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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Aktionen – Alternativen – Erlebnisse => Thema gestartet von: art18GG am 27. Dezember 2018, 14:20

Titel: Petition zur Befreiung durch Spende für karitative Zwecke
Beitrag von: art18GG am 27. Dezember 2018, 14:20
Mein Bekannter hat mal wieder geschrieben; ihr wisst schon, der mit der Oma in der DDR, der als Sechsjähriger dabei erwischt wurde, dass er ein Mickymaus-Heft über die Grenze geschmuggelt hat; was ziemlichen Ärger zuerst mit einem Grenzschützer und dann mit den Eltern gab. Nach diesem traumatischen Erlebnis hat er bereits sehr früh gelernt, dass Freiheit etwas sehr Wichtiges ist. Die Oma hat er danach nie wieder besucht.

Diesmal hat er an den Petitionsausschuss des Landtags in Düsseldorf geschrieben, um die Frage zu klären, weshalb es für die Ablehner des Konsums von Rundfunk und Fernsehen keine Alternativlösung zum Zwangsbeitrag gibt. Er hat mir erlaubt, seine Petition im Forum in anonymisierter Form zu veröffentlichen:

Zitat
Landtag Nordrhein-Westfalen
- Petitionsausschuss -
Platz des Landtags 1
40221 Düsseldorf
                                                                 


Betr.: Befreiungsmöglichkeit vom Rundfunkbeitrag bei Nicht-Nutzung
          von Rundfunk und Fernsehen im Sinne der Härtefallreglung nach
          § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV, wenn die Beitragssumme alternativ für
          karitative Zwecke gespendet wird.
          Betroffene Behörde: Westdeutscher Rundfunk (WDR) in Köln

         
             
Sehr geehrter Petitionsausschuss,

nach den Urteilen vom 18. Juli 2018, in denen die neue Abgabenform des Rundfunkbeitrages zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (ÖRR) eine weitestgehende Bestätigung durch das Bundesverfassungsgericht gefunden hat, ist es an der Zeit, sich endlich mit den unzumutbaren Härten dieser neuen Abgabenform zu beschäftigen.
Daher beantrage ich mit meiner Petition die Einrichtung einer Befreiungsmöglichkeit vom Rundfunkbeitrag für die Nicht-Nutzer von Rundfunk und Fernsehen im Sinne der Härtefallreglung nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV, wenn die Beitragssumme alternativ für karitative Zwecke gespendet wird.

Als bevorzugte Einrichtungen für diese alternative Spende habe ich an allgemein anerkannte Organisationen wie das Deutsche Rote Kreuz, Malteser Hilfsdienst, Ärzte ohne Grenzen, Misereor, Brot für die Welt und vergleichbare Einrichtungen gedacht, wobei es keinen Aufwand machen dürfte, eine detaillierte Liste von akzeptierten Einrichtungen auszuarbeiten. Der Verwaltungsaufwand dürfte sich auch in Grenzen halten, da spendenfähige Organisationen in der Regel selbst über eine Verwaltung verfügen, die in der Lage ist, Spendenbescheinigungen auszustellen.       

Der Petitionsausschuss ist in dieser Angelegenheit schon deshalb zuständig, weil die Rundfunkanstalten die Schuld für die nicht-bestehende Möglichkeit der Befreiung vom Rundfunkbeitrag für Nicht-Nutzer und Gegner der ÖRR auf den Gesetzgeber abwälzen, wie Sie aus der beigefügten Kopie des Widerspruchsbescheides des Westdeutschen Rundfunks vom 13.02.2017 entnehmen können. Denn die beiden Mitarbeiter des WDR stellen in dem Schreiben zu meinem Vorschlag, den Beitrag alternativ an karitative Einrichtungen zu spenden, fest, dass dies „vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und nicht gewollt“ sei.
Ich finde die Berufung auf den Gesetzgeber an dieser Stelle sehr merkwürdig, da die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an anderer Stelle keine Probleme damit hatten, eine Entscheidung zu treffen, auch ohne dass es eine gesetzliche Reglung für einen vergleichbaren Vorgang gab. Hiermit beziehe ich mich auf die Zwangsregistrierung meiner Person bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (ÖRR), die der Beitragsservice in seinem Geschäftsbericht aus dem Jahre 2014 als Direktanmeldung bezeichnet. Aus diesem Bericht geht eindeutig hervor, dass diese Zwangsanmeldung, die auch automatische Anmeldung genannt wird, lediglich auf einen Beschluss der Intendanten und Intendantinnen zurückgeht (vgl. ebda, S. 46) und damit keine Verankerung im RBStV hat. Dies legt mir zumindest die Annahme nahe, dass die Intendanten und Intendantinnen sehr wohl die Möglichkeit hätten, eine vergleichbare Entscheidung zur Befreiung der Nicht-Nutzer und Gegner des ÖRR zu treffen. Da dies scheinbar nicht gewollt ist, bleibt mir keine andere Möglichkeit mich eben an den Gesetzgeber zu wenden.

Mein Befreiungsantrag hatte ich in Anlehnung an die Nicht-Annahmeentscheidung zu eine der ersten Verfassungsbeschwerden gegen den RBStV – AZ: 1 BvR 2550/12 – gestellt. Denn in der Begründung des Verfassungsgerichtes wurde ausdrücklich auf die Möglichkeit der Antragstellung auf Befreiung auf Grund eines Härtefalles nach §4 Abs. 6 Satz 1 RBStV für Nicht-Nutzer von Rundfunk und Fernsehen verwiesen. Dies war sogar eine der beiden ausschlaggebenden Gründe die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidungen anzunehmen, womit mein Befreiungsantrag auch nicht unbegründet war. Mein Vorschlag, den Beitrag alternativ für allgemein anerkannte gute Zwecke zu spenden, fand ich dann eigentlich sehr vernünftig, um weitere rechtliche Auseinandersetzungen zu immer noch ungeklärten Sachverhalten zu vermeiden. 

Anstößig fand ich jedoch nicht nur, dass sich über die Anregung des Bundesverfassungsgerichts hinweggesetzt wurde, sondern auch die Hinweise, die der WDR zu den Befreiungsmöglichkeit aus sozialen Gründen gibt; was übrigens gar nicht von meiner Seite beantragt wurde. Auch hier beruft der WDR sich wieder auf den Gesetzgeber, wenn er auf Seite 2 seines Schreibens feststellt:
„Eine Befreiung wegen geringen Einkommens hat der Gesetzgeber ebenso wenig vorgesehen wie eine Befreiung wegen nicht Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die entsprechenden Voraussetzungen wurden Ihnen im Ablehnungsbescheid detailliert benannt (Vorlage eines Sozialleistungsbescheides)“.
Soweit ich das richtig verstehe, sollen alle Menschen mit geringen Einkommen dazu gezwungen werden, Sozialämter aufzusuchen, um einen blöden Antrag für etwas zu stellen, dass sie gar nicht nutzen wollen. Dies zeigt mir jedenfalls, wie realitätsfern die Politik und auch die Verantwortlichen vom WDR mittlerweile geworden sind, da diesen eigentlich bekannt sein sollte, dass es viele Menschen in Deutschland mit geringen Einkommen gibt, das in vielen Fällen sogar unter dem Satz der Sozialleistungen liegt. Diese Menschen leben wie sie leben, weil sie eben nicht irgendwelche Sozialbehörden aufsuchen wollen und gehen deshalb lieber einer geringfügigen Beschäftigung nach, obwohl sie sich mit einer Flucht in das Sozialsystem häufig sogar besserstellen würden. Ein Antrag auf Sozialleistungen sollte zudem auch nur eine Ausnahme und nicht die Lösung für irgendwelche Probleme sein, die irgendwelche überfinanzierten Rundfunkanstalten haben. Solche Menschen in die Sozialhilfe zu treiben, halte ich für unverantwortlich.     

Daher habe ich mich näher mit diesem Thema beschäftigt. Dabei ist mir aufgefallen, dass das System der staatlichen Rundfunkfinanzierung schon vor der Einführung des Rundfunkbeitrages ein unbarmherziges System gewesen ist. Hierzu verweise ich nur auf die exorbitanten Statistiken zu Mahnverfahren und Vollstreckungsverfahren in den Jahresberichten des Beitragsservices aus den Jahren 2013 bis 2015, aus denen eindeutig hervorgeht, dass die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen dort ohne Rücksicht auf Verluste als ein Art Garant der Einnahmesicherung gesehen wird und wurde. Denn der ÖRR kann auf Grund seiner amtlichen Kompetenzen bei der Durchführung dieser Form der Einnahmesicherung auf eine uneingeschränkte Unterstützung der Stadtkassen und sonstiger staatlicher Vollstreckungsorgane bauen, die man wohl als einzigartig in der Welt bezeichnen kann. Tatsache ist, dass sich auf Grund dieser sehr bequemen Situation für die ÖRR die Vollstreckungsmaßnahmen seit der Einführung des Rundfunkbeitrages verdoppelt haben, wie den Daten im Jahresbericht 2015 des Beitragsservices zu entnehmen ist (vgl. ebda, S. 25). Demnach hat sich die Anzahl der Vollstreckungsverfahren von 697.703 im Jahre 2012 auf 1,4 Millionen Vollstreckungsverfahren im Jahre 2015 erhöht. Es kann davon ausgegangen werden, dass die meisten Verfahren sich vor der Einführung des Rundfunkbeitrages bereits gegen Menschen gerichtet hatten, die in einer finanziell prekären Situation lebten, wie z. B. alleinerziehende Mütter. Eine Vielzahl dieser Verfahren wird damals schon zu übertriebenen Härten geführt haben, was die staatlichen Stellen letztendlich zu Helfershelfern degradiert. Generell möchte ich hierzu mal zu bedenken geben, dass die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen durch geschäftlich orientierte ÖRR gegen Personen mit geringen Einkommen oder mit anderen (vielleicht nur zeitweiligen) ökonomischen Problemen aus meiner Sicht jegliche Grundsätze der Barmherzigkeit vermissen lässt. Wenn man dabei noch berücksichtigt, dass es dabei lediglich um die Finanzierung von unnützen Dingen wie Rundfunk und Fernsehen geht, muss ich Ihnen sagen, dass ich die ganze Sache als barbarisch empfinde.

Mit meinen Vorstellungen von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit ist es jedenfalls nicht vereinbar, dass der Staat ganz offensichtlich bei solchen Vollstreckungsmaßnahmen im Dienste des Beitragsservices und damit im Dienst der Landesrundfunkanstalten steht. Denn aus meiner Sicht sollte es eine klare Trennung zwischen Staat und Medien geben, die es in Deutschland aber aus mehreren Gründen nicht gibt. Der Gipfel dieser fehlenden Trennung ist jedoch, dass diese Vollstreckungsmaßnahmen dazu führen, dass in diesem Lande wieder Minderheit (Nicht-Nutzer von Rundfunk und Fernsehen) und Opposition (Gegner des ÖRR) verfolgt werden. Es ist noch nicht so lange her, dass ich mit Freunden aus den Vereinigten Staaten von Amerika über dieses Thema gesprochen habe und diese sich über die ganze Problematik doch sehr gewundert haben. Amerikaner sehen in jeder staatlichen Einmischung in die Belange der Medien einen grundsätzlichen Verstoß gegen die Demokratie, so dass ich schon einige Probleme hatte, ihnen zu erklären, was ein ÖRR überhaupt ist. Je mehr ich ihnen jedoch das System ÖRR erklärt habe, desto mehr waren sie auch empört, so dass sie mir angeboten haben, dass ich zu ihnen nach Amerika kommen könnte, wenn es hier wirklich hart auf hart kommen würde.
Bevor ich jedoch wirklich ernsthaft darüber nachdenke, in die USA zu gehen, um dort einen Antrag auf politisches Asyl zu stellen, werde ich vorher jedes rechtliche Mittel ausschöpfen, um dies zu verhindern. Generell gilt natürlich auch für die USA, dass ein solcher Antrag begründet werden muss, was vorzugsweise durch Urteile des Verfolgerstaates geschehen sollte (dies ist in Deutschland auch nicht anders). Mit Bezug auf die diskriminierenden Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes (z. B. im Urteil vom 18.März 2016 – AZ: 6 C 6.15) gegen Nicht-Nutzer von Rundfunk und Fernsehen sehe ich hierzu aber schon jetzt die Voraussetzungen gegeben.

Als politischer Gegner der ÖRR habe ich nach der gegebenen Rechts- und Sachlage nur vier Möglichkeiten mich der ungewollten Beitragszahlung an eine abgelehnte Einrichtung zu entziehen:

(1) Kündigung der Arbeitsstelle oder Reduzierung der Einnahmen, so dass
     die Forderung nach den Sozialleistungensbescheiden erfüllt werden kann.
(2) Kündigung der eigenen Wohnung und Umzug in eine Wohnung, für die
      bereits ein Rundfunkbeitrag gezahlt wird.
(3) Kündigung der eigenen Wohnung und Umzug ins Ausland.
(4) Erduldung der immer wieder eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen

Ich hoffe, dass wir darin übereinstimmen, dass keine dieser vier Lösungen tatsächlich akzeptierbar oder wünschenswert ist. Es leuchtet hoffentlich ein, dass keine anderen Möglichkeiten bestehen, da Sie wahrscheinlich auch keine Mitgliedsbeiträge für eine Partei zahlen würden, der Sie nicht angehören wollen. In Hinblick auf (4) müssten sich die ÖRR zudem mit Recht den Vorwurf der konkreten Verfolgung von Minderheiten (Nicht-Nutzern von Rundfunk und Fernsehen) und politischen Gegnern (z. B. Gegner von jeglicher Form des Staatsfernsehens) gefallen lassen. 

Auch ist darauf hinzuweisen, dass die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung die fehlende Reglung der Befreiung nach § 4 Abs. 6 dadurch kritisiert, dass sie darauf hinweist, dass der Begriff des „besonderen Härtefalls“ im RBStV – wie auch im früheren RGebStV, der in §6 Abs. 3 eine im wesentlichen identische Reglung enthielt – nicht näher umschrieben wird (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 – 6 C 34.10, u. a.). Unabhängig davon, dass das Bundesverfassungsgericht in der oben erwähnten Nicht-Annahmeentscheidung –  1 BvR 2550/12 – eine solche Befreiung im Falle einer besonderen Härte in Aussicht stellt, ist es daher auch als Versäumnis des Gesetzgebers zu betrachten, dass er bei der Umstellung von einer gerätebezogenen auf die wohnungsbezogene Abgabe eben nicht berücksichtigt hat, dass eine solche Umstellung zu neuen Formen der Härte führt; insbesondere wenn man wirklich annehmen muss, dass ihm bewusst war, dass diese Neureglung zu einer Zahlungspflicht führt, von der alle Haushalte in Deutschland betroffen sein würden.   

Aus all diesen Gründen wird darum gebeten, meiner Petition zu entsprechen oder zwischen mir und dem WDR in der Angelegenheit zu vermitteln.     

Hochachtungsvoll

Anlage: Widerspruchsbescheid des WDR vom 13.02.2017

Quellenverzeichnis:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/12/rk20121212_1bvr255012.html

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html

https://wohnungsabgabe.de/klagen/1bvr2550_12_beschwerde.pdf

https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5774/Jahresbericht_2017.pdf

https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5042/Jahresbericht_2016.pdf

https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e4730/Jahresbericht_2015.pdf

https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e1691/Geschaeftsbericht_2014.pdf
Titel: Re: Petition zur Befreiung durch Spende für karitative Zwecke
Beitrag von: unGEZahlt am 27. Dezember 2018, 18:52
Sehr gute Aktion, m. M. n., von art18GG.

Anm.:

Eine ähnliche Idee, aufgrund von Gewissensgründen
den Zahldienst für Rundfunk-Korruptionsunterstützung zu verweigern,
und dafür
lieber für ehrliche, soziale Zivilhilfsdienste zu zahlen,

gab es auch schon vor ca. 6 Jahren:
Ersatzdienstrecht fordern?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3979.msg26203.html#msg26203 .

Markus

Titel: Re: Petition zur Befreiung durch Spende für karitative Zwecke
Beitrag von: art18GG am 03. Januar 2019, 14:53
Da aus meiner Sicht die politischen Verantwortlichkeiten in der Sache „Rundfunkbeitrag“ nicht wirklich ersichtlich sind, möchte ich anregen ähnliche oder vergleichbare Petitionen auch in anderen Landtagen einzubringen, um mehr Licht in die Dunkelheit der Installierung des Unrechtsbeitrages zu bringen. Die juristischen Verantwortlichkeiten liegen für mich deutlich bei den Kirchhofbrüdern, wofür sie sich jetzt vor internationalen Gerichten verantworten müssen.
Mit Bezug auf die anstehenden Klagen zur Zwangsmitgliedschaft in einer unerwünschten und nicht genutzten Vereinigung halte ich solche Petitionen auch sinnvoll, um die Frage zu klären, ob es zur Zwangsmitgliedschaft irgendwelche Alternativen gibt.
 
Mein Bekannter hat für das Land Nordrhein-Westfalen bereits vom dortigen Petitionsausschuss eine Antwort erhalten. Er hat mir erlaubt, die Mitteilung des Petitionsausschuss hier im Forum in anonymisierter Form zu veröffentlichen:

Sehr geehrter Herr X,
Titel: Re: Petition zur Befreiung durch Spende für karitative Zwecke
Beitrag von: art18GG am 03. Januar 2019, 15:23
Dieses Schreiben ist natürlich nicht unbeantwortet geblieben, zumal einige Punkte aus den übersendeten Dokumenten unklar und missverständlich sind. Um diese Sachverhalte aufzuklären, hat mein Bekannter an den erwähnten Landtagspräsidenten geschrieben. Mein Bekannter hat mir erlaubt, dieses Schreiben in anonymisierter Form im Forum zu veröffentlichen:

Zitat
An den                                                                   
Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen
Herrn André Kuper (MdL) persönlich
Platz des Landtags 1
40221 Düsseldorf                                                                     


Betr.: Unvollständiges Schreiben des Ministerpräsidenten an Sie zu meiner
          Petition vom 3. August 2018 hinsichtlich der Bitte unverantwortbare
          Rundfunkbeiträge an karitative Zweck abzuführen.   

         
             
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,

ich wünsche Ihnen erst einmal ein frohes neues Jahr und dem Land Nordrhein-Westfalen, dass Sie sich in diesem Jahr mehr für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit einsetzen, als wie Sie es im letzten Jahr getan habe.

Am 20. Dezember 2018 habe ich die in Kopie beigefügte Mitteilung erhalten, dass der Petitionsausschuss keine Möglichkeit sieht, im Sinne meiner Petition vom 3.August 2018 tätig zu werden, in der es um die Einrichtung der möglichen Befreiung vom Rundfunkbeitrag für diejenigen Menschen geht, die den Konsum von Rundfunk und Fernsehen grundsätzlich ablehnen und diese Medien auch nicht fördern wollen, wenn der Rundfunkbeitrag alternativ für karitative Zwecke gespendet wird.

Aus der beigefügten Dokumentation können Sie entnehmen, dass Sie der einzig explizit genannte Politiker in dem Schreiben sind, den man für diesen Sachverhalt verantwortlich machen kann, weshalb ich mich an Sie wende.

Mit dem Verweis auf ein Schreiben des Ministerpräsidenten wird zwar suggeriert, dass der Ministerpräsident Laschet sich in der Sache geäußert hätte, aber aus der mir übersendeten Kopie geht der tatsächliche Urheber des Schreibens nicht hervor, da es nicht unterzeichnet wurde, weshalb ich dieses Schreiben auch als unvollständig betrachte. Da ich beabsichtige dieses Schreiben an Kritikerkreise weiterzuleiten, bitte ich daher darum, die Urheberschaft des Schreibens zu klären. Denn durch die unbestätigte Weiterleitung des Schreibens in der mir übermittelten Version würde in der Tat der Eindruck entstehen, dass der Ministerpräsident selbst diesen Text verfasst hätte. Da einige Passagen aus dem Text im direkten Widerspruch zu anderen Äußerungen des Ministerpräsident stehen, von denen man in Zeitungen lesen kann (wie z. B. die Forderung nach mehr Sparsamkeit bei den Landesrundfunkanstalt), bitte ich um die Aufklärung der folgenden Frage:

Wurde der Text tatsächlich vom Ministerpräsident selbst verfasst oder nur von einem Mitarbeiter aus der Staatskanzlei des Ministerpräsidenten?

Sofern letzteres zutreffend sein sollte, bitte ich dann zumindest um die Mitteilung darüber, aus welchem Referat der Staatskanzlei dieser Mitarbeiter kommt. Stilistisch erinnert mich das Schreiben schon jetzt an Schreiben, die mir aus dem Referat für Medien- und Presserecht der Staatskanzlei bekannt sind. Hierzu möchte ich generell mal zu bedenken geben, dass man von Mitarbeitern aus solchen Referaten keine objektiven Mitteilungen erwarten kann, wenn es um die Beurteilung der Rechts- und Lebenslage von Menschen geht, die den Konsum von Rundfunk und Fernsehen ablehnen. Dies sollte ihnen auf Grund der unterschiedlichen Weltanschauungen, die hier aufeinander treffen, eigentlich auch ohne weitere Erläuterung einleuchten.

Daher möchte ich zu dem Inhalt des angeblichen Schreibens des Ministerpräsidenten doch einige kritische Anmerkungen machen. Generell sehe ich nicht, dass die grobe Zurückweisung der vier Verfassungsbeschwerden von Steuerrechtlern tatsächlich so ausgelegt werden könne, dass alle verfassungsrechtlichen und menschenrechtlichen Fragen der Verwerfungen aus der Beitragserhebung auf mediale Konsumgüter geklärt wären. Es ist für mich vor allem strittig, ob die Urteile des Verfassungsgerichtes so ausgelegt werden können, dass sie die konkrete Verfolgung von Minderheiten (Nicht-Nutzern von Radio und Fernsehen) und Opposition (Gegner von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten usw.) legitimieren würden. Der Autor des Schreibens argumentiert in der Tat so, als wenn das Bundesverfassungsgericht entschieden hätte, dass es in Zukunft erlaubt sei, Minderheiten politisch zu verfolgen, weil sie eine ungünstige Statistik gegen sich hätten.
Viele Bürger sind mit ihren verwaltungsrechtlichen Klagen im Übrigen noch gar nicht in Karlsruhe angekommen, was vor allem damit zusammenhängt, dass die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt sich ihre Kläger dadurch selber aussuchen können, dass sie in ihrem Sinne entscheiden können, welchem Bürger sie einen Widerspruchsbescheid ausstellen und welchem nicht. Ein Widerspruchsbescheid eröffnet erst die Möglichkeit gegen den Rundfunkbeitrag bzw. dem RBStV vor einem Verwaltungsgericht zu klagen. Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass es eben nicht selbstverständlich ist, dass man einen solchen Widerspruchsbescheid erhält. Die erfolgreiche Verfassungsbeschwerde zu der Beitragserhebung auf Zweitwohnungen zeigt sogar auf, dass die Rundfunkanstalten diese Möglichkeit der Klägerauswahl  gezielt zur Manipulation einsetzen. Der Kläger aus diesem Verfahren musste nämlich die für ihn zuständige Rundfunkanstalt mit dem Rechtsmittel der Untätigkeitsklage zur Ausstellung eines Widerspruchsbescheides zwingen. Da nicht jeder Bürger und auch nicht jeder Rechtsanwalt auf so eine Idee kommt, erklärt sich daraus auch der Umstand, dass es im Jahre 2013 nur etwa 600 Klagen gegen den Rundfunkbeitrag gab. Diese Statistik ist dann bis zum Jahre 2017 auf 4940 neue Klagen angestiegen, wobei man davon ausgehen kann, dass im Jahre 2018 die Marke von mehr als fünf-tausend neuen Klagen gegen den Rundfunkbeitrag überschritten worden sein dürfte. Der Anstieg erklärt sich vor allem damit, dass viele Bürger, die vorher nicht gebührenpflichtig waren, den Rundfunkbeitrag die ersten Jahre nur unter dem Vorbehalt der verfassungsrechtlichen Klärung bezahlt haben oder sich in regelmäßigen Abständen einfach pfänden lassen haben, was sogar durch die Verdopplung der Anzahl der eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen seit 2013 belegt wird (vgl. Graphik, S. 25, Beitragsservice Jahresbericht 2015). Diese Umstände erklären, weshalb die Anzahl der Beitragskonten in Rückstand auch fünf Jahre nach seiner Einführung immer noch sehr hoch ist. Nach den letzten Angaben des Beitragsservice im Jahresbericht 2017 liegt die Zahl der Konten im Rückstand zum Stichtag des 31.12.2017 bei rund 4,25 Millionen Beitragskonten (vgl. ebda. S. 21). Selbst wenn von diesen 4,25 Millionen Beitragskonten im Widerstand am Ende nur 20.000 Totalverweigerer übrig bleiben sollten, die sich durch Vollstreckungsmaßnahmen immer wieder pfänden lassen, ist die Frage danach berechtigt, wer die politische Verantwortung für diese massenhafte Verfolgung übernimmt.
Wenn der Ministerpräsident persönlich die politische Verantwortung für die Verfolgung von Menschen übernimmt, die den Konsum von Rundfunk und Fernsehen grundsätzlich ablehnen, dann sollte dies auch aus den mir übersendeten Unterlagen deutlich hervorgehen.
Daher bitte ich an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich um die Aufklärung der Autorenschaft des Schreibens vom 15. November 2018 an den Präsidenten des Landtags, das offensichtlich zur Ablehnung meiner Petition durch den Ausschuss in seiner Sitzung vom 11.12.2018 geführt hat. 

Es ist jedenfalls eine Ungeheuerlichkeit, dass ich vom Petitionsausschuss und vom Ministerpräsident auf den Gerichtsweg verwiesen werde, obwohl Sie aus meiner Petition entnehmen können, dass ich mich dort schon seit Jahren befinde. Es war mir in diesem Zusammenhang durchaus auch ein Bedürfnis den Gesetzgeber darüber zu informieren, dass die Gerichte ihre Probleme mit der Auslegung des erwähnten Paragraphen aus dem RBStV haben, weil im Gesetz eben nicht wirklich definiert wurde, was ein Härtefall ist. Aus der Nicht-Annahmeentscheidung in der Sache - AZ: 1 BvR 2550/12 - können Sie jedoch entnehmen, dass das Bundesverfassungsgericht zumindest einräumt, dass es eine Befreiungsmöglichkeit für Menschen geben könnte, die den Konsum von Rundfunk und Fernsehen grundsätzlich ablehnen. Die in diesem Verfahren geschilderten Lebensumstände sind zudem nicht mit den Lebensumständen der Kläger aus den vier Leitverfahren zu den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 vergleichbar, da alle Kläger aus diesen Verfahren zumindest ein Radiogerät vor der Einführung des Rundfunkbeitrages bei den Landesrundfunkanstalt angemeldet hatten. Daher kann nicht ernsthaft argumentiert werden, dass es durch die Befreiung der Nicht-Nutzer von Rundfunk und Fernsehen zu angeblich inakzeptablen Einnahmeeinbussen kommen würde, da es diese Einnahmen vorher gar nicht gab. Vielmehr muss sich der Gesetzgeber die Kritik gefallen lassen, dass er es sich zu einfach gemacht hat, als er den RGebStV hernahm, um ihn in den im Wortlaut fast identischen RBStV zu verwandeln, obwohl ihm wohlmöglich bewusst war, dass er damit eine unzumutbare Zahlungspflicht für einige Bürger dieses Landes schaffen würde. Hinsichtlich des wagen Finanzierungseinwandes des Ministerpräsidenten möchte ich an dieser Stelle mal auf die Kosten hinweisen, die die etwa 1,4 Millionen Vollstreckungsmaßnahmen verursachen, die der Beitragsservice jährlich einleitet. In vielen Fällen können die Kosten der Maßnahmen nicht einmal eingetrieben werden, weil die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Opfer dies nicht erlauben.
Der Ministerpräsident vergisst in seinem Schreiben ebenso zu erwähnen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinen Urteilen vom 18. Juli 2018 dem Gesetzgeber den Auftrag gegeben hat, die Befreiung der Inhaber von mehreren Wohnungen von der Beitragspflicht bis zum 30. Juni 2020 neue zu regeln. Meine Petition in diesem Zuge sich gleichzeitig mit den Härtefällen zu befassen, die in Karlsruhe noch gar nicht tatsächlich verhandelt wurden, ist also nicht abwegig. Es geht auch nicht um eine Änderung des § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV, wie das Schreiben des Ministerpräsidenten suggeriert, sondern vielmehr um die Anwendung desselben Paragraphen.

Aus meinem Vorschlag den Rundfunkbeitrag alternativ für karitative Zecke zu spenden, können Sie entnehmen, dass es mir nicht um Geld oder irgendwelche Finanzierungsprobleme geht, sondern um etwas für mich zumindest wesentlich wichtigeres geht, nämlich den Erhalt von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Deutschland. Darunter verstehe ich neben den Schutz der Bürger durch Grundrechte und Menschenrechte vor allem den Schutz von Minderheiten und Opposition, ohne den ein demokratischer Rechtsstaat gar nicht existieren könnte.
Nachdem sich der Beitragsservice der Landesrundfunkanstalten in den letzten zwei Jahre vor allem mit Vollstreckungsmaßnahmen gegen Inhaber von Haushalten zurückgehalten hat, die Opfer einer der 7,2 Millionen rechtlich fragwürdigen Zwangsanmeldungen geworden sind, die es seit 2014 gab (vgl. hierzu Jahresberichte Beitragsservice), gehe ich davon aus, dass der Beitragsservice sich nach den ersten Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes nunmehr ermuntert sieht, die Inhaber dieser Personenhaushalte mit Vollstreckungsmaßnahmen verstärkt ins Visier zu nehmen, um die immer noch hohe Anzahl von 4,25 Millionen Beitragskonten im Rückstand weiter zu reduzieren. Damit wird es zwangsläufig zu einer konkreten politischen Verfolgung von Minderheiten (Nicht-Nutzern von Rundfunk und Fernsehen) und Opponenten (z. B. grundsätzliche Gegnern des Konsums von Rundfunk und Fernsehens) kommen, die ich durch meine Petition verhindern wollte. Ich hoffe, dass Sie jetzt verstehen, weshalb ich auf die Klärung der Frage nach der politischen Verantwortung für die Zurückweisung meiner Petition beharre. Es ist mir durchaus bewusst, dass man einen Staat, der Unrecht begehen will, nicht aufhalten kann. Man kann einem solchem Staat jedoch immer wieder sagen, dass er Unrecht tut. Es gibt für mich jedenfalls nichts, dass die konkrete politische Verfolgung von Minderheiten und Opposition rechtfertigen würde, sowie sie seit einiger Zeit in Deutschland durch die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen praktiziert wird. Unabhängig davon wie man die Abgabe nennt, ist und bleibt der Rundfunkbeitrag eine zweckgebundene Abgabe, deren Zweck man ablehnen kann. Der Zweck heiligt eben nicht die Mittel; was insbesondere dann gilt, wenn es darum geht, die weltanschaulichen Grundsätze anderer Menschen zu unterdrücken. Es ist in diesem Kontext durchaus bezeichnend, dass die ganze Gesetzesgebung zum Rundfunkbeitrag von Menschen getragen wird, die im Bereich der Medien tätig sind; also in irgendeiner Form von der Finanzierung der Rundfunkeinrichtungen durch den Rundfunkbeitrag profitieren.

Den Opfern dieser Politik wird am Ende wohl nichts anderes übrig bleiben, als sich in Opferverbänden zusammenzuschließen, um sich an die internationalen Institutionen zu wenden, die sich mit der politischen Verfolgung von Minderheiten und Opposition in Unrechtsstaaten beschäftigen. Da die Bundesrepublik Deutschland noch nicht zu den bekannten Verfolgerstaaten gehört, gilt es für mich daher schon jetzt als potentiellem Opfer dieser Verfolgungsabsicht die politischen Verantwortlichkeiten für dieses Unrecht sicherzustellen.
Daher möchte Sie noch einmal in aller Höflichkeit darum bitten, aufzuklären, ob das an Sie ergangene Schreiben vom 15. November 2018 tatsächlich vom Ministerpräsident selbst verfasst wurde oder lediglich von einem Mitarbeiter aus der Staatskanzlei, der wohlmöglich sogar aus dem Bereich der Medienwelt kommt.

                           Hochachtungsvoll
Anlagen: 2

Titel: Re: Petition zur Befreiung durch Spende für karitative Zwecke
Beitrag von: art18GG am 28. Januar 2019, 14:05
Mein Bekannter hat mir gestern erzählt, dass er mit Hinweis auf sein Schreiben vom Neujahrstag an den Landtagspräsidenten (siehe oben) letzte Woche eine Mitteilung vom Petitionsausschuss des Landtags in Nordrhein-Westfalen erhalten hat, in dem ihm überraschenderweise mitgeteilt wurde, dass sein Anliegen noch einmal überprüft wird. Da bin ich mal gespannt, was dabei dann herauskommt.
Titel: Re: Petition zur Befreiung durch Spende für karitative Zwecke
Beitrag von: PersonX am 28. Januar 2019, 16:06
... eine Mitteilung vom Petitionsausschuss ..., dass sein Anliegen noch einmal überprüft wird. Da bin ich mal gespannt, was dabei dann herauskommt.
https://www.juracademy.de/verwaltungsprozessrecht/einleitung/1-teil-einleitung/a-rechtsbehelfe/i-formlose-rechtsbehelfe.html (https://www.juracademy.de/verwaltungsprozessrecht/einleitung/1-teil-einleitung/a-rechtsbehelfe/i-formlose-rechtsbehelfe.html)
Es erfolgt "formlos, fristlos und fruchtlos" dazu 'irgendwann' die "Mitteilung von der Art der Erledigung".
Zum Grund siehe z.B. hier bei den "..." nach Petition
Zitat
Zu den formlosen Rechtsbehelfe (https://www.juracademy.de/verwaltungsprozessrecht/einleitung/1-teil-einleitung/a-rechtsbehelfe.html)n, mittels derer der Bürger eine Kontrolle der Verwaltung „anregen“ – nicht aber: „erzwingen“ – kann und die häufig als „formlos, fristlos und fruchtlos“ verspottet werden, gehört die...
Petition: ...


In Sachsen war ein möglicher Grund z.B.
Zitat
Eine Behandlung Ihres Anliegens als Petition ist jedoch nicht möglich.

Der Petitionsausschuss kann sich mit allen Anliegen befassen, die sich auf Verwaltungsmaßnahmen von Ämtern und Behörden beziehen, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen.
Siehe für weitere Informationen zu diesem Vorgang unter
Bestätigungen, dass jeweil. Rundfunkanstalt KEINE Behörde ist
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22643.msg144957.html#msg144957

--> Das Problem, wenn Mehrländer, dann u.U. keine Verwaltung nur eines Landes ;)
Titel: Re: Petition zur Befreiung durch Spende für karitative Zwecke
Beitrag von: ope23 am 29. Januar 2019, 08:40
Erst jetzt habe ich die Muße, den oben wiedergegebenen Text an den Landtagspräsidenten zu lesen.

Ich bin angenehm überrascht darüber, dass der Text feine Argumente bringt sowie sehr gut lesbar und vor allem respektvoll formuliert ist. Die Pointe

Zitat
[...] Es ist mir durchaus bewusst, dass man einen Staat, der Unrecht begehen will, nicht aufhalten kann.
Man kann einem solchem Staat jedoch immer wieder sagen, dass er Unrecht tut. [...]

finde ich sehr gut. Das kann man auch einem Landtagspräsidenten so sagen, ohne die Grenzen der Höflichkeit zu überschreiten.
 
Titel: Re: Petition zur Befreiung durch Spende für karitative Zwecke
Beitrag von: art18GG am 01. Februar 2019, 14:38
Diskriminierung ist in Deutschland eigentlich verboten, dennoch meinen Politik, Medien und Gerichte, von diesem Verbot absehen zu können, wenn es um den Rundfunkbeitrag geht. Mein Bekannter versucht gerade herauszufinden, welche Rolle dabei die Referate für Medien- und Presserecht in den Staatskanzleien der Landesregierungen spielen. Er hat in diesem Zusammenhang dem Petitionsausschuss im Land Nordrhein-Westfalen geschrieben. Das Schreiben darf ich wie immer in anonymisierter Form im Forum veröffentlichen:
Zitat
Landtag Nordrhein-Westfalen
- Petitionsausschuss -
Platz des Landtags 1
40221 Düsseldorf
                                                                 


Betr.: Petition: 17-P-2019-06330-01; c/o Befreiungsmöglichkeit vom
          Rundfunkbeitrag bei Nicht-Nutzung von Rundfunk und Fernsehen,
          wenn die Beitragssumme alternativ für karitative Zwecke gespendet wird.

         
             
Sehr geehrter Petitionsausschuss,

mit Bezug auf ihr Schreiben vom 22.01.2019 und meine Eingabe mit Datum vom Neujahrstag übersende ich Ihnen eine Kopie der Nicht-Annahmeentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes in der Sache – 1 BvR 2550/12 – vom 12.12.2012 zur Kenntnis, die ein Bekannter für mich vor einigen Jahren von der Webseite des Bundesverfassungsgerichtes heruntergeladen hat. Die Quelle dürfte damit auch für Sie überprüfbar sein.

Da der Referent für Medien- und Presserecht aus der Staatskanzlei die Hinweise des Gerichtes zur Auslegung des §4 Abs. 6 Satz 2 RBStV wahrscheinlich bewusst falsch oder zumindest in sehr fahrlässige Weise interpretiert hat, möchte ich Sie bitten die entsprechenden Passagen selbst zur Kenntnis zu nehmen.

Sofern in der Sache noch weiterer Klärungsbedarf bestehen sollte, stehe ich Ihnen selbstverständlich für jegliche Rückfragen in schriftlicher Form zur Verfügung.

Hochachtungsvoll


Anlage: Beschluss zur Nicht-Annahme des Bundesverfassungsgerichtes in der
              Beschwerdesache – 1 BvR 2550/12 – vom 12.12.2012.

Quellenverzeichnis:

BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Dezember 2012
- 1 BvR 2550/12 - Rn. (1-10),

http://www.bverfg.de/e/rk20121212_1bvr255012.html
Zitat
Rn 5
Im vorliegenden Fall kann der Beschwerdeführer die von ihm gerügten Grundrechtsverletzungen in zumutbarer Weise in verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren gegen die Beitragserhebung geltend machen. Ein solcher Rechtsbehelf wäre jedenfalls nicht von vorneherein aussichtslos. Zudem ist er gehalten, zunächst die Befreiung von der Beitragspflicht zu beantragen. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Satz 2 der Vorschrift nennt zwar ein Beispiel eines Härtefalls, enthält jedoch keine abschließende Aufzählung, so dass andere Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden können. Es ist jedenfalls auch nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer mit einem solchen Härtefallantrag, bei dem er seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen könnte, eine Beitragsbefreiung erreichen kann. So soll nach der Begründung des baden-württembergischen Zustimmungsgesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ein besonderer Härtefall unter anderem dann anzunehmen sein, wenn es einem Rundfunkbeitragsschuldner objektiv unmöglich wäre, zumindest über einen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen (LTDrucks Baden-Württemberg 15/197, S. 41).
Titel: Re: Petition zur Befreiung durch Spende für karitative Zwecke
Beitrag von: art18GG am 26. Februar 2019, 17:01
Mit Bezug auf diese Petition zeigt die Schweiz, die so etwas ähnliches wie den Rundfunkbeitrag eingeführt hat, dass die Befreiung von Nicht-Nutzern durchaus möglich ist. Siehe hierzu:

Schweiz: Mediensteuer - bisher 1800 Gesuche um Befreiung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30277.msg189707/topicseen.html

Es wird aber auch dort sicherlich noch über die Gleichsetzung von Internet mit einer Empfangsmöglichkeit, die in vielen europäischen Ländern angelehnt wird, gestritten werden, was in dem obigen Thread auch diskutiert wird.
Titel: Re: Petition zur Befreiung durch Spende für karitative Zwecke
Beitrag von: art18GG am 22. März 2019, 14:00
Ich habe den obigen Zeitungsartikel aus der Neuen Züricher Zeitung an meinen Bekannten weitergeleitet. Er hat diesen Artikel in der Zwischenzeit an den Petitionsausschuss weitergeleitet und mir die Erlaubnis gegeben sein Anschreiben hier in anonymisierter Form zu veröffentlichen: 
 
Zitat

Landtag Nordrhein-Westfalen
- Petitionsausschuss -
Platz des Landtags 1
40221 Düsseldorf
                                                                 


Betr.: Petition: 17-P-2019-06330-01; c/o Befreiungsmöglichkeit vom
          Rundfunkbeitrag bei Nicht-Nutzung von Rundfunk und Fernsehen,
          wenn die Beitragssumme alternativ für karitative Zwecke gespendet wird.

         
             
Sehr geehrter Petitionsausschuss,

mit Bezug auf ihr Schreiben vom 22.01.2019 und meine Eingaben vom Neujahrstag und vom 28.01.2019 in der obigen Angelegenheit übersende ich Ihnen einen Artikel aus der Neuen Züricher Zeitung vom 26.02.2019 zur Kenntnis. Ein Bekannter hatte mir die Kopie dieses Artikels übergeben, um mich darauf aufmerksam zu machen, dass es in der Schweiz eine ähnliche Lösung für die in meiner Petition aufgeworfene Problematik gibt, weshalb ich diese Kopie an Sie weiterleiten möchte.

Aus dem Zeitungsartikel können Sie tatsächlich entnehmen, dass es möglich ist, die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu reformieren, ohne dass dabei gleichzeitig die konkrete Verfolgung von Minderheiten (Nicht-Nutzern von Rundfunk und Fernsehen) und von Opponenten (Gegner von über staatliche Beihilfe finanzierte Rundfunkanstalten) eingeleitet wird.     

Im Kern entspricht die Schweizer Lösung schon dem, was ich in meiner Petition vom 3. August 2018 vorschlage, wenngleich die Spende für karitative Zwecke fehlt. Die gleichzeitige Spende an karitative Zwecke halte ich jedoch für wichtig, da sich die Antragsteller nur so vor irgendwelchen unseriösen Unterstellungen schützen können. 

                                  Hochachtungsvoll



Anlage:
Artikel aus der Neue Züricher Zeitung vom 26.02.2019
https://www.nzz.ch/feuilleton/medien/mediensteuer-bisher-1800-gesuche-fuer-befreiung-ld.1462578

Titel: Re: Petition zur Befreiung durch Spende für karitative Zwecke
Beitrag von: art18GG am 16. Mai 2019, 14:39
Mein Bekannter hat mich gebeten, das folgende Anschreiben in der Sache an die Auskunftsstelle des Petitionsausschusses hier im Forum in anonymisierter Form zu veröffentlichen:

Zitat
Landtag Nordrhein-Westfalen
- Petitionsausschuss -
Platz des Landtags 1
40221 Düsseldorf
                                                                 


Betr.: Eingaben vom 01.01.2019, 28.01.2019 und 03.03.2019 zur Petition I.A.3/
         17-P-2019-06330-01 mit Eingang beim Petitionsausschuss am 22.01.2019;
         c/o Befreiungsmöglichkeit vom Rundfunkbeitrag bei Nicht-Nutzung von
         Rundfunk und Fernsehen, wenn die Beitragssumme alternativ für
         karitative Zwecke gespendet wird.     
 
             
Sehr geehrte Frau X,

mit Bezug auf den obigen Vorgang wird angefragt, ob der Petitionsausschuss Kenntnisse darüber hat, ob der Landtag in Nordrhein-Westfalen auf Grund der für verfassungswidrig erklärten Rundfunkbeitragserhebung auf Zweitwohnungen (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 981/17) beabsichtigt, noch über weitere Befreiungsmöglichkeiten vom Rundfunkbeitrag zu beraten. Das Bundesverfassungsgericht hatte in dem Urteil die Gesetzgeber dazu verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2020 eine Neureglung zu treffen.

Auf Grund meiner teilweise noch anhängigen Klagen gegen den Rundfunkbeitrag bin ich bisher von konkreten Vollstreckungsmaßnahmen in der Sache verschont geblieben (vgl. Anlage 1). Daher stellt sich für mich immer noch die Frage, ob es eine Alternative zur Erduldung von Vollstreckungsmaßnahmen gibt, wie Sie aus der bisher eingereichten Dokumentation entnehmen können. Da ich nach wie vor über eine ausgezeichnete Bonität verfüge (vgl. Anlage 2), würde die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen zu einer erheblichen Schädigung meines Rufes und meines Ansehens führen. Dies wäre dann auch nicht mehr reparabel, weshalb ich die in meiner Petition vorgeschlagene Alternative immer noch vorziehen würde.
     
Für eine kurze Rückmeldung in der Angelegenheit wäre ich Ihnen daher dankbar.

Hochachtungsvoll 




Anlage 1: Aktuelle Zahlungsaufforderung des Beitragsservice für die Rundfunkbeiträge
                 von 01.2013 bis 06.2019.
Anlage 2: Aktuelle Schufa Bonitätsauskunft
   
Titel: Re: Petition zur Befreiung durch Spende für karitative Zwecke
Beitrag von: art18GG am 27. Juni 2019, 15:30
Mein Bekannter hat mittlerweile auf seine Eingabe vom 01.01.2019 ein Antwortschreiben vom Petitionsausschuss in der Sache 17-P-2019-06330-01 erhalten, das er mir gegeben hat, um es hier in anonymisierter Form zu veröffentlichen. Es steht damit jedem frei, sich aus den hier veröffentlichen Dokumenten heraus selbst einen Überblick zu verschaffen, ob die beiden eingerechneten Petitionen wirklich in sachdienlicher Weise behandelt wurden. Das Antwortschreiben besteht aus zwei Teilen:

a) Beschluss des Petitionsausschuss vom 18.06.2019
b) Stellungnahme des Ministerpräsidenten vom 18.04.2019

Sehr geehrter Herr X,
Titel: Re: Petition zur Befreiung durch Spende für karitative Zwecke
Beitrag von: art18GG am 27. Juni 2019, 15:38
Es ist schon interessant, wo und wie bei der dem WDR wohlwollenden Stellungnahme des Ministerpräsidenten der Fokus gesetzt wurde, d. h. welche Bereiche aus der Petition meines Bekannten hervorgehoben wurden und welche Bereiche einfach ignoriert werden. Dieses Dokument  ist für uns letztendlich nur als Beweismittel für zukünftige Auseinandersetzung dienlich; was natürlich bedauerlich ist, da wir schon gehofft hatten, dass die von uns vorgeschlagene Lösung zu den aufgeworfenen Problemen einen alternativen Weg durch die Möglichkeit der Spende bei karitativen Einrichtungen für sinnvoll gehalten werden könnte.
Eine signifikantes Beweismittel dürfte für den weiteren Werdegang in der Sache vor allem die folgende Sequenz aus der Stellungnahme des Ministerpräsidenten sein:
Zitat
Für Beitragsschuldnerinnen und Beitragsschuldnern, die ihrer gesetzlich gegebenen Rundfunkbeitragspflicht nicht nachkommen, sind Zwangsmaßnahmen vorgesehen. Diese Beitragsschuldnerinnen und Beitragsschuldner stellen – wie aus den vom Petenten zitierten Berichten des Beitragsservice hervorgeht – eine zahlenmäßige Minderheit dar. Letzteres ist unter dem Aspekt der bedarfsgerechten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sehr zu begrüßen.
Im Klartext bedeutet dieser Absatz letztendlich nicht anderes als das, dass jeder Angehöriger einer Minderheit in Deutschland „begrüßenswerter“ Weise mit Vollstreckungsmaßnahmen verfolgt werden darf, weil er zahlenmäßig zu vernachlässigen sei. Da es uns in der Sache nicht um die Zahlungsverweigerung für einen unnützen Staatsfunk, sondern um die Verteidigung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit geht, sollten wir uns schon jetzt mit den Beschwerdemöglichkeiten im Rahmen des UN-Zivilpaktes beschäftigen, da es bei solchen Vollstreckungsmaßnahmen um eine konkrete politische Verfolgung von Minderheiten (Nicht-Nutzer von Rundfunk und Fernsehen) und Opponenten (Gegner der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und deren Finanzierung) ausgelöst durch eine staatliche Rundfunkbehörden geht. Es geht also weiter nach:

The Human Rights Committee,
c/o Petitions Unit
Office of the High Commissioner for Human Rights
United Nations Office at Geneva
CH-1211 Geneva 10, Switzerland


Eine Ausschöpfung des inländischen Rechtsweges ist hier zwar erwünscht, aber nicht notwendig. Eine Musterbeschwerde kann man auf Seite 116 ff. in der folgenden Publikation finden:
Die Individualbeschwerde nach dem Fakultativprotokoll zum Zivilpakt. Ein Handbuch für die Praxis von Bernhard Schäfer. In:
https://publishup.uni-potsdam.de/opus4-ubp/frontdoor/deliver/index/docId/529/file/schaefer_b.pdf
https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/uploads/tx_commerce/handbuch_die_individualbeschwerde_nach_dem_fakultativprotokoll_z_zivilpakt.pdf
https://www.ssoar.info/ssoar/handle/document/32831

Das Schreiben des Vertreters des Ministerpräsidenten wird natürlich nicht unbeantwortet bleiben (Fortsetzung folgt).
Titel: Re: Petition zur Befreiung durch Spende für karitative Zwecke
Beitrag von: fahrer am 27. Juni 2019, 16:47
Ich verstehe nicht, warum jemand ganz wild darauf ist den Rundfunktaler alternativ spenden zu können?

Reicht es nicht, einfach nur nicht zahlen zu müssen, was man nicht bestellt hat, also ein bedingungsloses opt-out?

In beiden Fällen erhalten die Staatssender keinen Zwangsbeitrag.

Titel: Re: Petition zur Befreiung durch Spende für karitative Zwecke
Beitrag von: kieselbert am 28. Juni 2019, 09:07
Ich verstehe nicht, warum jemand ganz wild darauf ist den Rundfunktaler alternativ spenden zu können?

Ich finde die Aktion gut, ich wäre sogar bereit den doppelten oder dreifachen Betrag in eine Richtung zu spenden, die das Geld wirklich gebrauchen kann, solange der Zwangsrundfunk kein Geld von mir erhält. Ich wäre also auch für Tips dankbar (Kosten bis ca. 50€ /Monat), die es ermöglichen, den Beitrag zu verhindern oder genügend Kosten auf Seite des ZRF zu erzeugen, dass ihnen von meinem Beitrag nichts übrig bleibt (Aufwände erzeugen etc.).
Titel: Re: Petition zur Befreiung durch Spende für karitative Zwecke
Beitrag von: U15000 am 28. Juni 2019, 10:55
Wir schaffen das.

Einfach für Alle.
Einfach nicht zahlen!

Schon sind 210 Euro jährlich übrig für Spenden aller Art.
Solltest Du gerade einen neuen Bundesbürger gezeugt haben, ersparst Du dem ca. 13 000 Euro auf dessen Leben gerechnet.

Gruß u15000  >:D
Titel: Re: Petition zur Befreiung durch Spende für karitative Zwecke
Beitrag von: googler am 28. Juni 2019, 11:24
Solltest Du gerade einen neuen Bundesbürger gezeugt haben, ersparst Du dem ca. 13 000 Euro auf dessen Leben gerechnet.
Das ist ja die einfache Rechnung. Der Staat berechnet Zinsen, dann musst das auch tun. Da wären es dann locker über 30000 pro Leben.
Jetzt weiß ich auch, warum die alle so "pro Zuwanderung" sind  (#). Jede Wohnung zählt oder besser zahlt  :police:
Titel: Re: Petition zur Befreiung durch Spende für karitative Zwecke
Beitrag von: fahrer am 28. Juni 2019, 12:26
Zitat
Ich verstehe nicht, warum jemand ganz wild darauf ist den Rundfunktaler alternativ spenden zu können?
Ich finde die Aktion gut, ich wäre sogar bereit den doppelten oder dreifachen Betrag in eine Richtung zu spenden die das Geld wirklich gebrauchen kann, solange der Zwangsrundfunk kein Geld von mir erhält.

Hm ... also eine Art Ablasshandel? Bitte erklärs mir.

Wen will man damit von der Gegenseite beeindrucken? Der Zwangsrundfunk will Geld und was jemand sonst so treibt, dürfte die Damen und Herren wenig interessieren.
Titel: Re: Petition zur Befreiung durch Spende für karitative Zwecke
Beitrag von: googler am 28. Juni 2019, 12:42
Hm ... also eine Art Ablasshandel? Bitte erklärs mir.
Wen will man damit von der Gegenseite beeindrucken? Der Zwangsrundfunk will Geld und was jemand sonst so treibt, dürfte die Damen und Herren wenig interessieren.

Ich würde es nicht mit der Kirche vergleichen, denn da kann man austreten (zum Glück  :police:).

Der Vergleich mit der Bundeswehr und dem Ersatzdienst ist passender. Also quasi der Austausch von Unsinn (BS) und Sinn (Kindergärten usw.). Übrigens ist es ein Unding, dass soziale Einrichtungen ebenfalls für diesen Sch.... zahlen müssen.
Titel: Re: Petition zur Befreiung durch Spende für karitative Zwecke
Beitrag von: kieselbert am 28. Juni 2019, 12:52
Zitat
Hm ... also eine Art Ablasshandel? Bitte erklärs mir.

Hm nein so würde ich das nicht nennen. Es wäre schlicht und einfach ein sauberes Statement. Es gibt nun mal leider viele Menschen, denen der Beitrag finanziell weh tut. Es ist dann manchmal leichter zu sagen, man möchte den Beitrag wegen "xyz-Begründung/Grundgesetz etc." nicht zahlen, obwohl es am Ende einfach nur darum geht, sich die finanzielle Belastung zu sparen.

Mit der Zahlung des Beitrags (oder eines Vielfachen davon) an eine gemeinnützige Organisation, kann man klar darstellen, dass es einem wirklich um die Sache geht und nix anderes.
Titel: Re: Petition zur Befreiung durch Spende für karitative Zwecke
Beitrag von: art18GG am 12. Juli 2019, 13:28
Wie oben angekündigt (vgl. Antwort #12), wurde dem Vertreter des Ministerpräsidenten auf sein Schreiben an den Landtagspräsidenten geantwortet. Mein Bekannter hat mir erlaubt, dieses Schreiben hier im Forum in anonymisierter Form zu veröffentlichen:

Zitat
Ministerpräsident des Landes NRW
- z. H. Des Vertreters des Ministerpräsidenten -
Horionplatz 1
40213 Düsseldorf                                                             


Betr.: Ihre Schreiben vom 18. April 2019 zu meiner Petition I.A.3/ 17-P-2019-
         06330-01 vom 01.01.2019 (ergänzt durch Schreiben vom 28.01.2019,
         03.03.2019 und 13.05.2019) mit Eingang beim Petitionsausschuss am
         22.01.2019; c/o Petition zur Befreiungsmöglichkeit vom Rundfunkbeitrag
         bei Nicht-Nutzung von Rundfunk und Fernsehen, wenn die Beitragssumme
         alternativ für karitative Zwecke gespendet wird.     
 
             

Sehr geehrter Vertreter des Ministerpräsidenten,

mit Bezug auf den obigen Vorgang nehme ich Bezug auf ihr Schreiben vom 18. April 2019 an den Präsidenten des Landtags, das mir zusammen mit dem Beschluss des Petitionsausschuss vom 18.06.2019 übersendet wurde (siehe hierzu die beigefügten Anlagen).

In ihrem Schreiben wird eine Stellungnahme des WDR zum Sachverhalt erwähnt, um deren Übersendung ich Sie hiermit höflich bitten möchte. Unabhängig davon, dass Sie mich nicht um eine Einwilligung für diese Anfrage gebeten haben, wie Sie in ihrem Schreiben behaupten, würde mich diese Stellungnahme sehr interessieren, da ich den WDR nicht so kommunikationsfreudig kenne; weshalb es mich schon fast freut, zu lesen, dass er wenigstens mit ihnen kommuniziert. Mit Bezug auf die erwähnten Widerspruchsverfahren bestehen die Mitteilungen des WDR in der Regel lediglich darin, dass er mir in einer Art „Trophäensammlung“ mitteilt, welche Gerichte bereits zu seinen Gunsten entschieden hätten. In den beiden verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die ich bisher zum Rundfunkbeitrag eingeleitet habe, hat der WDR in den mündlichen Verhandlungen vor einer Einzelrichterin auch nichts vorgetragen, sondern im ersten Verfahren die Richterin reden lassen und im zweiten Verfahren ist er gar nicht erschienen. Insbesondere das erste Verfahren vor einer Richterin, die zum damaligen Zeitpunk des Verfahrens nichts von den zahlreichen anhängigen Verfassungsbeschwerden gegen den RBStV wusste, hat mich sehr erschüttert, da ich feststellen musste, dass es in Deutschland offenbar keine unabhängige Rechtsprechung gibt. Zumindest hatte ich vorher die Vorstellung, dass es in Deutschland unparteiische Gerichte gäbe, woran ich nach diesen Verfahren jedoch nicht mehr glaube. Da mir vom WDR selbst keine Stellungnahme zu meinen Vorwürfen vorliegt, obwohl ich diese in den Widerspruchsverfahren vorgetragen habe, können Sie vielleicht nachvollziehen, weshalb mich diese Stellungnahme des WDR interessiert.

Denn insbesondere der Vorwurf der politischen Verfolgung von Minderheiten (Nicht-Nutzern von Rundfunk und Fernsehen) und Opponenten (Gegnern von jeglicher Form des Staatsfernsehens) durch Vollstreckungsmaßnahmen ist ernst gemeint. Der Beitragsservice des WDR scheint hier tatsächlich nach bestimmten Richtlinien vorzugehen, worauf die immer noch sehr hohen Zahlen von Beitragskonten in Mahnstufe und in Vollstreckung hindeuten, die zum 31.12.2018 nach offiziellen Angaben bei etwa 3,5 Millionen Konten lagen (vgl. Jahresbericht Beitragsservice 2018, S. 21), nachdem dieser Wert zum 31.12.2017 noch bei rund 4,25 Millionen Konten lag (vgl. Jahresbericht Beitragsservice 2017, S. 21). Diese Zahlen legen nahe, dass der Beitragsservice bei der Durchsetzung des Unrechtsbeitrages durchaus strategisch vorgeht, da diese rückständigen Konten nicht damit erklärt werden können, dass sich das Gesamtaufkommen der Vollstreckungsmaßnahmen seit dem 01.01.2013 erhöht hätte, da sich die Vollstreckungsmaßnahmen seit der Einführung des Rundfunkbeitrages „nur“ verdoppelt haben, wie den Daten im Jahresbericht 2015 des Beitragsservices zu entnehmen ist (vgl. ebda, S. 25). Demnach hat sich die Anzahl der Vollstreckungsverfahren von 697.703 im Jahre 2012 auf 1,4 Millionen Vollstreckungsverfahren im Jahre 2015 erhöht.

Es muss an dieser Stelle mal hervorgehoben werden, dass sich gerade der WDR bei der Durchsetzung des Unrechts aus dem RBStV besonders gewalttätig zu verhalten scheint, weil er die meisten öffentlich bekannten Verhaftungen zu verantworten hat. Ein Bekannter hat mich dazu auf eine Dokumentation der Bürgerinitiative Rundfunk-frei verwiesen, die ich bei einer Recherche zum Rundfunkbeitrag in einer Bibliothek auch unter dem folgenden Link gefunden habe:

Rundfunk-frei: GRUND, AKTIV ZU WERDEN:
https://rundfunk-frei.de/rundfunk-frei_grund_aktiv_zu_werden_zwangs-system.html

Aus dieser Dokumentation können Sie entnehmen, dass 4 der 6 dort aufgeführten Verhaftungen sich auf Personen beziehen, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfallen (Siegburg, Remscheid, Köln, Wuppertal) haben. Darüber hinaus soll es noch irgendeinen Fall in Lünen geben. Dies sind nur die bekannten Verhaftung, wobei man bei etwa 1,4 Millionen Vollstreckungsmaßnahmen, die vom Beitragsservice jährlich eingeleitet werden, davon ausgehen kann, dass die tatsächliche Zahl wesentlich höher liegen wird. Zudem wird ein Familienvater (für gewöhnlich der Inhaber einer Wohnung), der für seine Kinder eine andere Erziehung wünscht, als die durch Rundfunk und Fernsehen, sich nicht darauf einlassen, Vollstreckungsmaßnahmen zu erdulden, sondern viel mehr den Beitrag als Schutzgeld vor solchen Maßnahmen zahlen. Damit wird der Rundfunkbeitrag zum Unrechtsbeitrag und ein Staat, der solches Unrecht forciert, zum Unrechtsstaat.

In diesem Zusammenhang muss der §2 RBStV als ein diskriminierendes Gesetz betrachtet werden. Denn ein Gesetz kann in zwei Richtungen diskriminierend sein. Eine Diskriminierung kann so formuliert sein, dass man beispielsweise festlegt, dass eine bestimmte Personengruppe in einem Bus nicht vorne sitzen darf. Man kann, dieses Gesetz aber auch so formulieren, dass man festlegt, dass eine bestimmte Personengruppe hinten sitzen muss. Bei ersterem handelt es sich dann um ein Verbot und bei zweiterem um ein Gebot. In diesem Sinne ist § 2 RBStV ein diskriminierendes Gesetz, dass Nicht-Nutzer von Rundfunk und Fernsehen gebietet, diese Medien zu unterstützen, obwohl diese Gruppe von Menschen Rundfunk und Fernsehen nicht fördern und auch nicht nutzen wollen. Hinzu kommt, dass die Gruppe der echten Nutzer von Rundfunk und Fernsehen durch die Zwangsverpflichtung der anderen Gruppe finanziell entlastet werden, was eine Bevorzugung der Anhänger des Konsums von Rundfunk und Fernsehen darstellt. Auch die Bevorzugung einer bestimmten Gruppe der Gesellschaft ist eine Form der Diskriminierung. Bevor Sie also dazu übergehen, Menschen, die sich gegen den Unrechtsbeitrag wenden, als Gesetzesbrecher zu beschimpfen, sollten Sie bedenken, dass die Rassentrennungsgesetze in den USA nie abgeschafft worden wären, wenn Rosa Parks nicht am 1. Dezember 1955 gegen diese Gesetze verstoßen hätte. Auch hätten es Nikolay Viktorovich Bayev, Aleksey Aleksandrovich Kiselev und Nikolay Aleksandrovich Alekseyev nicht geschafft, dass ein diskriminierendes Gesetz in Russland durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und Grundfreiheiten geächtet wurde (vgl. CASE OF BAYEV AND OTHERS v. RUSSIA, Individualbeschwerden 67667/09, 44092/12 und 56717/12), wenn diese Menschen nicht erst gegen dieses Gesetz verstoßen hätten. Es sei nur am Rande erwähnt, dass diese Bürgerrechtler mit geringeren Strafen rechnen mussten als die Bürgerrechtler, die sich gegen den Rundfunkbeitrag wenden, weshalb hier die Frage der Verhältnismäßigkeit gestellt werden muss, wenn ihre Landesregierung meint, die vielen Menschen ohne Rundfunk und ohne Fernsehen einfach ignorieren zu können.

Es stellt sich damit auch die Frage, was für ein Verständnis von Demokratie Sie überhaupt haben, wenn Sie in ihrem Schreiben an den Landtagspräsidenten folgendes Schreiben:
Zitat
Für Beitragsschuldnerinnen und Beitragsschuldnern, die ihrer gesetzlich gegebenen Rundfunkbeitragspflicht nicht nachkommen, sind Zwangsmaßnahmen vorgesehen. Diese Beitragsschuldnerinnen und Beitragsschuldner stellen – wie aus den vom Petenten zitierten Berichten des Beitragsservice hervorgeht – eine zahlenmäßige Minderheit dar. Letzteres ist unter dem Aspekt der bedarfsgerechten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sehr zu begrüßen.
Damit sagen Sie letztendlich nicht anderes als das, dass jeder Angehöriger einer Minderheit in Deutschland mit Zwangsmaßnahmen verfolgt werden darf, weil er zahlenmäßig zu vernachlässigen sei. Aus meinen Schreiben an den Petitionsausschuss können Sie entnehmen, dass es mir nicht um die Zahlungsverweigerung für einen unnützen Staatsfunk, sondern um die Verteidigung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit geht, weshalb ich noch einmal darauf hinweise, dass es sich bei solchen Zwangsmaßnahmen um eine konkrete politische Verfolgung von Minderheiten (Nicht-Nutzer von Rundfunk und Fernsehen) und Opponenten (Gegner der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und deren Finanzierung) handelt. Den Schutz dieser beiden Gruppen halte ich für einen wichtigen Eckpfeiler in einem demokratischen Rechtsstaat, weshalb wir wohl nicht zusammenkommen werden, wenn Sie in diesem Punkt anderer Meinung sind. Eine angeblich bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann jedenfalls nicht dazu führen, dass es in Deutschland zu einer politischen Verfolgung von Menschen kommt, die sich nicht mit den durch die Medien verbreitetet Wertvorstellungen identifizieren können, worüber Sie vielleicht mal nachdenken sollten.

Mit freundlichen Grüßen


Anlagen: (Anm.: Siehe oben im Thread unter Antwort #11)
- Kopie des Beschlusses des Petitionsausschuss vom 18.06.2019
- Kopie ihrer Stellungnahme im Namen des Ministerpräsidenten vom 18.04.2019

Quellenverzeichnis:

Beitragsservice Jahresberichte 2015, 2017 und 2018
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e4730/Jahresbericht_2015.pdf
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5774/Jahresbericht_2017.pdf
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e6100/Jahresbericht_2018.pdf

Rundfunk-frei: GRUND, AKTIV ZU WERDEN:
https://rundfunk-frei.de/rundfunk-frei_grund_aktiv_zu_werden_zwangs-system.html

Wikipedia: Busboykott von Montgomery und Rosa Parks
https://de.wikipedia.org/wiki/Busboykott_von_Montgomery
https://de.wikipedia.org/wiki/Rosa_Parks

CASE OF BAYEV AND OTHERS v. RUSSIA (Nos. 67667/09 and 2 others)
http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-174422
Zusammenfassende Übersetzung des Fall Bayev und andere
http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-185195

Anm.: Man beachte zum obigen Verfahren vor dem EGMR, dass es in Russland noch üblich ist, Urteile zu begründen, was in Deutschland in vielen Fällen nicht mehr üblich ist.
Titel: Re: Petition zur Befreiung durch Spende für karitative Zwecke
Beitrag von: art18GG am 01. August 2019, 13:41
Mein Bekannter hat mir gestern berichtet, dass er auf sein obiges Schreiben vom 5. Juli 2019 an den Chef der Staatskanzlei, der zugleich auch Mitglied des ZDF-Rundfunkrates ist, bereits Antwort erhalten hat. Dieses Antwortschreiben wurde dieses Mal nicht in Vertretung, sondern im Auftrag von der Leiterin des Referats Medien- und Presserecht in der Staatskanzlei unterschrieben, das wir bereits aus anderer Korrespondenz kennen:
Schreiben an den Ministerpräsidenten Armin Laschet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=25835.0

Dieses neue Schreiben aus dem Medienreferat wird natürlich nicht unbeantwortet bleiben. Da mein Bekannter meint, dass insbesondere das eingeforderte Schreiben des WDR nicht unkommentiert bleiben kann, wird sich dieser Vorgang jedoch etwas hinziehen, weshalb ich hier um etwas Geduld bitten möchte.

Bei dieser Gelegenheit möchte ich darauf hinweisen, dass es noch 15 andere Bundesländer gibt, in denen Mann/Frau/Divers eine vergleichbare Petition einreichen kann, was durchaus von gemeinschaftlichen Interesse sein dürfte, um die Machtstrukturen der Menschen aus dem Bereich der Mediensippen aufzuzeigen. Sinnvollerweise sollte hierzu zuerst ein Antrag auf Befreiung beim Beitragsservice gestellt werden, um sich dort das allgemeine Schreiben der Ablehnung zu besorgen, aus dem hervorgeht, dass die Landesrundfunkanstalten nur Befreiungen vom Unrechtsbeitrag gewähren, wenn sie hierzu vom Gesetzgeber oder einem Gericht gezwungen werden.   
Titel: Re: Petition zur Befreiung durch Spende für karitative Zwecke
Beitrag von: art18GG am 09. August 2019, 14:00
Zunächst möchte ich hier die beiden Schreiben aus der Staatskanzlei in anonymisierter Form hochladen, die mein Bekannter erhalten hat. Es handelt sich um 2 PDF-Dokumente:

3A: Schreiben aus der Staatskanzlei in NRW an meinen Bekannten vom 25. Juli 2019
3B: Schreiben des WDR an die Staatskanzlei in NRW vom 15. März 2019 
Titel: Re: Petition zur Befreiung durch Spende für karitative Zwecke
Beitrag von: art18GG am 09. August 2019, 14:21
Das Antwortschreiben meines Bekannten mit Bezug auf die obigen beiden Schreiben darf ich wieder in anonymisierter Form hier veröffentlichen:
 
Zitat
Ministerpräsident des Landes NRW
Referat Medien- und Presserecht
- z. H. der Referatsleiterin -
Horionplatz 1
40213 Düsseldorf
                                                                 


Betr.: Ihre Schreiben vom 25. Juli 2019 zu meinem Schreiben an den Chef der
          Staatskanzlei vom 5. Juli 2019 hinsichtlich der Ablehnung einer Petition zum         
          Rundfunkbeitrag (I.A.3/ 17-P-2019-06330-01); c/o Petition zur Befreiungsmöglichkeit
          vom Rundfunkbeitrag bei Nicht-Nutzung von Rundfunk und Fernsehen, wenn die
          Beitragssumme alternativ für karitative Zwecke gespendet wird.     

             


Sehr geehrte Referatsleiterin,

mit Bezug auf den obigen Vorgang bedanke ich mich für die Übersendung der Stellungnahme des WDR vom 15. März 2019 und ihre Stellungnahme zu meinem Schreiben vom 5. Juli 2019, die ich hiermit zur Kenntnis nehme.

Aus ihrem Schreiben kann ich entnehmen, dass Sie offensichtlich eine gewisse Affinität zu den durch die Medien verbreiteten Weltanschauungen verspüren, was natürlich nicht verwunderlich ist, wenn man berücksichtigt, dass Sie beruflich im Bereich des Medien- und Presserechts tätigt sind. Daher möchte ich zu bedenken geben, dass es viele Menschen gibt, die sich mit dieser Form der Weltanschauung nicht identifizieren können, auch wenn es ihnen wahrscheinlich schwer fällt, sich das vorzustellen. Dennoch dürfte es auch für Sie nicht abwegig sein, dass es Menschen in diesem Lande gibt, die den Konsum von Rundfunk und Fernsehen grundsätzlich ablehnen.

Mit Bezug auf ihre Stellungnahme leite ich daher auf korrekte Weise aus der zitierten Stelle des Schreibens vom 18. April 2019 her, dass die Staatskanzlei in NRW zumindest billigend in Kauf nimmt, dass Angehörige einer Minderheit dann politisch verfolgt werden dürfen, wenn sie zahlenmäßig zu vernachlässigen sei. Denn eine nicht unerheblich Anzahl von Menschen müssen sich in Deutschland mit der Erduldung von Vollstreckungsmaßnahmen auseinandersetzen, weil sie den Konsum von Rundfunk und Fernsehen nicht fördern wollen, wie ich in meinen Schreiben versucht habe aufzuzeigen. Es ist durchaus richtig, dass es noch andere Gründe für ein rückständiges Beitragskonto beim Beitragsservice geben kann, als die, dass die Verbreitung der Weltanschauungen aus Rundfunk und Fernsehen und die Förderung des Konsums dieser Medien abgelehnt werden. In ihrer Erörterungen versuchen Sie jedoch die Existenz der Gegner des Konsums von Rundfunk und Fernsehen gänzlich zu leugnen (was wohl die höchste Form der Diskriminierung ist), wenn Sie meinen, dass es sich um keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen diese Personengruppe handeln würde. Diese Minderheit gehört jedoch zum von Vollstreckungen betroffenen Personenkreis.

Als Gegner des Konsums von Rundfunk und Fernsehen habe ich letztendlich keine andere Wahl, als die, mich gegen dieses Unrecht mit der Erduldung von Vollstreckungsmaßnahmen zu erheben. Daneben werde ich natürlich den Rechtsweg weiterhin beschreiten, wobei ich ihre Auffassung nicht teile, dass das Bundesverfassungsgericht alle Fragen hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrages geklärt hätte. In diesem Zusammenhang weise ich nur daraufhin, dass das Bundesverfassungsgericht sich mit der Frage der Diskriminierung aus Art. 3 Abs. 3 GG in den Urteilen vom 18. Juli 2018 gar nicht befasst hat, wie die Staatskanzlei in ihrem Schreiben vom 18. April 2019 fälschlicherweise annimmt, da die Kläger aus den Leitverfahren hierzu nichts vorgetragen haben. Es wurde lediglich die Frage nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG behandelt, die zur Erklärung der Verfassungswidrigkeit der Beitragserhebung auf Zweitwohnungen geführt hat.

Auch das Schreiben des WDR enthält einige Fehler. Vor allem wurde von mir nie behauptet, dass ich das Widerspruchsverfahren anzweifeln würde, wie auf der ersten Seite fälschlicherweise behauptet wird. Vielmehr wurde in meinem Schreiben an den Landtagspräsidenten vom 1. Januar 2019 moniert, dass der WDR durch das Zurückhalten von bestimmten Widerspruchsbescheiden offensichtlich versucht hat, die Rechtsprechung zum Rundfunkbeitrag zu manipulieren. Fakt ist, dass ich in meinem konkreten Fall auf einen fristgerecht eingereichten Widerspruch zu einem Festsetzungsbescheid vom Oktober 2014 erst im Juni 2016 (also erst nach fast zwei Jahren) einen Widerspruchsbescheid erhalten habe, nachdem mir bereits zur Zwangsanmeldung, die in der Berichten des Beitragsservice als Direktanmeldung oder automatische Anmeldung bezeichnet wird, der Rechtsweg versperrt worden war, obwohl ich in mehren Schreiben unmissverständlich auf eine gerichtlich Klärung der Angelegenheit bestanden hatte. Der Rechtsweg wurde mir in diesem Fall dadurch versperrt, dass mir ein Vollstreckungenszwangsverfahren verwehrt wurde, das nach §9 RBStV vorgesehen ist, wenn die Auskunft zu bestimmten Sachverhalten verweigert wird. Genau dies habe ich getan, um den Rechtsweg in der Angelegenheit einzuleiten, was vom Beitragsservice jedoch ignoriert wurde. Stattdessen habe ich die Mitteilung über die Einrichtung eines Beitragskonto erhalten, wobei der Beitragsservice offensichtlich nach einem internen Beschluss der Intendanten handelte (vgl. Beitragsservice Geschäftsbericht 2014, S. 46), der keine gesetzlich Grundlage hat, da Intendanten keine gesetzgeberischen Kompetenzen haben.
Es trifft auch nicht zu, dass meine Angaben zu den Beitragskonten in Rückstand hypothetisch seien, weil ich mich dabei eindeutig auf die Zahl im Jahresbericht Beitragsservice 2017 (S. 21) beziehe. Es ist zwar richtig, dass die Zahl der Konten im Rückstand von 4,25 Millionen auf 3,5 Millionen zum Stichtag des 31.12.2018 (vgl. Jahresbericht Beitragsservice 2018, S. 21) gesunken ist, nachdem die betroffenen Bürger dieses Landes mit Mahnverfahren und Vollstreckungen terrorisiert wurden. Mehr als sechs Jahre nach seiner Einführung kann diese Zahl im Millionenbereiche dennoch als wichtiger Indikator für den Widerstand gegen den Unrechtsbeitrag gewertet werden. Lediglich meine Schätzung zu der Anzahl der Totalverweigern war hypothetisch, was ich jedoch eindeutig als solche gekennzeichnet habe. Die Zahl von 20.000 halte ich jedoch nicht für gewagt, wenn man bedenkt, dass es bei dem Widerstand gegen den Unrechtsbeitrag um die Verteidigung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit geht.
Es kann in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht die Aufgabe der Bürger dieses Landes sein, Gutachten in Auftrag zu geben, um die Angaben aus den Berichten des Beitragsservice zu überprüfen oder zu konkretisieren. Es liegt vielmehr in der Pflicht des Beitragsservice darzulegen, wie sich diese Beitragskonten im Rückstand zusammensetzen und zustande kommen. Es wäre zudem mal sinnvoll aufzuklären, wie viele Einnahmen der Beitragsservice aus dem operativen Geschäft der Vollstreckungsmaßnahmen überhaupt erzielt oder ob diese Maßnahmen nur dazu dienen, die Bürger dieses Landes einzuschüchtern und zu terrorisieren. Die Berichte des Beitragsservice lassen in dieser Hinsicht sehr viele Fragen offen.   

Weder aus dem Schreiben des WDR noch aus den Schreiben der Staatskanzlei ist ersichtlich, weshalb Menschen, die den Konsum von Rundfunk und Fernsehen ablehnen, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten fördern sollen. Die Argumente, die der Beitragsservice in seinen Infobriefen vorträgt, waren in diesem Zusammenhang nicht aufklärend. Der Rundfunkbeitrag ist und bleibt unabhängig von seiner konkreten Bezeichnung eine Zweckabgabe, deren Zweckbestimmung abgelehnt werden kann. Es würde beispielsweise niemand auf die Idee kommen, die Tabaksteuer für Nicht-Raucher oder die Kirchensteuer für Atheisten einzuführen, obwohl die Kirchen, andere als die Landesrundfunkanstalten, eine wichtige Funktion in unserer Gesellschaft einnehmen. Als Nicht-Konsument von Rundfunk und Fernsehen kann ich daher schon erwarten, dass bessere Erklärung für eine Förderungszwang geliefert werden, als die, dass angeblich keine Grundrechte durch diesen Zwang verletzt werden, weil „den Beitragsschuldner keine Informationen oder Informationsquellen aufgedrängt werden“ (Infobrief des Beitragsservice). Es ist in diesem Zusammenhang eigentlich sogar fraglich, ob die Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten überhaupt der Information dienen. Denn nach Angaben in der McKinsey-Studie Die Rolle des Öffentlich rechtlichen Rundfunks (ÖRR) in der heutigen Medienlandschaft beinhaltet das Programmangebot dieser Rundfunkanstalten auch einen sehr hohen Anteil an Nicht-Informationssendungen, die vorwiegend der Unterhaltung dienen (vgl. ebda., S.61), zu deren Förderung jedoch niemand in Anlehnung an die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG weder verpflichtet noch durch Vollstreckungsmaßnahmen gezwungen werden kann, ohne dass dieses Grundrecht in sein Gegenteil verkehrt wird.

Da ich keinen Rundfunk (Radio) und auch kein Fernsehen konsumiere und überhaupt kein Interesse habe, mich mit diesen Medien zu beschäftigen, kann ich natürlich nicht beurteilen, wozu die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten dienen. Daher muss ich Ihnen mitteilen, dass weder die Erläuterungen des WDR noch die Erläuterungen aus der Staatskanzlei hilfreich waren, um mir zu erklären, weshalb ich eine Beitragspflicht für etwas in Kauf nehmen soll, was ich persönlich sogar für schädlich halte. Daher möchte ich Sie in aller Höflichkeit bitten, mir zu erläutern, weshalb Sie den Konsum von Rundfunk und Fernsehen im Allgemeinen und die Förderung der Programme der öffentlich-rechtlich Rundfunkanstalten im Speziellen für derart wichtig halten, dass Sie es als Anhängerin der Mediengemeinschaft offensichtlich geschafft haben, den Gesetzgeber davon zu überzeugen, dass er sich in der Sache „Rundfunkbeitrag“ über grundlegende gesellschaftliche Konventionen wie dem Toleranzgebot hinwegsetzt, wonach der andere Lebensstil und die andere Meinung zu der über die Medien verbreiteten Weltsicht eigentlich respektiert werden sollte.

In der Hoffnung der Beantwortung der gestellten Fragen verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen


Quellenverzeichnis:

Beitragsservice Jahresberichte 2014, 2017 und 2018
https://www.vau.net/system/files/documents/Beitragsservice_Geschaeftsbericht_2014.pdf
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5774/Jahresbericht_2017.pdf
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e6100/Jahresbericht_2018.pdf

Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zum Rundfunkbeitrag vom 18. Juli 2018
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

McKinsey-Studie zur Rolle des ÖRR in der heutigen Medienlandschaft
https://www.mckinsey.de/publikationen/die-rolle-des-offentlich-rechtlichen-rundfunks-in-der-heutigen-medienlandschaft
Kurzlink zum PDF: https://t1p.de/b4xc
Titel: Re: Petition zur Befreiung durch Spende für karitative Zwecke
Beitrag von: art18GG am 07. Oktober 2019, 14:21
Mein Bekannter hat bisher noch keine Antwort auf sein Schreiben an das auf Petitionen einflussnehmende Referat für Medien- und Presserecht in der Staatskanzlei NRW erhalten.
Er hat mich daher gebeten, den Sendestatus seines Schreiben an die Staatskanzlei im Internet zu überprüfen:
Zitat
Sendungsverfolgung Deutsche Post:
https://www.deutschepost.de/sendung/simpleQuery.html
Sendungsnummer:     RT 4230 6769 5DE
Versanddatum:     05.08.2019

Demnach wurde sein Schreiben am 08.08.2019 an die Staatskanzlei ausgeliefert. Die Referatsleiterin wurde mittlerweile noch einmal mit der Bitte angeschrieben, die gestellten Fragen zu beantworten. Sofern wir auch diesmal keinen Rücklauf erhalten, können wir davon ausgehen, dass die Staatskanzlei das Schreiben meines Bekannten erhalten hat.

Zur Vertiefung der Problematik der Einflussnahme von Medienreferaten auf die Entscheidungen von Petitionsausschuss und wahrscheinlich auch Parlament verweise ich auf andere Themen in diesem Forum:

Antwort Petitionsausschuss NRW ist eine Frechheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20440.0
Stellungnahme Staatskanzlei zur Frage "WDR eine Behörde?"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22569.0.html

Mein aktiver Widerstand 2015
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13857.0.html
http://www.shinobi.mynetcologne.de/Urteile.html
http://www.shinobi.mynetcologne.de/Dokumente/Antwort.pdf
http://www.shinobi.mynetcologne.de/Dokumente/Schreiber-1.pdf
http://www.shinobi.mynetcologne.de/Dokumente/Schreiber-2.pdf
Titel: Re: Petition zur Befreiung durch Spende für karitative Zwecke
Beitrag von: art18GG am 02. Januar 2020, 14:51
Ich habe gestern bei meinem Bekannten mal nachgefragt, ob er mittlerweile eine Antwort aus der Staatskanzlei erhalten hat. Er hat bisher noch keine Antwort erhalte, womit sein Schreiben vom 04.08.2019 schon seit
Zitat
146 Tage
unbeantwortet geblieben ist. Er hat mir mitgeteilt, dass er die Staatskanzlei in der Sache noch einmal anschreiben wird.

Es ist nicht neu, dass die staatlichen Vertreter der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Vogelstrauß-Taktik (Strategie der Ignorierung) anwenden, wenn es darum geht, auf unbequeme Fragen nicht eingehen zu müssen. In diesem Zusammenhang verweise ich nur auf die immer noch nicht beantwortet Frage zur rechtlichen Legitimität der Direktanmeldung. Siehe hierzu:

Anfrage zur Direktanmeldung bei der NDR-Behörde über Fragdenstaat:
https://fragdenstaat.de/anfrage/direktanmeldung-zum-rundfunkbeitrag/
https://fragdenstaat.de/a/12690
Titel: Re: Petition zur Befreiung durch Spende für karitative Zwecke
Beitrag von: art18GG am 14. Februar 2020, 13:37
Mein Bekannter hat in der Zwischenzeit ein Antwortschreiben aus der Staatskanzlei erhalten. Wie immer veröffentliche ich zuerst eine anonymisierte Version dieses Schreibens und dann gibt es natürlich ein Antwortschreiben meines Bekannten, das sich mit dem Schreiben aus der Staatskanzlei beschäftigt. Hier also der Text aus der Staatskanzlei:

Sehr geehrter Herr X,
Titel: Re: Petition zur Befreiung durch Spende für karitative Zwecke
Beitrag von: art18GG am 14. Februar 2020, 13:45
Hier nun das Antwortschreiben meines Bekannten, der mir erlaubt hat, den Text im Forum in anonymisierter Form zu veröffentlichen:

Zitat

Ministerpräsident des Landes NRW
Referat Medien- und Presserecht                                                          EINSCHREIBEN
- z. H. der Referatsleiterin -                                     
Horionplatz 1
40213 Düsseldorf
                                                                 


Betr.: Ihr Schreiben vom 31.01.2020 (AZ: 31.01.04) und die Stellungnahmen ihres Referats zu
          meinen Petitionen I.A.3/ 17-P-2018-06330-00 (Eingang beim Landtag am 06.08.2018)
          und I.A.3/17-P-2019-06330-01 (Eingang beim Landtag am 22.01.2019) zum Antrag der
          Befreiungsmöglichkeit vom Rundfunkbeitrag bei Nicht-Nutzung von Rundfunk und
          Fernsehen, wenn die Beitragssumme alternativ für karitative Zwecke gespendet wird.   
   
             


Sehr geehrte Referatsleiterin,

vielen Dank für ihr Schreiben vom 31.01.2020 (Eingang bei mir am 06.02.2020) zu meinem Schreiben vom 04.08.2019 und der saloppen Beantwortung der dort gestellten Fragen. Dennoch möchte ich Sie nicht aus der Verantwortung entlassen, da es nicht zum ersten Mal vorgekommen ist, dass undifferenzierte, den WDR parteiisch vertretende, Stellungnahmen aus ihrem Referat zur Ablehnung von Petitionen geführt haben. 

Erneut verweisen Sie nur auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht, in der es vorwiegend um abgabenrechtliche Fragen der Erhebung des Rundfunkbeitrages ging (AZ: 1 BvR 1675, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17), ohne sich inhaltlich mit der Entscheidung (1 BvR 2550/12) auseinanderzusetzen, in der es um die Frage der Erweiterung der nicht abgeschlossenen Aufzählung von Härtefällen zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag ging. Es dürfte ihnen wahrscheinlich bekannt sein, dass zu dieser Frage der offenen Reglung von weiteren Tatbeständen der Befreiung mehrere Beschwerden beim Bundesverfassungsgericht anhängig sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat erst vor kurzem einer Studentin im Zweitstudium auf Grund ihres geringfügigen Einkommens die Möglichkeit eingeräumt, sich vom Rundfunkbeitrag befreien zu lassen (AZ: BVerwG 6 C 10.18). Eine fast identische Petition wurde vor einigen Jahren auf Grund von Stellungnahmen aus ihrem Referat genauso abgebügelt, wie es mit meiner Petition geschehen ist.

Aus diesem Grunde nehme ich mittlerweile an, dass die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfallen die politische Verfolgung von Menschen, die der von ihnen propagierten Gemeinschaft der Träger der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht angehören wollen, nicht nur billigend in Kauf nehmen, sondern bewusst forcieren will, um eine Medienordnung für die „öffentliche und individuelle Meinungsbildung“ zu etablieren, die ihren staatlich geprägten Vorstellungen entsprechen soll. Die Förderung und der Konsum eines solchen Staatsfunks kann nach meinen Vorstellungen von Freiheit jedenfalls abgelehnt werden, weshalb ich die Mitgliedschaft in einer solchen Gemeinschaft von Beitragszahlern, die nach ihrer Ansicht die Finanzlast des Staatsfunks tragen soll, auch weiterhin verweigern werde. Da ich bereit bin, die Summe der Beiträge alternativ für karitative Zwecke zu spenden, greift die von ihnen vorgetragenen Pervertierung (die mir mit fast identischem Wortlaut von den WDR-Justizzaren bekannt ist) des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Grundgesetz nicht. Denn durch meine Verweigerung der Mitgliedschaft bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten werden die Beitragszahler weder auf materieller noch auf anderer Weise in irgendeiner Form benachteiligt. Das Drohmittel der Vollstreckung dient dann in diesem Zusammenhang nur dazu mich auf irgendeine vorgefertigte Linie bringen zu wollen. 

Ein solches Verständnis von freien Medien erinnert mich so denn an Zustände, von denen ich geglaubt habe, dass sie nur möglich waren, als der WDR noch Reichssender Köln hieß. Ihre Vorstellung von einer Art „informationellen Daseinsvorsorge“ für die Gesamtbevölkerung kann dann als Form der Staatspropaganda nach Vorbild der nationalsozialistischen Volksverdummung verstanden werden, wenn Sie den Zwang zur Teilhabe an einer abgelehnten Gemeinschaft durch Vollstreckungsmaßnahmen nicht besser erklären.

Generell müssen sich alle Landesregierungen, die den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag unterzeichnet haben, die Frage gefallen lassen, ob es wirklich mit den Grundwerten einer demokratischen Gesellschaft vereinbar ist, wenn die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf dem Rücken derjenigen ausgetragen werden soll, die der Minderheit der Nicht-Nutzer von Rundfunk und Fernsehen angehören oder eine staatlich Kontrolle der Medien grundsätzlich ablehnen. Eine echte Trennung zwischen Staat und Landesrundfunkanstalten ist offensichtlich nicht vorhanden, wenn der Richter Paulus im so genannten ZDF-Urteil beispielsweise feststellt:
Zitat
In Wirklichkeit sind, wie nicht zuletzt die mündliche Verhandlung gezeigt hat, die Rundfunk- und Fernsehgremien ein Spielfeld von Medienpolitikern aus den Ländern, die - wie sollten sie auch anders - ihre medienpolitischen Konzepte in Fernseh- und Verwaltungsrat zu verwirklichen suchen. Damit erscheinen sie aber ungeeignet für die Aufsicht über die Gewährleistung der Rundfunkfreiheit und Meinungsvielfalt durch die Rundfunkanstalten (AZ: 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11).
Hierzu passt dann die folgende politische Auseinandersetzung zur Erweiterung des Rundfunkrates des WDR im Jahre 2016:
Zitat
Die Opposition im NRW-Landtag kritisierte die Vergrößerung des WDR-Rundfunkrats. Thomas Sternberg, medienpolitischer Sprecher der CDU-Fraktion, sprach von einer unnötigen Aufblähung des Gremiums um ein Viertel, die zusätzliche Kosten verursache. Aus Sicht von Sternberg geht es Rot-Grün darum, den Rundfunkrat „irgendwie politisch auf die Linie zu kriegen“. Dass die Freien Berufe künftig keinen eigenen Sitz mehr hätten, nannte Sternberg die Strafe dafür, dass der Verband derzeit mit einem CDU-nahen Vertreter im Rundfunkrat repräsentiert sei. Künftig hätten weder Muslime noch Vertreter neuer Medien oder weitere Jugendorganisationen einen Sitz im Rundfunkrat, so Sternberg weiter (Medienkorrespondenz vom 12.02.2016).
Unabhängig davon, dass ich in der Regel nicht mit den von Medienvertretern verbreiteten Weltansichten einverstanden bin, werde ich nunmehr dazu gezwungen, mich mit solchen fragwürdigen Kontrollversuchen der öffentlichen Meinung auseinander zusetzen. Denn vorher konnte ich dieses „Spielfeld von Medienpolitikern“ ignorieren, in dem ich einfach auf den Konsum von Rundfunk und Fernsehen verzichtet habe, und selbst entscheiden konnte, welche Quellen (Medien) ich verwende, um mich zu informieren. 
 
Bevor ich also dazu übergehe, Vollstreckungsmaßnahmen zu erdulden, und mich darauf vorbereite als Dissident ins Ausland zu gehen, um mich dort für die Wiedereinsetzung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Deutschland einzusetzen, fände ich es schon hilfreich, wenn Sie die von ihnen angeführten Begriffe der „informationellen Daseinsvorsorge“ und „Grundversorgung“ besser erklären würden; zumal Sie diese Begriffe zur Legitimierung der politischen Verfolgung von Minderheiten (Nicht-Nutzer von Rundfunk und Fernsehen) und Opponenten (Gegner der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten) anführen. 

Der verwendete Begriff der Information ist vieldeutig, weshalb Sie schon alleine deshalb besser erklären müssten, welche Informationen Sie zur Daseinsvorsorge für notwendig halten. Der Austausch von Kochrezepten mag beispielsweise eine Form der gegenseitigen Information sein. Dieser Austausch ist jedoch nicht derart notwendig, dass er zum Zwecke seiner Daseinssicherung durch staatliche Zwangsmaßnahmen sichergestellt werden müsste. Um welche Informationen soll es also eigentlich gehen, wenn Sie von einer „informationellen Daseinsvorsorge“ schreiben.

Eben so wenig klar ist der Begriff der Grundversorgung, der häufiger in Dokumenten zum Rundfunkbeitrag auftaucht, ohne dass er genauer definiert wird. Es wäre nett, wenn Sie mir hierzu Quellen nennen könnten, in denen ich in einer Bibliothek dann nachlesen könnte, was darunter im Rahmen der Versorgung mit Rundfunk und Fernsehen zu verstehen ist.

In der Hoffnung, dass Sie mir diese beiden unklaren Begriffe aus ihrem Schreiben mal genauer erklären, verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen 

Quellenverzeichnis:

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 2550/12 -
http://www.bverfg.de/e/rk20121212_1bvr255012.html
BVerwG 6 C 10.18 - Urteil vom 30.10.2019 -
https://www.bverwg.de/de/301019U6C10.18.0
Landtag Nordrhein Westfalen: 16. Wahlperiode Petitionsausschuss – Übersicht 16/47
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMPE16-47.pdf
Landtag Nordrhein Westfalen: 16. Wahlperiode Petitionsausschuss – Übersicht 16/40
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMPE16-40.pdf
Verfassungsbeschwerde von Olaf Kretschmann (1 BvR 652/19)
http://rundfunkbeitrag.blogspot.com/2019/03/verfassungsbeschwerde-gegen-den.html
Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag eingereicht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33133.msg202716.html
Offener Brief von Sieglinde Baumert an WDR-Intendanten Buhrow
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22593.0
Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz (Kein RBStV)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30210.msg203314.html#msg203314
Kölner Stadt-Anzeiger: Radio-Propaganda: Gehirnwäsche per Lautsprecher
https://www.ksta.de/radio-propaganda-gehirnwaesche-per-lautsprecher-13082552
ZDF-Urteil des Ersten Senats vom 25. März 2014 -1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 -
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/03/fs20140325_1bvf000111.html
Der Rundfunkrat des WDR wird von 49 auf 60 Mitglieder vergrößert
https://www.medienkorrespondenz.de/politik/artikel/der-rundfunkrat-des-wdr-wird-vonnbsp49-auf-60nbspmitglieder-vergroessert.html
Titel: Re: Petition zur Befreiung durch Spende für karitative Zwecke
Beitrag von: Spark am 14. Februar 2020, 14:26
Hallo :)

Ich finde, dass noch zwei Punkte des zuvor zitierten Schreibens nicht einfach so stehengelassen werden sollten. Immerhin kommt es von einer Staatskanzlei, also einer hochoffiziellen Stelle.

1. Der Rundfunkbeitrag ist nicht für die Möglichkeit zu leisten, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen. Er ist für das Innehaben einer Wohnung oder Betriebsstätte zu entrichten. Der Text im RBStV ist diesbezüglich sehr präzise und unmissverständlich. Alles andere gehört ins Reich der Märchen.

2. So so, wenn es also um Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geht, dann ist plötzlich wieder akribisch auf Belastungsgleichheit zu achten. Bei der Ungleichbehandlung von Ein- und Mehrpersonenhaushalten bezüglich der Abgabe braucht man es mit der Belastungsgleichheit dann aber nicht mehr so genau zu nehmen.
Titel: Re: Petition zur Befreiung durch Spende für karitative Zwecke
Beitrag von: Frühlingserwachen am 14. Februar 2020, 17:36
1. Der Rundfunkbeitrag ist nicht für die Möglichkeit zu leisten, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen. Er ist für das Innehaben einer Wohnung oder Betriebsstätte zu entrichten.
Herr Eicher erklärt es in der Sendung " mal ehrlich " des SWR vom 7.11.2017 etwas anders. Nämlich das Ding wird an die Wohnung geknüpft, ja wie jetzt ?  ::) 8)

Video 0:49 Min.
https://drive.google.com/file/d/17HOTbReEy-8dWVGrC_AQ9ZGeB1v0fzJi/view?usp=sharing


Edit "Bürger" @alle:
Vorsorglich der Hinweis, hier nicht in die Vertiefung von Einzelaspekten abzudriften, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Petition zur Befreiung durch Spende für karitative Zwecke
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Petition zur Befreiung durch Spende für karitative Zwecke
Beitrag von: art18GG am 21. August 2020, 15:44
Mein Bekannter hat zwischenzeitlich ein Antwortschreiben aus der Staatskanzlei erhalten. Dabei wurden jedoch nicht wirklich die gestellten Fragen zu den verwendeten Begriffen der Information, der Datseinsvorsorge und der Grundversorgung beantwortet, sondern vielmehr mitgeteilt, dass der begonne Dialog nicht mehr fortgesetzt werden wird.

Da in der Sache mittlerweile eine Verfassungsbeschwerde anhängig ist, wäre es hilfreich, wenn auch andere Landesregierungen in der aufgezeigten Form zur Rede gestellt werden würden. Siehe hierzu mehr in: 
Verfassungsbeschwerde Zwangsmitgliedschaft/Diskriminierung (ÖRR-)Nichtnutzer
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34071.0
Titel: Re: Petition zur Befreiung durch Spende für karitative Zwecke
Beitrag von: art18GG am 13. November 2020, 18:21
Mit Bezug auf das letzte Schreiben aus der Staatskanzlei ist es zwar richtig, dass das Bundesverfassungsgericht in seinen Urteilen zum Rundfunkbeitrag vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. - den Begriff der „informationellen Daseinsvorsorge“ (vgl. ebenda Rn. 60) verwendet. Da dieser Begriff im Urteil selbst nicht erörtert wird, habe ich zu diesem Thema selbst mal ein wenig recherchiert und folgendes gefunden:

Zitat
 
Der Staatsrechtler Ernst Forsthoff hatte 1938 das Konzept der »Daseinsvorsorge« in seiner Schrift Die Verwaltung als Leistungsträger formuliert. Unter »Daseinsvorsorge« versteht Forsthoff die staatliche Darbietung von Leistungen, auf welche der moderne Mensch in der Massengesellschaft lebensnotwendig angewiesen ist. Zur Konkretisierung des Gegenstandes verweist er auf die Versorgung mit Wasser, Gas und Elektrizität und die »Bereitstellung der Verkehrsmittel jeder Art, der Post, Telephonie und Telegraphie, die hygienische Sicherung, die Vorsorge für Alter, Invalidität, Krankheit, Arbeitslosigkeit und vieles mehr« (Forsthof 1938: 7).
Quelle: Martin Gegner (2003): „Die Entmaterialisierung der Öffentlichkeit“. In: Schöne neue Öffentlichkeit, S. 68-69. Link: https://www.vsa-verlag.de/nc/detail/artikel/schoene-neue-oeffentlichkeit/

Abgesehen davon, dass es sich bei dem Begriff der Daseinsvorsorge um ein Konzept aus der Zeit des Nationalsozialismus handelt, kann festgestellt werden, dass die meisten dieser Leistungen mittlerweile in privater Hand sind, weil Regierungen aus Bund und Länder vor einiger Zeit mal beschlossen haben, dass es in Deutschland weniger Staat geben soll. Nur bei der Versorgung mit dem Gut der Information geht der Staat mit dem Rundfunkbeitrag plötzlich wieder einen anderen Weg, obwohl gerade diese Einmischung des Staates ein deutlicher Verstoß gegen die Informationsfreiheit (Pressefreiheit) aus Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes ist. Es ist in diesem Kontext daher schon sehr fraglich, ob die staatliche Versorgung mit Information die gleiche Notwendigkeit hat, wie es bei der kommunalen Versorgung mit Wasser beispielsweise der Fall ist. Es fehlt hier schon allein an der Voraussetzung einer begründeten Notwendigkeit dieser staatlichen Einmischung, weil das Gut der Information direkt zugänglich ist; was bei der Versorgung mit Wasser eben nicht gegeben ist, weil dieses Gut nicht direkt zugänglich ist. Anders ausgedrückt, bedeutet das, dass ich immer noch jeden Morgen meine Tageszeitung kaufen kann, um mich zu informieren, ohne dass ich auf die Leistungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten angewiesen wäre. Darüber hinaus kann die Vorsorge mit Information nicht wirklich gleichrangig mit der Vorsorge mit Wasser oder den anderen erwähnten Leistungen betrachtet werde, weil es möglich ist, ohne Informationen zu leben, aber nicht ohne Wasser. 

An andere Stelle hatte ich hierzu bereits festgestellt, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten selbst ein Relikt aus der Nazizeit sind und keine demokratische Legitimierung haben. Für den WDR verweise ich in diesem Kontext auf Kommentare aus den folgenden Themen:

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30210.msg203314.html#msg203314
Artikel 10 EMRK: Bruno Antonio Faccio gegen Italien, Beschwerde 33/04
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32853.msg201695.html#msg201695
Titel: Re: Petition zur Befreiung durch Spende für karitative Zwecke
Beitrag von: GEZupftGerupft am 22. November 2020, 00:00
Als politischer Gegner der ÖRR habe ich nach der gegebenen Rechts- und Sachlage nur vier Möglichkeiten mich der ungewollten Beitragszahlung an eine abgelehnte Einrichtung zu entziehen:

zu (2)
(2) Kündigung der eigenen Wohnung und Umzug in eine Wohnung, für die
      bereits ein Rundfunkbeitrag gezahlt wird.
Es ist ja offensichtlich, dass also WG-Bewohner bevorzugt sind, weil geringerer Beitrag.
(Was ja wohl auch so nebenbei zeigt dass bzgl GEZ die Betroffenen vor dem Gesetz NICHT gleich sind!!)

Wenn man sowieso viel unterwegs ist, reicht ja im Prinzip eine ganz kleine WG-Schachtel, sprich Zimmer.
Oder man teilt sich wie in früheren seligen Zeiten ein Bett, das funktioniert sicherlich wenn man viel unterwegs ist.
Und dann fällt ja vielleicht Mietbeitrag+GEZ-Beitrag zusammen sogar geringer aus als ein Voll-GEZ-Tarif.
Zumindest wenn sich dann genug Leute das Bett teilen.

Gibt es irgendwo solche WG's (mit entsprechend verständigem Vermieter)?

zu (4)
(4) Erduldung der immer wieder eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen
Ist das nicht irgendwie Training?
Titel: Re: Petition zur Befreiung durch Spende für karitative Zwecke
Beitrag von: art18GG am 27. November 2020, 18:04
Es ist ja offensichtlich, dass also WG-Bewohner bevorzugt sind, weil geringerer Beitrag.
(Was ja wohl auch so nebenbei zeigt dass bzgl GEZ die Betroffenen vor dem Gesetz NICHT gleich sind!!)

Richtig erkannt. Bei der Wohnhaftigkeit des Rundfunkbeitrages geht es jedoch nicht nur darum, dass das Leben in einer WG gefördert werden soll, sondern auch darum, dass jungen Menschen der Weg in die Selbstständigkeit erschwert wird.

Denn zu Zeiten der Rundfunkgebühr war es noch üblich, dass ein Nesthäkchen, das mit 25 Jahren immer noch bei den Eltern lebte, für die eigenen Rundfunkgeräte Gebühren entrichten sollte. Tatsache ist, dass der neue Rundfunkbeitrag diese Nesthäkchen materiell entlastet, da ein einzelner Rundfunkbeitrag nun mehr für alle Geräte in einem Haushalt gilt. Wenn ein solches Nesthäkchen heute dann doch mal aus der elterlichen Wohnung auszieht, wird es von der Landesregierung nämlich nicht dazu beglückwünscht, dass es endlich selbständig wird. Vielmehr erhält das ehemalige Nesthäkchen als erstes Schreiben überhaupt in der neuen Wohnung ein Mitteilung vom Beitragsservice, dass es auf Grund der Gesetzgebung zum Rundfunkbeitrag nun zur Zahlung einer Abgabe verpflichtet sei, selbst dann wenn es keinen Gebrauch von der dubiosen Rundfunkempfangsmöglichkeit für Radio und Fernsehen macht.   

Welche Signale setzen Landesregierungen letztendlich mit einer solchen gesetzlichen Reglung?

Aus dem Anstaltscharakter der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ergibt sich bereits der Verdacht, dass es bei den Landesrundfunkanstalt wie bei den Schulen um Erziehung geht. Es ist daher durchaus erlaubt zu sagen, dass es neben der Schulpflicht für Kinder in Deutschland offensichtlich eine Rundfunkpflicht für Erwachsene gibt. Auch wenn noch niemand direkt gezwungen wird, die Programme des Landesrundfunkanstalten zu konsumieren, werden junge Menschen, die von zuhause ausziehen, ersteinmal dazu erzogen, dass sie das Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten fördern sollen, was natürlich einer Konsumpflicht dieses Angebotes gleichkommt. Diese unbestreitbare Förderungspflicht setzt damit letztendlich das Signal, dass die Landesregierungen von allen erwachsenen Bürgern erwarten, dass diese sich an den Informationen ihrer Landesrundfunkanstalten orientieren. Damit werden alle erwachsengewordenen Bürger eines Bundeslandes durch Einzug in eine eigene Wohnung wieder entmündigt, weil es ihnen nicht erlaubt ist, sich in freier Selbstbestimmung für eine Informationsquelle zu entscheiden, die ihren Vorstellungen von einer unabhängigen Presse entsprechen.

Die Wohnhaftpflichtigkeit des Rundfunkbeitrages führt also in diesem Sinne zu einer Aussetzung des Pressefreiheit, da es nicht die Aufgabe des Staates (der Landesregierungen) ist, erwachsene Menschen dazu zu erziehen, welche Informationen konsumiert werden sollen und welche nicht. Damit geht es beim Rundfunkbeitrag nicht nur um die Frage der Einschränkung der Pressefreiheit, sondern auch um die Frage der staatlichen Indoktrination von Informationen durch Landesrundfunkanstalten, die einer gerade im Amt befindlichen Regierung gefällig sind. Diese grundsätzlich fehlende Trennung von Staat und Medien halte ich jedenfalls für sehr problematisch.

Das Maß der Finanzierung solcher Rundfunkanstalten durch eine staatliche Beihilfe, womit sich die Gerichte in Deutschland vor allen anderen Fragen beschäftigt haben, kann mit Bezug auf die Frage der Trennung von Staat und Medien eigentlich überhaupt kein Gradmesser für die Unabhängigkeit der Presse in Deutschland sein, weshalb es aus dieser Sicht schon grundsätzlich angebracht ist, über die aufgezeigten Fehlentwicklungen auch auf dem Gerichtswege nachzudenken. Siehe hierzu weiter:

Die Doktrin der staatlichen Pressefreiheit in der deutschen Rechtsprechung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28411.0     
Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.msg207557.html#msg207557
Titel: Re: Petition zur Befreiung durch Spende für karitative Zwecke
Beitrag von: art18GG am 21. September 2022, 18:01
Mit Bezug auf die oben erwähnte Befreiung der erwachsenen Kinder, die noch bei den Eltern wohnen, von der Abgabenpflicht für den Rundfunk, habe ich vor Kurzem die folgende Stellungnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in einer Presseinformation vom 10.12.2012 gefunden:
Zitat
Der neue Rundfunkbeitrag wird 1,5 Millionen Wohnungen entlasten, da die heute möglichen Mehrfachzahlungen entfallen. Künftig wird nämlich maximal ein Beitrag pro Wohnung gezahlt. Davon profitieren unter anderem Familien, wenn Kinder mit eigenem Einkommen noch bei den Eltern wohnen.
Quelle: http://docplayer.org/22771586-Faktencheck-zum-rundfunkbeitrag.html

Demnach ist es also familienfreundlich, wenn Kinder bis ins hohe Alter bei den Eltern wohnen. Es ist zudem interessant, dass die Einnahmen des ÖRR durch die Umstellung auf den Beitrag trotzdem enorm gestiegen sind, obwohl 1,5 Millionen Wohnungen entlastet wurden. Damit muss man tatsächlich von einer allgemeinen Rundfunkpflicht in Deutschland ausgehen, da diese Entlassung einiger aktiver Nutzer des Rundfunkangebotes offensichtlich durch die Belastung von Nicht-Nutzern des Rundfunkangebotes gegenfinanziert wurde. 

Kann eine solche allgemeine Rundfunkpflicht tatsächlich eingeführt werden,
ohne dass dadurch die Grundsätze aus Art. 5  Abs. 1 des Grundgesetzes verraten werden?
Zitat
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html
Titel: Re: Petition zur Befreiung durch Spende für karitative Zwecke
Beitrag von: art18GG am 23. September 2022, 16:23
Der Gedanke, der hinter dieser Frage steckt, ist vielleicht nicht deutlich formuliert. Es geht im Grunde um die Frage, ob aus dem Recht, „sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert“ unterrichten zu können, eine Pflicht herleitbar ist, dies tun zu müssen. Darum geht es bei der Eintreibung eines Zwangsbeitrages für den Rundfunk, da hier ein Recht in eine Pflicht umgewandelt wird, was in meinen Augen nicht geht. Dies hat auch nichts mit einer tatsächlichen Nutzung zu tun, da es um den Förderungszwang geht. Analog zur Rundfunkpflicht zwingt die Schulpflicht Kinder beispielsweise nur zur Teilnahme am Schulunterricht, jedoch nicht dazu, das Lehrangebot einer Schule (als Anstalt des öffentlichen Rechts) tatsächlich zu nutzen. Hierzu verweise ich im Weiteren auf:
Sind ARD und ZDF überhaupt Anstalten des öffentlichen Rechts?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35851.0