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Autor Thema: Pfändungsverfügung Kontopfändung Sperrung Teilzahlungsvereinbarung NRW  (Gelesen 22608 mal)

N
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Nabend,

Konten sind geschwärzt unten.

So wie maikl sagt, die Höhe in Summe und Raten stehen in der Teilzahlungsvereinbarung. Die xistiert hier noch nicht. Evt. gewünscht?

Hatte wohl etwas kurz formuliert gestern.
Ein zuvor geführtes Telefonat mit der Stadtkasse endete mit der Zusendung einer Teilzahlungsvereinbarung, damit man sich die mal ansehen kann ;)
Unterschrieben und zurück gesandt wurde Diese aber NICHT

Und dass letztes Schreiben, erstellt am 7.12, zugestellt aber erst am 12.12 mit der Frist zum 14.12 :o
Ob das so ok ist?

Was kommt wohl als nächstes?
Eine Antwort auf den Widerspruch wäre mal fein.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Ergänzender Hinweis zur Kontosperrung:

Die Bank muss nur dann das Konto sperren, wenn sie einen Pfändungsbeschluss eines Gerichtes erhält:

§ 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO:
Zitat
Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen.
https://dejure.org/gesetze/ZPO/829.html

Eine Pfändungsverfügung der LRA oder Stadtkasse ist normalerweise kein gerichtlicher Beschluß an die Bank, was die meisten Banken bei einem Guthaben lediglich zur "Separierung" des zu pfändenden Betrages veranlasst und nicht zur Sperrung des Kontos. Möglicherweise sind manche Bankangestellte oder Filialleiter über diesen Unterschied nicht immer informiert und meinen ein Konto selbst mit Guthaben immer sperren zu müssen, wenn der Kuckuck pfeift. Eine Pfändung bezieht sich aber allgemein zunächst immer nur auf die Forderung.

Eine Beschwerde an die Leitung der Bank und BaFin könnte dann Licht ins Dunkel bringen.

Allerdings scheint es landesrechtliche Ausnahmen zu geben wie z.B.in NRW:

§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW:
Zitat
Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen, und dem Schuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten.
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146966,43

Ebenso landesrechtliche Ausnahmen z.B.in Hessen:

§ 45 Abs. 1 Satz 1 HessVwVG:
Zitat
"Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Pflichtigen zu zahlen, und dem Pflichtigen schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung)."



Weiter Information siehe auch:
Ablauf +4 Pfändung v. örtl. Vollzugsstelle
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74839.html#msg74839


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. März 2019, 18:54 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Aus aktuellem Anlaß und Erfolgsmeldung ein Beispiel zum Thema Pfändung:
Targobank wegen unzulässiger Zahlung einer "NDR-Kontopfändung" verurteilt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30858.msg192516.html#msg192516


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo!

Guter Hinweis, der "Dritte" (hier Targobank) darf -- soweit über Rechtsmittel in Kenntnis gesetzt -- nicht einfach "Fakten schaffen" und sich damit unrechtmäßig am Konto vergreifen.

Der andere Einwand, den eine fiktive Person ggü einer Bank machen kann: wo, bitte schön, ist der rechtskräftige Titel, mit dem vollstreckt werden soll? Dazu gab es schon einige Threads.

Und IMHO, da stimme ich zu, so der geforderte Betrag gedeckt ist, hätte normalerweise die Bank nur den geforderten Betrag zu sperren, nicht gleich das ganze Konto.

Sollte eine fiktive Person sich "unverbindlich" mal die vorgeschlagene Ratenzahlungsvereinbarung anschauen wollen, sollte dabei ausdrücklich auf das "unverbindlich" hingewiesen werden.

MfG
Michael


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- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

N
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Hier war doch noch was....ein Update!

Leider gerät dieses Thema immer wieder schnell in Vergessenheit.
Danke auch noch für die nachträglichen Hinweise die mir wohl entgangen waren.

Das Konto wurde nachdem Widerruf wieder geöffnet, es trudelten die üblichen Briefe ein, bis einige Wochen später ein größerer Teil auf dem Lohnzettel fehlte.
Die haben also den Arbeitgeber, mal wieder, ausfindig gemacht und sich an die gewandt. Die Dame im Lohnbüro hat sich dem ganzen unterworfen und die Forderung soweit beglichen. Die Pfändungsgrenzen wurden eingehalten. Ein Gespräch mit Ihr brachte nur zu Tage, dass sie da nicht raus käme und Sie als Arbeitgeber verpflichtet seien.
So endete abrupt das Ganze.

Nun ist nach weiteren div. GEZ Briefen wieder der aktuelle Status, dass der Krempel bei der Stadtkasse liegt die mir nun mehrfach Aufschub gaben.
Da sich leider auch immer die ganzen Mahn- und Bearbeitungsgebühren aufsummieren und mich der Spaß so weit über 100,- extra kostet, liegt hier nun wieder eine Teilzahlungsvereinbarung für eine Summe bis ca. Mitte 2019.
Da ich noch keine wirklich positiven Erfolgsaussichten in den Medien vernommen habe, bin ich kurz davor zu kapitulieren.
Eine weitere Fristverlängerung der nicht eingehaltenen ersten Zahlung im März wurde auf den 13.3.20 gesetzt (die Vereinbarung wurde wieder nicht unterzeichnet und zurück geschickt), danach geht es wohl wie immer weiter. Entweder Kontensperrung oder Lohnpfändung, vielleicht aber auch ein Vollstreckungsbeamter.

Grüße
N_G


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Beschwerde direkt bei der EU weil Art. 11 GrCh  nicht eingehalten wurde?
Selbsttitulierung wettbewerbswidriger Vorteil ?

Beschwerdeformular zur Meldung eines Verstoßes gegen das EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33451.msg204240.html#msg204240


EuGH C-87/19 - Rundfunk >Einhaltung Art. 10 EMRK und Art. 11 GrCh essentiell
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33292.msg203473.html#msg203473


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Da fällt mir noch ein ob man bereits durch Lohnpfändung einbehaltene Beiträge zurück fordern kann, wenn in diesem Zeitraum z.B. Arbeitslosengeld 1 oder 2 bezogen wurde? Oder gibt es Verjährungsfristen, die bei denen dann wohl recht kurz ausfallen (hatte da mal was gehört von 2 Jahren) ?


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