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Autor Thema: Verjährung der Beitragsforderung  (Gelesen 27144 mal)

Z
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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#45: 30. April 2019, 17:34
Ich muß dazu noch einen Gedanken formulieren, der mir bezüglich Ordnungswidrigkeit gekommen ist.
Es gibt ja Reichsbürger, die sich Phantasieausweise ausstellen. Das wäre in unserem Staatsverständnis Amtsanmaßung oder Urkundenfälschung. Kurioserweise ist aber keiner deswegen verurteilt worden bzw. es soll Freisprüche gegeben haben, weil entsprechend dem Ausstellungsdatum des "Dokuments" das Vergehen bereits verjährt war.

Um so mehr ich darüber nachsinniere, scheint es das erstrebenswerte Ziel zu sein, Pfändungen zu verhindern, um sich nach Ablauf von jeweils drei Jahren auf die Verjährung zu berufen.
Ich denke auch, daß Auskunftsersuchen im Rahmen von Zwangsmaßnahmen auch ins Leere laufen dürften und genau deshalb der Beitragsservice zur Zwangsanmeldung greift, ist viel einfacher, als ein Auskunftsersuchen, das in die Hose geht...


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J
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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#46: 11. November 2019, 18:00
Hallo,

mal angenommen, Person X könnte für 2015 einen maschinell erstellten Festsetzungsbescheid erhalten haben, gegen den Widerspruch eingelegt wurde, worauf aber nie ein Widerspruchsbescheid eintraf.

Jetzt stellt sich die Frage, ob

a) die Sache verjährt wäre, weil der Widerspruchsbescheid nicht erstellt wurde
b) die Sache uneinbringlich sein könnte, weil der Festsetzungsbescheid maschinell erstellt wurde
c) oder alles völlig Wurst ist, weil ein Festsetzungsbescheid erst nach 30 Jahren verjährt

Wie müßte darauf die Antwort lauten, bzw. die Vorgehensweise sein?


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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#47: 11. November 2019, 18:14
Soweit ich weiß, kann man nach 3 Monaten nur eine Untätigkeitsklage einreichen, aber der Bescheid ist bis zur Aufhebung leider weiterhin gültig.


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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#48: 11. November 2019, 18:20
Danke für die Antwort.
Das mit den 3 Monaten habe ich gerade gelesen. Aber ist ein möglicher Festsetzungsbescheid auch ohne zustehendem Widerspruchsbeid 30 Jahre haltbar?


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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#49: 11. November 2019, 18:37
Leider ja und dass der Beitragsservice es nach einem Bescheid, dessen geforderter Betrag bezahlt wurde, nicht eilig hat, ist bekannt. Deswegen gibt's ja die Untätigkeitsklage. Und bei 2015 läufst jetzt wohl vielleicht selbst Gefahr, dass es bereits verjährt ist. Aber da habe ich bei Bescheiden keine Ahnung.


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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#50: 11. November 2019, 18:52
Nene, bezahlt ist da gar nichts. Aber möglicherweise wollen die den Beitrag jetzt abgreifen. Die Frage ist, ob man das aufhalten kann, oder ob man sich fügen muß.


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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#51: 11. November 2019, 18:54
Das mit den 3 Monaten habe ich gerade gelesen. Aber ist ein möglicher Festsetzungsbescheid auch ohne zustehendem Widerspruchsbeid 30 Jahre haltbar?
Von einem "Verfallsdatum" der "Festsetzungsbescheide" bei Untätigkeit bzgl. Widerspruchsbescheid ist nichts bekannt.

Allerdings stellt sich die - grundsätzlichere und mglw. auch kompliziertere Frage - ob die Verjährung nicht ungeachtet eines Festsetzungsbescheides eintritt - zumindest bzgl. eines (überhaupt erst vollstreckungsfähigen) Leistungsgebots, da im "Festsetzungsbescheid" schließlich über die bloße Festsetzung hinausgehend keine weitere Regelung getroffen wird und insbesondere nicht zu einer Zahlung/ (Geld-)Leistung aufgefordert wird - siehe u.a. unter
Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23261.msg199051.html#msg199051
und dortige weiteren Verweise.

Aber möglicherweise wollen die den Beitrag jetzt abgreifen.
Die Frage ist, ob man das aufhalten kann, oder ob man sich fügen muß.
Evtl. könnte (sollte?) ein Antrag auf "Barzahlung" gestellt werden - dieser könnte ggf. Mahnung/ Vollstreckung usw. (zumindest vorerst) unterbinden - siehe u.a. unter
Antrag auf/ Angebot Barzahlung "Rundfunkbeitrag" i.V.m. BVerwG 6 C 6.18 ?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31988.msg198057.html#msg198057
da Rundfunk bislang noch keine Barzahlungsmöglichkeit eingeräumt und Barzahlungsstelle benannt hat - und dies nach aktueller (aber eben in diesem Punkt rechtswidriger, weil gegen Bundesbankgesetz verstoßender) Satzung gar nicht könnte.

Diesbezügliche Diskussion aber bitte nicht hier, sondern hier bitte ausschließlich am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Verjährung der Beitragsforderung
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#52: 14. November 2019, 14:03
Hallo,

Person X könnte auf den Gedanken kommen, daß der Beitragservice über eine möglicherweise unbedachte Äußerung zur Widerspruchsfrist ein Rechtsanerkenntnis zum Thema Verjährung gemacht hat. Was würde jemand, der sich an den letzten Strohhalm klammert, zum Geschreibsel vom BS sagen?

Hinweis: ein Widerspruch würde immer fristgerecht und mit Einschreiben erfolgen. Die Argumentation eines BS ist da ein bischen löchrig...


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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#53: 08. Januar 2020, 22:19
Hallo,

vorab: Diesen Thread
Festsetzung verjährter Forderung/ doppelte Festsetzung von Beiträgen beim HR
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29944.0.html
habe ich bereits gelesen und hat zu meiner Verwirrung beigetragen, da es m.E. nach Meinungen statt Tatsachen abbildet.


Die Vorgeschichte von Person A (folgend nur noch A) kurz zusammengefasst:

seit 04/14 diverse Zahlungserinnerungen, -aufforderungen, Bestätigung der Anmeldung ohne Zutun von A
-> war A alles egal, weil keine Festsetzungsbescheide

am 02.02.15 Festsetzungbescheid
-> fristgerechter Widerspruch

am 02.03.15 Festsetzungsbescheid
-> fristgerechter Widerspruch, mit Bezug auf den vorangegangen Widerspruch

dann wieder nur Inforschreiben, Mahnungen und Co., alles nicht wirklich verwertbar

am 01.08.15 Festsetzungbescheid
->fristgerechter Widerspruch mit Bezug auf die anderen Widersprüche

dann wieder nur Infoschreiben, Mahnungen etc.

am 27.10.2016 Widerspruchsbescheid
-> fristgerechte Einreichung der Klage beim VG
-> ca. 2 Jahre später Klage zurückgezogen, da Begründung durch diverse Urteile nicht mehr haltbar und Hoffnung auf erneute Klage da durch den Rückzug es sich ja so verhält als ob es die Klage nie gegeben hätte, Gläubiger war einverstanden

am 10.10.18 Festsetzungsbescheid direkt vom NDR, handschriftlich Unterschrieben von Herrn H und Herrn W-K, mit Blick auf möglicherweise eintretende Verjährung wurden hier noch einmal Beiträge von 08/15 bis 12/15 festgesetzt. Gleichzeitig die Erklärung das keine Maßnahmen getroffen werden, solange das Verfahren beim VG noch läuft (da hat sich wohl mächtig was überschnitten  :laugh: )
-> fristgerechten Widerspruch verpennt  :'( der Festsetzungsbescheid wurde als Anhang dem Schreiben hinzugefügt
gegen diesen Bescheid hat A keine Einwände (mehr). Da muss wohl gezahlt werden.

gut ein Jahr später nochmal eine Zahlungserrinerung.....wayne...

am 2.12.19 Festsetzungsbescheid (der natürlich viiiieeel später im Briefkasten lag), der da ungefähr so lauten könnte:
Zitat
Festsetzungsbescheid – Beitragsnummer XY
Sehr geehrter Herr A,
Ihrer Pflicht zur Zahlung der rückständigen Rundfunkbeiträge sind Sie nicht oder nicht vollständig nachgekommen.
Für den Zeitraum vom 01.08.2015 bis 31.10.2019 wird deshalb der Betrag von 901,43 EUR, einschließlich Säumniszuschlag festgesetzt (Berechnung siehe Kontoauszug).
Dieser Festsetzungsbescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Er wird im Wege der Zwangsvollstreckung (z.B. durch Sachpfändung, Pfändung des Arbeitseinkommens oder des Kontoguthabens) durchgesetzt, wenn der festgesetzte Betrag nicht gezahlt wird.

Wichtiger Hinweis:
Beachten Sie unbedingt, dass nicht nur der festgesetzte Betrag zu zahlen ist, sondern auch die weiteren offenen Forderungen.
Einschließlich des Monats 10.2019 besteht ein offener Gesamtbetrag von 1494,89 EUR. Nur wenn Sie diesen offenen Gesamtbetrag unverzüglich zahlen, vermeiden Sie Mahn- und Zwangsvolllstreckungsmaßnahmen auf Grundlage dieses Festsetzungsbescheides.

Mit freundlichen Grüßen
Norddeutscher Rundfunk

Kontoauszug
Buchung                                                                                 Gutschrift/Belastung
20.11.15    Rundfunkbeiträge für 08.2015 bis 10.2015             -52,50
04.12. 15   Rundfunkbeiträge für 11.2015 bis 12.2015             -35,00
04.12. 15   Rundfunkbeiträge für 01.2016                                 -17,50
26.10.16   Rundfunkbeiträge für 02.2016 bis 10.2016              -157,50
16.09.19   Rundfunkbeiträge für 11.2016 bis 12.2016              -35,00
16.09.19   Rundfunkbeiträge für 01.2017 bis 07.2019              -542,50
04.10.19   Rundfunkbeiträge für 08.2019 bis 10.2019              -52,50
02.12.19 Säumniszuschlag                                                       -8,93
Festgesetzter Betrag                                                                -901,43

Würde A diesem Bescheid nicht widersprechen, da momentan nicht wirklich handfeste Grundlage (Widerspruch zwecks Barzahlung könnte man machen, wurde aber von abgeraten (Norbert Häring) da schon Klagen beim VG vorliegen und diese nur zusätzlich Belastet werden oder irgendwie so). Alles andere wäre Verzögerungstaktik und die offenen Beiträge würden sich immer stärker häufen....bis irgendwann der Hammer fällt.

Für mich jetzt fraglich ist der Wichtiger Hinweis in dem darauf hingewiesen wird, dass noch "weitere Beiträge offen" sind, nämlich alles vor 08/15. Zumindest reime ich mir das so zusammen, da ja sonst nichts weiter im Bescheid steht.

Frage:
Hatte A's zurückgezogene Klage beim VG hemmende Wirkung? So dass alle Festsetzungsbescheide, auf die geklagt wurde, für den Zeitraum der Klage gehemmt wurden?
Die Klage wurde 10/2018 zurückgezogen, somit sind alle darin enthaltenen Festsetzungsbescheide rechtsgültig, der BS kam aber immernoch nicht mit Zwangsvollstreckungen, außer deren Androhung.

Ich bin der Meinung, der BS hat seine Recht nicht entsprechend durchgeboxt. Offene Forderungen vor 08/15 wurden mit Festsetzungsbescheid nicht noch mal gehemmt. Das einzig hemmende könnte die (zurückgezogene) Klage sein. Dann würde es sich ja so verhalten, dass ALLE beklagten Bescheide um fast 2 Jahre gehemmt wurden und somit der vollständige Betrag zu entrichten wäre (wenn überhaupt, dann in möglichst kleinen Raten).

Je nach Fall könnte sich A viele hunderte Euronen sparen.


PS: Erwähnt sei auch, dass Festsetzungsbescheid vom 02.12.19 nur im grauen Umschlag kam. Kam der dann überhaupt an... ::) Die Post bei A hält es so, dass gelbe Briefe einfach in den Kasten geschmissen werden, mit entsprechendem Vermerk des Empfangs. Auf den Gelben also zu warten wäre noch eine Möglichkeit (Verzögerungstaktik), obwohl ich mir nicht ganz sicher bin ob der tatsächlich zugestellt wurde wenn man den nur in den Kasten wirft und nicht der entsprechenden Person persönlich von Auge zu Auge überreicht.

PSS: Sorry für evtl. Rechtschreib- oder Formatierungsfehler, nach 12h Schicht ist das alles gar nicht mehr so einfach  :laugh:



Edit "Bürger" - Hinweis zur Berücksichtigung:
Eine jetzige Zahlung würde "auf die älteste Schuld angerechnet" - und damit mglw. (sehr wahrscheinlich?) diesen neuerlichen Bescheid nicht tilgen, d.h. basierend auf diesem Bescheid könnte - sofern nicht mit Aussetzung widersprochen - ggf. Vollstreckung erfolgen.
Einen neuerlichen Bescheid zu zahlen, während ältere Bescheide noch im Verfahren sind, erscheint insofern wenig zielführend.
Statt dessen sollte wohl eher Widerspruch eingelegt und Antrag auf Ruhen des Widerspruchsverfahrens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gestellt werden.
Das würde dann auch die Hauptsache-Verfahrenskosten nicht erhöhen. Siehe dazu u.a. unter
Kurz-Widerspruch (unbegründet) + handschriftl. direkt auf Bescheid-Ausdruck
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26122.0.html
und dort die aktuellere Version unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26122.msg198275.html#msg198275
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.
Der konkrete Bezug zum Kern-Thema des hiesigen Threads "Verjährung der Beitragsforderung" ist zudem nicht so richtig erkennbar.
Moderation bleibt ausdrücklich vorbehalten.


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l

lug

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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#54: 08. Januar 2020, 23:19
am 2.12.19 Festsetzungsbescheid (der natürlich viiiieeel später im Briefkasten lag)....

Person L würde spontan wieder Widerspruch gegen den "neuen Festsetzungsbescheid" einlegen.
+ Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
+ Neue Argumente formulieren
+ Antrag Zahlungsübersicht:
[Antrag] Zahlungsübersicht Rundfunkbeiträge, Berechnung Guthaben/Rückstand
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32859.msg201404.html#msg201404
+ Weihnachtsgrüße an “Beitragsservice”[+LRA]: Systemkollaps durch DSGVO (Steinhöfel)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32829
Abwarten auf Widerspruchsbescheid.  ;D ;D


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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#55: 09. Januar 2020, 00:48
Zur Beachtung:
[...]
Edit "Bürger" - Hinweis zur Berücksichtigung:
Eine jetzige Zahlung würde "auf die älteste Schuld angerechnet" - und damit mglw. (sehr wahrscheinlich?) diesen neuerlichen Bescheid nicht tilgen, d.h. basierend auf diesem Bescheid könnte - sofern nicht mit Aussetzung widersprochen - ggf. Vollstreckung erfolgen.
Einen neuerlichen Bescheid zu zahlen, während ältere Bescheide noch im Verfahren sind, erscheint insofern wenig zielführend.
Statt dessen sollte wohl eher Widerspruch eingelegt und Antrag auf Ruhen des Widerspruchsverfahrens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gestellt werden.
Das würde dann auch die Hauptsache-Verfahrenskosten nicht erhöhen. Siehe dazu u.a. unter
Kurz-Widerspruch (unbegründet) + handschriftl. direkt auf Bescheid-Ausdruck
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26122.0.html
und dort die aktuellere Version unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26122.msg198275.html#msg198275
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.
Der konkrete Bezug zum Kern-Thema des hiesigen Threads "Verjährung der Beitragsforderung" ist zudem nicht so richtig erkennbar.
Moderation bleibt ausdrücklich vorbehalten.



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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Re: Verjährung der Beitragsforderung
#56: 09. Januar 2020, 04:42
In einem fiktiven Fall könnte vorgekommen sein, dass Person C  am 08.01.2020 ein vollautomatisch erlassenen Festsetzungsbescheid per Dialogpost vom 02.12.2019 für Beiträge von 2015 und 2016 erhalten haben und bekannt gegeben worden sein könnte. Person C könnte Widerspruch eingelegt haben und der Meinung sein, dass die Beiträge für 2015 und 2016 verjährt sind.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

o
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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#57: 09. Januar 2020, 16:56
Nachfrage...
[...]
dann wieder nur Inforschreiben, Mahnungen und Co., alles nicht wirklich verwertbar
[...]
dann wieder nur Infoschreiben, Mahnungen etc.
Waren das echte Mahnungen (evtl. mit Mahnkosten, je nach Bundesland), oder hast Du das nur so hingeschrieben?

In der finalen Beitragsaufstellung sind Mahnkosten (typischerweise 5 Euro) nicht erkennbar, daher meine Nachfrage.

(Hier im Forum sagen die Leute zu allem möglichen gleich "Mahnung", was oft nicht stimmt.)

-> ca. 2 Jahre später Klage zurückgezogen, da Begründung durch diverse Urteile nicht mehr haltbar und Hoffnung auf erneute Klage da durch den Rückzug es sich ja so verhält als ob es die Klage nie gegeben hätte, Gläubiger war einverstanden
Bitte andere nicht verwirren: Wenn eine Klage zurückgezogen oder abgewiesen wird, hat es sie quasi nie gegeben. Dafür heißt es ja "zurückgezogen" bzw. "abgewiesen" - und nicht etwa "verloren". Da braucht auch kein Gläubiger mit einverstanden zu sein.

am 10.10.18 Festsetzungsbescheid direkt vom NDR, handschriftlich Unterschrieben von Herrn H und Herrn W-K, mit Blick auf möglicherweise eintretende Verjährung wurden hier noch einmal Beiträge von 08/15 bis 12/15 festgesetzt.
Der BR setzt Beträge auch munter mehrfach fest. Ist ja nur Papier. Eigentlich gibt der NDR zu, dass die alten, nicht unterschriebenen Festsetzungsbescheide gar keine Bedeutung haben.

gegen diesen Bescheid hat A keine Einwände (mehr). Da muss wohl gezahlt werden.
Nicht unbedingt.

am 2.12.19 Festsetzungsbescheid (der natürlich viiiieeel später im Briefkasten lag), der da ungefähr so lauten könnte:
Zitat
Festsetzungsbescheid – Beitragsnummer XY
Für den Zeitraum vom 01.08.2015 bis 31.10.2019 wird deshalb der Betrag von 901,43 EUR,
Die Beiträge für 08-12/2015 werden hier also ein drittes Mal - dann ohne Unterschrift - festgesetzt?

Kontoauszug
Buchung                                                                                 Gutschrift/Belastung
20.11.15    Rundfunkbeiträge für 08.2015 bis 10.2015             -52,50
04.12. 15   Rundfunkbeiträge für 11.2015 bis 12.2015             -35,00
04.12. 15   Rundfunkbeiträge für 01.2016                                 -17,50
26.10.16   Rundfunkbeiträge für 02.2016 bis 10.2016              -157,50
16.09.19   Rundfunkbeiträge für 11.2016 bis 12.2016              -35,00
16.09.19   Rundfunkbeiträge für 01.2017 bis 07.2019              -542,50
04.10.19   Rundfunkbeiträge für 08.2019 bis 10.2019              -52,50
02.12.19 Säumniszuschlag                                                       -8,93
Festgesetzter Betrag                                                                -901,43
Für den ganzen Quatsch über fünf Jahre wird nur 1x ein Säumniszuschlag angesetzt?  Da war'n die aber nett.

Alles andere wäre Verzögerungstaktik und die offenen Beiträge würden sich immer stärker häufen....bis irgendwann der Hammer fällt.
Kommt drauf an, wohin der Hammer fällt. Auf Person A oder auf den örR. Kann nämlich auch passieren, so abwegig ist das nicht mehr. Nach fünf Jahren kann A jetzt auch nochmals widersprechen.

Für mich jetzt fraglich ist der Wichtiger Hinweis in dem darauf hingewiesen wird, dass noch "weitere Beiträge offen" sind, nämlich alles vor 08/15. Zumindest reime ich mir das so zusammen, da ja sonst nichts weiter im Bescheid steht.
1. ist das sowieso nur automatisiert, der Beitragsservice bedient sich der gleichen Wortwahl wie windige Rechtsanwälte und Abmahnkanzleien.
2. wenn wirklich noch weitere Beiträge offen sind (wohl diese ca. 500 Euro Differenz), dann kann Person A sowieso widersprechen mit dem Argument, dass sie die 900 Euros eh nicht bedienen kann, weil jeder gezahlte Euro erst auf uralte, hier gar nicht aufgestellte "Schulden" angerechnet werden.

Ich verstehe sowieso nicht, warum die LRA nicht erstmal einen Festsetzungsbescheid fertig vollstrecken, ehe sie den nächsten Festsetzungsbescheid erlassen. So aber kumulieren sie beim Zwangszahler eine Art von "Gutscheinen", die dann irgendwann gegen Haftandrohnung "eingelöst" werden. Schwerer Raub in der eigenen unverletzlichen Wohnung.


Hatte A's zurückgezogene Klage beim VG hemmende Wirkung?
Viele Erfahrungen deuten auf eine hemmende Wirkung des Gesamtvorgangs hin. Keine Rechtsberatung.

Die Klage wurde 10/2018 zurückgezogen, (...) BS kam aber immernoch nicht mit Zwangsvollstreckungen, außer deren Androhung.
Um so besser. Die in Köln wissen auch, wie schwierig eine Zwangsvollstreckung sein kann.

Ich bin der Meinung, der BS hat seine Recht nicht entsprechend durchgeboxt. Offene Forderungen vor 08/15 wurden mit Festsetzungsbescheid nicht noch mal gehemmt.
Da gibt es keine "Hemmung" (falsche Wortwahl). Die LRA setzte für den Zeitraum der Klage einfach jegliche weitere Maßnahmen aus. In Einzelfällen kommen dann nicht einmal die Infobriefchen.
Die Verzögerungszeit war in diesem Fall dann schonmal 2 Jahre. Prima! Und eigentlich sogar schon mehr als fünf Jahre. Super!

Warum aber sollte eine Einrede einer Verjährung nicht möglich sein? 2015 ist ja nun wirklich lang her.
Das wäre dann übrigens die Anbindung an das Kern-Thema hier.

PS: Erwähnt sei auch, dass Festsetzungsbescheid vom 02.12.19 nur im grauen Umschlag kam. Kam der dann überhaupt an... ::)
Dann war der wohl nicht so wichtig.

Die Post bei A hält es so, dass gelbe Briefe einfach in den Kasten geschmissen werden, mit entsprechendem Vermerk des Empfangs.
Ist der gelebte Normalfall. Der Postbote klingelt nicht so gerne bei Zwangszahlern. Könnte ja ein Kampfhund aufmachen...

Auf den Gelben also zu warten wäre noch eine Möglichkeit (Verzögerungstaktik), obwohl ich mir nicht ganz sicher bin ob der tatsächlich zugestellt wurde wenn man den nur in den Kasten wirft und nicht der entsprechenden Person persönlich von Auge zu Auge überreicht.
Auge-zu-Auge-Zustellung gibts kaum, jedenfalls nicht in täglicher Praxis. Der Einwurf reicht, der Einwerfer haftet mit seiner Unterschrift für die Richtigkeit des Einwurfs. Mit dem Einwurf ist der gelbe Brief in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Alle Argumente bzgl. grau/gelb/Einwurf/Zustellung/Auge-zuAuge  usw. sind nach bisher mitgeteilten Erfahrungen nur in sehr wenigen Fällen wirksam gewesen - bitte aber selbst die Suchfunktion bemühen ("Machtbereich", "Zustellfiktion" usw.).

Wenn Person A schon so lang ihren öffentlichen Radiosender so hinhält, dann kann sie echt auf den GV warten. Muss doch Spaß machen, ihm Tausend Euros so mafiamäßig in kleinen Münzen zu überreichen.


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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#58: 09. Januar 2020, 18:13
Erstmal DANKE für die Antworten zu solchen Uhrzeiten. Ihr seid der Hammer  (#)

Edit "Bürger" - Hinweis zur Berücksichtigung:
Eine jetzige Zahlung würde "auf die älteste Schuld angerechnet"[...]

Heißt das, dass bei einer Zahlung die Möglichkeit bestünde, somit Beiträge aus 2013 zu zahlen? Eine Frechheit wie ich finde!

Edit "Bürger" - Hinweis zur Berücksichtigung:
[...]
Einen neuerlichen Bescheid zu zahlen, während ältere Bescheide noch im Verfahren sind, erscheint insofern wenig zielführend.
Statt dessen sollte wohl eher Widerspruch eingelegt und Antrag auf Ruhen des Widerspruchsverfahrens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gestellt werden.
Welches Hauptsacheverfahren? Jenes von Norbert Häring? A hat kein Verfahren mehr anhängig da ja die Klage zurückgezogen wurde.

Person L würde spontan wieder Widerspruch gegen den "neuen Festsetzungsbescheid" einlegen.
+ Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
+ Neue Argumente formulieren
+ Antrag Zahlungsübersicht:
[Antrag] Zahlungsübersicht Rundfunkbeiträge, Berechnung Guthaben/Rückstand
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32859.msg201404.html#msg201404
+ Weihnachtsgrüße an “Beitragsservice”[+LRA]: Systemkollaps durch DSGVO (Steinhöfel)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32829
Abwarten auf Widerspruchsbescheid.
Klingt erstmal nicht schlecht, leider hapert es momentan an standhaften Argumenten, bis auf die Barzahlung...

In einem fiktiven Fall könnte vorgekommen sein, dass Person C  am 08.01.2020 ein vollautomatisch erlassenen Festsetzungsbescheid per Dialogpost vom 02.12.2019 für Beiträge von 2015 und 2016 erhalten haben und bekannt gegeben worden sein könnte. Person C könnte Widerspruch eingelegt haben und der Meinung sein, dass die Beiträge für 2015 und 2016 verjährt sind.
Könnte durchaus sein, dass es genau so gewesen ist  8) Obwohl ich mir grad nicht sicher bin ob es mit Dialogpost kam, aber ich denke nicht. Müsste ich nochmal prüfen.

Waren das echte Mahnungen (evtl. mit Mahnkosten, je nach Bundesland), oder hast Du das nur so hingeschrieben?
Es waren Schreiben dabei, welche in der Betreffzeile mit "Mahnung" betitelt waren. Sogar noch vor dem ersten Festsetzungsbescheid, was ebenfalls ein Grund in der Begründung des Widerspruches und der Klage waren. Nach dem Motto: Wie können Mahnungen versand werden, wenn nocht nicht mal ein Bescheid kam. Aber das nur am Rande.

Wenn eine Klage zurückgezogen oder abgewiesen wird, hat es sie quasi nie gegeben.
Deswegen ist A der Meinung das die Bescheide vor der Klage rechtsgültig sind aber dennoch der NDR seine Forderung nicht entsprechend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen o.ä. durchgesetzt hat und die Forderungen  Mittlerweile verjährt sind.

Eigentlich gibt der NDR zu, dass die alten, nicht unterschriebenen Festsetzungsbescheide gar keine Bedeutung haben.
Gibt es da was offizielles zu? Die Bescheide kommen in der Regel immer ohne Untschrift. Bis auf der vom 10.10.18

gegen diesen Bescheid hat A keine Einwände (mehr). Da muss wohl gezahlt werden.
Nicht unbedingt.
Mit dem neuen Bescheid vom 02.02.19 wird der Betrag ja wieder doppelt festgesetzt (Bescheid vom 10.10.18). A wird den NDR im Widerspruch wohl freundlich darauf hinweisen müssen.

Für den ganzen Quatsch über fünf Jahre wird nur 1x ein Säumniszuschlag angesetzt?
Für den Zeitraum ab 08/15 scheinbar schon. Davor waren es mehrere Säumniszuschläge, welche aus dem Bescheid vom 02.12.19 nicht hervorgehen. Nichts vor 08/15 geht aus diesem Bescheid hervor. Zumindest nichts genaues. Im Jahr 2015 wurde geklagt. Seitdem war Ruhe vom BS bzw. NDR. Erst mit Bescheid vom 10.10.2018 hat die Sache wieder fahrt aufgenommen....oder doch nicht? Der NDR war ja selbst der Meinung da läuft noch eine Klage, also wird dieser Bescheid nicht Vollstreckt bis das Verfahren geklärt ist. A hat sich einfach still wie ein Mäuschen verhalten. Die werden sich schon melden wenn die was wollen...was auch passierte. Mit Bescheid vom 02.02.2019.

2. wenn wirklich noch weitere Beiträge offen sind (wohl diese ca. 500 Euro Differenz), dann kann Person A sowieso widersprechen mit dem Argument, dass sie die 900 Euros eh nicht bedienen kann, weil jeder gezahlte Euro erst auf uralte, hier gar nicht aufgestellte "Schulden" angerechnet werden.
Also quasi:
Edit "Bürger" - Hinweis zur Berücksichtigung:
Eine jetzige Zahlung würde "auf die älteste Schuld angerechnet" - und damit mglw. (sehr wahrscheinlich?) diesen neuerlichen Bescheid nicht tilgen

Meinst du das so? Quasi wenn A zahlen würde, auf Grundlage des letzten Bescheides, wüsste A nicht einmal, welche "alten" Schulden getilgt werden würden?

Die LRA setzte für den Zeitraum der Klage einfach jegliche weitere Maßnahmen aus. In Einzelfällen kommen dann nicht einmal die Infobriefchen.
So war es auch (s.o). Heißt das, eine Hemmung durch die Klage hat es nie gegeben? Also alle Forderungen (Beiträge 01/13 bis 07/15) zum Zeitpunkt der Klage sind somit zum 01.01.2019 verjährt bzw. ältere Forderungen noch früher?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Januar 2020, 01:31 von Bürger«

J
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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#59: 09. Januar 2020, 18:23
Hatte A's zurückgezogene Klage beim VG hemmende Wirkung? So dass alle Festsetzungsbescheide, auf die geklagt wurde, für den Zeitraum der Klage gehemmt wurden?
Person J denkt nicht.

Ich bin der Meinung, der BS hat seine Recht nicht entsprechend durchgeboxt. Offene Forderungen vor 08/15 wurden mit Festsetzungsbescheid nicht noch mal gehemmt.
Man könnte denken, daß alle Forderungen, die stand heute bis 31.12.2016 entstanden sind, und bei denen kein Festsetzungsbescheid vorliegt, verjährt sind. Forderungen, für die ein Festsetzungsbescheid vorliegt, verjähren möglicherweise erst nach 10 Jahren.

Eine Anrechnung auf die älteste Schuld ist in diesem Fall eine Auslegungssache, weil verjährte Forderungen natürlich keine Schuld sind, auch wenn der BS das anders sieht. Allerdings müßte A die Einrede der Verjährung geltend machen.

Je nach Fall könnte sich A viele hunderte Euronen sparen.
Ja, das würden ziemlich viele gerne machen, aber darum geht es mittlerweile nicht mehr.
Entweder zahlen und seine Ruhe haben, oder durchhalten bis in den Knast :police:.


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Grüße
Jannimann
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Karlsruhe möchte sich mit meiner Beschwerde nicht beschäftigen.

 
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