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Autor Thema: Festsetzung verjährter Forderung/ doppelte Festsetzung von Beiträgen beim HR  (Gelesen 23427 mal)

M
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  • befreit seit 02/2019, rückwirkend bis 2016
So verstehe ich das, aber sicher ist das nicht so einfach.

Das WAR so einfach bis zum Urteil des BverfG !
zukünftig ist JEDER beitragspflichtig, der nicht befreit ist.

in der Rechtsbehelfsbelehrung an User A steht

Zitat

1.)
Die Befreiung (....)gilt  für den Antragssteller, dessen Ehegatten bzw. eingetragener Lebenspartner, Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

2.) Die Befreiung ist (......) nicht übertragbar auf Mitbewohner. Wenn der Antragsteller stirbt oder auszieht, besteht für die Mitbewohner Beitragspflicht.

Die Beitragspflicht entsteht nicht bei Befreiung, sie endet mit dem Tod oder dem Umzug ins Ausland. Wird nicht bezahlt, gibt es Festsetzungsbescheide, die nach Erlangen der Rechtskraft auch vollstreckbar sind. 


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s
  • Beiträge: 172
Es mag ja durchaus sein, dass die Bescheide irgendwie herfabuliert rechtskräftig werden können und auch vollstreckbar werden können....

Das ändert nichts daran, dass die Forderung verjähren kann, weil BGB und die Vollstreckung muss auch noch die Voraussetzungen erfüllen - Mahnung z.B.
Mahnungen kommen auch per einfachem Brief und meist (zumindest in einer fiktiven mir vielleicht bekannten Akte) ist da nicht mal ein Postausgangsvermerk für drin ;)

Wenn die Forderung verjährt ist, dann besteht keine Pflicht mehr eine Zahlung zu leisten (bei wirksamer Einrede der Verjährung - man muss es also schon sagen) zahlt man dennoch, Pech gehabt.
Analog z.B. bei verjährten Bußgeldern im Straßenverkehr...


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g
  • Beiträge: 74

Nach ca. 4 Wochen

wurde der Bescheid vom HR ( doppelt festgesetzte und teilweise   verjährte (bis 4/14)  ) Rundfunkbeiträge

im Rahmen des Widerspruchsverfahrens     vollständig aufgehoben.

Damit dürfte sich auch die Vollstreckungsankündigung des Beitragsservice erledigt haben.     :)   


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M
  • Beiträge: 44
  • befreit seit 02/2019, rückwirkend bis 2016
nice  8)

Mit welchem Datum wurde der Bescheid rückwirkend aufgehoben ? Dann müssten es ab Datum 3 Jahre rückwirkend gewesen sein ? mE besteht der Anspruch ab 08.07.2018 auf 3 Jahre rückwirkend  >:D


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b
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bei mir haben die GEZ-Schergen im Dez.2018 einen Festsetzungsbescheid für Okt-Dez 2015 geschickt, mit der extra erwähnten Begründung: damit das nicht verjährt. noch mal zur Klarstellung: für die Jahre 2016,2017,2018 und bisheute habe ich noch keine Festsetzungsbescheide bekommen.
Gestern kam aber eine Aufrechnung der Kosten bis heute (d.h. auch für die Jahre ohne Festsetzungsbescheid) ich möge die doch mal bezahlen, also ein Bettelbrief ohne rechtliche Wirkung.
Aber, dürfen die das überhaupt? Geld verlangen ohne Festsetzungsbescheid?
Nur als Hinweis, meine Klage läuft noch vor dem VG.
bukh1

Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „Zahlungshinweise, Zahlungserinnerungen oder Schreiben mit dem Betreff "Zahlung der Rundfunkbeiträge“
in diesem Thread nicht weiter vertiefen, der da lautet:
„Festsetzung verjährter Forderung/ doppelte Festsetzung von Beiträgen beim HR“.
Hinweis: Eine Forderung kann gemäß RBStV nur von der verantworlichen LRA gestellt werden, man achte auf die Absenderadresse und wer am Ende des Schreibens "freundlich grüßt".
Bitte die Möglichkeit der Suchfunktion nutzen oder spezielle Fragen als PM an Forumsmitglieder zu stellen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.



Edit "Bürger": Neuerliche Beiträge zu anderem Sachverhalt/ anderer Rundfunkanstalt ausgegliedert nach
Einfluss einer Klage auf Verjährungsfrist von Forderungen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37396.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. August 2023, 02:32 von Bürger«

o
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Diese Briefchen kann man getrost vergessen, es geht alles erst ab Festsetzungsbescheid los.

Zum Vorposter hier: Interessante Konstellation. Die Klage vorm VG läuft, weil mutmaßlich einem Festsetzungsbescheid widersprochen wurde?! Während das Verfahren läuft, trudelt ein neuer Festsetzungsbescheid ein.  :o

Tritt dann nicht der sog. Bumerang-Effekt ein?  ???

Die LRA wäre ja in einer bedauerlichen Zwickmühle. Einerseits erlässt sie während laufender Verfahren üblicherweise keine neuen/weiteren Festsetzungsbescheide. Andererseits droht Verjährung für einen Beitrugszeitraum, wenn hierfür nicht irgendwann mal ein Festsetzungsbescheid ausgedruckt wird.  :-\

Hinterhältige Kläger könnten darum der Demokratie schaden, wenn sie die Gerichtsverfahren auf mehr als drei Jahre strecken?  >:(

Wäre doch merkwürdig, oder?   ;D


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hallo ope23
klar kann man den Bettelbrief vergessen, eigentümlich nur das sie ihn schreiben. Anscheinend bin ich im Aktenstapel nach oben gerutscht und bekomme jetzt wieder öfters Post nachdem die sich 3 Jahre nicht gemeldet haben. Ansonsten ist der derzeitige Zustand gut: GEZ hat geschrieben die vollstrecken nicht solange Klage läuft und vom VG kein Lebenszeichen. Kann immer so weitergehen bis zum Skt. Nimmerleinstag.
bukh1


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Verzeihung, irgendwie habe ich heute vormittag den Sachverhalt nicht genau genug durchgelesen... für 2015 ist ja gar kein Festsetzungsbescheid gekommen, sondern eben nur diese "Aufrechnung".

Die Bettelbriefe kommen automatisiert (hierzuforum wird berichtet, dass Köln manche Kläger anschrieb mit der Bitte, sich nicht von den alldreimonatlich eintrudelnden Kontostandmitteilungen verwirren zu lassen, mit der technischen Sperre werden nämlich nur die Festsetzungsbescheide zurückgehalten),

und ob diese jetzt erwähnte "Aufrechnung der Kosten" schon ausreichend tauglich ist, eine Verjährung zu hemmen... dieser spezielle Bettelbrief müsste ja erstmal rechtzeitig angekommen sein - mit einfacher Briefpost geht das im allgemeinen aber nicht. Da wird dem Beitragsnichtschuldner im Falle des Falles wohl nur so eine Einrede der Verjährung übrigbleiben, um dem öffentlichen Rechtsinteresse zu entsprechen.

Dass ein Bettelbrief eine valide "Forderung"/ein echter "Titel" nach BGBoderwasauchimmer ist, scheint über die Jahre überblickt nur eine Einzelmeinung eines einzelnen Verwaltungsgerichts gewesen zu sein (so eine ist mir erinnerlich).
Eine Vollstreckung oder gar eine Verhaftung allein aufgrund eines Bettelbriefs scheint diesseits sogar gar nicht dokumentiert worden zu sein.




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g
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Mir ist jetzt der aktuelle Bescheid eines Kollegen bekanntgeworden in dem u.a. steht

"dem Widerspruch wird insoweit stattgegeben, als das die Beiträge für den Zeitraum .......2014 bereits mit Festsetzungsbescheid vom....2017 festgesetzt wurden

und dass die Beiträge von Januar 2015 bis Dezember 2015 aufgrund der Verjährung nicht geltend gemacht werden....."

In der offenen Kontoaufstellung sind die Beträge für 2015 mit  0,00   aufgeführt.


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  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@gerichtsvollzieher: praktisch identischer Ablauf siehe Sammelthread für Erfolgsmeldungen (allgemein):
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19233.msg190408.html#msg190408

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

Z
  • Beiträge: 1.563
Ich hatte ja schon folgende Idee: Wenn die Verwaltungsgerichte unisono behaupten, daß die Forderung (Schundfunkbeitrag) Kraft Gesetzes entsteht und damit Formalitäten bezüglich eines Festsetzungsbescheides völlig irrelevant sind, dann ist meine logische Schlußfolgerung, daß die Verjährung sich auch danach richtet, völlig egal wann und mit welchem Inhalt ein Bescheid kommt.
Folglich könnte man einem Bescheid, der kurz vor Jahresfrist kommt, ebenfalls im Januar mit Verjährung argumentieren und hätte ein weiteres Jahr "gespart".


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  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Einfach eine brillante Idee.....

Ich hatte ja schon folgende Idee: Wenn die Verwaltungsgerichte unisono behaupten, daß die Forderung (Schundfunkbeitrag) Kraft Gesetzes entsteht und damit Formalitäten bezüglich eines Festsetzungsbescheides völlig irrelevant sind, dann ist meine logische Schlußfolgerung, daß die Verjährung sich auch danach richtet, völlig egal wann und mit welchem Inhalt ein Bescheid kommt.
...

...findet bestimmt mancher. Man muss sich wirklich von seiner anerzogenen Autoritätsgläubigkeit lösen, dann kommt man viel leichter auf solche Einfälle.


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

G
  • Beiträge: 326
Naja, auch die Verjährung ist im Gesetz (BGB, auf das der RBStV verweist) geregelt. Und damit zum Jahresende die 3 jährige Verjährungsfrist beginnt, muss im betreffenden Jahr nicht nur der Anspruch entstanden sein, sondern der Gläubiger muss auch Kenntnis von dem Anspruch haben, oder es muss grob fahrlässige Unkenntnis vorliegen.

Voraussetzung dafür, dass der Anspruch wegen Erlass eines Festsetzungsbescheides nicht verjährt, ist aber, dass dieser Bescheid auch tatsächlich vor Verjährungsende zugegangen ist und damit bekanntgegeben wurde. Das wäre dann im Einzelfall immer zu prüfen.


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  • Beiträge: 74
Jetzt habe ich eine Festsetzung bis 31.7.19 bekommen,

teilweise mit verjährten Beträgen (2015) und mit teilweise schon bereits festgesetzten (2014)

Dabei auch Säumniszuschlag von 11,08  (wie kommt diese Summe zustande?)

Widerspruch dürfte teilweise erfolgreich sein.

Wer hat Erfahrung mit Teilzahlung/ Raten ??

Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „Teilzahlung oder Ratenzahlung“
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Das Thema in diesem Thread lautet:
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Z
  • Beiträge: 1.563
Ein erneuter Festsetzungsbescheid für alte Zeiträume ohne Aufhebungsbescheid?
Dann wäre ja zweimal der gleiche Zeitraum festgesetzt.
Das geht ja nicht...
Dann mal blöd nachfragen, ob der alte Bescheid aufgehoben wird.
Wenn (nachträglich) ja, dann wären weitere Forderungen von annodunnemal verjährt und könnten mit Einrede der Verjährung abgewehrt werden...


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