Kurze Erklärung:
Der Gläubiger (GEZ) schickt Rechnungen bzw. Zahlungsaufforderungen an den Schuldner (Rundfunkteilnehmer).
Dieser zahlt nicht (aus welchen guten oder schlechten Gründen auch immer).
Nun erläßt der Gläubiger (die GEZ im Auftrag der Landesrundfunkanstalt) einen Vollstreckungsbescheid. Da es sich um öffentlich-rechliche Schulden handelt wird, anders als bei privatrechtlichen Schulden, kein vorheriger Mahnbescheid benötigt. Die Sache geht sofort in die Vollstreckung.
Der Gläubiger hat die Möglichkeit im Falle der Uneinbringbarkeit der Schulden (Schuldner kann nicht zahlen oder will nicht zahlen) sofort die eidesstattliche Versicherung / Erklärung zu verlangen.
Verweigert der Schuldner die eidesstattliche Versicherung, hat der Gläubiger die Möglichkeit der Beugehaft (Kreuzchen auf dem Vollstreckungsbescheid + Vorverauslagung der entstehenden Verhaftungskosten).
Der Haftbefehl wird auf der Geschäftsstelle des Gerichts von irgendeinem Richter unterschrieben.
Völlig zu Recht, da die Nichtabgabe der eidesstattlichen Versicherung (§284 AO) bereits einen Haftgrund darstellt (§901 ZPO).
Der Richter braucht die Rechtmäßigkeit der Forderungen nicht zu überprüfen.
Gegen den Haftbefehl gibt es nur die Möglichkeit der Vollstreckungsgegenklage; dazu hatte ich bereits vor 10 Tagen geraten.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,2989.msg18911.html#msg18911Dazu noch den vorläufigen Rechtsschutz beantragen.
Macht natürlich nur Sinn wenn die Forderungen der GEZ nicht rechtmäßig sind.
§80 VwGO scheidet aus.