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Autor Thema: Zulässigkeit eines Eingriffes in Art. 5 GG > nur durch "allgemeine Gesetze"?  (Gelesen 12783 mal)

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Es steht wort-wörtlich geschrieben im

Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html
Zitat
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

"allgemeine Gesetze"

1) Sind die Rundfunkverträge, hilfsweise: der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bzw. deren Zustimmungsgesetze überhaupt "allgemeine Gesetze"?
(Mal vorausgesetzt, sie seien bestimmungsgemäß ratifiziert und in Landesrecht überführt worden.)

2) Ein Eingriff in diesen Art. 5 GG wäre durch ein "Spezialgesetz" demnach gar nicht zulässig?

3) Kann eine Vorschrift ein "allgemeines Gesetz" sein, welches nur einen speziellen Bereich regelt?


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...) Ein Eingriff in diesen Art. 5 GG wäre durch ein Spezialgesetz demnach gar nicht zulässig?
Kann eine Vorschrift ein allgemeines Gesetz sein, welches nur einen speziellen Bereich regelt?

Für weitere Diskussion auch bitte hier weiterlesen:
Zitat
Allgemeine Gesetze
Mit allgemeinen Gesetzen" sind Rechtsvorschriften gemeint, die - ohne gegen die grundrechtlich geschützten Freiheiten gerichtet zu sein - zum Schutze des gemeinen Wohls, der Interessen der Gesamtheit oder der Rechte Dritter erlassen wurden.  >:(
Quelle: Rechtslexikon http://www.rechtslexikon.net/d/allgemeine-gesetze/allgemeine-gesetze.htm

und hier:
Zitat
Rundfunkfreiheit
(...) Dabei können die Rundfunkanstalten der Länder - unbeschadet ihrer Organisation als juristische Personen des öffentlichen Rechts - die ihnen garantierten Freiheiten mit der Verfassungsbeschwerde einklagen. (....) >:(
Quelle: Rechtslexikon http://www.rechtslexikon.net/d/rundfunkfreiheit/rundfunkfreiheit.htm


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Rundfunkfreiheit
(...) Dabei können die Rundfunkanstalten der Länder - unbeschadet ihrer Organisation als juristische Personen des öffentlichen Rechts - die ihnen garantierten Freiheiten mit der Verfassungsbeschwerde einklagen. (....) >:(
Quelle: Rechtslexikon http://www.rechtslexikon.net/d/rundfunkfreiheit/rundfunkfreiheit.htm

Rechtslexikon kennt wohl nicht das Urteil vom BVerfG:

Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11
www.bverfg.de/entscheidungen/rs20141216_1bvr214211
Zitat
[...] Im Unterschied zu den Grundrechten aus Art. 1 bis 17 GG, die juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht beanspruchen können [...]
Quelle:
jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21498.msg137894.html#msg137894

Man(n) Frau beachte aber die Formulierung des BVerfG mit dem Zusatz: "grundsätzlich>:(


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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Man(n) Frau beachte aber die Formulierung des BVerfG mit dem Zusatz: "grundsätzlich>:(
Das "grundsätzlich" gilt für alle juristischen Personen d. ö. R, auch für die ÖRR; nur der allgemeinen Gleichbehandlung wegen ist es geschuldet, daß sich die ÖRR, wie alle Medienunternehmen, auf Art. 5 GG stützen dürfen.

Deswegen sind auch die ÖRR wie alle Medienunternehmen gemäß EGMR Case of ÖRR Austria vs. Österreich in Übereinstimmung zu Art. 34 EMRK allesamt "nichtstaatliche Organisationen"; also trotz ihres öffentlich-rechtlichen Charakters.

Art. 5 GG, wie zitiert, regelt die grundsätzliche Meinungs- und Informationsfreiheit für alle Medien, also für audio-visuelle Medien und Printmedien gleichermaßen.

Wäre nicht ein allgemeines Gesetz eines, das den Bereich Medien einheitlich regelt und nicht nur für den Teilbereich Rundfunk?

Und, wo steht geschrieben, daß die Rundfunkverträge Eingriffe in den Art. 5 GG zulassen? Bekanntermaßen muß das Grundrecht, in das eingegriffen wird, benannt werden.

Und, welche Befugnisse erteilen die Rundfunkverträge den lokalen Behörden?

Könnte es also nicht eher so sein, daß die Rundfunkverträge vor dem BVerfG deswegen Bestand haben, weil sie eben keine Eingriffe in die Grundrechte vorsehen und die Realität viel eher Ausdruck lokaler Eigenmächtigkeiten ist?


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Man lese bitte

http://www.juraexamen.info/bverfg-zu-%C2%A7-130-iv-stgb/

Bemerkenswert ist, daß selbst ein Teil des Strafgesetzbuches nicht als allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 betrachtet wird, weil es nur einen Teilbereich regelt.

Rn. 45 zur Versammlungsfreiheit:
Zitat
[...]Denn der Inhalt einer Meinungsäußerung, der im Rahmen des Art. 5 GG nicht unterbunden werden darf, kann nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 GG beschränken. Dabei richtet sich die Reichweite der Versammlungsfreiheit insoweit nach dem Umfang des von Art. 5 Abs. 1 und 2 GG gewährten Schutzes (vgl. BVerfGE 90, 241 <246>; 111, 147 <154 f.>).[...]

Rn. 46 zu Art. 10 EMRK:
Zitat
[...]Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch bezüglich Art. 10 EMRK in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Allerdings beeinflussen die Gewährleistungen der Konvention in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Auslegung der Grundrechte und sind bei der Auslegung des innerstaatlichen Rechts von den Fachgerichten zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>; 83, 119 <128>; 111, 307 <317>). Ein Verstoß gegen diese Berücksichtigungspflicht kann dabei grundsätzlich als Verstoß gegen das in seinem Schutzbereich berührte Grundrecht in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gerügt werden (vgl. BVerfGE 111, 307 <316>).[...]

in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte = Case of ÖRR Austria vs. Österreich ist -> ÖRR = nichtsstaatliche Organisation.


Rn. 52
Zitat
[...] Zwar handelt es sich bei der Strafnorm nicht um ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2  Alternative 1 GG (1). Als Sonderrecht kann sie auch nicht auf das Recht der persönlichen Ehre gemäß Art. 5 Abs. 2 Alternative 3 GG gestützt werden (2).[...]

Rn. 53
Zitat
1. § 130 Abs. 4 StGB ist kein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Alternative 1 GG.

Rn. 57
Zitat
bb) An der Allgemeinheit eines Gesetzes fehlt es, wenn eine inhaltsbezogene Meinungsbeschränkung nicht hinreichend offen gefasst ist und sich von vornherein nur gegen bestimmte Überzeugungen, Haltungen oder Ideologien richtet.

Rn. 59
Zitat
Die Allgemeinheit des Gesetzes verbürgt damit entsprechend dem Verbot der Benachteiligung oder Bevorzugung wegen politischer Anschauungen (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Alternative 9 GG) für Eingriffe in die Meinungsfreiheit ein spezifisches und striktes Diskriminierungsverbot gegenüber bestimmten Meinungen. Gesetze, die an den Inhalt von Meinungsäußerungen anknüpfen und durch solche verursachte Rechtsgutverletzungen unterbinden oder sanktionieren, sind nur unter strenger Neutralität und Gleichbehandlung zulässig.

Rn. 60
Zitat
Die Frage, ob eine Norm nach diesen Grundsätzen noch als allgemeines Gesetz oder als Sonderrecht zu beurteilen ist, lässt sich dabei nicht schematisch beantworten. Es kommt vielmehr auf eine Gesamtsicht an. Abzustellen ist hierbei insbesondere darauf, in welchem Maße eine Norm sich auf abstrakt-inhaltsbezogene, für verschiedene Haltungen offene Kriterien beschränkt oder konkret-standpunktbezogene, insbesondere etwa ideologiebezogene Unterscheidungen zugrunde legt (vgl. ähnlich bereits BVerfGE 47, 198 <232>). Ein Indiz für Sonderrecht ist es etwa, wenn sich eine Norm als Antwort auf einen konkreten Konflikt des aktuellen öffentlichen Meinungskampfes versteht oder anknüpfend an inhaltliche Positionen einzelner vorfindlicher Gruppierungen so formuliert ist, dass sie im Wesentlichen nur gegenüber diesen zur Anwendung kommen kann.[...]

Entsprechendes gilt für Sanktionen eines Verhaltens, das typischerweise einer konkreten Geisteshaltung oder einer spezifischen weltanschaulichen, politischen oder historischen Deutung entspringt, beziehungsweise auch für Normen, die exklusiv auf die Zugehörigkeit zu Gruppen abstellen, die durch solche Haltungen definiert sind.


Eine Regelung, die auf Wohnungsinhaber abstellt, wäre u. U. Zeichen für ein Sonderrecht?

Die diskutierte Entscheidung des BVerfG hat es hier:

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 04. November 2009
 - 1 BvR 2150/08 - Rn. (1-110),

http://www.bverfg.de/e/rs20091104_1bvr215008.html

Dem geneigten Leser sei der Rest der Entscheidung zum Nachlesen empfohlen.


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S
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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Zum Eingriff in die Informationsfreiheit nach Artikel 5 Abs.1 Satz 1 GG sei noch angemerkt:

Das Bundesverfassungsgericht spricht in seinem Urteil vom 18.07.2018 von einem Nutzungswillen, auf den es nicht mehr ankommen soll.

Es verkennt aber, dass es nicht um einen Nutzungswillen sondern um einen Beschaffungswillen geht.

In der Entscheidung BVerfGE 27, 71 vom 3. Oktober 1969 heißt es unter Leitsatz 3:
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv027071.html
Zitat
3. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt nicht nur ein aktives Handeln zur Informationsverschaffung, sondern ebenso die schlichte Entgegennahme von Informationen.

Ein aktives Handeln zur Informationsverschaffung setzt einen Willensakt voraus, für eine bestimmte Informationsquelle finanzielle Mittel aufzuwenden.

Wenn der Staat beliebig bestimmen könnte, für welche Informationsquellen der Einzelne seine finanziellen Mittel aufzuwenden hat, würde dieser Schutz seine Funktion verlieren.


Edit "Bürger":
Danke für den interessanten Hinweis bzgl. "Nutzungswille"/ "Beschaffungswill". Dies hier im Thread aber bitte nicht weiter vertiefen, sondern bitte eng und zielgerichtet zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Zulässigkeit eines Eingriffes in Art. 5 GG > nur durch "allgemeine Gesetze"?
und die diesbezüglichen Hauptfragen im Einstiegsbeitrag zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Januar 2019, 23:35 von Bürger«
"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

  • Beiträge: 7.385
Der Beitrag von User Spark passt doch hier voll dazu? Immerhin sollte alles passen, jede Entscheidung des BVerfG oder BGH und Co., die sich explizit mit diesem Art. 5 GG befassen.
Ein aktives Handeln zur Informationsverschaffung setzt einen Willensakt voraus, für eine bestimmte Informationsquelle finanzielle Mittel aufzuwenden.
Und hier wäre die Frage, ob dieses so aus der einen der anderen BVerfG-Entscheidung, bspw., auch hervorgeht.
Und freilich berührt das dann doch auch die Frage der Zulässigkeit/Nichtzulässigkeit eines Eingriffes bei fehlendem Beschaffungswillen der materiellen/technischen Voraussetzung, ohne die ein evtl. Nutzungswille/die Möglichkeit der Nutzung defaktisch gegenstandslos wäre?

Letztlich:
Was nützt der Wille, etwas nutzen zu wollen, wenn die Mittel fehlen, diesen Nutzungswillen überhaupt technisch realisieren zu können? Die Technik wird einem ja bekanntermaßen nicht für Nichts hinterhergeworfen?


Letztlich bleibt aber dennoch das Hauptanliegen dieses Themas zu klären:
1) Sind die Rundfunkverträge, hilfsweise: der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bzw. deren Zustimmungsgesetze überhaupt "allgemeine Gesetze"?
(Mal vorausgesetzt, sie seien bestimmungsgemäß ratifiziert und in Landesrecht überführt worden.)

2) Ein Eingriff in diesen Art. 5 GG wäre durch ein "Spezialgesetz" demnach gar nicht zulässig?

3) Kann eine Vorschrift ein "allgemeines Gesetz" sein, welches nur einen speziellen Bereich regelt?

Darüberhinaus muss offenbar jeder einzelne § eines Gesetzes den Anforderungen des Art. 5 GG genügen; ist doch immerhin die Aussage, dass §130 StGB gemäß Art. 5 Abs. 2 kein "allgemeines Gesetz" darstellt, um Eingriffe in den Art. 5 Abs. 1 GG rechtfertigen zu können?


Edit "Bürger":
Es ging bei dem gut gemeinten Moderatoren-Hinweis nicht darum, dass der Hinweis von "spark" "nicht zum Thema passt", sondern dass die weitere Vertiefung dessen nicht mehr zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads gehört und wenn, dann in eigenständigem Thread vertieft werden sollte, da eine diesbezügliche Diskussion viel zu umfangreich für diesen Thread wäre.
Kern-Thema dieses Threads ist - ausweislich der Fragen im Einstiegsbeitrag - nicht "ob" und "welche" Eingriffe ggf. vorliegen, sondern ob die "Rundfunkverträge, hilfsweise: der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bzw. deren Zustimmungsgesetze"
- überhaupt als "allgemeine Gesetze" i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG zu qualifizieren seien.
- Eingriffe durch ein "Spezialgesetz" demnach überhaupt nicht zulässig seien
und
- ob ein einen speziellen Bereich (Rundfunk) regelndes Gesetz ein "allgemeines Gesetz" sein könne
Hier im Thread bitte eng und zielgerichtet an diesen Kern-Fragen diskutieren.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Ich habe bereits in den letzten Tagen versucht, mich eingehender mit diesem Thema zu befassen. Aber aus Zeitgründen (Frist vom Gericht) konnte dieses noch nicht sehr ausführlich erfolgen.

Unter
juraindividuell, 29.11.2013, von I. Richter
Medien-, Informations- und Meinungsfreiheit
http://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/die-meinungs-informations-und-medienfreiheit-aus-art-5-i-gg/
findet sich am Ende folgender Satz:
Zitat
Da sich kein Gesetz gezielt gegen die in Art. 5 I GG verankerten Grundrechte richten darf, bedarf es letzlich auch keiner Zitierpflicht für Gesetze, mit denen Art. 5 GG gelegentlich eingeschränkt werden kann.

Und in seiner Streitschrift: "Der Zwangsrundfunk oder Warum die neue Rundfunkabgabe rechts- und verfassungswidrig ist" 3. Auflage - siehe u.a. unter
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22074.0.html
führt Dr. Hennecke auf Seite 53 aus:
Zitat
Das Grundrecht (Anm.: Informationsfreiheit) kann nicht durch Gesetz eingeschränkt werden. Es steht nur unter dem Vorbehalt der "allgemeinen Gesetze". Der eigentliche Schutzbereich des Grundrechtes ist vom Grundgesetz vorbehaltsfrei gestellt. Das Rundfunkbeitragsgesetz ist auch kein "allgemeines Gesetz", sondern vielmehr eine gezielte Regelung im vorbehaltsfrei gestellten Schutzbereich des Grundrechtes zur Beeinflussung der Informations- und Meinungsfreiheit und des Auswahlverhaltens des Bürgers. Ein derartiges Spezialgesetz darf es aber gerade nicht geben.

Der Rundfunkbeitrag ist ein gezielter Eingriff in den Schutzbereich der Informationsfreiheit.
Schließlich verpflichtet er den Bürger zur Zahlung für eine bestimmte Informationsquelle.
Daher kann es sich beim Zustimmungsgesetz zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge nicht um ein "allgemeines Gesetz" handeln.

Aber selbst wenn es ein "allgemeines Gesetz" wäre, rechtfertigt dieses alleine noch keinen Eingriff. juraindividuell.de führt dazu weiter aus:
Zitat
Ganz gleich welcher Ansicht im Rahmen der Feststellung eines allgemeinen Gesetzes gefolgt wird, ist eine Rechtfertigung des Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 5 I GG nicht alleine durch die Bejahung des Vorliegens eines allgemeinen Gesetzes gegeben. Vielmehr findet sich auch bei diesem Grundrecht die wichtigste Schranken-Schranke in der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit des einschränkenden Gesetzes und der einschränkenden Maßnahme i.S.d. Art. 5 II GG. Die Grundrechte aus Art. 5 I GG weisen jedoch im Gegensatz zu anderen Grundrechten bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit eine Besonderheit auf. Nach Bejahung der Geeignetheit und der Erforderlichkeit des Eingriffes, ist im Rahmen der Angemessenheit, als spezielle Ausprägung dieser, die durch den Lüth-Fall entwickelte Wechselwirkungslehre zu beachten. Nach der Wechselwirkungslehre ist das beschränkende Gesetz seinerseits im Lichte der Grundrechte auszulegen und in seiner diese Grundrechte beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken. Erst wenn diese Prüfung zu einer Bejahung der Angemessenheit des Eingriffs führt, kann festgestellt werden, dass der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 5 I GG gerechtfertigt ist.
Quelle: wie oben
http://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/die-meinungs-informations-und-medienfreiheit-aus-art-5-i-gg/


Die Frage die sich stellt:
Hat es schon einmal so eine Verhältnismäßigkeitsprüfung gegeben?


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P
  • Beiträge: 4.011
Siehe u.a. unter
"prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11749.msg120938.html#msg120938

Es könnte sein, dass eine Art Teilprüfung stattgefunden hat:
[...]
(BVerfG, Kammerbeschl. v. 06.09.1999, 1 BvR 1013/99, Juris Rn. 11; Jarass, GG, 10. Auflage 2009, Art. 5 Rn. 16 m.w.N.; a.A. Jutzi, NVwZ 2008, 603, 604 für „staatlich errichtete Zugangshürden“).
[...]

Im aktuellen vom 18.07.2018 fällt die Prüfung bei Art. 5 GG verkürzt aus.
Zumindest wenn die Kritik zu diesem Beschluss gelesen wird - siehe u.a. auch unter
BVerfG-Urteil vom 18.7.: Juristische Abhandlungen und Kommentare [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28254.0.html


Edit "Bürger" @alle:
Nochmals die eindrigliche Bitte, den Thread nicht mit zusätzlichen Fragen zu überfrachten und zu zerfleddern, sondern z.B. Fragen der Art und der Verhältnismäßigkeit etwaiger Eingriffe wenn, dann in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff zu diskutieren.
Schließlich erübrigt sich die Frage nach Art und "Verhältnismäßigkeit" etwaiger Eingriffe, wenn schon die Voraussetzung, dass es sich dabei um ein "allgemeines Gesetz" handeln müsse, durch den RBStV/ die Zustimmungsgesetzen nicht erfüllt ist.
Hier im Thread daher bitte ausschließlich am eigentlichen Kern-Thema bleiben
Zulässigkeit eines Eingriffes in Art. 5 GG > nur durch "allgemeine Gesetze"?
und die Diskussion auf die schon umfangreichen Kern-Fragen des Einstiegsbeitrags beschränken
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29832.msg186881.html#msg186881
Danke für die Berücksichtigung und nunmehrige konsequente Berücksichtigung.


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  • Beiträge: 7.385
@PersonX
@Spark

Es geht in diesem Thema wirklich nicht um die Verhältnismäßigkeit des Handelns, sondern tatsächlich darum, und nur darum, ob die Rundfunkverträge, hilfsweise: der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, sofern sie/er wirksam in Landesrecht überführt worden ist, artikelgenau den Anforderungen des Art. 5, Abs. 2, GG genügt und "allgemeine Gesetze" sind. Denn nur diese rechtfertigen einen Eingriff in den Abs. 1 des gleichnamigen Art. 5 GG.

Immerhin ist Art. 5 GG eine vom Bund gesetzte Norm und gemäß BVerfG 2 BvN 1/95 jede(!) Landesregel gegenstandslos, die sich außerhalb dieser Norm bewegt.

Die in diesem Thema zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes 1 BvR 2150/08 zeigt dabei auf, daß jeder einzelne § eines Gesamtregelwerkes die Anforderungen des Art. 5, Abs. 2, GG zu erfüllen hat, also ein "allgemeines Gesetz" sein muß, um überhaupt einen Eingriff zu rechtfertigen.

Da es nicht sehr wahrscheinlich ist, daß sich das BVerfG über seine eigene Rechtsprechung hinwegsetzt, (der Aspekt neuer Rechtserkenntisse bleibt mal unberücksichtigt, da dieses diskutiert, bzw. kommuniziert worden wären), kann die neue Rundfunkentscheidung des BVerfG 1 BvR 1675/16 zur Übereinstimmung des Rundfunkbeitrages mit dem Grundgesetz eigentlich nur bedeuten, daß die Rundfunkverträge weder für den ÖRR, noch für die Behörden Eingriffe in Art. 5 GG, hilfsweise Art. 10 EMRK, (Bundesrecht), gegenüber dem Bürger, (bspw.), vorsehen.

Art. 5, Abs. 2 GG wird übrigens, sofern nichts überlesen worden ist, nicht einmal benannt, so daß diese Entscheidung keine Klärung darüber enthält, ob es sich bei den Artikeln des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages überhaupt um "allgemeine Gesetze" handelt.

Bitte lassen wir hier nicht außer Acht, daß die Bestimmungen des Bundes auch für die Länder längst vorsehen, daß jeder Amtsträger für seine Entscheidungen persönlich verantwortlich ist und nur dann von dieser persönlichen Verantwortung frei wird, wenn er über eine schriftliche Weisung seinen Vorgesetzten/Dienstvorgesetzten verfügt.

Für das Land Brandenburg kann ich mir eine derartige schriftliche Weisung nun gerade nicht vorstellen, wenn seitens des Ministerpräsidenten öffentlich verkündet wird, daß völkerrechtliche wie europäische Vorgaben einzuhalten sind.


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Man(n) Frau lese speziell für das Saarland folgendes und kommt doch dann klaro zur Meinung, dass zwar die LRAn "nichtstaatliche Organisationen" sind, aber die LRAn werden wie "staatliche Organisationen" bzw. hier im Text unter § 1 fallen, als solche definiert (zwar in einem Landesgesetz, aber die Verwaltungsgerichtsbarkeit hält sich nicht an Eu-GH EMRK EGMR).

Saarländisches Personalvertretungsgesetz, (SPersVG)
Zitat
§ 1 Geltungsbereich

(1) Personalvertretungen werden gebildet in den Verwaltungen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen.

(2) Als Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die Gerichte, Schulen, Hochschulen, Eigenbetriebe und der Saarländische Rundfunk:o
Quelle: http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/gesamt/PersVG_SL_1973.htm#PersVG_SL_1973_rahmen


Damit wird mal wieder der Eingriff in die Zulässigkeit des Art. 5 GG durch ein "allgemeines Gesetz" (Landesgesetz) klaro widerlegt.

Eine Landesverwaltung - und dazu gehört nunmal nach dem SPersVG der Saarländische Rundfunk als LRA - kann sich nicht auf Art. 5 GG berufen.

Die Herren  Richter beim BVerfG konstatieren deshalb den LRAn eine "besondere gesetzliche geregelte Ausnahmesituation" zu ("spezialgesetzliche Regelung"), damit der Art. 5 GG in Anspruch genommen werden kann.  >:(


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Januar 2019, 19:15 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Um Mißverständnisse zu korrigieren, hier nun der abgekürzte Wortlaut der von user @ marga gegeben Antwort auf:
« Antwort #10 am: Gestern um 17:39 »

Zulässigkeit eines Eingriffes in Art. 5 GG > nur durch "allgemeine Gesetze"?

Zitat
Saarländisches Personalvertretungsgesetz, (SPersVG)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Personalvertretungen werden gebildet in den Verwaltungen des Landes, die der Aufsicht des Landes unterstehen.

(2) Als Verwaltung gilt auch der Saarländische Rundfunk.

Quelle: http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/gesamt/PersVG_SL_1973.htm#PersVG_SL_1973_rahmen[/size]
Veränderungen an der Textformulierung nicht im Original!

Die Landesregierung erschafft einen eigenen Betrieb mit Namen Saarländischer Rundfunk.
Die Landesregierung regelt auch die Rechtsaufsicht ihres eigenen Betriebes.
Die Landesregierung kontrolliert sich damit selbst.
Weiterhin wird noch mit höchst richterlichem Urteil (BVerfG, man(n) Frau kennt sich, durch die politischen Verästelungen der Volksparteien) die notwendige „Rechtssicherheit“ geschaffen.
Dies führt dazu, dass das „abstruse Konstrukt LRA, das Grundgesetz in Anspruch nehmen darf, weil das GG  mit Art. 5, so von den angestellten Rechtsberatern der LRA (Landesregierung) ausgelegt wird, dass die LRAn „nichtstaatliche Organisationen“ sind.

Die Zulässigkeit eines Eingriffs in Art. 5 GG bedarf nicht eines "allgemeinen Gesetzes" wie im GG tituliert.

Die LRAn sind das Gesetz!  >:(


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Januar 2019, 10:45 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Damit auch keine Zweifel aufkommen, zwecks "Gründung des Saarländischen Rundfunks", hier der Beweis:

Zitat
(...) Am 18. Juni 1952 wurde das erste saarländische Rundfunkgesetz erlassen, und am 24. Oktober 1952 wandelte man die 1946/47 gegründete Saarländische Rundfunkverwaltung in "Saarländischer Rundfunk GmbH" um. Gesellschafter waren zu zwei Dritteln die Regierung des Saarlandes und zu einem Drittel die Société Financière de Radiodiffusion (SOFIRAD) in Paris, die sich im Aktienbesitz des französischen Staates befand. Obwohl die Rundfunkhoheit nun offiziell auf das Saarland überging, blieb der Einfluss der Franzosen durch ihre finanzielle Beteiligung und durch die Präsenz der vier französischen Mitglieder im Rundfunkrat weiterhin gewährleistet.
Quelle: Geschichte des Rundfunks im Saarland  http://www.saar-nostalgie.de/Rundfunkgeschichte.htm


Zitat
Gesellschafter waren zu zwei Dritteln die Regierung des Saarlandes.
Also Klartext: Der Eigentümer ist die Landesregierung!

Bild dir deine Meinung!  ::)


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  • Beiträge: 7.385
@Marga

Mache mit dieser Deiner Thematik doch bitte ein eigenes Thema auf, denn das gehört hier nicht hinein, ist aber zum Diskutieren interessant.


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Zurück zum Eingangs-Thema:

Wenn auch wikipedia nicht der Weisheit letzter Schluss ist, so wäre bei Definitions-Fragen nicht verkehrt, auch dessen Wissen mit zu nutzen, um der Lösung (vielleich) etwas näher zu kommen ;)

Allgemeines Gesetz (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeines_Gesetz
Zitat
Der Rechtsbegriff der allgemeinen Gesetze wird insbesondere in Artikel 5 Absatz 2 Grundgesetz (GG) verwendet. Danach finden die Rechte des Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit, Pressefreiheit) ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Die allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG sind nicht identisch mit den gem. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG zur Einschränkung sämtlicher Grundrechte erforderlichen allgemeinen Regelungen (Verbot des Einzelfallgesetzes).[1] Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Lüth-Urteil sind nur solche Gesetze „allgemein“, die „nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, sondern die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen“[2] (relativierte Sonderrechtslehre).

Die „allgemeinen Gesetze“ dürfen außerdem die Bedeutung der Grundrechte nicht verkennen, seinen Wesensgehalt nicht antasten und nicht unverhältnismäßig sein.


Zum Direkt-Vergleich noch der erwähnte
Art 19 GG
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_19.html
Zitat
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
[...]

Laut Wikipedia bzw. dem referenzierten "Lüth-Urteil" sei damit jedoch nicht das gleiche gemeint wie in Art. 5 GG.
Lüth-Urteil (wikipedia)
Zitat
Das „Lüth-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15. Januar 1958[1] ist ein in der deutschen Rechtswissenschaft vielzitiertes Grundsatzurteil zur Grundrechtsdogmatik. Es beschäftigt sich mit dem Umfang des Grundrechts der Meinungsfreiheit und hebt dessen Bedeutung als „Grundlage jeder Freiheit überhaupt“[2] hervor. Zudem konstituiert es eine „objektive Wertordnung“ als konstitutiven Bestandteil der deutschen Verfassung.
Wechselwirkung zwischen Freiheitsrecht und seinen Schranken
https://de.wikipedia.org/wiki/L%C3%BCth-Urteil#Wechselwirkung_zwischen_Freiheitsrecht_und_seinen_Schranken
Zitat
Ein weiteres Grundsatzproblem der Entscheidung war die Frage, wie sich die grundgesetzlich garantierte Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) zu den Schranken des Freiheitsrechts (Art. 5 Abs. 2 GG) verhalte. Die Meinungsfreiheit kann danach durch allgemeine Gesetze, die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und durch das Recht der persönlichen Ehre eingeschränkt werden.

Zur Schranke der allgemeinen Gesetze

Lange Zeit war nicht entschieden, was unter allgemeinen Gesetzen zu verstehen ist. Teilweise wurde nach der Sonderrechtslehre ein Gesetz dann nicht als allgemein gesehen, wenn es eine Meinung an sich aufgrund ihrer geistigen Wirkung und Zielrichtung verboten hat. Demgegenüber sollte nach der Abwägungslehre ein allgemeines Gesetz dann vorliegen, wenn es dem Schutz eines gegenüber der Meinungsfreiheit höherrangigen Rechtsgutes diente. Das BVerfG kombinierte in seiner Entscheidung beide Theorien, wobei es im Zweifel heutzutage der Abwägungslehre folgt, da dadurch eine dem Einzelfall gerecht werdende Entscheidung getroffen werden könne.

Bei der „vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung“ (§ 826 BGB) handelt es sich um ein solches „allgemeines Gesetz“.
Es konnte somit als Schranke für die Meinungsfreiheit betrachtet werden.

[...]


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