(Der Anknüpfungspunkt ist der "Parlamentarische Rat 1948 - 1949, Band 5/II, AfG": Das sind die Leute, die das GG zusammengedengelt haben.)
Mein Redemanuskript vom 16.03.'19:
Mein Name ist [HÖRby]
Ich beteilige mich an „70 Jahre Deutsche Verfassung, mein-Grundgesetz, meine Meinung“.
Ich wende mich als Nichtnutzer gegen den Zwangsrundfunkbeitrag.
Ich beziehe mich auf
Art 5, Abs 1, Satz 1 GG „allgemein zugängliche Quellen“ und
Art 5, Abs 2, Satz 1 GG „allgemeine Gesetze“
und zitiere aus den Kommentierungen „Der Parlamentarischer Rat 1948-1949, Akten und Protokolle, Band 5, Teil 2, Ausschuß für Grundsatzfragen“, zuerst Seite 929 und dann Seite 653. Die Kommentierungen sind für die Auslegung des Grundgesetzes maßgebend und gehen über eine bloße Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz hinaus.
Art 5, Abs 1, Satz 1:„1Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.“Die „ungehinderte Unterrichtung“ bedient auch die „negative Informationsfreiheit“, das heißt: Ich muß mich nicht unterrichten.
Die „negative Informationsfreiheit“ eröffnet ebenso, dass ich über Zahlungen entscheiden kann
Hierzu Mangoldt, Parlametarischer Rat, Band V, Teil 2, Seite 929:
„Wenn Rundfunkgebühren erhoben werden, so liegt darin eine Beschränkung.“
aaO:
Wunderlich [SPD]: „Mit demselben Recht könnte einer verlangen, dass er seine Zeitung kostenlos geliefert bekommt.“
Mangoldt: „Das ist etwas anders. Hier liegt ein Privatvertag vor. Da ist die Sache anders als bei staatlichen Einrichtungen“
Richtig in diesem Zusammenhang und in der weiteren Kommentierung ist, dass eine Gebühren
freiheit für Rundfunk nicht verankert ist, richtig ist ebenso, dass auch keine Gebühren
pflicht verankert ist, zudem und darüberhinaus ist richtig, dass eine
Nutzung [= „Privatvertag“] zugrunde gelegt wird, hierzu auch Art 2 GG, Privatautomie.
Art 5, Abs 2, Satz 1:„2Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, [...].“Die „allgemeinen Gesetze“ sind im „Parlamentarischen Rat“ Band V, Teil 2 auf Seite 653 diskutiert:
Hierzu Mangoldt:
„Diese allgemeine Klausel, innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze", wollten wir nach Möglichkeit nicht haben, weil damit gerade das so gut wie wertlos gemacht wird, was wir sichern wollen.“ (die in Rede stehenden wertlosen „allgemeinen Gesetze“ beziehen sich hier auf Art. 118 der Weimarer Verfassung)
Als „allgemeine Gesetze“ sind obenstehend die Grundrechte Art 1 mit Art 19 als Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat gemeint.
Daher sind RAeStvs, RFinStvs keine „allgemeinen Gesetze“ und für Art 5 nicht maßgebend. Der Art. 5 ist „absolut gefaßtes Grundrecht“. Der Art 5 ist weder von dritter Seite interpretierbar noch einschränkbar.
Die RAeStvs, RFinStvs sind Staatverträge, die vom Parlament ratifiziert werden und Gesetzwirkung entfalten sollen und dürfen nicht mit dem Grundgesetz konkurieren, ansonsten gilt das Zitiergebot, BVerfGE 668/04 vom 27.07.2005, das heisst, mögliche Ausnahmen sind zwingend zu begründen.
Schlusssatz:Der Zwangsbeitrag läßt sich aus dem Grundgesetz weder herleiten und mit dem Grundgesetz noch weniger begründen. Daher ist die Zwangsbebeitragung entgegen anderer Auffassungen mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.
Die mittlerweile ca. 7000 Klagen sprechen Bände: Die deutsche Bevölkerung steht nicht mehr hinter dem öffentlichen Rundfunk. Rundfunk können Sie mit einem Privatvertrag [eg. § 311 Abs. 1 BGB iVm Art 2 GG] machen nicht jedoch mit einer Zwangsanmeldung!
Das Bundesverfassungsgericht ist Hüter der Grundgesetzes und darf nicht uminterpretieren.
Ich bedanke mich für die Teilnahme an „70-jahre-deutsche-verfassung-mein-grundgesetz-meine-meinung“.
Auf Wiederhören.
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Artikel 118 WRV:
„(1) Jeder Deutsche hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern. An diesem Rechte darf ihn kein Arbeits- oder Anstellungsverhältnis hindern, und niemand darf ihn benachteiligen, wenn er von diesem Rechte Gebrauch macht.“
„(2) Eine Zensur findet nicht statt, doch können für Lichtspiele durch Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen werden. Auch sind zur Bekämpfung der Schund- und Schmutzliteratur sowie zum Schutze der Jugend bei öffentlichen Schaustellungen und Darbietungen gesetzliche Maßnahmen zulässig.“
(Weimarer ReichsVerfassung (WRV):
http://www.documentarchiv.de/wr/wrv.html)
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„§ 311, BGB: Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. [...]“
(
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__311.html)
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Zulässigkeit eines Eingriffes in Art. 5 GG > nur durch "allgemeine Gesetze"?https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29832.msg187314/topicseen.html#msg187314--------------------
Der Wesensgehalt des Grundrechts ist unantastbarhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29911.0--------------------
Eigenwerbung, 11.'17: FAZ-Gastbeitrag - Eicher/SWR "Zeitgemäßer Auftrag im Internet für ARD & ZDF"https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24614.msg160648.html#msg160648