der nicht vorhersehbaren Steuer muss ermittelt werden anhand der Einnahmen und Gewinne und daraufhin wird der zu zahlende Steuerbetrag festgesetzt. Das betrifft nicht vorhersehbare Steuern und nicht vorhersehbare Abgaben. Andere Steuern und Abgaben schon.
Ämter und Behörden setzen fest, z.B., das Finanzamt. Da gibt es die Festsetzung.

Der Rundfunkbeitrag ist bereits festgesetzt mit 17,50 €. Da muss nichts mehr festgesetzt werden. Demzufolge ist dieser Begriff Festsetzungsbescheid absolut fehl am Platz. Es handelt sich lediglich um eine Forderung von rückständigen Geldleistungen der Nutzer.


Einkommensteuer wird also an etwas berechnet, was nicht an den Menschen/ die natürliche Person an sich gebunden ist. Der Rundfunkbeitrag ist untrennbar mit der natürlichen Person verbunden. Die Person muss die Wohnung "innehaben", um zahlungspflichtig zu sein. Dieses "Innehaben" kann nicht ohne Schaden an der Menschenwürde der Person abgelegt werden.
NaJa, ich betrachte das etwas anders.
Aber, wie wird es denn gemacht?
Zitat
RBStV , §2 (1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
Dieser Satz enthält 3 Aussagen.
1.: Wofür,
Das wofür ist hierbei völlig voraussetzungslos, absolut nur für jede Wohnung. Obwohl es dann nicht mal für jede Wohnung ist und auch nicht jede Wohnung erfasst wird.
2.: Von wem.

3.: Was, ein Rundfunkbeitrag.

1. Für jede Wohnung.
"Der Rundfunkbeitrag ist untrennbar mit der natürlichen Person verbunden. "
Ja, und wer ist das, wenn man die Wohnung als Solches hernimmt? Immer der Eigentümer.
"Die Person muss die Wohnung "innehaben", um zahlungspflichtig zu sein." Ja, dann, wenn der Eigentümer die Wohnung innehat.
Daher ist es nicht rechtskonform, wenn dafür bei einer Mietwohnung der Inhaber/ Mieter zur Kasse gebeten wird.
Eine Mietwohnung ist immer noch: gewerblich.
Das ist ein gewaltiger Widerspruch.
Diese natürliche Person kann dann eben nur der Nutzer sein. Der Beitrag wird für jede Wohnung verlangt und nicht für das nutzen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. März 2019, 15:35 von gez-negativ«

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@Profät Di Abolo

Ein Zitat aus Deiner zitierten BVerfG-Entscheidung:

Zitat
Die Gesetzgebungskompetenz "Strafrecht" umfaßt heute nicht nur das Strafrecht im
herkömmlichen Sinn, sondern auch das Ordnungswidrigkeitenrecht.
Da wäre doch die Frage danach, was das Bundesrecht hier in Sachen öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen als Lösungen bereithält, denn die wären doch dann gemäß BVerfG 2 BvN 1/95 zu Art. 31 GG auch für die Länder bindend?

@seppl
Zur Frage im Titel konkret; nein, der Vertrag als ganzes war wohl noch nicht Gegenstand einer Klage vor dem BVerfG, bzw. dem für Landesrecht zuständigen Landesverfassungsgericht.

Es wäre aber grundsätzlich denkbar, daß eine vom ÖRR in Sachen Rundfunkbeitragsverteilung benachteiligte Landesregierung, (benachteiligt, wenn es sich herausstellt, daß dem eigenen ÖRR nicht genug Mittel aus dem Rundfunkbeitragsaufkommen bereitgestellt werden), hier eine Normenkontrollklage am BVerfG einreicht.


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Der Rundfunkbeitrag ist bereits festgesetzt mit 17,50 €. Da muss nichts mehr festgesetzt werden. Demzufolge ist dieser Begriff Festsetzungsbescheid absolut fehl am Platz. Es handelt sich lediglich um eine Forderung von rückständigen Geldleistungen der Nutzer.

...und was ist mit Befreiungen und Ermäßigungen? Die müssen doch auch festgesetzt werden. Das allgemein 17,50 Euro fällig werden, stimmt doch gar nicht.

Ja, und wer ist das, wenn man die Wohnung als Solches hernimmt? Immer der Eigentümer.

Nein, der Eigentümer ist nicht untrennbar mit der Wohnung verbunden. Er kann sie veräussern. Es ärgert mich ein wenig, dass Du wieder darauf anspielst. Es geht im RBStV nicht um den Eigentümer! Somit kann und soll der Punkt hier auch gar nicht diskutiert werden! Der Wohnende ist im RBStV erwähnt und untrennbar durch das Wohnen mit dem im RBStV im §3 beschriebenen abgeschlossenen Aufenthaltsort Wohnung verbunden (Nicht mit dem Gegenstand als Eigentum!). Er kann zwar die Wohnung wechseln, bleibt aber im Kern beitragspflichtig. Das ist es doch, was die Abgabe unentrinnbar macht. Selbst eine Steuer ist zuallerletzt nur fällig für Personen, die in Deutschland gemeldet sind. Beim Rundfunkbeitrag wird die Meldung beim EMA nur als "Anhaltspunkt" vermutet. Man könnte es widerlegen, wenn man nicht wohnen würde bzw. müsste. Es geht daher um das tatsächliche und nackte Wohnen, nicht um die Wohnung als Vermögen!


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...
Z.B. darf der Staat eine Beitragsbefreiung nicht auf die andere Beitragszahler umlegen. Das steht aber auch nirgends in diesen Verträgen, das wird einfach so gemacht. Ist halt implizit drin durch die Höhe des Beitrags von 17,50€  im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag.
...

Hierzu die bestehenden Forumsthreads berücksichtigen:

Wer finanziert den Rundfunkbeitrag bei einem Antrag auf Befreiung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19196.0

Umlage v. Befreiungs-Einnahmeausfällen auf Beitragspflichtige (un-)zumutbar?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28740.0

Geschäftsbericht Beitragsservice 2016
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23198.msg149611.html#msg149611
Nachdem ich erst mal nicht so viele neue Erkenntnisse entnehmen konnte, machte ein sehr aktiver Mitstreiter des "Runden Tischs" auf m.E. sehr interessante Aspekte auf Seite 31 des "Geschäftsberichts" für 2016 aufmerksam ;)
Zitat
BEITRAGSKONTEN
BEFREIUNG VON DER RUNDFUNKBEITRAGSPFLICHT
UND ERMÄSSIGUNG DES RUNDFUNKBEITRAGS


[...]

Aus den privaten Beitragsbefreiungen und -ermäßigungen resultiert jedes Jahr ein Beitragsausfall, für den die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler einstehen.

Dieser entsprach im Jahr 2016 einem Gegenwert von 672,0 Mio. € (Bezug: private Beitragssachverhalte mit Stand 31.12.2016 ohne Berücksichtigung von Bestandsveränderungen im Laufe des Jahres).

Anders ausgedrückt:
Der Rundfunkbeitrag könnte um 1,47 € niedriger ausfallen, wenn der Gegenwert der Befreiungen über staatliche Sozialleistungen generiert würde.

Es wird hier eingeräumt und schriftlich dokumentiert, dass
1) durch die "Befreiten" ein "Beitragsausfall" entsteht
2) für welchen die Beitragszahler aufkommen
3) mit 1,47€/mtl. - also mithin fast 10% des monatlichen sog. "Rundfunkbeitrags"
4) und um welchen der sog. monatliche "Rundfunkbeitrag" gesenkt werden könnte, wenn die derzeit "Befreiten" ihren Anteil über (staatliche, d.h. steuerfinanzierte!) Sozialleistungen finanziert bekämen und diesen dann auf diese Weise in den "Beitrags-Etat" einbringen würden

[...]


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Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

g
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@seppl,
Bitte nicht ärgern.
Mir liegt lediglich eins am Herzen, dass einzelne Sachverhalte geklärt sind. Ich habe dazu eine bestimmte Auffassung, die ich hier mitteile.
Wenn sich diese als fasch erweist, dann revidiere ich natürlich . Derzeit bin ich der Meinung, dass diese für meine Begriffe richtig sein müsste.
Ich finde es gut, wenn dann Fragen gestellt werden, um neue Überlegungen anzustellen, Es regt an.

...und was ist mit Befreiungen und Ermäßigungen? Die müssen doch auch festgesetzt werden. Das allgemein 17,50 Euro fällig werden, stimmt doch gar nicht.
Ganz einfach: Eine Steuer als Solches ist doch gegeben durch Steuerbescheid. Nur die Höhe, der zu zahlende Betrag, wird festgesetzt mit einer Festsetzung im Nachhinein, wenn der Betrag vorher nicht ermittelbar ist.
Man weiß am Jahresanfang nicht, wieviel Umsatz eine Firma macht.
 
Der Rundfunkbeitrag als Solches wird für jede Wohnung verlangt. Die Höhe wurde festgesetzt mit 17.50 €.
Eine Befreiung befreit von den 17,50 € und eine Ermäßigung dürfte doch auch schon festliegen und muss nicht erst ermittelt werden. Es wird dann nur gesagt, welche Kategorie.
Wenn das nicht vorliegt, dann ist das ein Mangel.


Zitat
Nein, der Eigentümer ist nicht untrennbar mit der Wohnung verbunden.
Die Wohnung beinhaltet zwei Aspekte.
Einmal, das Bauwerk.
Andermal, den Innenraum, die nutzungsfähige Fläche und Raum.
Das Bauwerk gehört immer noch dem Eigentümer (Z.B.: Wohnungsbaugesellschaft.) und das ist lt. meiner Auffassung die eigentliche Wohnung, für die der Beitrag gefordert wird.
Der Innenraum ist bei einer Mietwohnung vermietet. Der Mieter hat das Recht, sich im Innenraum aufzuhalten. Ihm gehört der Innenraum. Er hat rechtlich keinen Bezug zum Bauwerk.
Die Mietwohnung ist nicht das Privateigentum des Mieters/ Inhabers. Es ist gewerblich.
Das Mietverhältnis beinhaltet die gegenwärtige Nutzung.

Der Vermieter kassiert fürs Wohnen.

Der RBStV ist in diesem §2 Abs 1 gleich zweimal rechtswidrig oder auch dreimal.
Es wird einmal rechtswidrig ein Beitrag verlangt für jede Wohnung und
es wird dann noch rechtswidrig dieser Beitrag bei der Mietwohnung vom Inhaber verlangt.
Und bei der Mietwohnung ist es gewerblich.

Nicht fürs Wohnen, sondern schlicht für jede Wohnung steht im RBStV.

Wenn jemand vor Gericht geht und sagt, fürs Wohnen, dann ist das nach meiner Auffassung falsch.

@seppl,
Bitte immer davon ausgehen, dass im sog. RBStV totaler Müll steht. Es passt nichts zusammen. Dadurch entstehen diese Verwirrungen und Unterschiede der Ansichten. Es wird Verwirrung gestiftet.
Die Gerichte suchen sich dann das raus, was ihnen genehm ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. März 2019, 18:33 von gez-negativ«

D
  • Beiträge: 137
  • 1 BvR 2099/17
Was ich im Hinblick auf das Hauptthema bedauere ist, dass es wohl nur um die Inhalte (Komponenten) des RBStV geht, nicht um das Konzept des RBStV als solchen. Denn es ist m.E. viel mehr erheblich, ob der RBStV in seiner Form nicht ein verfassungswidriger oder -feindlicher Formen-missbrauch ist, ungeachtet seiner konkreten Inhalte.

Es gibt nämlich keine verfassungsrechtlich unangreifbaren Tatsachen, die dafür sprechen, dass ein Staatsvertrag den Rang eines Gesetzes haben kann. Auch Rechtsverordnungen haben nicht den Rang eines Gesetzes, obwohl sie im Bundes- bzw. Landesanzeiger veröffentlicht werden. (Ich vergleiche hier die Veröffentlichungsform deshalb, weil ein Anwalt mir gegenüber den Gesetzescharakter damit begründet hat, dass der RBStV in den entsprechenden Anzeigern veröffentlicht worden sei. Auf meine Frage, wieso dann eine Rechtsverordnung keinen Gesetzesrang habe, bekam ich keine Antwort. Und um etwaigen Hinweisen auf "Urteile" bzw. Hirnwaschungen des BVerfG gleich vorwegzunehmen: nicht alles, was dieses Gericht urteilt, ist Recht. Jeder in diesem Forum, der im Geschichtsunterricht wach war, ist in der Lage, sich schnell ein einfaches Beispiel-Urteil des BVerfG zu konstruieren, welches unstrittig gegen Art. 1 GG verstößt.)

Eine Rechtsverordnung ist nicht mehr als eine stehende Anweisung der Regierung an die (allgemeine Staats-)Verwaltung. Sie hat keinen Gesetzesrang, weil nicht alle mit dem allgemeinen Gesetzesvollzug betrtaut sind. Insbesondere ist der Bürger nicht mit dem Gesetzesvollzug betraut. Nur die Organe der öffentlichen Verwaltung sind von einer Rechtsverordnung betroffen.

Dass es bei einem Staatsvertrag, der zwischen Ländern geschlossen wird, weil diese in ihrem Zuständigkeitsbereich (über die Bundeslandgrenzen hinweg) gleichartige Anweisungen an die Verwaltung erwirken wollen, irgendwie anders sei, erschliesst sich nicht. Auch ein Staatsvertrag entfaltet Regelungswirkung nur für die Verwaltung.

Dass nun gerade das BVerfG keine klare Stellung zu diesen Fremdkörpern in der deutschen Rechtsordnung bezieht, dürfte systemisch mit dem Zustandekommen des BVerfG verstrickt sein. Dort sitzen noch immer viele Richter, die im geheimen durch ein kleines Wahlgremium - und nicht durch den gesamten Bundestag - gewählt wurden. Es erscheint mittlerweile plausibel, dass sie dort versprechen mussten, langsam und systematisch die Grenzen von Gesetzgebung und Vollzugsgewalt  ("Schuldner durch Gesetz" anstatt "Schuldner durch Bescheid") und natürlich die wegen Art. 79 GG unveränderlichen Grundsätze von Art. 20 GG auszuhebeln (hier speziell: Art. 20(2) Satz 1 i.V.mit dem Demokratieprinzip Art. 20(1) GG). Mit dem Ergebnis: durch den RBStV ist jeder Bürger in die allgemeine Staatsverwaltung eingegliedert (für ihn gelte nun der RBStV), weil der durch Gesetz - nicht durch Bescheid - zu einem Schuldner wurde. Dass die Rundfunkanstalten dabei nicht demokratisch legitimiert sind, wird von allen Gerichten ignoriert.

Man kann den RBStV auch als krönenden Abschluss eines Prozesses betrachten, den das BVerfG betreut hat und der zur Folge hatte, dass heute jeder Bürger keinen staatsfreien Raum mehr hat:
Zitat von: Ingeborg Maus: Vom Rechtsstaat zum Verfassungsstaat 2004
Das Bundesverfassungsgericht, das vom Grundgesetz als »Hüter« der geschriebenen Verfassung eingesetzt war, usurpiert in der freizügigen Auslegung einer »Verfassung«, deren Inhalt es selber durch seine Entscheidungen je nach Sachlage stets neu bestimmt, die verfassungsgebende Gewalt des Volkes, ohne dass ein Verfassungsgesetz zustande käme. Auf diese Weise verschwinden auch die rechtsfreien Räume der Bürger, die nur durch präzise Gesetzesbestimmungen ausgegrenzt werden können, während die gesetzgebende Souveränität des Volkes in der Selbstprogrammierung der Apparate verschwindet.
https://de.m.wikipedia.org/wiki/Ingeborg_Maus

Lange Rede kurzer Sinn: Der RBStV ist verfassungswidriger bis verfassungsfeindlicher Formen-missbrauch.
Ohne diesen Formenmissbrauch könnte er keine rechts- bzw. verfassungswidrigen Komponenten enthalten, weil sich jeder selbst aussuchen könnte, ob er Mitglied oder Nutzer einer Rundfunkanstalt wird (was seit 2013 möglich ist, weil nicht mehr auf ein Nutzungsgerät abgestellt wird).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. März 2019, 19:00 von Dr. Oggelbecher«
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Die Gedanken sind frei - nicht mehr!
Konsumantenstadel als mathematische Gleichung: Rund - Funk = Staat - Quadrat  <=> Quadrat + Rund = Staat + Funk. Der Staatsfunk ist die Quadratur des Kreises.
Über die Sanktionsfreiheit von Verstößen gegen Artikel 1 GG: https://www.youtube.com/watch?v=_KEx7V0fUcw&t=6930s

 
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