Im Fall, dass hier nicht alleine gewohnt wird, könnte die klagende Partei dem Gericht auftragen, weitere Beteiligte beizuladen oder das Gericht zumindest darüber informieren, dass es weitere "Betroffene" gibt.
Wichtig erscheint dabei zeitnahe Erledigung, weil die Ladungsfrist (2 Wochen) ja vielleicht noch eingehalten werden könnte für die notwendigen Beiladungen. Das kann klappen, wenn dem Gericht der Auftrag/Antrag oder auch die Kenntnis weiterer Beteiligter zeitnah bekannt gemacht wird. Das Bekanntmachen gegenüber dem Gericht könnte dabei auch über eine Rückmeldung zur Ladung erfolgen, z.B. Akteneinsicht, um zu sehen, wer alles geladen wurde und dabei die Feststellung kommt, dass offensichtlich welche fehlen und aber diese wegen der Betroffenheit auch geladen werden sollten. Schließlich möchte die klagende Partei sich das Geld in Teilen bei den weiteren Betroffenen auch holen können, also nicht Einzelschuldner sein.
Grobablauf:
Sofern also der aktuellen Ladung nicht
zu entnehmen ist, wer alles geladen wurde. -> Akteneinsicht oder Rückfrage. Damit erkennen, dass welche fehlen. Das Gericht darüber in Kenntnis setzen. Gegebenenfalls Antrag stellen.
weiterführende Infos/ Hinweise finden sich aktuell u.a. unter
Praxisversuch: Einbringen der Gesamtschuldnerschaft in die Klage (1.Instanz VG)https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29294.0.htmlgebenenfalls auch unter
VERHANDLUNG VG Freiburg, Mi. 14.11.2018, 13:30https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28820.msg183981.html#msg183981