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Autor Thema: Nichtigkeit des Beitragsbescheides bei Mehrpersonenhaushalten  (Gelesen 30502 mal)

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@"drboe", "faust", "PersonX",
Eure letzten 3 Beiträge bezogen sich auf Sachen, die absolut nichts mehr mit dem Ausgangsthema zu tun haben. Schade. Es geht in diesem Thread nämlich um reine Formalitäten. Ein Bescheid muss so eindeutig sein, dass ein Nicht-Eingeweihter erkennen kann, worum es geht. Sonst ist er nichtig. Alles andere um die Gesamtschuldnerschaft herum ist hier nur ablenkend.
Man könnte den Richter bei der Verhandlung fragen, ob er erkennen kann, ob es sich bei dem Schuldner der klagt, um einen Einzel- oder Gesamtschuldner handelt. Er müsste sagen: "Es geht um einen Einzelschuldner", was nach der Statistik mehrheitlich falsch sein würde. Die daraus folgende Vollstreckung nach dem Urteil baut auf einem Einzelschuldner auf. Bei einer Gesamtschuldnerschaft müssten aber alle beteiligten Schuldner darauf hingewiesen werden, dass nun bei einem von ihnen vollstreckt wird und dass sie nicht mehr an ihn zahlen dürfen. Das geschieht nicht. Diese Formalität ist m.M.n. ein sehr wichtiger Angriffspunkt, so dass ich nicht möchte, dass weit vom Thema abgeschwiffen wird. Ich bitte um Verständnis!
seppl/Mod


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Ich möchte noch einmal darauf hinweisen, dass die Angabe des Inhaltsadressaten bei Bescheiden für Mehrpersonenhaushalte falsch ist.

Genügen würde wahrscheinlich sogar ein "An den/ die Inhaber der Wohnung" und dann den Namen des Teilnehmernummernträgers als Bekanntgabeadressat. Es bedarf dafür keinerlei weiterer Datenerhebung. Nur diese Phrase. Sie wird nicht erwähnt.

Dies hat eine tiefgehende, grundrechtsverletzende Bewandnis, die für oder vom Beitragsservice ausgearbeitet wurde: Beteiligte Mitbewohner sollen aus dem Rechtsgeschäft auf Teufel komm raus herausgehalten werden. Rechtliches Gehör könnten sie aber vor Gericht fordern. Sie werden aber nicht darauf hingewiesen. Eine Gesamtschuldnerschaft hat immer mindestens 2 beteiligte Schuldner. Es wurde meines Erachtens noch nie in Erwägung gezogen, diese Beteiligten in ein Klageverfahren mit aufzunehmen. Ich kann nur empfehlen, dies zu beantragen. Besonders, je mehr Personen mit möglichen Befreiungs- und/ oder Ermäßigungstatbeständen zusammen wohnen.

Bedeutsam ist dies unter Anderem auch für die Gerichts- und Verfahrenskosten, die unter den Gesamtschuldnern dann offiziell durch Gerichtsbeschluss aufgeteilt werden können. Auch die Aufteilung der Gesamtschuld des eigentlichen Klagegegenstandes - des Rundfunkbeitrags - wäre dann Thema in der Gerichtsverhandlung. Die Bedeutung der "gestörten Gesamtschuld" - die durch Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände der beteiligten "natürlichen Personen" (RBStV § 4 ) entsteht, könnte geklärt werden - und das wäre das (rechtkonforme) Ende des Rundfunkbeitrags...

Solange Gericht und Vollstreckungsstelle es formal nur mit Einzelschuldnern zu tun haben, können sie aber nicht anders reagieren. Der Einzelkläger trägt dann die Verantwortung (ohne sich darüber rechtlich im Klaren zu sein) "für die ganze Sippschaft", was in unserem Rechtssystem eigentlich keine Grundlage hat. Er macht es aber freiwillig (das darf er!) - aber unter falschen, ihm vorgespielten Voraussetzungen.


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aber unter falschen, ihm vorgespielten Voraussetzungen.
Und wo sind wir dann im EU-Rahmenrecht?

Richtig, da:

Unlautere Geschäftspraktiken > EU-Recht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22951.0.html

Die sind immer dann gegeben, wenn jemand im Wirtschaftsleben etwas auf Grund ihm, bspw., vorgetragener Sachverhalte tut, was er bei Kenntnis aller Umstände aber u. U. nicht tun würde.


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Schwarz/Pahlke
AO § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts
1.5 Folgen fehlerhafter Adressierung und Bekanntgabe

https://www.haufe.de/steuern/steuer-office-gold/schwarzpahlke-ao-122-bekanntgabe-des-verwaltungsakts-15-folgen-fehlerhafter-adressierung-und-bekanntgabe_idesk_PI16039_HI1626337.html

Zitat
Rz. 36
Wird der Inhalts- oder Bekanntgabeadressat in dem Verwaltungsakt gar nicht oder so ungenau bezeichnet, dass Verwechslungen entstehen können, fehlt es an der hinreichenden (persönlichen) Bestimmtheit des Verwaltungsakts; es ist dann nicht klar, für wen der Verwaltungsakt bestimmt ist. Es handelt sich nicht lediglich um einen Fehler im Bekanntgabevorgang. Fehler in der Adressierung können daher, von Ausnahmen abgesehen, nicht durch Richtigstellung geheilt werden.

Der Verwaltungsakt leidet dann unter einem so schweren Mangel, dass er nach § 125 AO nichtig ist, da er den Betroffenen nicht eindeutig erkennen lässt. Dieser Mangel kann daher nicht geheilt werden; der Verwaltungsakt ist erneut, mit richtiger Adressierung bzw. Bezeichnung des Steuerschuldners, bekannt zu geben.

Zitat
Rz. 37
Da es sich um einen inhaltlichen Mangel des Verwaltungsakts handelt, nicht nur um einen Mangel in der Bekanntgabe, wird der Verwaltungsakt auch nicht dadurch wirksam, dass er dem Betroffenen bekannt wird und sich dieser trotz unrichtiger oder unklarer Bezeichnung (richtigerweise) als Adressat ansieht. Die Adressierung kann auch nicht "umgedeutet" oder "klargestellt" werden.

Sind mehrere Personen als Adressaten oder Betroffene zu benennen und in dem Verwaltungsakt aber nur einzelne von ihnen als Adressaten benannt, wird der Verwaltungsakt auch den benannten Adressaten gegenüber nicht wirksam, da er an dem inhaltlichen Mangel leidet, dass die Betroffenen nicht vollständig benannt sind. Dieser inhaltliche Mangel der fehlerhaften Adressierung erfasst den ganzen Verwaltungsakt.

Zitat
Rz. 38
Da bei mangelhafter Adressierung der Anschein eines wirksamen Verwaltungsakts besteht, kann die Unwirksamkeit durch Feststellungsklage geltend gemacht werden, wenn die Finanzbehörde diesen Anschein nicht von sich aus beseitigt.


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Querverweis aus aktuellem und wiederkehrendem Anlass ;)

Klage erhoben - Beitrag vollstreckt? > Fortsetzungsfeststellungsklage (für WGs)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29008.0.html


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Schwarz/Pahlke
AO § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts
..

Aus eigener Erfahrung kann ich Dir sagen, dass die AO in BS-Verfahren grds. nicht zur Anwendung kommt, da der Beitrag nicht unter den Anwendungsbereich §1 AO fällt. Ich (Nicht X) habe in einer Verhandlung mehrfach die AO zur Hand genommen und wurde darüber mehrfach belehrt, das auch bei ansonsten gleichem Sachverhalt die AO nicht maßgebend ist. Der Rundfunkbullshitstaatsvertrag scheint seine eigene AO zu sein.
Ich will Dich nicht entmutigen, aber Du solltest Dich mit dem Gedanken beschäftigen, wie Du in den Anwendungsbereich kommst, wenn Du auf die AO verweisen willst.


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Ich bin da relativ zuversichtlich. Selbst beim Verweis in § 2 (3) RBStV
Zitat
Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung.
wird der Bezug eben auch nicht direkt über den Anwendungsbereich, sondern nur dem Sinn und der Schuldform nach (Abgabe an die öffentliche Hand) hergestellt.

Die Abwicklung der Gesamtschuld RB sollte also ebenfalls entsprechend anderer Teile der AO im Sinne einer aus Gesetz entstandenen Zahlungspflicht folgen.

Die Erwähnung des § 44 AO im RBStV ergäbe sonst überhaupt keinen Sinn, weil dort auch nur von Steuern die Rede ist.

Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die Abwicklung sich nicht an der AO orientieren soll, hätte er die im Anwendungsbereich allgemein gültigen §§ zur Gesamtschuld § 421 und § 422 des BGB herangezogen.


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Ja, sagt der gesunde Menschenverstand. Trifft aber nicht zu.

§ 1 AO "Anwendungsbereich" hast du gelesen vermute ich?
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__1.html

Der zitierte Absatz verweist von sich aus auf eine Norm, die AO-analog angewandt werden soll. Letztendlich ist § 44 AO eine Definition. Der RBStV erspart sich also, den Begriff selber zu definieren. Daraus im Umkehrschluss abzuleiten, dass die AO insgesamt Anwendung findet, wird scheitern eben mit dem Hinweis auf den Anwendungsbereich.

Beim Säumniszuschlag hat man sich z.B. einen eigenen § erschaffen obwohl mit § 240 AO hier eine Norm existiert.
Kannst ja mal raten, warum man sich die Mühe gemacht hat, da was "eigenes" zu formulieren...


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Nein, ich behaupte nicht, dass die AO insgesamt anzuwenden sei. Nur entsprechende Orientierung betreffs der Gesamtschuldnerschaft.

Meine verschiedenen Anfragen betreffs Aufteilung der Gesamtschuld  an die Landesrundfunkanstalten werden jedoch nicht oder ausweichend beantwortet.
Dasselbe hat kürzlich ein anderer Mitstreiter festgestellt. Eine Berufung darauf, dass die AO nicht anwendbar sei, gab es jedenfalls nicht.
Man muss meiner Auffassung nicht folgen. Ich nehme mir aber auch heraus, anderen Auffassungen, die meinen eigenen Erfahrungswerten nicht entsprechen, nicht zu folgen.

Beim Säumniszuschlag hat man sich zB einen eigenen § erschaffen obwohl mit § 240 AO hier eine Norm existiert. Kannst ja mal raten, warum man sich die Mühe gemacht hat, da was "eigenes" zu formulieren...
Warum soll ich raten? Ist das rhetorisch gemeint? Mir erschliesst sich aber die dann wohl naheliegende Antwort nicht - gibst Du sie mir bitte? Hat sie was mit der Gesamtschuldnerschaft zu tun?


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Wie gesagt, ich will Dir das nicht ausreden, sondern nur darauf hinweisen, welches Argument Dir entgegen gehalten wird. In meinem Fall kam das übrigens von der Richterbank. Die Vertreterin des NDR hat die AO (vermutlich) nur mal in einem Exkurs gesehen..

Nein, der Säumniszuschlag hat nichts mit deinem Szenario Fall zu tun und passt nur in soweit zum Thema, dass man sich bei der Hinterzimmerlegislative immer dann der AO bedient hat, wenn es bequem oder dienlich war. Da aber die AO sehr viel enthält, was für den Rundfunkbeitrag Gift wäre, hat man es ganz bewusst so gestaltet, dass die AO nicht anzuwenden ist.
Am deutlichsten wird das eben beim Säumniszuschlag.


Edit "Bürger":
"SZ" nach Aufklärung geändert in "Säumniszuschlag".
Bitte keine Abkürzungen verwenden, die verwechselbar oder nicht wirklich schon etabliert sind und sich auch nicht zweifelsfrei aus dem Zusammenhang ergeben. Es gibt zudem auch Gastleser, welche nicht so tief im Thema stecken wie unsereiner.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Wie gesagt, ich will Dir das nicht ausreden, sondern nur darauf hinweisen, welches Argument Dir entgegen gehalten wird. In meinem Fall kam das übrigens von der Richterbank. Die Vertreterin des NDR hat die AO (vermutlich) nur mal in einem Exkurs gesehen.

Der Hinweis auf § 44 AO im RBStV erklärt den Rundfunkbeitrag zu einer Abgabe an die öffentliche Hand. Mehr eigentlich nicht. Und die dadurch entstehende gesetzlich vorgegebene Gesamtschuldnerschaft ist anders zu behandeln als eine privatrechtliche. Auch (bzw. gerade) der Gesetzgeber muss bei einer gesamtschuldnerischen Anordnung die Privatautonomie der einzelnen Personen berücksichtigen. Hier ist die Vereinigungs- und Vertragsfreiheit betroffen. In einer privatrechtlichen Gesamtschuldnerschaft bestimmt man Vertrag und Vereinigung selbst. In einer gesetzlich vorgeschriebenen nicht. Letzterer muss, um genannte Grundrechte aufrecht zu erhalten, ein befreiender Mechanismus ( Aufteilungsmöglichkeit der Gesamtschuld) hinzugefügt werden, sonst bestimmt der Staat, wer sich mit wem "verbindet". Ausnahmen regeln Bundesgesetze unter Einhaltung des Zitiergebots bei Einschränkung von Grundfreiheiten. Es ist eben nicht der freie Wille, der Zusammenwohnende in diesem Fall finanziell aneinander bindet, die Rundfunkabgabe zu tragen, sondern ein Landesgesetz.


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Moin,

das ist ein höchst interessanter Aspekt. Da eine mir gut bekannte Person I. gerade an ihrer Klagebegründung feilt, hätte ich in deren Auftrag 2 Fragen:

1. Gibt es hier jemanden, der dies bereits in seine Klagebegründung eingebunden und eine richterliche Reaktion darauf erhalten hat?

2. Ist es möglich diesen Aspekt in die Klagebegründung einzubinden, auch wenn man den Punkt im vorangegangenen Widerspruch nicht aufgeführt hat? Aus Kostengründen natürlich möglichst ohne dass daraus eine Feststellungsklage wird...


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Man könnte beantragen, die aus der Gesamtschuldnerschaft entstandenen beteiligten Mitbewohner als Verfahrensbeteiligte zur Klage hinzuzuziehen (§ 13 VwVfg),
Beteiligte - Verwaltungsverfahren
https://www.anwalt24.de/lexikon/beteiligte_-_verwaltungsverfahren
also erstmal eine Vervollständigung oder Sichtbarmachung der Gesamtschuldnerschaft nach §2 (3) RbstV erlangen,
oder (bspw. wenn die Mitbewohner das nicht möchten)
man beantragt analog zu (nicht "nach"!) § 268 AO die Ermittlung und Beschränkung der ohne bundesgesetzliche Ausnahmeregelung (Vereinigungs- und Vertragsfreiheitseinschränkung) erfolgte landesgesetzliche Gesamtschuldanordnung (§2 (3) RbstV) auf den eigenen Anteil. Das hätte Folgen für die Streitwertermittlung und auch für eine eventuell folgende Vollstreckungsankündigung. Es soll eine Separation oder Loslösung der eigenen natürlichen Person aus dem die Gesamtschuldnerschaft betreffenden Fall erfolgen.

Natürlich kann auch beides gleichzeitig beantragt werden. (Bei "Antrag" muss man immer gucken, ob das evtl. was kostet)

Versucht hat das, meines Wissens nach, noch keiner... also los!

... und zurück zum Thema "Nichtigkeit des Bescheides bei Mehrpersonenhaushalten", denn § 44 AO in Verbindung mit §§ 268 ff wird bereits woanders diskutiert!



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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Heute so:

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.Mai 2010 (Az. IX ZR 127/09) ist es auf Grundlage des Kommunalabgabegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KAG-NW) möglich, jeden Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner zu verpflichten.

Zitat
§ 6 Abs. 5 KAG-NW ist dahin auszulegen, dass die grundstücksbezogenen öffentlich-rechtlichen Benutzungsgebühren in ihrer vollen auf das Grundstück bezogenen Höhe als öffentlichrechtliche Last auf dem Wohnungseigentumsrecht ruhen und nicht nur in Höhe des Miteigentumsanteils an dem gesamten Grundstück.

Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=1&nr=52952&pos=39&anz=643&Blank=1.pdf (RN 6)

Morgen so:

Aus einem Urteil des BGH vom 20.01.2010:

Zitat
Für Verbindlichkeiten aus einem Vertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer haften die Wohnungseigentümer nur dann als Gesamtschuldner, wenn sie sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben.

Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=51067&pos=0&anz=1

Kurz: im Falle einer gesamtschuldnerische Haftung kann die Zahlungsaufforderung jeden treffen. Ob dabei individuelle Anteile berücksichtigt werden müssen, hängt offenbar von landesrechtlichen Regeln ab, mit denen de facto wohl Bundesrecht unterlaufen wird. Auch wenn hier der BGH in zivilrechtlichem Streit entschieden hat, so wirkt hier Landesrecht für kommunale Abgaben. Dass angesichts einander widersprechender Urteile schon die ungenaue/falsche Adressierung eines Beitragsbescheides/einer Zahlungsaufforderung zur Nichtigkeit führen, ist demnach u. U. eine gewagte These. Das heißt nicht, dass man es nicht probieren kann/soll. Wenn aber Verwaltungsgerichte der Meinung sind, dass eine Nicht-Behörde sich lediglich wie eine Behörde verhalten muss, um so gültige Verwaltungsakte erlassen zu können, dürfte eine falsche Adressierung für den Juristen bei Gericht ein minder schweres "Problem" in der Argumentation darstellen.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

g
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Der Hinweis auf § 44 AO im RBStV erklärt den Rundfunkbeitrag zu einer Abgabe an die öffentliche Hand.
Mehr eigentlich nicht.
Und die dadurch entstehende gesetzlich vorgegebene Gesamtschuldnerschaft ist anders zu behandeln als eine privatrechtliche.
Auch (bzw. gerade) der Gesetzgeber muss bei einer gesamtschuldnerischen Anordnung die Privatautonomie der einzelnen Personen berücksichtigen.
Hier ist die Vereinigungs- und Vertragsfreiheit betroffen. In einer privatrechtlichen Gesamtschuldnerschaft bestimmt man Vertrag und Vereinigung selbst.
In einer gesetzlich vorgeschriebenen nicht. Letzterer muss, um genannte Grundrechte aufrecht zu erhalten, ein befreiender Mechanismus ( Aufteilungsmöglichkeit der Gesamtschuld) hinzugefügt werden, sonst bestimmt der Staat, wer sich mit wem "verbindet". Ausnahmen regeln Bundesgesetze unter Einhaltung des Zitiergebots bei Einschränkung von Grundfreiheiten.
Es ist eben nicht der freie Wille, der Zusammenwohnende in diesem Fall finanziell aneinander bindet, die Rundfunkabgabe zu tragen, sondern ein Landesgesetz.
Ja, ganz meine Meinung.
Für meine Begriffe sind diese Beitragsbescheide bei Mehrpersonenhaushalten nicht exakt bestimmt, wenn nur eine Person benannt ist und damit nichtig.
Das Zusammenwohnen kann jedoch nicht durch ein Landesgesetz geregelt werden, sondern durch freien Willen. Das Zusammenwohnen ist das eine und RF das andere.

Des Weiteren kann es eben keine Gesamtschuldnerschaft im privaten Bereich geben, wenn kein Vertrag vorliegt.


@drboe
Hinweis: Der Wohnungseigentümer 'eigentümt' die Wohnung materiell.
Der Wohnungsinhaber 'inhabt' die Wohnung, nutzt diese.
Wenn es nämlich bei der Bebeitragung um die Wohnung gehen würde, dann müssten die Wohnungseigentümer benannt werden.


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