@seppl,
Bitte nicht ärgern.
Mir liegt lediglich eins am Herzen, dass einzelne Sachverhalte geklärt sind. Ich habe dazu eine bestimmte Auffassung, die ich hier mitteile.
Wenn sich diese als fasch erweist, dann revidiere ich natürlich . Derzeit bin ich der Meinung, dass diese für meine Begriffe richtig sein müsste.
Ich finde es gut, wenn dann Fragen gestellt werden, um neue Überlegungen anzustellen, Es regt an.
...und was ist mit Befreiungen und Ermäßigungen? Die müssen doch auch festgesetzt werden. Das allgemein 17,50 Euro fällig werden, stimmt doch gar nicht.
Ganz einfach: Eine Steuer als Solches ist doch gegeben durch Steuerbescheid. Nur die Höhe, der zu zahlende Betrag, wird festgesetzt mit einer Festsetzung im Nachhinein, wenn der Betrag vorher nicht ermittelbar ist.
Man weiß am Jahresanfang nicht, wieviel Umsatz eine Firma macht.
Der Rundfunkbeitrag als Solches wird für jede Wohnung verlangt. Die Höhe wurde festgesetzt mit 17.50 €.
Eine Befreiung befreit von den 17,50 € und eine Ermäßigung dürfte doch auch schon festliegen und muss nicht erst ermittelt werden. Es wird dann nur gesagt, welche Kategorie.
Wenn das nicht vorliegt, dann ist das ein Mangel.
Nein, der Eigentümer ist nicht untrennbar mit der Wohnung verbunden.
Die Wohnung beinhaltet zwei Aspekte.
Einmal, das Bauwerk.
Andermal, den Innenraum, die nutzungsfähige Fläche und Raum.
Das Bauwerk gehört immer noch dem Eigentümer (Z.B.: Wohnungsbaugesellschaft.) und das ist lt. meiner Auffassung die eigentliche Wohnung, für die der Beitrag gefordert wird.
Der Innenraum ist bei einer Mietwohnung vermietet. Der Mieter hat das Recht, sich im Innenraum aufzuhalten. Ihm gehört der Innenraum. Er hat rechtlich keinen Bezug zum Bauwerk.
Die Mietwohnung ist nicht das Privateigentum des Mieters/ Inhabers. Es ist gewerblich.
Das Mietverhältnis beinhaltet die gegenwärtige Nutzung.
Der Vermieter kassiert fürs Wohnen.
Der RBStV ist in diesem §2 Abs 1 gleich zweimal rechtswidrig oder auch dreimal.
Es wird einmal rechtswidrig ein Beitrag verlangt
für jede Wohnung und
es wird dann noch rechtswidrig dieser Beitrag bei der Mietwohnung vom Inhaber verlangt.
Und bei der Mietwohnung ist es gewerblich.
Nicht fürs Wohnen, sondern schlicht
für jede Wohnung steht im RBStV.
Wenn jemand vor Gericht geht und sagt, fürs Wohnen, dann ist das nach meiner Auffassung falsch.
@seppl,
Bitte immer davon ausgehen, dass im sog. RBStV totaler Müll steht. Es passt nichts zusammen. Dadurch entstehen diese Verwirrungen und Unterschiede der Ansichten. Es wird Verwirrung gestiftet.
Die Gerichte suchen sich dann das raus, was ihnen genehm ist.