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Autor Thema: Verjährung der Beitragsforderung  (Gelesen 27136 mal)

s
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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#30: 31. August 2018, 14:50
Was habt ihr eigentlich immer mit der 30-jährigen Verjährung???

§197 BGB (1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,....

§7 RBSTV (4)
Die Verjährung der Beitragsforderung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.

§195 BGB Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Durch RBSTV ist ein anderes bestimmt als in 197BGB formuliert, daher gilt 195 BGB.


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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#31: 24. September 2018, 23:52
Hallo!

@sky-gucker

Es gibt da den VwVfG §53, der weitgehend auch in den jeweiligen Landes-VwVfG existiert. Danach wird die Verjährung der Forderung (nach BGB 3 Jahre kalendarisch) gehemmt (nicht nur durch Klagen, sondern) durch Verwaltungsakt (bekannt gegeben durch Festsetzungsbescheid). Und die Hemmung durch Verwaltungsakt kann 30 Jahre dauern. Macht nach Adam Riese 33 Jahre für die sogenannte öffentliche Abgabe "Rundfunkbeitrag".

Bleibt als Nächstes die Frage (wegen Ausschluß der LRA vom VwVfG des Landes), ob die LRA diese Rechtsfolge für sich durchsetzen kann.

MfG
Michael


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- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
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s
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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#32: 25. September 2018, 08:56
Es gibt da den VwVfG §53, der weitgehend auch in den jeweiligen Landes-VwVfG existiert.

Nun zumindest in Sachsen-Anhalt findet man das VwVfG bestehend aus den §1-7 + die Ausnahme der Gültigkeit für den MDR.
Einen §53 gibt es nicht (auch keinen anderen § ähnlichen Inhalts). Das VwVfG (Bund) gilt ja nur für Bundesrecht - Rundfunk ist Länderrecht.

Ich als Bürger, der sich drauf verlassen können muss, dass Gesetze hinreichend bestimmt sind, kann ja nur davon ausgehen, dass ausschließlich BGB für die Verjährung herangezogen werden kann.
Im BGB steht nichts von hemmender Wirkung eines Verwaltungsakts.





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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#33: 25. September 2018, 11:03
Zur Verjährung einer Gesamtschuld (die bei dem Rundfunkbeitrag bei einer Wohngemeinschaft vorliegt), gilt desweiteren die Regel, dass die Verjährungsfrist für jede einzelnen Gesamtschuldanteil selbstständig und getrennt voneinander läuft. D.h. Klagt einer der Gesamtschuldner (wie es in der Regel der Fall ist) laufen die Verjährungsfristen der anderen Mitbewohner trotzdem weiter!

http://www.juraexamen.info/examenswissen-auf-wikipedia-beitrag-gesamtschuld/
Examenswissen auf Wikipedia - Beitrag "Gesamtschuld"
Zitat
Auch die Verjährung gesamtschuldnerischer Ansprüche erfolgt lediglich mit Einzelwirkung. So kann z.B. die Verjährung des Anspruches gegen den verklagten Gesamtschuldner S1 durch Rechtshängigkeit gehemmt sein, während die Ansprüche gegen weitere Gesamtschuldner während des Prozesses verjähren. Dies zeigt, dass Ansprüche gegen Gesamtschuldner grundsätzlich selbstständig sind und sich im Gegensatz zu akzessorischen Ansprüchen unterschiedlich entwickeln können.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

g
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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#34: 25. September 2018, 11:51
Also ich bekomme jeden Dezember meinen Festsetzungsbescheid mit gelbem Brief zugestellt, damit es nicht verjährt.

Zuletzt im Dez. 2017  für das Jahr 2014.

Ich hoffe damit sind alle Fragen beantwortet.


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J
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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#35: 25. September 2018, 19:00
Ich als Bürger, der sich drauf verlassen können muss, dass Gesetze hinreichend bestimmt sind, kann ja nur davon ausgehen, dass ausschließlich BGB für die Verjährung herangezogen werden kann.
Im BGB steht nichts von hemmender Wirkung eines Verwaltungsakts.
Top, Zustimmung!
Ist ja auch für Bürger, nicht für Verwaltungsrichter. Wäre ja noch schöner, wenn Verwaltungsrichter das BGB für ihr Klientel mißbrauchen...





Ich hoffe damit sind alle Fragen beantwortet.
nein, sind sie nicht. Den letzten Festsetzungbescheid habe ich für Mitte 2013 erhalten, danach nichts mehr. Ich denke gar nicht daran die verjährten Steuern zu zahlen.


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K
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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#36: 26. September 2018, 10:32
Ich als Bürger, der sich drauf verlassen können muss, dass Gesetze hinreichend bestimmt sind, kann ja nur davon ausgehen, dass ausschließlich BGB für die Verjährung herangezogen werden kann.
Im BGB steht nichts von hemmender Wirkung eines Verwaltungsakts.

Auch von mir: Topp! Vollste Zustimmung! Wie es aussieht, liegt hier eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots der Normenklarheit vor. Denn einerseits handelt es sich um eine öffentliche Abgabe, aber andererseits kennt das BGB, auf das Bezug genommen wird, keine Verwaltungsakte und macht auch keine Unterschiede zwischen Festsetzungsverjährung und Zahlungsverjährung. Dort gibt es eben nur die Verjährung der Beitragsforderung.

Aber wir kennen ja das Spiel, dass mit uns Bürgern vor Gericht gespielt wird: Stichhaltige Argumente werden schlichtweg ignoriert oder das Recht wird so gebogen, dass es für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk am Ende passt.


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lug

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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#37: 23. April 2019, 16:30
Hallo @alle

Person L hat ein neuen Festsetzungsbescheid erhalten. Darin werden die RFBeiträge vom 01.05.15 - 31.01.19 gefordert. Der neue Festsetzungsbescheid wurde am 01.04.2019 erstellt.
Wenn Person L das richtig gelesen hat ist doch die Forderung der Beiträge ab 01.05.-31.12.15 verjährt?!

Lg Lug




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D
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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#38: 23. April 2019, 17:48
Siehe dazu auch:

Sammelthread für Erfolgsmeldungen (allgemein)
Widerspruch gegen verjährte Forderungen des sog. Rundfunkbeitrags für 2015 erfolgreich (NDR)

Anfang Feb. 2019 erreichte mich eine Zahlungsaufforderung des BS. In dieser enthalten eine Übersicht offener Forderungen mit diversen Zeiträumen, darunter auch 01.01.2015 - 31.12.2015. Für diesen Zeitraum hätte spätestens Ende Dezember 2018 ein Festsetzungsbescheid vorliegen müssen. Anders als in den Jahren zuvor (2017 für 2014, 2016 für 2013) wurde mir ein solcher, die Verjährung unterbrechender Bescheid, jedoch nie zugestellt. Ich habe daher Ende Februar dem Betrag von 211,44 € (3 x 17,98€ + 9 x 17.50€) vorsichtshalber gegenüber dem NDR widersprochen.
[...]


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Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

J
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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#39: 24. April 2019, 13:46
Wenn Person L das richtig gelesen hat ist doch die Forderung der Beiträge ab 01.05.-31.12.15 verjährt?!
für alle Beiträge bis 31.12.2015, für die man keinen nachweisbaren Bescheid erhalten hat, kann man die Einrede der Verjährung geltend machen. Automatisch verjährt so etwas nicht.

Person L müßte also dem Beitragsservice die Verjährung anzeigen.

Einen nachweisbaren Bescheid erhält man im gelben Brief mit Beurkundung durch den Zusteller. Bei anderen ist es schon vorgekommen, daß die weißen Briefe auf dem Zustellwege verlorengingen.


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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#40: 24. April 2019, 20:00
Zur Verjährung mal rüberschaun:

Festsetzung verjährter Forderung/ doppelte Festsetzung von Beiträgen beim HR
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29944.msg191965.html#msg191965

Ich hatte ja schon folgende Idee: Wenn die Verwaltungsgerichte unisono behaupten, daß die Forderung (Schundfunkbeitrag) Kraft Gesetzes entsteht und damit Formalitäten bezüglich eines Festsetzungsbescheides völlig irrelevant sind, dann ist meine logische Schlußfolgerung, daß die Verjährung sich auch danach richtet, völlig egal wann und mit welchem Inhalt ein Bescheid kommt.

Beschluss Az. 65/13, 1 VB 65/13, Staatsgerichtshofs (StGH) für Baden-Württemberg vom 19.08.2013, https://openjur.de/u/645444.html
Rn 9:
Zitat
Zwar entsteht die Pflicht, den Rundfunkbeitrag zu zahlen, kraft Gesetzes, ohne dass es des Erlasses eines Beitragsbescheides bedürfte (vgl. §2 Abs. 1, §7 Abs. 1 und 3 und §10 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages). Gleichwohl [...].

Hier hats doch Leute mit Ahnung von Zitierstellen: Vielleicht fallen noch weitere Urteile/Beschlüsse ein.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. April 2019, 23:39 von DumbTV«
Der gesamte Gefängnisfunk ist eine zwangsalimentierte Pensionskasse mit angeschlossener Sendemöglichkeit.

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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#41: 24. April 2019, 21:38
Wir beachten aber schon, daß die Rundfunkverträge eine eigene Ordnungswidrigkeitenregelung enthalten und das Bundesrecht hier klare Vorgaben zur Ahndung und Verjährung von Ordnungswidrigkeiten gibt? Siehe auch das geschlossene Thema:

Mißachtung der Bundesvorgabe zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30525.0.html


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- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

g
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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#42: 24. April 2019, 23:46
Zitat aus o.g. link:
Zitat
(3) Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt; sie ist vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen.

Der war wiedermal gut.
Eine gewisse Person, die nicht genannt werden möchte, hat von einer LRA noch nie etwas erhalten.
Immer nur aus Köln, von NICHT RECHTSFÄHIG. Die Briefe gingen in der letzten Zeit regelmäßig zurück. Daher kommen die jetzt im gelben Brief. Auch die gehen zurück. Annahme verweigert. (Die Posttante hat sich informiert und das ok gegeben.)

Die LRA hat also bislang keinerlei Forderung gestellt. Demzufolge entfällt alles in Hinsicht auf Verjährung.
Wie will denn 'Köln' jemals eine Ordnungswidrigkeit anzeigen?


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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#43: 25. April 2019, 22:12
@gez-negativ

Zitat
sie ist vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen.
Man kann fast sicher sein, daß die "LRA" vom BS gar nicht eingebunden wurde/wird, also die eigentlich verantwortliche Rundfunkanstalt u. U. gar nicht weiß, was der BS so anstellt.

In dem anderen Thema, das leider geschlossen wurde, sollte eigentlich herausgearbeitet werden, daß ein Vorgang, der als Ordnungswidrigkeit definiert ist, nur nach jenen Abläufen überhaupt geahndet werden darf, die das bundesrechtliche Ordnungswidrigkeitengesetz vorsieht.

Die Formulierung der Bestimmungen der Ahndung von Rechtsverstößen/Gesetzesverstößen ist nicht dem Landesrecht überlassen. Was geahndet werden kann, mag das Land festlegen, aber wie geahndet wird, bestimmt der Bund.

Es verhält sich hier wie beim Recht der Wirtschaft; es mag dem Land obliegen, die Struktur seiner Einrichtung zu definieren, aber die Durchführung der Aufgabe, die dieser Struktur zur Erledigung übertragen wurde, erfolgt nach Bundesrecht; alleine wegen der Einheitlichkeit im Bundesgebiet.


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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#44: 29. April 2019, 18:27
Zitat
Vielmehr besteht eine unbedingte gesetzliche Pflicht zur Zahlung der geschuldeten Rundfunkbeiträge (§§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag). Selbst bei einem Widerspruch und einer Klage gegen einen Beitragsbescheid sind die Rundfunkbeiträge weiterhin zu zahlen. Beide Rechtsmittel haben keine auf-schiebende Wirkung(§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung).

Diese Regelung stellt sicher, dass die Finanzierung notwendiger öffentlicher Aufgaben nicht gefährdet wird. Zu diesen Aufgaben zählt auch der vertassungsrechtliche Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

Soweit die Rechtsgrundlagen für Ihre Rundfunkbeitragspflicht durch eine rechtskräftige höchstrichterliche Entscheidung entfallen. werden wir die geleisteten Rundfunkbeiträge auf Antrag im Rahmen der dreijährigen Ver-Jahrung erstatten(§ 10 Abs. 3 Satz 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Verbindung mit§ 195 BGB).
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30624.msg192580/topicseen.html#msg192580

Der Beitragsservice bezieht sich auf eine 3jährige Verjährungsfrist. Wie sollte er noch aus dieser Aussage herauskommen, ohne von den Gerichten abgekanzelt zu werden?
Nicht rechtsfähig?
3 Jahre Verjährung nur als Schuldner, aber nicht als Gläubiger?
AGB wurden vom Praktikanten eingestellt?


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