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Autor Thema: Petition zur Befreiung durch Spende für karitative Zwecke  (Gelesen 20209 mal)

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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Mein Bekannter hat mal wieder geschrieben; ihr wisst schon, der mit der Oma in der DDR, der als Sechsjähriger dabei erwischt wurde, dass er ein Mickymaus-Heft über die Grenze geschmuggelt hat; was ziemlichen Ärger zuerst mit einem Grenzschützer und dann mit den Eltern gab. Nach diesem traumatischen Erlebnis hat er bereits sehr früh gelernt, dass Freiheit etwas sehr Wichtiges ist. Die Oma hat er danach nie wieder besucht.

Diesmal hat er an den Petitionsausschuss des Landtags in Düsseldorf geschrieben, um die Frage zu klären, weshalb es für die Ablehner des Konsums von Rundfunk und Fernsehen keine Alternativlösung zum Zwangsbeitrag gibt. Er hat mir erlaubt, seine Petition im Forum in anonymisierter Form zu veröffentlichen:

Zitat
Landtag Nordrhein-Westfalen
- Petitionsausschuss -
Platz des Landtags 1
40221 Düsseldorf
                                                                 


Betr.: Befreiungsmöglichkeit vom Rundfunkbeitrag bei Nicht-Nutzung
          von Rundfunk und Fernsehen im Sinne der Härtefallreglung nach
          § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV, wenn die Beitragssumme alternativ für
          karitative Zwecke gespendet wird.
          Betroffene Behörde: Westdeutscher Rundfunk (WDR) in Köln

         
             
Sehr geehrter Petitionsausschuss,

nach den Urteilen vom 18. Juli 2018, in denen die neue Abgabenform des Rundfunkbeitrages zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (ÖRR) eine weitestgehende Bestätigung durch das Bundesverfassungsgericht gefunden hat, ist es an der Zeit, sich endlich mit den unzumutbaren Härten dieser neuen Abgabenform zu beschäftigen.
Daher beantrage ich mit meiner Petition die Einrichtung einer Befreiungsmöglichkeit vom Rundfunkbeitrag für die Nicht-Nutzer von Rundfunk und Fernsehen im Sinne der Härtefallreglung nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV, wenn die Beitragssumme alternativ für karitative Zwecke gespendet wird.

Als bevorzugte Einrichtungen für diese alternative Spende habe ich an allgemein anerkannte Organisationen wie das Deutsche Rote Kreuz, Malteser Hilfsdienst, Ärzte ohne Grenzen, Misereor, Brot für die Welt und vergleichbare Einrichtungen gedacht, wobei es keinen Aufwand machen dürfte, eine detaillierte Liste von akzeptierten Einrichtungen auszuarbeiten. Der Verwaltungsaufwand dürfte sich auch in Grenzen halten, da spendenfähige Organisationen in der Regel selbst über eine Verwaltung verfügen, die in der Lage ist, Spendenbescheinigungen auszustellen.       

Der Petitionsausschuss ist in dieser Angelegenheit schon deshalb zuständig, weil die Rundfunkanstalten die Schuld für die nicht-bestehende Möglichkeit der Befreiung vom Rundfunkbeitrag für Nicht-Nutzer und Gegner der ÖRR auf den Gesetzgeber abwälzen, wie Sie aus der beigefügten Kopie des Widerspruchsbescheides des Westdeutschen Rundfunks vom 13.02.2017 entnehmen können. Denn die beiden Mitarbeiter des WDR stellen in dem Schreiben zu meinem Vorschlag, den Beitrag alternativ an karitative Einrichtungen zu spenden, fest, dass dies „vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und nicht gewollt“ sei.
Ich finde die Berufung auf den Gesetzgeber an dieser Stelle sehr merkwürdig, da die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an anderer Stelle keine Probleme damit hatten, eine Entscheidung zu treffen, auch ohne dass es eine gesetzliche Reglung für einen vergleichbaren Vorgang gab. Hiermit beziehe ich mich auf die Zwangsregistrierung meiner Person bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (ÖRR), die der Beitragsservice in seinem Geschäftsbericht aus dem Jahre 2014 als Direktanmeldung bezeichnet. Aus diesem Bericht geht eindeutig hervor, dass diese Zwangsanmeldung, die auch automatische Anmeldung genannt wird, lediglich auf einen Beschluss der Intendanten und Intendantinnen zurückgeht (vgl. ebda, S. 46) und damit keine Verankerung im RBStV hat. Dies legt mir zumindest die Annahme nahe, dass die Intendanten und Intendantinnen sehr wohl die Möglichkeit hätten, eine vergleichbare Entscheidung zur Befreiung der Nicht-Nutzer und Gegner des ÖRR zu treffen. Da dies scheinbar nicht gewollt ist, bleibt mir keine andere Möglichkeit mich eben an den Gesetzgeber zu wenden.

Mein Befreiungsantrag hatte ich in Anlehnung an die Nicht-Annahmeentscheidung zu eine der ersten Verfassungsbeschwerden gegen den RBStV – AZ: 1 BvR 2550/12 – gestellt. Denn in der Begründung des Verfassungsgerichtes wurde ausdrücklich auf die Möglichkeit der Antragstellung auf Befreiung auf Grund eines Härtefalles nach §4 Abs. 6 Satz 1 RBStV für Nicht-Nutzer von Rundfunk und Fernsehen verwiesen. Dies war sogar eine der beiden ausschlaggebenden Gründe die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidungen anzunehmen, womit mein Befreiungsantrag auch nicht unbegründet war. Mein Vorschlag, den Beitrag alternativ für allgemein anerkannte gute Zwecke zu spenden, fand ich dann eigentlich sehr vernünftig, um weitere rechtliche Auseinandersetzungen zu immer noch ungeklärten Sachverhalten zu vermeiden. 

Anstößig fand ich jedoch nicht nur, dass sich über die Anregung des Bundesverfassungsgerichts hinweggesetzt wurde, sondern auch die Hinweise, die der WDR zu den Befreiungsmöglichkeit aus sozialen Gründen gibt; was übrigens gar nicht von meiner Seite beantragt wurde. Auch hier beruft der WDR sich wieder auf den Gesetzgeber, wenn er auf Seite 2 seines Schreibens feststellt:
„Eine Befreiung wegen geringen Einkommens hat der Gesetzgeber ebenso wenig vorgesehen wie eine Befreiung wegen nicht Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die entsprechenden Voraussetzungen wurden Ihnen im Ablehnungsbescheid detailliert benannt (Vorlage eines Sozialleistungsbescheides)“.
Soweit ich das richtig verstehe, sollen alle Menschen mit geringen Einkommen dazu gezwungen werden, Sozialämter aufzusuchen, um einen blöden Antrag für etwas zu stellen, dass sie gar nicht nutzen wollen. Dies zeigt mir jedenfalls, wie realitätsfern die Politik und auch die Verantwortlichen vom WDR mittlerweile geworden sind, da diesen eigentlich bekannt sein sollte, dass es viele Menschen in Deutschland mit geringen Einkommen gibt, das in vielen Fällen sogar unter dem Satz der Sozialleistungen liegt. Diese Menschen leben wie sie leben, weil sie eben nicht irgendwelche Sozialbehörden aufsuchen wollen und gehen deshalb lieber einer geringfügigen Beschäftigung nach, obwohl sie sich mit einer Flucht in das Sozialsystem häufig sogar besserstellen würden. Ein Antrag auf Sozialleistungen sollte zudem auch nur eine Ausnahme und nicht die Lösung für irgendwelche Probleme sein, die irgendwelche überfinanzierten Rundfunkanstalten haben. Solche Menschen in die Sozialhilfe zu treiben, halte ich für unverantwortlich.     

Daher habe ich mich näher mit diesem Thema beschäftigt. Dabei ist mir aufgefallen, dass das System der staatlichen Rundfunkfinanzierung schon vor der Einführung des Rundfunkbeitrages ein unbarmherziges System gewesen ist. Hierzu verweise ich nur auf die exorbitanten Statistiken zu Mahnverfahren und Vollstreckungsverfahren in den Jahresberichten des Beitragsservices aus den Jahren 2013 bis 2015, aus denen eindeutig hervorgeht, dass die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen dort ohne Rücksicht auf Verluste als ein Art Garant der Einnahmesicherung gesehen wird und wurde. Denn der ÖRR kann auf Grund seiner amtlichen Kompetenzen bei der Durchführung dieser Form der Einnahmesicherung auf eine uneingeschränkte Unterstützung der Stadtkassen und sonstiger staatlicher Vollstreckungsorgane bauen, die man wohl als einzigartig in der Welt bezeichnen kann. Tatsache ist, dass sich auf Grund dieser sehr bequemen Situation für die ÖRR die Vollstreckungsmaßnahmen seit der Einführung des Rundfunkbeitrages verdoppelt haben, wie den Daten im Jahresbericht 2015 des Beitragsservices zu entnehmen ist (vgl. ebda, S. 25). Demnach hat sich die Anzahl der Vollstreckungsverfahren von 697.703 im Jahre 2012 auf 1,4 Millionen Vollstreckungsverfahren im Jahre 2015 erhöht. Es kann davon ausgegangen werden, dass die meisten Verfahren sich vor der Einführung des Rundfunkbeitrages bereits gegen Menschen gerichtet hatten, die in einer finanziell prekären Situation lebten, wie z. B. alleinerziehende Mütter. Eine Vielzahl dieser Verfahren wird damals schon zu übertriebenen Härten geführt haben, was die staatlichen Stellen letztendlich zu Helfershelfern degradiert. Generell möchte ich hierzu mal zu bedenken geben, dass die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen durch geschäftlich orientierte ÖRR gegen Personen mit geringen Einkommen oder mit anderen (vielleicht nur zeitweiligen) ökonomischen Problemen aus meiner Sicht jegliche Grundsätze der Barmherzigkeit vermissen lässt. Wenn man dabei noch berücksichtigt, dass es dabei lediglich um die Finanzierung von unnützen Dingen wie Rundfunk und Fernsehen geht, muss ich Ihnen sagen, dass ich die ganze Sache als barbarisch empfinde.

Mit meinen Vorstellungen von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit ist es jedenfalls nicht vereinbar, dass der Staat ganz offensichtlich bei solchen Vollstreckungsmaßnahmen im Dienste des Beitragsservices und damit im Dienst der Landesrundfunkanstalten steht. Denn aus meiner Sicht sollte es eine klare Trennung zwischen Staat und Medien geben, die es in Deutschland aber aus mehreren Gründen nicht gibt. Der Gipfel dieser fehlenden Trennung ist jedoch, dass diese Vollstreckungsmaßnahmen dazu führen, dass in diesem Lande wieder Minderheit (Nicht-Nutzer von Rundfunk und Fernsehen) und Opposition (Gegner des ÖRR) verfolgt werden. Es ist noch nicht so lange her, dass ich mit Freunden aus den Vereinigten Staaten von Amerika über dieses Thema gesprochen habe und diese sich über die ganze Problematik doch sehr gewundert haben. Amerikaner sehen in jeder staatlichen Einmischung in die Belange der Medien einen grundsätzlichen Verstoß gegen die Demokratie, so dass ich schon einige Probleme hatte, ihnen zu erklären, was ein ÖRR überhaupt ist. Je mehr ich ihnen jedoch das System ÖRR erklärt habe, desto mehr waren sie auch empört, so dass sie mir angeboten haben, dass ich zu ihnen nach Amerika kommen könnte, wenn es hier wirklich hart auf hart kommen würde.
Bevor ich jedoch wirklich ernsthaft darüber nachdenke, in die USA zu gehen, um dort einen Antrag auf politisches Asyl zu stellen, werde ich vorher jedes rechtliche Mittel ausschöpfen, um dies zu verhindern. Generell gilt natürlich auch für die USA, dass ein solcher Antrag begründet werden muss, was vorzugsweise durch Urteile des Verfolgerstaates geschehen sollte (dies ist in Deutschland auch nicht anders). Mit Bezug auf die diskriminierenden Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes (z. B. im Urteil vom 18.März 2016 – AZ: 6 C 6.15) gegen Nicht-Nutzer von Rundfunk und Fernsehen sehe ich hierzu aber schon jetzt die Voraussetzungen gegeben.

Als politischer Gegner der ÖRR habe ich nach der gegebenen Rechts- und Sachlage nur vier Möglichkeiten mich der ungewollten Beitragszahlung an eine abgelehnte Einrichtung zu entziehen:

(1) Kündigung der Arbeitsstelle oder Reduzierung der Einnahmen, so dass
     die Forderung nach den Sozialleistungensbescheiden erfüllt werden kann.
(2) Kündigung der eigenen Wohnung und Umzug in eine Wohnung, für die
      bereits ein Rundfunkbeitrag gezahlt wird.
(3) Kündigung der eigenen Wohnung und Umzug ins Ausland.
(4) Erduldung der immer wieder eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen

Ich hoffe, dass wir darin übereinstimmen, dass keine dieser vier Lösungen tatsächlich akzeptierbar oder wünschenswert ist. Es leuchtet hoffentlich ein, dass keine anderen Möglichkeiten bestehen, da Sie wahrscheinlich auch keine Mitgliedsbeiträge für eine Partei zahlen würden, der Sie nicht angehören wollen. In Hinblick auf (4) müssten sich die ÖRR zudem mit Recht den Vorwurf der konkreten Verfolgung von Minderheiten (Nicht-Nutzern von Rundfunk und Fernsehen) und politischen Gegnern (z. B. Gegner von jeglicher Form des Staatsfernsehens) gefallen lassen. 

Auch ist darauf hinzuweisen, dass die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung die fehlende Reglung der Befreiung nach § 4 Abs. 6 dadurch kritisiert, dass sie darauf hinweist, dass der Begriff des „besonderen Härtefalls“ im RBStV – wie auch im früheren RGebStV, der in §6 Abs. 3 eine im wesentlichen identische Reglung enthielt – nicht näher umschrieben wird (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 – 6 C 34.10, u. a.). Unabhängig davon, dass das Bundesverfassungsgericht in der oben erwähnten Nicht-Annahmeentscheidung –  1 BvR 2550/12 – eine solche Befreiung im Falle einer besonderen Härte in Aussicht stellt, ist es daher auch als Versäumnis des Gesetzgebers zu betrachten, dass er bei der Umstellung von einer gerätebezogenen auf die wohnungsbezogene Abgabe eben nicht berücksichtigt hat, dass eine solche Umstellung zu neuen Formen der Härte führt; insbesondere wenn man wirklich annehmen muss, dass ihm bewusst war, dass diese Neureglung zu einer Zahlungspflicht führt, von der alle Haushalte in Deutschland betroffen sein würden.   

Aus all diesen Gründen wird darum gebeten, meiner Petition zu entsprechen oder zwischen mir und dem WDR in der Angelegenheit zu vermitteln.     

Hochachtungsvoll

Anlage: Widerspruchsbescheid des WDR vom 13.02.2017

Quellenverzeichnis:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/12/rk20121212_1bvr255012.html

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html

https://wohnungsabgabe.de/klagen/1bvr2550_12_beschwerde.pdf

https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5774/Jahresbericht_2017.pdf

https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5042/Jahresbericht_2016.pdf

https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e4730/Jahresbericht_2015.pdf

https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e1691/Geschaeftsbericht_2014.pdf


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Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
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  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Sehr gute Aktion, m. M. n., von art18GG.

Anm.:

Eine ähnliche Idee, aufgrund von Gewissensgründen
den Zahldienst für Rundfunk-Korruptionsunterstützung zu verweigern,
und dafür
lieber für ehrliche, soziale Zivilhilfsdienste zu zahlen,

gab es auch schon vor ca. 6 Jahren:
Ersatzdienstrecht fordern?
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Markus



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Da aus meiner Sicht die politischen Verantwortlichkeiten in der Sache „Rundfunkbeitrag“ nicht wirklich ersichtlich sind, möchte ich anregen ähnliche oder vergleichbare Petitionen auch in anderen Landtagen einzubringen, um mehr Licht in die Dunkelheit der Installierung des Unrechtsbeitrages zu bringen. Die juristischen Verantwortlichkeiten liegen für mich deutlich bei den Kirchhofbrüdern, wofür sie sich jetzt vor internationalen Gerichten verantworten müssen.
Mit Bezug auf die anstehenden Klagen zur Zwangsmitgliedschaft in einer unerwünschten und nicht genutzten Vereinigung halte ich solche Petitionen auch sinnvoll, um die Frage zu klären, ob es zur Zwangsmitgliedschaft irgendwelche Alternativen gibt.
 
Mein Bekannter hat für das Land Nordrhein-Westfalen bereits vom dortigen Petitionsausschuss eine Antwort erhalten. Er hat mir erlaubt, die Mitteilung des Petitionsausschuss hier im Forum in anonymisierter Form zu veröffentlichen:

Sehr geehrter Herr X,


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Dieses Schreiben ist natürlich nicht unbeantwortet geblieben, zumal einige Punkte aus den übersendeten Dokumenten unklar und missverständlich sind. Um diese Sachverhalte aufzuklären, hat mein Bekannter an den erwähnten Landtagspräsidenten geschrieben. Mein Bekannter hat mir erlaubt, dieses Schreiben in anonymisierter Form im Forum zu veröffentlichen:

Zitat
An den                                                                   
Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen
Herrn André Kuper (MdL) persönlich
Platz des Landtags 1
40221 Düsseldorf                                                                     


Betr.: Unvollständiges Schreiben des Ministerpräsidenten an Sie zu meiner
          Petition vom 3. August 2018 hinsichtlich der Bitte unverantwortbare
          Rundfunkbeiträge an karitative Zweck abzuführen.   

         
             
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,

ich wünsche Ihnen erst einmal ein frohes neues Jahr und dem Land Nordrhein-Westfalen, dass Sie sich in diesem Jahr mehr für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit einsetzen, als wie Sie es im letzten Jahr getan habe.

Am 20. Dezember 2018 habe ich die in Kopie beigefügte Mitteilung erhalten, dass der Petitionsausschuss keine Möglichkeit sieht, im Sinne meiner Petition vom 3.August 2018 tätig zu werden, in der es um die Einrichtung der möglichen Befreiung vom Rundfunkbeitrag für diejenigen Menschen geht, die den Konsum von Rundfunk und Fernsehen grundsätzlich ablehnen und diese Medien auch nicht fördern wollen, wenn der Rundfunkbeitrag alternativ für karitative Zwecke gespendet wird.

Aus der beigefügten Dokumentation können Sie entnehmen, dass Sie der einzig explizit genannte Politiker in dem Schreiben sind, den man für diesen Sachverhalt verantwortlich machen kann, weshalb ich mich an Sie wende.

Mit dem Verweis auf ein Schreiben des Ministerpräsidenten wird zwar suggeriert, dass der Ministerpräsident Laschet sich in der Sache geäußert hätte, aber aus der mir übersendeten Kopie geht der tatsächliche Urheber des Schreibens nicht hervor, da es nicht unterzeichnet wurde, weshalb ich dieses Schreiben auch als unvollständig betrachte. Da ich beabsichtige dieses Schreiben an Kritikerkreise weiterzuleiten, bitte ich daher darum, die Urheberschaft des Schreibens zu klären. Denn durch die unbestätigte Weiterleitung des Schreibens in der mir übermittelten Version würde in der Tat der Eindruck entstehen, dass der Ministerpräsident selbst diesen Text verfasst hätte. Da einige Passagen aus dem Text im direkten Widerspruch zu anderen Äußerungen des Ministerpräsident stehen, von denen man in Zeitungen lesen kann (wie z. B. die Forderung nach mehr Sparsamkeit bei den Landesrundfunkanstalt), bitte ich um die Aufklärung der folgenden Frage:

Wurde der Text tatsächlich vom Ministerpräsident selbst verfasst oder nur von einem Mitarbeiter aus der Staatskanzlei des Ministerpräsidenten?

Sofern letzteres zutreffend sein sollte, bitte ich dann zumindest um die Mitteilung darüber, aus welchem Referat der Staatskanzlei dieser Mitarbeiter kommt. Stilistisch erinnert mich das Schreiben schon jetzt an Schreiben, die mir aus dem Referat für Medien- und Presserecht der Staatskanzlei bekannt sind. Hierzu möchte ich generell mal zu bedenken geben, dass man von Mitarbeitern aus solchen Referaten keine objektiven Mitteilungen erwarten kann, wenn es um die Beurteilung der Rechts- und Lebenslage von Menschen geht, die den Konsum von Rundfunk und Fernsehen ablehnen. Dies sollte ihnen auf Grund der unterschiedlichen Weltanschauungen, die hier aufeinander treffen, eigentlich auch ohne weitere Erläuterung einleuchten.

Daher möchte ich zu dem Inhalt des angeblichen Schreibens des Ministerpräsidenten doch einige kritische Anmerkungen machen. Generell sehe ich nicht, dass die grobe Zurückweisung der vier Verfassungsbeschwerden von Steuerrechtlern tatsächlich so ausgelegt werden könne, dass alle verfassungsrechtlichen und menschenrechtlichen Fragen der Verwerfungen aus der Beitragserhebung auf mediale Konsumgüter geklärt wären. Es ist für mich vor allem strittig, ob die Urteile des Verfassungsgerichtes so ausgelegt werden können, dass sie die konkrete Verfolgung von Minderheiten (Nicht-Nutzern von Radio und Fernsehen) und Opposition (Gegner von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten usw.) legitimieren würden. Der Autor des Schreibens argumentiert in der Tat so, als wenn das Bundesverfassungsgericht entschieden hätte, dass es in Zukunft erlaubt sei, Minderheiten politisch zu verfolgen, weil sie eine ungünstige Statistik gegen sich hätten.
Viele Bürger sind mit ihren verwaltungsrechtlichen Klagen im Übrigen noch gar nicht in Karlsruhe angekommen, was vor allem damit zusammenhängt, dass die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt sich ihre Kläger dadurch selber aussuchen können, dass sie in ihrem Sinne entscheiden können, welchem Bürger sie einen Widerspruchsbescheid ausstellen und welchem nicht. Ein Widerspruchsbescheid eröffnet erst die Möglichkeit gegen den Rundfunkbeitrag bzw. dem RBStV vor einem Verwaltungsgericht zu klagen. Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass es eben nicht selbstverständlich ist, dass man einen solchen Widerspruchsbescheid erhält. Die erfolgreiche Verfassungsbeschwerde zu der Beitragserhebung auf Zweitwohnungen zeigt sogar auf, dass die Rundfunkanstalten diese Möglichkeit der Klägerauswahl  gezielt zur Manipulation einsetzen. Der Kläger aus diesem Verfahren musste nämlich die für ihn zuständige Rundfunkanstalt mit dem Rechtsmittel der Untätigkeitsklage zur Ausstellung eines Widerspruchsbescheides zwingen. Da nicht jeder Bürger und auch nicht jeder Rechtsanwalt auf so eine Idee kommt, erklärt sich daraus auch der Umstand, dass es im Jahre 2013 nur etwa 600 Klagen gegen den Rundfunkbeitrag gab. Diese Statistik ist dann bis zum Jahre 2017 auf 4940 neue Klagen angestiegen, wobei man davon ausgehen kann, dass im Jahre 2018 die Marke von mehr als fünf-tausend neuen Klagen gegen den Rundfunkbeitrag überschritten worden sein dürfte. Der Anstieg erklärt sich vor allem damit, dass viele Bürger, die vorher nicht gebührenpflichtig waren, den Rundfunkbeitrag die ersten Jahre nur unter dem Vorbehalt der verfassungsrechtlichen Klärung bezahlt haben oder sich in regelmäßigen Abständen einfach pfänden lassen haben, was sogar durch die Verdopplung der Anzahl der eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen seit 2013 belegt wird (vgl. Graphik, S. 25, Beitragsservice Jahresbericht 2015). Diese Umstände erklären, weshalb die Anzahl der Beitragskonten in Rückstand auch fünf Jahre nach seiner Einführung immer noch sehr hoch ist. Nach den letzten Angaben des Beitragsservice im Jahresbericht 2017 liegt die Zahl der Konten im Rückstand zum Stichtag des 31.12.2017 bei rund 4,25 Millionen Beitragskonten (vgl. ebda. S. 21). Selbst wenn von diesen 4,25 Millionen Beitragskonten im Widerstand am Ende nur 20.000 Totalverweigerer übrig bleiben sollten, die sich durch Vollstreckungsmaßnahmen immer wieder pfänden lassen, ist die Frage danach berechtigt, wer die politische Verantwortung für diese massenhafte Verfolgung übernimmt.
Wenn der Ministerpräsident persönlich die politische Verantwortung für die Verfolgung von Menschen übernimmt, die den Konsum von Rundfunk und Fernsehen grundsätzlich ablehnen, dann sollte dies auch aus den mir übersendeten Unterlagen deutlich hervorgehen.
Daher bitte ich an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich um die Aufklärung der Autorenschaft des Schreibens vom 15. November 2018 an den Präsidenten des Landtags, das offensichtlich zur Ablehnung meiner Petition durch den Ausschuss in seiner Sitzung vom 11.12.2018 geführt hat. 

Es ist jedenfalls eine Ungeheuerlichkeit, dass ich vom Petitionsausschuss und vom Ministerpräsident auf den Gerichtsweg verwiesen werde, obwohl Sie aus meiner Petition entnehmen können, dass ich mich dort schon seit Jahren befinde. Es war mir in diesem Zusammenhang durchaus auch ein Bedürfnis den Gesetzgeber darüber zu informieren, dass die Gerichte ihre Probleme mit der Auslegung des erwähnten Paragraphen aus dem RBStV haben, weil im Gesetz eben nicht wirklich definiert wurde, was ein Härtefall ist. Aus der Nicht-Annahmeentscheidung in der Sache - AZ: 1 BvR 2550/12 - können Sie jedoch entnehmen, dass das Bundesverfassungsgericht zumindest einräumt, dass es eine Befreiungsmöglichkeit für Menschen geben könnte, die den Konsum von Rundfunk und Fernsehen grundsätzlich ablehnen. Die in diesem Verfahren geschilderten Lebensumstände sind zudem nicht mit den Lebensumständen der Kläger aus den vier Leitverfahren zu den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 vergleichbar, da alle Kläger aus diesen Verfahren zumindest ein Radiogerät vor der Einführung des Rundfunkbeitrages bei den Landesrundfunkanstalt angemeldet hatten. Daher kann nicht ernsthaft argumentiert werden, dass es durch die Befreiung der Nicht-Nutzer von Rundfunk und Fernsehen zu angeblich inakzeptablen Einnahmeeinbussen kommen würde, da es diese Einnahmen vorher gar nicht gab. Vielmehr muss sich der Gesetzgeber die Kritik gefallen lassen, dass er es sich zu einfach gemacht hat, als er den RGebStV hernahm, um ihn in den im Wortlaut fast identischen RBStV zu verwandeln, obwohl ihm wohlmöglich bewusst war, dass er damit eine unzumutbare Zahlungspflicht für einige Bürger dieses Landes schaffen würde. Hinsichtlich des wagen Finanzierungseinwandes des Ministerpräsidenten möchte ich an dieser Stelle mal auf die Kosten hinweisen, die die etwa 1,4 Millionen Vollstreckungsmaßnahmen verursachen, die der Beitragsservice jährlich einleitet. In vielen Fällen können die Kosten der Maßnahmen nicht einmal eingetrieben werden, weil die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Opfer dies nicht erlauben.
Der Ministerpräsident vergisst in seinem Schreiben ebenso zu erwähnen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinen Urteilen vom 18. Juli 2018 dem Gesetzgeber den Auftrag gegeben hat, die Befreiung der Inhaber von mehreren Wohnungen von der Beitragspflicht bis zum 30. Juni 2020 neue zu regeln. Meine Petition in diesem Zuge sich gleichzeitig mit den Härtefällen zu befassen, die in Karlsruhe noch gar nicht tatsächlich verhandelt wurden, ist also nicht abwegig. Es geht auch nicht um eine Änderung des § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV, wie das Schreiben des Ministerpräsidenten suggeriert, sondern vielmehr um die Anwendung desselben Paragraphen.

Aus meinem Vorschlag den Rundfunkbeitrag alternativ für karitative Zecke zu spenden, können Sie entnehmen, dass es mir nicht um Geld oder irgendwelche Finanzierungsprobleme geht, sondern um etwas für mich zumindest wesentlich wichtigeres geht, nämlich den Erhalt von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Deutschland. Darunter verstehe ich neben den Schutz der Bürger durch Grundrechte und Menschenrechte vor allem den Schutz von Minderheiten und Opposition, ohne den ein demokratischer Rechtsstaat gar nicht existieren könnte.
Nachdem sich der Beitragsservice der Landesrundfunkanstalten in den letzten zwei Jahre vor allem mit Vollstreckungsmaßnahmen gegen Inhaber von Haushalten zurückgehalten hat, die Opfer einer der 7,2 Millionen rechtlich fragwürdigen Zwangsanmeldungen geworden sind, die es seit 2014 gab (vgl. hierzu Jahresberichte Beitragsservice), gehe ich davon aus, dass der Beitragsservice sich nach den ersten Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes nunmehr ermuntert sieht, die Inhaber dieser Personenhaushalte mit Vollstreckungsmaßnahmen verstärkt ins Visier zu nehmen, um die immer noch hohe Anzahl von 4,25 Millionen Beitragskonten im Rückstand weiter zu reduzieren. Damit wird es zwangsläufig zu einer konkreten politischen Verfolgung von Minderheiten (Nicht-Nutzern von Rundfunk und Fernsehen) und Opponenten (z. B. grundsätzliche Gegnern des Konsums von Rundfunk und Fernsehens) kommen, die ich durch meine Petition verhindern wollte. Ich hoffe, dass Sie jetzt verstehen, weshalb ich auf die Klärung der Frage nach der politischen Verantwortung für die Zurückweisung meiner Petition beharre. Es ist mir durchaus bewusst, dass man einen Staat, der Unrecht begehen will, nicht aufhalten kann. Man kann einem solchem Staat jedoch immer wieder sagen, dass er Unrecht tut. Es gibt für mich jedenfalls nichts, dass die konkrete politische Verfolgung von Minderheiten und Opposition rechtfertigen würde, sowie sie seit einiger Zeit in Deutschland durch die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen praktiziert wird. Unabhängig davon wie man die Abgabe nennt, ist und bleibt der Rundfunkbeitrag eine zweckgebundene Abgabe, deren Zweck man ablehnen kann. Der Zweck heiligt eben nicht die Mittel; was insbesondere dann gilt, wenn es darum geht, die weltanschaulichen Grundsätze anderer Menschen zu unterdrücken. Es ist in diesem Kontext durchaus bezeichnend, dass die ganze Gesetzesgebung zum Rundfunkbeitrag von Menschen getragen wird, die im Bereich der Medien tätig sind; also in irgendeiner Form von der Finanzierung der Rundfunkeinrichtungen durch den Rundfunkbeitrag profitieren.

Den Opfern dieser Politik wird am Ende wohl nichts anderes übrig bleiben, als sich in Opferverbänden zusammenzuschließen, um sich an die internationalen Institutionen zu wenden, die sich mit der politischen Verfolgung von Minderheiten und Opposition in Unrechtsstaaten beschäftigen. Da die Bundesrepublik Deutschland noch nicht zu den bekannten Verfolgerstaaten gehört, gilt es für mich daher schon jetzt als potentiellem Opfer dieser Verfolgungsabsicht die politischen Verantwortlichkeiten für dieses Unrecht sicherzustellen.
Daher möchte Sie noch einmal in aller Höflichkeit darum bitten, aufzuklären, ob das an Sie ergangene Schreiben vom 15. November 2018 tatsächlich vom Ministerpräsident selbst verfasst wurde oder lediglich von einem Mitarbeiter aus der Staatskanzlei, der wohlmöglich sogar aus dem Bereich der Medienwelt kommt.

                           Hochachtungsvoll
Anlagen: 2



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Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
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Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Mein Bekannter hat mir gestern erzählt, dass er mit Hinweis auf sein Schreiben vom Neujahrstag an den Landtagspräsidenten (siehe oben) letzte Woche eine Mitteilung vom Petitionsausschuss des Landtags in Nordrhein-Westfalen erhalten hat, in dem ihm überraschenderweise mitgeteilt wurde, dass sein Anliegen noch einmal überprüft wird. Da bin ich mal gespannt, was dabei dann herauskommt.


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Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
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Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
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Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

P
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... eine Mitteilung vom Petitionsausschuss ..., dass sein Anliegen noch einmal überprüft wird. Da bin ich mal gespannt, was dabei dann herauskommt.
https://www.juracademy.de/verwaltungsprozessrecht/einleitung/1-teil-einleitung/a-rechtsbehelfe/i-formlose-rechtsbehelfe.html
Es erfolgt "formlos, fristlos und fruchtlos" dazu 'irgendwann' die "Mitteilung von der Art der Erledigung".
Zum Grund siehe z.B. hier bei den "..." nach Petition
Zitat
Zu den formlosen Rechtsbehelfen, mittels derer der Bürger eine Kontrolle der Verwaltung „anregen“ – nicht aber: „erzwingen“ – kann und die häufig als „formlos, fristlos und fruchtlos“ verspottet werden, gehört die...
Petition: ...


In Sachsen war ein möglicher Grund z.B.
Zitat
Eine Behandlung Ihres Anliegens als Petition ist jedoch nicht möglich.

Der Petitionsausschuss kann sich mit allen Anliegen befassen, die sich auf Verwaltungsmaßnahmen von Ämtern und Behörden beziehen, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen.
Siehe für weitere Informationen zu diesem Vorgang unter
Bestätigungen, dass jeweil. Rundfunkanstalt KEINE Behörde ist
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22643.msg144957.html#msg144957

--> Das Problem, wenn Mehrländer, dann u.U. keine Verwaltung nur eines Landes ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Januar 2019, 00:57 von Bürger«

o
  • Beiträge: 1.575
Erst jetzt habe ich die Muße, den oben wiedergegebenen Text an den Landtagspräsidenten zu lesen.

Ich bin angenehm überrascht darüber, dass der Text feine Argumente bringt sowie sehr gut lesbar und vor allem respektvoll formuliert ist. Die Pointe

Zitat
[...] Es ist mir durchaus bewusst, dass man einen Staat, der Unrecht begehen will, nicht aufhalten kann.
Man kann einem solchem Staat jedoch immer wieder sagen, dass er Unrecht tut. [...]

finde ich sehr gut. Das kann man auch einem Landtagspräsidenten so sagen, ohne die Grenzen der Höflichkeit zu überschreiten.
 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Februar 2019, 22:15 von Bürger«

  • Beiträge: 695
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Diskriminierung ist in Deutschland eigentlich verboten, dennoch meinen Politik, Medien und Gerichte, von diesem Verbot absehen zu können, wenn es um den Rundfunkbeitrag geht. Mein Bekannter versucht gerade herauszufinden, welche Rolle dabei die Referate für Medien- und Presserecht in den Staatskanzleien der Landesregierungen spielen. Er hat in diesem Zusammenhang dem Petitionsausschuss im Land Nordrhein-Westfalen geschrieben. Das Schreiben darf ich wie immer in anonymisierter Form im Forum veröffentlichen:
Zitat
Landtag Nordrhein-Westfalen
- Petitionsausschuss -
Platz des Landtags 1
40221 Düsseldorf
                                                                 


Betr.: Petition: 17-P-2019-06330-01; c/o Befreiungsmöglichkeit vom
          Rundfunkbeitrag bei Nicht-Nutzung von Rundfunk und Fernsehen,
          wenn die Beitragssumme alternativ für karitative Zwecke gespendet wird.

         
             
Sehr geehrter Petitionsausschuss,

mit Bezug auf ihr Schreiben vom 22.01.2019 und meine Eingabe mit Datum vom Neujahrstag übersende ich Ihnen eine Kopie der Nicht-Annahmeentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes in der Sache – 1 BvR 2550/12 – vom 12.12.2012 zur Kenntnis, die ein Bekannter für mich vor einigen Jahren von der Webseite des Bundesverfassungsgerichtes heruntergeladen hat. Die Quelle dürfte damit auch für Sie überprüfbar sein.

Da der Referent für Medien- und Presserecht aus der Staatskanzlei die Hinweise des Gerichtes zur Auslegung des §4 Abs. 6 Satz 2 RBStV wahrscheinlich bewusst falsch oder zumindest in sehr fahrlässige Weise interpretiert hat, möchte ich Sie bitten die entsprechenden Passagen selbst zur Kenntnis zu nehmen.

Sofern in der Sache noch weiterer Klärungsbedarf bestehen sollte, stehe ich Ihnen selbstverständlich für jegliche Rückfragen in schriftlicher Form zur Verfügung.

Hochachtungsvoll


Anlage: Beschluss zur Nicht-Annahme des Bundesverfassungsgerichtes in der
              Beschwerdesache – 1 BvR 2550/12 – vom 12.12.2012.

Quellenverzeichnis:

BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Dezember 2012
- 1 BvR 2550/12 - Rn. (1-10),

http://www.bverfg.de/e/rk20121212_1bvr255012.html
Zitat
Rn 5
Im vorliegenden Fall kann der Beschwerdeführer die von ihm gerügten Grundrechtsverletzungen in zumutbarer Weise in verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren gegen die Beitragserhebung geltend machen. Ein solcher Rechtsbehelf wäre jedenfalls nicht von vorneherein aussichtslos. Zudem ist er gehalten, zunächst die Befreiung von der Beitragspflicht zu beantragen. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Satz 2 der Vorschrift nennt zwar ein Beispiel eines Härtefalls, enthält jedoch keine abschließende Aufzählung, so dass andere Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden können. Es ist jedenfalls auch nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer mit einem solchen Härtefallantrag, bei dem er seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen könnte, eine Beitragsbefreiung erreichen kann. So soll nach der Begründung des baden-württembergischen Zustimmungsgesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ein besonderer Härtefall unter anderem dann anzunehmen sein, wenn es einem Rundfunkbeitragsschuldner objektiv unmöglich wäre, zumindest über einen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen (LTDrucks Baden-Württemberg 15/197, S. 41).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Februar 2019, 22:20 von Bürger«
Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

  • Beiträge: 695
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Mit Bezug auf diese Petition zeigt die Schweiz, die so etwas ähnliches wie den Rundfunkbeitrag eingeführt hat, dass die Befreiung von Nicht-Nutzern durchaus möglich ist. Siehe hierzu:

Schweiz: Mediensteuer - bisher 1800 Gesuche um Befreiung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30277.msg189707/topicseen.html

Es wird aber auch dort sicherlich noch über die Gleichsetzung von Internet mit einer Empfangsmöglichkeit, die in vielen europäischen Ländern angelehnt wird, gestritten werden, was in dem obigen Thread auch diskutiert wird.


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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Ich habe den obigen Zeitungsartikel aus der Neuen Züricher Zeitung an meinen Bekannten weitergeleitet. Er hat diesen Artikel in der Zwischenzeit an den Petitionsausschuss weitergeleitet und mir die Erlaubnis gegeben sein Anschreiben hier in anonymisierter Form zu veröffentlichen: 
 
Zitat

Landtag Nordrhein-Westfalen
- Petitionsausschuss -
Platz des Landtags 1
40221 Düsseldorf
                                                                 


Betr.: Petition: 17-P-2019-06330-01; c/o Befreiungsmöglichkeit vom
          Rundfunkbeitrag bei Nicht-Nutzung von Rundfunk und Fernsehen,
          wenn die Beitragssumme alternativ für karitative Zwecke gespendet wird.

         
             
Sehr geehrter Petitionsausschuss,

mit Bezug auf ihr Schreiben vom 22.01.2019 und meine Eingaben vom Neujahrstag und vom 28.01.2019 in der obigen Angelegenheit übersende ich Ihnen einen Artikel aus der Neuen Züricher Zeitung vom 26.02.2019 zur Kenntnis. Ein Bekannter hatte mir die Kopie dieses Artikels übergeben, um mich darauf aufmerksam zu machen, dass es in der Schweiz eine ähnliche Lösung für die in meiner Petition aufgeworfene Problematik gibt, weshalb ich diese Kopie an Sie weiterleiten möchte.

Aus dem Zeitungsartikel können Sie tatsächlich entnehmen, dass es möglich ist, die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu reformieren, ohne dass dabei gleichzeitig die konkrete Verfolgung von Minderheiten (Nicht-Nutzern von Rundfunk und Fernsehen) und von Opponenten (Gegner von über staatliche Beihilfe finanzierte Rundfunkanstalten) eingeleitet wird.     

Im Kern entspricht die Schweizer Lösung schon dem, was ich in meiner Petition vom 3. August 2018 vorschlage, wenngleich die Spende für karitative Zwecke fehlt. Die gleichzeitige Spende an karitative Zwecke halte ich jedoch für wichtig, da sich die Antragsteller nur so vor irgendwelchen unseriösen Unterstellungen schützen können. 

                                  Hochachtungsvoll



Anlage:
Artikel aus der Neue Züricher Zeitung vom 26.02.2019
https://www.nzz.ch/feuilleton/medien/mediensteuer-bisher-1800-gesuche-fuer-befreiung-ld.1462578



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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Mein Bekannter hat mich gebeten, das folgende Anschreiben in der Sache an die Auskunftsstelle des Petitionsausschusses hier im Forum in anonymisierter Form zu veröffentlichen:

Zitat
Landtag Nordrhein-Westfalen
- Petitionsausschuss -
Platz des Landtags 1
40221 Düsseldorf
                                                                 


Betr.: Eingaben vom 01.01.2019, 28.01.2019 und 03.03.2019 zur Petition I.A.3/
         17-P-2019-06330-01 mit Eingang beim Petitionsausschuss am 22.01.2019;
         c/o Befreiungsmöglichkeit vom Rundfunkbeitrag bei Nicht-Nutzung von
         Rundfunk und Fernsehen, wenn die Beitragssumme alternativ für
         karitative Zwecke gespendet wird.     
 
             
Sehr geehrte Frau X,

mit Bezug auf den obigen Vorgang wird angefragt, ob der Petitionsausschuss Kenntnisse darüber hat, ob der Landtag in Nordrhein-Westfalen auf Grund der für verfassungswidrig erklärten Rundfunkbeitragserhebung auf Zweitwohnungen (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 981/17) beabsichtigt, noch über weitere Befreiungsmöglichkeiten vom Rundfunkbeitrag zu beraten. Das Bundesverfassungsgericht hatte in dem Urteil die Gesetzgeber dazu verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2020 eine Neureglung zu treffen.

Auf Grund meiner teilweise noch anhängigen Klagen gegen den Rundfunkbeitrag bin ich bisher von konkreten Vollstreckungsmaßnahmen in der Sache verschont geblieben (vgl. Anlage 1). Daher stellt sich für mich immer noch die Frage, ob es eine Alternative zur Erduldung von Vollstreckungsmaßnahmen gibt, wie Sie aus der bisher eingereichten Dokumentation entnehmen können. Da ich nach wie vor über eine ausgezeichnete Bonität verfüge (vgl. Anlage 2), würde die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen zu einer erheblichen Schädigung meines Rufes und meines Ansehens führen. Dies wäre dann auch nicht mehr reparabel, weshalb ich die in meiner Petition vorgeschlagene Alternative immer noch vorziehen würde.
     
Für eine kurze Rückmeldung in der Angelegenheit wäre ich Ihnen daher dankbar.

Hochachtungsvoll 




Anlage 1: Aktuelle Zahlungsaufforderung des Beitragsservice für die Rundfunkbeiträge
                 von 01.2013 bis 06.2019.
Anlage 2: Aktuelle Schufa Bonitätsauskunft
   


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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Mein Bekannter hat mittlerweile auf seine Eingabe vom 01.01.2019 ein Antwortschreiben vom Petitionsausschuss in der Sache 17-P-2019-06330-01 erhalten, das er mir gegeben hat, um es hier in anonymisierter Form zu veröffentlichen. Es steht damit jedem frei, sich aus den hier veröffentlichen Dokumenten heraus selbst einen Überblick zu verschaffen, ob die beiden eingerechneten Petitionen wirklich in sachdienlicher Weise behandelt wurden. Das Antwortschreiben besteht aus zwei Teilen:

a) Beschluss des Petitionsausschuss vom 18.06.2019
b) Stellungnahme des Ministerpräsidenten vom 18.04.2019

Sehr geehrter Herr X,


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  • Beiträge: 695
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Es ist schon interessant, wo und wie bei der dem WDR wohlwollenden Stellungnahme des Ministerpräsidenten der Fokus gesetzt wurde, d. h. welche Bereiche aus der Petition meines Bekannten hervorgehoben wurden und welche Bereiche einfach ignoriert werden. Dieses Dokument  ist für uns letztendlich nur als Beweismittel für zukünftige Auseinandersetzung dienlich; was natürlich bedauerlich ist, da wir schon gehofft hatten, dass die von uns vorgeschlagene Lösung zu den aufgeworfenen Problemen einen alternativen Weg durch die Möglichkeit der Spende bei karitativen Einrichtungen für sinnvoll gehalten werden könnte.
Eine signifikantes Beweismittel dürfte für den weiteren Werdegang in der Sache vor allem die folgende Sequenz aus der Stellungnahme des Ministerpräsidenten sein:
Zitat
Für Beitragsschuldnerinnen und Beitragsschuldnern, die ihrer gesetzlich gegebenen Rundfunkbeitragspflicht nicht nachkommen, sind Zwangsmaßnahmen vorgesehen. Diese Beitragsschuldnerinnen und Beitragsschuldner stellen – wie aus den vom Petenten zitierten Berichten des Beitragsservice hervorgeht – eine zahlenmäßige Minderheit dar. Letzteres ist unter dem Aspekt der bedarfsgerechten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sehr zu begrüßen.
Im Klartext bedeutet dieser Absatz letztendlich nicht anderes als das, dass jeder Angehöriger einer Minderheit in Deutschland „begrüßenswerter“ Weise mit Vollstreckungsmaßnahmen verfolgt werden darf, weil er zahlenmäßig zu vernachlässigen sei. Da es uns in der Sache nicht um die Zahlungsverweigerung für einen unnützen Staatsfunk, sondern um die Verteidigung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit geht, sollten wir uns schon jetzt mit den Beschwerdemöglichkeiten im Rahmen des UN-Zivilpaktes beschäftigen, da es bei solchen Vollstreckungsmaßnahmen um eine konkrete politische Verfolgung von Minderheiten (Nicht-Nutzer von Rundfunk und Fernsehen) und Opponenten (Gegner der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und deren Finanzierung) ausgelöst durch eine staatliche Rundfunkbehörden geht. Es geht also weiter nach:

The Human Rights Committee,
c/o Petitions Unit
Office of the High Commissioner for Human Rights
United Nations Office at Geneva
CH-1211 Geneva 10, Switzerland


Eine Ausschöpfung des inländischen Rechtsweges ist hier zwar erwünscht, aber nicht notwendig. Eine Musterbeschwerde kann man auf Seite 116 ff. in der folgenden Publikation finden:
Die Individualbeschwerde nach dem Fakultativprotokoll zum Zivilpakt. Ein Handbuch für die Praxis von Bernhard Schäfer. In:
https://publishup.uni-potsdam.de/opus4-ubp/frontdoor/deliver/index/docId/529/file/schaefer_b.pdf
https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/uploads/tx_commerce/handbuch_die_individualbeschwerde_nach_dem_fakultativprotokoll_z_zivilpakt.pdf
https://www.ssoar.info/ssoar/handle/document/32831

Das Schreiben des Vertreters des Ministerpräsidenten wird natürlich nicht unbeantwortet bleiben (Fortsetzung folgt).


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f
  • Beiträge: 18
Ich verstehe nicht, warum jemand ganz wild darauf ist den Rundfunktaler alternativ spenden zu können?

Reicht es nicht, einfach nur nicht zahlen zu müssen, was man nicht bestellt hat, also ein bedingungsloses opt-out?

In beiden Fällen erhalten die Staatssender keinen Zwangsbeitrag.



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k
  • Beiträge: 27
Ich verstehe nicht, warum jemand ganz wild darauf ist den Rundfunktaler alternativ spenden zu können?

Ich finde die Aktion gut, ich wäre sogar bereit den doppelten oder dreifachen Betrag in eine Richtung zu spenden, die das Geld wirklich gebrauchen kann, solange der Zwangsrundfunk kein Geld von mir erhält. Ich wäre also auch für Tips dankbar (Kosten bis ca. 50€ /Monat), die es ermöglichen, den Beitrag zu verhindern oder genügend Kosten auf Seite des ZRF zu erzeugen, dass ihnen von meinem Beitrag nichts übrig bleibt (Aufwände erzeugen etc.).


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