@gez-negativ
sie ist vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen.
Man kann fast sicher sein, daß die "LRA" vom BS gar nicht eingebunden wurde/wird, also die eigentlich verantwortliche Rundfunkanstalt u. U. gar nicht weiß, was der BS so anstellt.
In dem anderen Thema, das leider geschlossen wurde, sollte eigentlich herausgearbeitet werden, daß ein Vorgang, der als Ordnungswidrigkeit definiert ist, nur nach jenen Abläufen überhaupt geahndet werden darf, die das bundesrechtliche Ordnungswidrigkeitengesetz vorsieht.
Die Formulierung der Bestimmungen der Ahndung von Rechtsverstößen/Gesetzesverstößen ist nicht dem Landesrecht überlassen. Was geahndet werden kann, mag das Land festlegen, aber wie geahndet wird, bestimmt der Bund.
Es verhält sich hier wie beim Recht der Wirtschaft; es mag dem Land obliegen, die Struktur seiner Einrichtung zu definieren, aber die Durchführung der Aufgabe, die dieser Struktur zur Erledigung übertragen wurde, erfolgt nach Bundesrecht; alleine wegen der Einheitlichkeit im Bundesgebiet.
Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten hat den Rang eines Bundesgesetzes, (BVerfG - 2 BvR 1481/04 - Rn. 30), und bricht gemäß Art. 31 GG jede Art von Landesrecht, das sich außerhalb der vom Bund gesetzten Norm bewegt, (BVerfG - 2 BvN 1/95 - Rn. 66).
Keine Unterstützung für
- Gegner internationaler, nationaler wie speziell europäischer Grundrechte;
- Gegner nationaler wie europäischer Mindestlöhne;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;