Eine Hemmung der Verjährung setzt die Bekanntgabe des Feststellungsbescheides voraus. Lässt sich das nicht nachweisen (z.B. durch eine Zustellungsurkunde oder durch eine Reaktion des Betroffenen oder dadurch, dass das Bestreiten des Betroffenen als unglaubwürdig eingestuft wird, weil es zu viele Bescheide betrifft, die verloren gegangen sein sollten), so ist von Verjährung auszugehen.
Die Hemmung (Unterbrechung) der Verjährung dauert bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Widerspruchs-/Klageverfahrens.
Danach würde ich von einer 30 jährigen Verjährungsfrist für die Vollstreckung ausgehen. Das ist in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder z.B. meist in § 53 geregelt. Da die Vollstreckung der Bescheide nach Landesrecht erfolgen soll, wären m.E. auch diese Vorschriften anzuwenden, zumal sie mit den BGB-Vorschriften übereinstimmen.