Hallo,
vorab: Diesen Thread
Festsetzung verjährter Forderung/ doppelte Festsetzung von Beiträgen beim HR
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29944.0.html
habe ich bereits gelesen und hat zu meiner Verwirrung beigetragen, da es m.E. nach Meinungen statt Tatsachen abbildet.Die Vorgeschichte von Person A (folgend nur noch A) kurz zusammengefasst:
seit 04/14 diverse Zahlungserinnerungen, -aufforderungen, Bestätigung der Anmeldung ohne Zutun von A
-> war A alles egal, weil keine Festsetzungsbescheide
am 02.02.15 Festsetzungbescheid
-> fristgerechter Widerspruch
am 02.03.15 Festsetzungsbescheid
-> fristgerechter Widerspruch, mit Bezug auf den vorangegangen Widerspruch
dann wieder nur Inforschreiben, Mahnungen und Co., alles nicht wirklich verwertbar
am 01.08.15 Festsetzungbescheid
->fristgerechter Widerspruch mit Bezug auf die anderen Widersprüche
dann wieder nur Infoschreiben, Mahnungen etc.
am 27.10.2016 Widerspruchsbescheid
-> fristgerechte Einreichung der Klage beim VG
-> ca. 2 Jahre später Klage zurückgezogen, da Begründung durch diverse Urteile nicht mehr haltbar und Hoffnung auf erneute Klage da durch den Rückzug es sich ja so verhält als ob es die Klage nie gegeben hätte, Gläubiger war einverstanden
am 10.10.18 Festsetzungsbescheid direkt vom NDR, handschriftlich Unterschrieben von Herrn H und Herrn W-K, mit Blick auf möglicherweise eintretende Verjährung wurden hier noch einmal Beiträge von 08/15 bis 12/15 festgesetzt. Gleichzeitig die Erklärung das keine Maßnahmen getroffen werden, solange das Verfahren beim VG noch läuft (da hat sich wohl mächtig was überschnitten
)
-> fristgerechten Widerspruch verpennt
der Festsetzungsbescheid wurde als Anhang dem Schreiben hinzugefügt
gegen diesen Bescheid hat A keine Einwände (mehr). Da muss wohl gezahlt werden.
gut ein Jahr später nochmal eine Zahlungserrinerung.....wayne...
am 2.12.19 Festsetzungsbescheid (der natürlich viiiieeel später im Briefkasten lag), der da ungefähr so lauten könnte:
Festsetzungsbescheid – Beitragsnummer XY
Sehr geehrter Herr A,
Ihrer Pflicht zur Zahlung der rückständigen Rundfunkbeiträge sind Sie nicht oder nicht vollständig nachgekommen.
Für den Zeitraum vom 01.08.2015 bis 31.10.2019 wird deshalb der Betrag von 901,43 EUR, einschließlich Säumniszuschlag festgesetzt (Berechnung siehe Kontoauszug).
Dieser Festsetzungsbescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Er wird im Wege der Zwangsvollstreckung (z.B. durch Sachpfändung, Pfändung des Arbeitseinkommens oder des Kontoguthabens) durchgesetzt, wenn der festgesetzte Betrag nicht gezahlt wird.
Wichtiger Hinweis:
Beachten Sie unbedingt, dass nicht nur der festgesetzte Betrag zu zahlen ist, sondern auch die weiteren offenen Forderungen.
Einschließlich des Monats 10.2019 besteht ein offener Gesamtbetrag von 1494,89 EUR. Nur wenn Sie diesen offenen Gesamtbetrag unverzüglich zahlen, vermeiden Sie Mahn- und Zwangsvolllstreckungsmaßnahmen auf Grundlage dieses Festsetzungsbescheides.
Mit freundlichen Grüßen
Norddeutscher Rundfunk
Kontoauszug
Buchung Gutschrift/Belastung
20.11.15 Rundfunkbeiträge für 08.2015 bis 10.2015 -52,50
04.12. 15 Rundfunkbeiträge für 11.2015 bis 12.2015 -35,00
04.12. 15 Rundfunkbeiträge für 01.2016 -17,50
26.10.16 Rundfunkbeiträge für 02.2016 bis 10.2016 -157,50
16.09.19 Rundfunkbeiträge für 11.2016 bis 12.2016 -35,00
16.09.19 Rundfunkbeiträge für 01.2017 bis 07.2019 -542,50
04.10.19 Rundfunkbeiträge für 08.2019 bis 10.2019 -52,50
02.12.19 Säumniszuschlag -8,93
Festgesetzter Betrag -901,43
Würde A diesem Bescheid nicht widersprechen, da momentan nicht wirklich handfeste Grundlage (Widerspruch zwecks Barzahlung könnte man machen, wurde aber von abgeraten (Norbert Häring) da schon Klagen beim VG vorliegen und diese nur zusätzlich Belastet werden oder irgendwie so). Alles andere wäre Verzögerungstaktik und die offenen Beiträge würden sich immer stärker häufen....bis irgendwann der Hammer fällt.
Für mich jetzt fraglich ist der
Wichtiger Hinweis in dem darauf hingewiesen wird, dass noch
"weitere Beiträge offen" sind, nämlich alles vor 08/15. Zumindest reime ich mir das so zusammen, da ja sonst nichts weiter im Bescheid steht.
Frage:
Hatte A's zurückgezogene Klage beim VG hemmende Wirkung? So dass alle Festsetzungsbescheide, auf die geklagt wurde, für den Zeitraum der Klage gehemmt wurden?
Die Klage wurde 10/2018 zurückgezogen, somit sind alle darin enthaltenen Festsetzungsbescheide rechtsgültig, der BS kam aber immernoch nicht mit Zwangsvollstreckungen, außer deren Androhung.
Ich bin der Meinung, der BS hat seine Recht nicht entsprechend durchgeboxt. Offene Forderungen vor 08/15 wurden mit Festsetzungsbescheid nicht noch mal gehemmt. Das einzig hemmende könnte die (zurückgezogene) Klage sein. Dann würde es sich ja so verhalten, dass ALLE beklagten Bescheide um fast 2 Jahre gehemmt wurden und somit der vollständige Betrag zu entrichten wäre (wenn überhaupt, dann in möglichst kleinen Raten).
Je nach Fall könnte sich A viele hunderte Euronen sparen.
PS: Erwähnt sei auch, dass Festsetzungsbescheid vom 02.12.19 nur im grauen Umschlag kam. Kam der dann überhaupt an... Die Post bei A hält es so, dass gelbe Briefe einfach in den Kasten geschmissen werden, mit entsprechendem Vermerk des Empfangs. Auf den Gelben also zu warten wäre noch eine Möglichkeit (Verzögerungstaktik), obwohl ich mir nicht ganz sicher bin ob der tatsächlich zugestellt wurde wenn man den nur in den Kasten wirft und nicht der entsprechenden Person persönlich von Auge zu Auge überreicht.
PSS: Sorry für evtl. Rechtschreib- oder Formatierungsfehler, nach 12h Schicht ist das alles gar nicht mehr so einfach Edit "Bürger" - Hinweis zur Berücksichtigung:
Eine jetzige Zahlung würde "auf die älteste Schuld angerechnet" - und damit mglw. (sehr wahrscheinlich?) diesen neuerlichen Bescheid nicht tilgen, d.h. basierend auf diesem Bescheid könnte - sofern nicht mit Aussetzung widersprochen - ggf. Vollstreckung erfolgen.
Einen neuerlichen Bescheid zu zahlen, während ältere Bescheide noch im Verfahren sind, erscheint insofern wenig zielführend.
Statt dessen sollte wohl eher Widerspruch eingelegt und Antrag auf Ruhen des Widerspruchsverfahrens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gestellt werden.
Das würde dann auch die Hauptsache-Verfahrenskosten nicht erhöhen. Siehe dazu u.a. unter
Kurz-Widerspruch (unbegründet) + handschriftl. direkt auf Bescheid-Ausdruck
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26122.0.html
und dort die aktuellere Version unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26122.msg198275.html#msg198275
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.
Der konkrete Bezug zum Kern-Thema des hiesigen Threads "Verjährung der Beitragsforderung" ist zudem nicht so richtig erkennbar.
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