Eine Anfechtungsklage (§ 42 I 1.Alt VwGO) ist im Verwaltungsrecht nur bei nicht abgeschlossenem Verwaltungsverfahren möglich. Klar: Ist das Kind im Brunnen, kann man nicht mehr verlangen, dass es nicht in den Brunnen fallen soll...
Ist während der Klage der Vollstrecker auf dem Weg gewesen und hat das Diebesgut der ÖRR sichergestellt, kann man die dadurch nun hinfällige
Anfechtungsklage auf genannte
Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 I 4 VwGO) umstellen.
Interessant ist es im Falle von Mehrpersonenwohnungen, also bei Gesamtschuldnerschaften, weil ein Vollstreckungsersuchen der LRA an die Vollstreckungsstelle
nie eine Gesamtschuldnerschaft von Mehrpersonenwohnungsinhabern erwähnt. Sie ist aus den Schummeleien der "Verwaltungsvereinfachung" und "Datensparsamkeit" vom Beitragsservice
aktiv zur Einzelschuldnerschaft umoperiert worden. Es sind weder die weiteren Beteiligten ("Datensparsamkeit") noch die Existenz von Mehrpersonenwohnungen ("Verwaltungsvereinfachung") im Datensatz der Teilnehmernummer festgehalten worden.
Dazu siehe
Nichtigkeit des Beitragsbescheides bei Mehrpersonenhaushaltenhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28945.0Das
Feststellungsinteresse i.S.d. § 113 I 4 VwGO des Klägers liegt nun darin, dass der während der Klage erfolgte Verwaltungsakt "Vollstreckungsersuchen"
diskriminierend auf ihn wirkt. Da die Vollstreckungsstelle augenscheinlich um Vollstreckung an einem Einzelschuldner ersucht wurde, werden weder die anderen beteiligten Gesamtschuldner darüber unterrichtet, noch kann die Vollstreckungsstelle der Gleichbehandlung wegen, diesen ebenfalls eine Vollstreckung ankündigen, wie es bei Gesamtschuldnern, die nach Definition jeder für sich auf das Ganze zahlungsverpflichtet sind, möglich und üblich ist. Es ist ja
der Sinn überhaupt der gesamtschuldnerschaftlichen Regelung, dass auf
alle beteiligten Schuldner in voller Höhe der Schuld zugegriffen werden kann! Die Nichtangabe der beteiligten Gesamtschuldner führt zu einer Vollstreckungshärte einzelschuldnerischer Art bei nur diesem einen, beliebigen Gesamtschuldner, während die anderen beteiligten Gesamtschuldner überhaupt nicht in die Nähe einer "Gefahr" geraten, vollstreckt zu werden bzw. sogar daran gehindert werden, freiwillig an den Gläubiger zumindest ihren Schuldanteil zu zahlen. Durch die Personenbindung der Teilnehmernummer würde auch zukünftig nie ein anderer Wohnungsinhaber behelligt werden. Die Person mit der Teilnehmernummer hat bei Vollstreckung die unrechtmäßigen Folgen eines Kollektivschuldners zu tragen.
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)