@gez-negativ
sie ist vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen.
Man kann fast sicher sein, daß die "LRA" vom BS gar nicht eingebunden wurde/wird, also die eigentlich verantwortliche Rundfunkanstalt u. U. gar nicht weiß, was der BS so anstellt.
In dem anderen Thema, das leider geschlossen wurde, sollte eigentlich herausgearbeitet werden, daß ein Vorgang, der als Ordnungswidrigkeit definiert ist, nur nach jenen Abläufen überhaupt geahndet werden darf, die das bundesrechtliche Ordnungswidrigkeitengesetz vorsieht.
Die Formulierung der Bestimmungen der Ahndung von Rechtsverstößen/Gesetzesverstößen ist nicht dem Landesrecht überlassen. Was geahndet werden kann, mag das Land festlegen, aber wie geahndet wird, bestimmt der Bund.
Es verhält sich hier wie beim Recht der Wirtschaft; es mag dem Land obliegen, die Struktur seiner Einrichtung zu definieren, aber die Durchführung der Aufgabe, die dieser Struktur zur Erledigung übertragen wurde, erfolgt nach Bundesrecht; alleine wegen der Einheitlichkeit im Bundesgebiet.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;